12.094 Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Aargau vom 30. November 2012

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Aargau mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. November 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-2521

195

Übersicht Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Kantonsverfassungen der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Aargau zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen ganz unterschiedliche Themen. Sie sind alle bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung1 (BV) gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Solothurn: ­

Erhöhung der Finanzbefugnisse des Regierungsrates;

­

kantonale Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen gering zu halten;

im Kanton Basel-Landschaft: ­

Vereinfachung des Steuergesetzes;

­

Öffentlichkeit von Verhandlungen des Landrates und der Gerichte und sowie Information der Öffentlichkeit;

­

Referendumsfähigkeit von Gemeindefusionen;

im Kanton Appenzell Innerrhoden: ­

Kompetenzen der Bezirksgemeinden für die Wahl der Mitglieder der kantonalen Behörden;

im Kanton Graubünden: ­

kantonale Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen gering zu halten;

­

Anpassung der Stimm- und Wahlrechtsausschlussgründe an das neue Kindes- und Erwachsenschutzrecht;

im Kanton Aargau: ­

Stärkung der Volksschule;

­

Justizreform;

1

196

SR 101

­

Anpassung der Stimm- und Wahlrechtsausschlussgründe an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;

­

Land- und Waldwirtschaft.

Sämtliche Änderungen stehen im Einklang mit dem Bundesrecht; sie sind deshalb zu gewährleisten.

197

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Solothurn (KV-SO)

1.1.1

Kantonale Volksabstimmungen vom 30. November 2008 und vom 11. März 2012

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 der Änderung von Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19862 (KV-SO) (Erhöhung der Finanzbefugnisse des Regierungsrates) mit 43 353 Ja gegen 28 888 Nein zugestimmt. Ein Gewährleistungsersuchen des Kantons Solothurn aus dem Jahr 2008 ist offenbar nie bei der Bundeskanzlei eingegangen. Mit Schreiben vom 23. März 2012 ersucht nun die Staatskanzlei des Kantons Solothurn nachträglich um die eidgenössische Gewährleistung.

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben ferner in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 dem neuen Artikel 121 Absatz 5 KV-SO (kantonale Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen gering zu halten) mit 60 021 Ja gegen 6428 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. März 2012 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Erhöhung der Finanzbefugnisse des Regierungsrates

Bisheriger Text Art. 80 Abs. 1 1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken beschliessen.

Neuer Text Art. 80 Abs. 1 1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 250 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken beschliessen.

Mit der Änderung von Artikel 80 Absatz 1 KV-SO soll die Kompetenz des Regierungsrates des Kantons Solothurns, neue Ausgaben beschliessen zu können, angepasst werden, liegt doch die letzte Anpassung bereits mehr als 20 Jahre zurück. Für neue einmalige Ausgaben soll die Ausgabenkompetenz von 50 000 Franken neu auf 250 000 Franken und für jährlich wiederkehrende Ausgaben von 10 000 Franken neu auf 50 000 Franken erhöht werden.

Die Änderung der KV-SO ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

2

198

SR 131.221

1.1.3

Kantonale Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen gering zu halten

Neuer Text Art. 121 Abs. 5 (neu) 5 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.

Mit dem neuen Artikel 121 Absatz 5 KV-SO sollen die Regelungsdichte und die administrative Belastung insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) so gering wie möglich gehalten werden. Diese Leitlinien sollen sowohl bei der Umsetzung des geltenden Rechts als auch bei der Schaffung künftigen Rechts Beachtung finden.

Die Änderung der KV-SO ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV-BL)

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung vom 27. November 2011

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 den folgenden Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843 (KV-BL) zugestimmt: ­

Vereinfachung des Steuergesetzes (neuer § 133a) mit 36 613 Ja gegen 2997 Nein;

­

Öffentlichkeit von Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sowie Information der Öffentlichkeit (Änderung der §§ 55 und 56) mit 34 871 Ja gegen 4349 Nein;

­

Referendumsfähigkeit von Gemeindefusionen (neuer § 46 Abs. 1bis und Änderung von § 46 Abs.1) mit 35 551 Ja gegen 3827 Nein.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ersucht die Landeskanzlei des Kantons BaselLandschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Vereinfachung des Steuergesetzes

Neuer Text § 133a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz (neu) 1 Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.

3

SR 131.222.2

199

2

Die Kantonsbehörden setzen sich für eine Vereinfachung der Bundesgesetzgebung im Sinne von Absatz 1 ein.

