Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Bau von zehn neuen Flugzeugstandplätzen inkl. Handlings- und Serviceflächen im Gebiet westlich der Werft 3 (Stands Delta Süd)

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gesuchsgegenstand:

Erstellung von Standplätzen für max. zehn Flugzeuge mit Code C. Der Bedarf ergibt sich aus der Verkehrsprognose bis ins Jahr 2020 und der Tatsache, dass die Airlines zunehmend Flugzeuge mit grösserer Spannweite einsetzen.

Standort: Flughafengebiet Luftseite zwischen bestehender Werkhof- und Hangarstrasse westlich der Werft 3, Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.13 (Gemeinde Kloten) und 8409 (Gemeinde Opfikon).

Ersatz der bestehenden Schneedeponie durch neue im Bereich der Baulogistikfläche Süd und beim Flughafengefängnis.

Ersatz der Abstellfläche der SR Technics durch neue Flächen beim Bogenhagar.

Ersatzparkplätze P64 landseitig zwischen Flughafenzaun und Rohrstrasse.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 19. August 2013 bis zum 17. September 2013 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

2013-1865

6545

Einsprachen:

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

13. August 2013

6546

Bundesamt für Zivilluftfahrt