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Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Übereinkommens betreffend die Schaffung einer Europäischen Organisation für Raumforschung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1962, beschliesst: Einziger Artikel Das Übereinkommen vom 14. Juni 1962 betreffend die Schaffung einer Europäischen Organisation für Raumforschung, das dem Übereinkommen beigefügte Finanzprotokoll und das Zusatzprotokoll über die Finanzierung der Organisation werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext '

Übereinkommen über

die Schaffung einer Europäischen Organisation für Raumforschung

Die am vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten, vom Wunsche getragen, eine ausschliesslich friedlichen Zwecken dienende europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumforschung zu schaffen, in Berücksichtigung der Vorschläge der Vorbereitenden Kommission, die auf Grund der in Meyrin (Schweiz) am I.Dezember 1960 zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung eingesetzt wurde, haben folgendes vereinbart : ARTIKEL I 1. Durch das vorliegende Übereinkommen wird eine Europäische Or- Organisation ganisation für die Raumforschung, nachstehend «Organisation» genannt, geschaffen.

2. Die Mitglieder der Organisation, nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt, sind jene Staaten, welche dieses Übereinkommen gemäss Artikel XX unterzeichnen und ratifizieren, sowie alle anderen Staaten, welche ihm gemäss Artikel XXII beitreten.

8. Der Sitz der Organisation ist Paris.

ARTIKEL II Die Organisation hat zum Ziel, die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der Raumforschung und -technologie zu ausschliesslich friedlichen Zwecken zu gewährleisten und zu fördern.

Zweck

ARTIKEL III 1. Die wissenschaftlichen Ergebnisse der mit Hilfe der Organisation Informationen durchgeführten Versuche werden veröffentlicht oder anderweitig all- Ergebnisse

888 gemein zugänglich gemacht. Nach Verwendung durch die für die Versuche verantwortlichen Forscher werden die daraus erhaltenen und ausgewerteten Eesultate Eigentum der Organisation.

2. Unter Vorbehalt der Urheberrechte werden die technischen Ergebnisse der Tätigkeit der Organisation normalerweise veröffentlicht oder anderweitig allgemein zugänglich gemacht.

3. Die Mitgliedstaaten werden den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen unter der Voraussetzung erleichtern, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet sein wird, ansserhalb des Eahmens.

der Organisation erhaltene Informationen bekanntzugeben, wenn er eine solche Mitteilung mit den Erfordernissen seiner Sicherheit, mit den Bestimmungen seiner Verträge mit Dritten oder mit den Bedingungen, unter welchen er selber die Information erhalten hat, als nicht vereinbar erachtet.

AETIKEL IV Austauach von Personen

' Die Mitgliedstaaten werden den Austausch von Fachleuten auf dem Q.eDjej; ,jer Eaumforschung oder -technologie erleichtern, soweit dies vereinbar ist mit der Anwendung der Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt oder Ausreise von Personen in oder aus seinem Gebiet.

AETIKEL V

Programm Um ihre Ziele zu erreichen, führt die Organisation ein wissenschaftund Tätigkeit jjekeg porscuungSprogramm und sich darauf beziehende technische Arbeiten durch. Insbesondere handelt es sich um : (a) das Studium und die Konstruktion von Ladungen für Baketensonden, Satelliten und Weltraumsonden, welche von den Mitgliedstaaten oder von der Organisation selbst zur Verfügung gestellte wissenschaftliche Apparate enthalten; (b) die Beschaffung von Abschussvehikeln und die Durchführung der Abschüsse ; (c) die Annahme, die Zusammenstellung, die Auswertung und die Analyse der Ergebnisse ; (d) die Beteiligung an den zur Durchführung ihres Programmes erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ; (e) die Gewährleistung und Förderung der Kontakte zwischen Forschern und Ingenieuren, sowie des Austausches und der höheren Ausbildung von Spezialisten ; (f) die Verbreitung von Informationen unter den Mitgliedstaaten ; (g) die Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Instituten der Mitgliedstaaten und die Mitwirkung bei der Koordination ihrer Bemühungen ;

339 (h) den Abschluss von Vereinbarungen für die Benützung von Abschussrampen für Raketen und Satelliten, sowie von anderen Einrichtungen, die ihr die Mitgliedstaaten oder andere Staaten zur Verfügung stellen können.