Die Verfassungsänderung enthält einen Gesetzgebungsauftrag, wonach der Kanton Basel-Landschaft sein Steuergesetz einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten hat. Zudem sollen sich die Kantonsbehörden auf Bundesebene für eine Vereinfachung der Steuergesetzgebung des Bundes einsetzen. Damit soll insgesamt eine spürbare Vereinfachung des Steuersystems erreicht werden.

Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2.3

Öffentlichkeit von Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sowie Information der Öffentlichkeit

Bisheriger Text § 55 Offentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2 Jeder kann Akten einsehen, die sich auf einen in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Gegenstand beziehen. Ausnahmen, die aufgrund schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sind, werden durch das Gesetz bezeichnet.

3 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann, hat Anspruch auf Einsicht in die anderen amtlichen Akten, sofern nicht öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.

§ 56 Information Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Neuer Text § 55 Öffentlichkeit von Verhandlungen Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

§ 56 Information Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen.

3 Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen.

1

Bisher galt in den kantonalen und kommunalen Amtsstellen des Kantons BaselLandschaft der Geheimhaltungsgrundsatz. Dieser verlangt, dass amtliche Dokumente und die darin enthaltenen Informationen ­ abgesehen von Ausnahmefällen ­ geheim gehalten werden müssen. Mit dem geänderten § 56 KV-BL wird das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. In Absatz 2 ist neu der grundsätzliche Anspruch jeder Person auf Zugang zu den bei den kantonalen und kommunalen Amtsstellen vorhandenen Informationen verankert. Der ebenfalls neue Absatz 3 hält schliesslich fest, dass das Nähere auf Gesetzesstufe zu regeln ist, so insbesondere der Schutz öffentlicher und privater Interessen.

200

Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2.4

Referendumsfähigkeit von Gemeindefusionen

Bisheriger Text § 46 Abs. 1 1 Für den Zusammenschluss und die Aufteilung von Einwohnergemeinden sowie für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und allenfalls der betroffenen Gemeindeteile sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.

Neuer Text § 46 Abs. 1 und 1bis (neu) 1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich.

1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.

Der geltende § 46 Absatz 1 KV-BL sieht bei einer Fusion von Einwohnergemeinden die Genehmigung durch den Landrat vor. Dieser Genehmigungsbeschluss untersteht indessen keinem Referendum. Deshalb war es bisher auch nicht möglich, über eine Fusion von Gemeinden eine kantonale Volksabstimmung durchzuführen. Im Gegensatz dazu existieren im Kanton Basel-Landschaft kantonale, referendumsfähige Gesetze, die bei einer Gemeindefusion an den neuen Namen der fusionierten Gemeinde angepasst werden müssten. Dadurch kann die widersprüchliche Situation entstehen, dass der Landrat zwar eine Gemeindefusion «referendumsfrei» genehmigt. Gleichzeit muss der Landrat aber die notwendigen Gesetzesänderungen beschliessen, die ihrerseits dem Referendum unterliegen. Würden gegen Letztere ­ etwa durch unterlegene Gegner der Fusion ­ das Referendum ergriffen, käme es dann auf diesem indirekten Weg ­ und entgegen der Verfassung ­ trotzdem zu einer kantonalen Volksabstimmung über die Gemeindefusion. Um diese Widersprüchlichkeit zu beseitigen, führt der neue § 46 Absatz 1 KV-BL die Referendumsfähigkeit von Gemeindefusionen ein und verweist für das Weitere auf das Gesetzgebungsverfahren.

Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.3

Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden (KV-AI)

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung vom 29. April 2012

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben an der Landsgemeinde vom 29. April 2012 der Änderung von Artikel 33 Absätze 2, 3 und 7 und der Aufhebung von Artikel 33 Absatz 8 sowie dem neuen Artikel 3 der Übergangsbe-

201

stimmungen der Verfassung vom 24. November 18724 für den Eidgenössischen Stand Appenzell Innerrhoden (KV-AI) (Kompetenzen der Bezirksgemeinden für die Wahl der Mitglieder der kantonalen Behörden) zugestimmt.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ersuchen der Landamman und die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Kompetenzen der Bezirksgemeinden für die Wahl der Mitglieder der kantonalen Behörden

Bisheriger Text Art. 33 Abs. 2, 3, 7 und 8 2 Sie wählt alljährlich am ersten Sonntag im Mai den regierenden und den stillstehenden Hauptmann und die übrigen Mitglieder des Bezirksrates.

3 Sie wählt ferner die Mitglieder des Bezirksgerichtes. Der äussere Landesteil wählt die sechs Mitglieder des Bezirksgerichtes Oberegg. Im inneren Landesteil wählen die Bezirke auf 1500 und auf einen Bruchteil von mehr als 750 Einwohnern ein Mitglied ins Bezirksgericht Appenzell. Jeder Bezirk hat das Anrecht auf mindestens zwei Richter.

