Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Eddy Esperanza Santana de Paula, geboren am 30. Juni 1965, DO-Jarabacoa, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 4. September 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 27. Mai 2013 zu Gunsten der Gerichtskasse auf das Postkonto Nr. 01-66580-8 zu überweisen.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

2.

Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis zum 27. Mai 2013 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2013 einzureichen.

Bei ungenutztem Fristablauf wird auf Grund der Akten entschieden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

7. Mai 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

2013-1106

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