7 Den Bezirken steht es frei, für die Wahl der Bezirksräte (Art. 33 Abs. 2), der Mitglieder der Bezirksgerichte (Art. 33 Abs. 3) und der Vermittler sowie deren Stellvertreter (Art. 38) eine höchstens vierjährige Amtsdauer zu beschliessen.

8 Findet die Landsgemeinde am ersten Sonntag im Mai statt (Art. 19 Abs. 3 KV), wird die Bezirksgemeinde am zweiten Sonntag im Mai durchgeführt.

Neuer Text Art. 33 Abs. 2, 3,7 und 8 2 Sie findet alljährlich eine Woche nach der ordentlichen Landsgemeinde statt.

3 Sie wählt den regierenden und den stillstehenden Hauptmann, die übrigen Mitglieder des Bezirksrates sowie ein Mitglied des Bezirksgerichts.

7 Die Bezirke können für die Wahl der Bezirksräte, der Mitglieder des Bezirksgerichts und der Vermittler sowie deren Stellvertreter eine höchstens vierjährige Amtsdauer beschliessen.

8 Aufgehoben Art. 3 der Übergangsbestimmungen (neu) 1 Mit Annahme der Änderung von Art. 33 endet die Amtsdauer der gewählten Bezirksrichter; ausgenommen ist das amtsälteste Mitglied jedes Bezirks, für welches die Amtsdauer bis zur Neuwahl 2012 im betreffenden Bezirk fortdauert.

2 In den Bezirken wird 2012 im Verfahren nach Art. 33 je ein Mitglied für das Bezirksgericht gewählt. Gewählte Richter treten in allfällig laufende vierjährige Amtsdauern ein.

3 Die Standeskommission hebt diese Übergangsbestimmung nach erfolgtem Vollzug von Absatz 2 auf.

Im Kanton Appenzell Innerrhoden besteht für das Straf- und Zivilrecht in jedem Landesteil ein erstinstanzliches Gericht, nämlich das Bezirksgericht Appenzell und das Bezirksgericht Oberegg. In den letzten Jahren hat die Auslastung der Richterinnen und Richter dieser Gerichte spürbar abgenommen. Waren 1999 an beiden Bezirksgerichten zusammen noch 27 Halbtagessitzungen zu verzeichnen, betrug die Zahl der Halbtagessitzungen im Jahr 2010 nur noch 10 Sitzungen. Auf Laiengerichte 4

202

SR 131.224.2

hat eine solche Entwicklung insbesondere in Bezug auf den Erwerb bzw. die Erhaltung der erforderlichen Routine in der Fallbearbeitung nachteilige Folgen. Die beiden bisherigen Bezirksgerichte werden deshalb zusammengelegt, was eine Änderung von Artikel 33 KV-AI sowie den Erlass eines neuen Artikels 3 der Übergangsbestimmungen notwendig macht.

Die Änderung der KV-AI ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.4

Verfassung des Kantons Graubünden (KV-GR)

1.4.1

Kantonale Volksabstimmungen vom 29. Januar 2012 und 11. März 2012

Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 29. Januar 2012 dem neuen Artikel 84 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 20035 (KV-GR) (kantonale Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen gering zu halten) mit 20 237 Ja gegen 1911 Nein zugestimmt. Ferner haben die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 der Änderung von Artikel 9 Absatz 2 KV-GR (Anpassung der Stimm- und Wahlrechtsausschlussgründe an das neue Kindes- und Erwachsenschutzrecht) mit 45 606 Ja gegen 6293 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 14. Februar und 28. Juni 2012 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Graubünden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2

Kantonale Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen gering zu halten

Neuer Text Art. 84 Abs. 4 (neu) 4 Sie [Kanton und Gemeinden] treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.

Mit der Änderung von Artikel 84 KV-GR wird ein Verfassungsauftrag verankert, der auf Kantons- und Gemeindeebene eine Reduktion der Regelungsdichte und einen Abbau der administrativen Belastung insbesondere für die KMU bewirken soll. Zudem soll auf neue, belastende Regulierungen möglichst verzichtet werden.

Die Änderung der KV-GR ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

5

SR 131.226

203

1.4.3

Anpassung der Stimm- und Wahlrechtsausschlussgründe an das neue Kindes- und Erwachsenschutzrecht

Bisheriger Text Art. 9 Abs. 2 2 Wegen Geistesschwäche oder Geisteskrankheit Entmündigte sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

Neuer Text Art. 9 Abs. 2 2 Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten6. Auf diesen Zeitpunkt hin haben die Kantone die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes (bisher: Vormundschaftswesen) den bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen. Aufgrund seiner Bedeutung wird das Stimm- und Wahlrecht in der KV-GR geregelt. Die Ausschlussgründe in Artikel 9 Absatz 2 KV-GR enthalten mehrere Begriffe, die das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nicht mehr kennt. Deshalb wird die kantonale Verfassungsbestimmung begrifflich an das neue Bundesrecht angepasst.

Die Änderung der KV-GR ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5

Verfassung des Kantons Aargau (KV-AG)

1.5.1

Kantonale Volksabstimmungen vom 11. März 2012 und vom 17. Juni 2012

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 den folgenden drei Änderungen der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 19807 (KV-AG) zugestimmt: ­

Stärkung der Volksschule (Änderung von § 29 [Sachüberschrift, Abs. 1­3 und 5] und Aufhebung von § 34 Abs. 2) mit 113 268 Ja gegen 28 627 Nein;

­

Justizreform (neuer § 132 Abs. 4 und 5, Änderung der §§ 61 Abs. 1 Bst. e und f, 69 Abs. 1 und 3, 82 Abs. 1 Bst. h, 85, 86 Abs. 1, 96 [Sachüberschrift und Abs. 1], 97 Abs. 5 und 100 sowie Aufhebung von § 99 Abs. 1 Bst. c) mit 115 095 Ja gegen 21 566 Nein;

­

Anpassung der Stimm- und Wahlrechtsausschlussgründe an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Änderung von § 59 Abs. 1) mit 118 848 Ja gegen 20 078 Nein.

6 7

204

AS 2011 725 SR 131.227

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben zudem in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 der Änderung von § 51 (Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und b) und der Aufhebung von § 51 Absatz 1 Buchstaben c­e KV-AG (Land- und Waldwirtschaft) mit 99 984 Ja gegen 21 142 Nein zugestimmt.

Mit drei Schreiben vom 2. April 2012 sowie mit einem Schreiben vom 5. Juli 2012 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Stärkung der Volksschule

Bisheriger Text Sachüberschrift zu § 29: b) Volksschulen, Kindergärten, Sonderschulen, Heime § 29 Abs. 1­3 und 5 1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts und der Kindergärten sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände.

2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen und Kindergärten.

3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.

5 Er beaufsichtigt die Volksschulen und Kindergärten sowie die Sonderschulen und Heime.

§ 34 Abs. 2 Jedem Kind ist Gelegenheit zu geben, den Kindergarten während wenigstens eines Jahres unentgeltlich zu besuchen.

2

Neuer Text Sachüberschrift zu § 29: b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime § 29 Abs. 1­3 und 5 1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände.

2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen.

3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.

5 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime.

§ 34 Abs. 2 Aufgehoben

Bisher war im Kanton Aargau der Besuch des Kindergartens freiwillig. Die KV-AG verpflichtete die Gemeinden lediglich, jedem Kind während mindestens einem Jahr den unentgeltlichen Kindergartenbesuch zu ermöglichen (§ 34 Abs. 2). Neu wird der Kindergarten als eigenständige Stufe in die obligatorische Volksschule eingegliedert, was zur Folge hat, dass er in der KV-AG nicht mehr gesondert aufgeführt wird.

205

Die Änderung der KV-AG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5.3

Justizreform

Bisheriger Text § 61 Abs. 1 Bst. e und f 1 [Die Stimmberechtigten wählen:] e) die Bezirksgerichtspräsidenten und die Bezirksrichter; f) die Friedensrichter und ihre Statthalter; § 69 Abs. 1 und 3 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar.

3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt.

1

§ 82 Abs. 1 Bst. h [Der Grosse Rat:] h. wählt die Mitglieder und Präsidenten kantonaler Gerichte

1

§ 85 c) Vorschlagsrecht Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und das Leitungsorgan der Gerichte.

§ 86 Abs. 1 1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie dem Obergericht durch Gesetz geregelt.

Sachüberschrift zu § 96: 2. Justizverwaltung und Leitung der Gerichte § 96 Abs. 1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant das Leitungsorgan der Gerichte die Tätigkeiten der Gerichte und setzt deren Budgets fest. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.

1

§ 97 Abs. 5 Das Leitungsorgan der Gerichte kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.

5

§ 99 Abs. 1 Bst. c 1 [Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:] c. die Jugendgerichte § 100 d) Verwaltungsgerichte 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. Rekurs- und Schätzungskommissionen; b. das Versicherungsgericht; c. das Verwaltungsgericht.

206

2

Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet das Verwaltungsgericht.

3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet das Verwaltungsgericht.

Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Neuer Text § 61 Abs. 1 Bst. e und f 1 [Die Stimmberechtigten wählen:] e. die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit Ausnahme der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte; f. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter; § 69 Abs. 1 und 3 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz.

3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt.

1

§ 82 Abs. 1 Bst. h 1 [Der Grosse Rat:] h. wählt: 1. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, 2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes, 3. die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung, § 85 c) Vorschlagsrecht 1 Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und die Justizleitung.

§ 86 Abs. 1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt.

1

Sachüberschrift zu § 96: 2. Justizverwaltung § 96 Abs. 1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.

1

§ 97 Abs. 5 Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.

5

§ 99 Abs. 1 Bst. c c. Aufgehoben

207

§ 100 d) Verwaltungsgerichte 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Spezialverwaltungsgericht, b. das Obergericht, c. das Justizgericht.

2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes.

3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

§ 132 Abs. 4 und 5 (neu) 4 Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 Bst. a, c, e und f genannten Behördenmitglieder, der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätinnen und Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017.

5 Die Amtsperiode der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.

Das neue Gerichtsorganisationsgesetz trägt dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes Rechnung, indem die Grundlagen für die Familiengerichte geschaffen werden. Das Justizgericht und die Justizleitung werden neu eingeführt.

Der Grosse Rat wählt neu auch die Mitglieder des Justizgerichts und der Justizleitung. Zudem werden das Bezirksgericht, das Spezialverwaltungsgericht und das Obergericht neu mit Abteilungen organisiert.

Die Änderung der KV-AG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5.4

Anpassung der Stimm- und Wahlrechtsausschlussgründe an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Bisheriger Text § 59 Abs. 1 1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

Neuer Text § 59 Abs. 1 1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

208

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechts8 des Bundes am 1. Januar 2013 wird auch das Rechtsinstitut der Entmündigung aufgehoben. Die Begriffe Entmündigung, Geisteskrankheit und Geistesschwäche werden im neuen Recht nicht mehr verwendet. Entsprechend ist auch § 59 Absatz 1 KV-AG anzupassen. Für den Ausschluss vom Stimmrecht wird neu auf die dauernde Urteilsunfähigkeit abgestellt. Erforderlich ist, dass eine Person wegen dieses Schwächezustands unter umfassender Beistandschaft steht. Erfasst sind zudem Personen, die durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Die Änderung der KV-AG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5.5

Land- und Waldwirtschaft

Bisheriger Text Sachüberschrift zu § 51: b) Land- und Forstwirtschaft § 51 Abs. 1 Bst. a­e [1 Der Kanton ordnet durch Gesetz:] a. die Förderung einer leistungsfähigen, eigenständigen und umweltgerecht produzierenden Landwirtschaft; b. die Förderung einer möglichst breiten Eigentumsstreuung zugunsten von Selbstbewirtschaftern; c. die Erhaltung und Förderung der Familienbetriebe sowohl als Vollerwerbs- sowie als Kleinbetriebe; d. die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder; e. die Förderung der Zusammenarbeit auf genossenschaftlicher Grundlage.

Neuer Text Sachüberschrift zu § 51: b) Land- und Waldwirtschaft § 51 Abs. 1 Bst. a­e [1 Der Kanton ordnet durch Gesetz:] a. die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft, b. die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder.

c. Aufgehoben d. Aufgehoben e. Aufgehoben

§ 51 Absatz 1 Buchstabe a der geänderten KV-AG enthält eine Zusammenfassung der neuen agrarpolitischen Zielsetzungen des Kantons Aargau. Die neue Regelung soll es der Landwirtschaft ermöglichen, sich in verändertem Marktumfeld zu behaupten, und sie gibt dem Kanton den Auftrag, eine leistungsfähige, nachhaltig produzierende und auf die Versorgungssicherheit ausgerichtete Landwirtschaft zu 8

AS 2011 725

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fördern. Dabei sollen die Pflege der Kulturlandschaft und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Vordergrund stehen.

Die Änderung der KV-AG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

2

Verfassungsmässigkeit

2.1

Bundesrechtskonformität

Die Prüfung hat ergeben, dass die geänderten Bestimmungen der Verfassungen der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Aargau die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2.2

Zuständigkeit der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig. Sie beschliesst die Gewährleistung mit einfachem, das heisst nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2 BV).

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