AETIKEL VI Die Organisation kann die zur Durchführung ihres Programms not- Einrichtungen wendigen Einrichtungen bauen und deren Betrieb gewährleisten. Um ihrem anfänglichen Bedarf zu genügen, wird sie folgende Anlagen bauen und deren Betrieb gewährleisten : (a) ein Europäisches Zentrum für Raumtechnologie zur Durchführung und Erleichterung der unter Artikel V (a) erwähnten Tätigkeiten, sowie zur Förderung der fortgeschrittenen technischen Forschung und des Studiums spezifischer, die Raumforschung betreffende Probleme, unter eigener Mitwirkung; (b) in der Nähe des unter Abschnitt (a) erwähnten Zentrums ein Forschungslaboratorium, das die gemeinsame Durchführung der Forschungsprogramme ermöglicht, welche der unter Artikel X erwähnte Rat als unerlässliches Minimum für die Durchführung oder Ergänzung der im Schosse der Mitgliedstaaten unternommenen wissenschaftlichen Arbeiten erachtet ; (c) Einrichtungen für den Abschuss von Raketensonden; (d) ein Auswertungszentrum sowie Lokalisierungs-, Fernmess- und Fernsteuerungsstationen, versehen mit den für die in Artikel V (c) genannten Aufgaben erforderlichen Ausrüstungen.

ARTIKEL VII 1. Das Programm der Organisation sieht den Abschuss folgender Raumkörper vor : (a) Raketensonden, (b) kleine Satelliten mit erdnaher Umlaufbahn und kleine Raumsonden, (c) grosse Satelliten und grosse Raumsonden.

2. Die Anzahl der abzuschiessenden Raumkörper wird durch den Rat in der Weise bestimmt, dass die Durchführung in einem vernünftigen Rahmen zu den von den Mitgliedstaaten oder von der Organisation selbst vorbereiteten wirklich wissenschaftlich wertvollen Versuchen steht.

ARTIKEL VIII Wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausserhalb des von der Organisation gutgeheissenen Arbeitsplanes, jedoch im Rahmen ihrer allgemeinen Ziele ein Projekt in Angriff genommen, für dessen Verwirklichung der Rat mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitgliedstaa-

Abschüsse

Besondere Projekte

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ten die Gewährung der Mithilfe der Organisation oder das Benützungsrecht ihrer Einrichtungen beschliesst, werden die von der Organisation getragenen Ausgaben durch den interessierten Staat, bzw. die interessierten Staaten zurückerstattet.

Organe

AETIKEL IX Die Organisation umfasst einen Eat und einen von einem Mitarbeiterstab unterstützten Generaldirektor.

ARTIKEL X

Zl

Der Eat setzungn~

Tagungen Büro

Kompetenzen

1. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.

2. Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Sofern der Rat keinen andern Entscheid trifft, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt.

3. Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten für die Dauer eines Jahres ; ihr Mandat kann erneuert werden, doch können sie ihr Amt höchstens während zwei aufeinanderfolgenden Jahren ausüben.

4. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat der Rat folgende Befugnisse : (a) er stellt die Richtlinien für das Verhalten der Organisation in wissenschaftlicher, technischer und administrativer Hinsicht auf ; (b) er legt die jährlichen Programme und Arbeitspläne der Organisation fest ; (c) er bestimmt alle drei Jahre, durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten, die Höhe der der Organisation während der folgenden Dreijahresperiode zur Verfügung zu stellenden Mittel; (d) er bestimmt provisorisch alle drei Jahre, durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten, die Höhe der Mittel für die auf die nächste Dreijahresperiode folgende Dreijahresperiode; (e) er genehmigt das Jahresbudget der Organisation mit Zweidrittels·mehrheit der Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen, die laut Artikel III des diesem Übereinkommen : beigefügten Finanzprotokolls getroffen wurden ; (f) er trifft die finanziellen Verfügungen der Organisation mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten ; (g) er überwacht die Ausgaben, genehmigt und publiziert die geprüfte Jahresrechnung der Organisation; (h) er fasst Beschluss über das Personalreglement und befindet über den Personalbestand mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten im Rahmen des genehmigten Budgets ;

841 (i) er veröffentlicht einen Jahresbericht ; (j) er legt detaillierte Eegeln für die Anwendung von Artikel III fest ; (k) er entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen des Artikel XXII, sowie über die gemäss den Bestimmungen des Artikel XVII zu treffenden Massnahmen im Falle der Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat ; (1) er fasst jegliche Beschlüsse hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den in Artikel XIII erwähnten Organisationen, Eegierungen und Institutionen ; (m) er trifft alle für die im Eahmen dieses Abkommens notwendigen Massnahmen, die zur Erfüllung der Zwecke der Organisation erforderlich sind.

Stimmregeln (a) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.

(b) Ein Mitgliedstaat hat im Eat kein Stimmrecht, wenn der Betrag, · den er der Organisation schuldet, grösser ist als die von ihm für das laufende und das vorangegangene Jahr zu leistenden Beiträge.

(c) Zur Verhandlungsfähigkeit des Eates ist die Anwesenheit der Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.

(d) Der Eat trifft seine Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der vertretenen und stimmenden Mitgliedstaaten, soweit dieses Übereinkommen keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.

(e) Im Verlaufe des achten Jahres des Bestehens der Organisation wird der Eat die in Ziffer 4 (c) und (d) dieses Artikels niedergelegten Stimmregeln überprüfen ; durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten kann er eine Abänderung dieser Eegeln unter Berücksichtigung der Umstände und im Lichte der gemachten Erfahrungen empfehlen.

Der Eat erlässt sein Geschäftsreglement unter Vorbehalt der Bestim- Geschäftsreglement mungen dieses Übereinkommens.

, Der Eat kann die zur Erfüllung der Zwecke der Organisation not- Untergeordnete Organe wendigen untergeordneten Organe schaffen. Über die Schaffung solcher Organe und über die Umschreibung ihrer Aufgaben entscheidet der Eat mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten.

AETIKEL XI 1. (a) Der Eat ernennt mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten Generaldirektor einen Generaldirektor auf eine bestimmte Zeit ; mit der gleichen UdirekSon " Mehrheit kann der Eat seinem Mandat ein Ende setzen, (b) Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan der Organisation und vertritt diese nach aussen. Alle Einrichtungen der Organisation sind ihm unterstellt. Hinsichtlich der finanziellen Verwaltung der Organisation hält er sich an die Bestimmungen des Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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342 diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls. Er legt dem Eat einen Jahresbericht vor und nimmt an den Tagungen ohne Stimmrecht teil.

(c) Der Eat kann die Ernennung des Generaldirektors, solange er dies für nötig erachtet, aussetzen, sowohl nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens als auch bei einer späteren Vakanz. Der Eat bezeichnet in diesem Falle eine Person, die stellvertretend für den Generaldirektor handelt und deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.

2. Dem Generaldirektor wird das vom Eate als notwendig erachtete und bewilligte wissenschaftliche, technische und administrative Personal sowie ein Sekretariat beigegeben.

3. Das Personal wird vom Eat auf Vorschlag des Generaldirektors angestellt und entlassen. Die Eekrutierung des Personals erfolgt auf der Grundlage der persönlichen Befähigung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Stellen auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten. Die durch den Eat vorgenommenen Anstellungen und Entlassungen erfordern die Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten. Mit gleicher Mehrheit kann der Eat dem Generaldirektor Befugnisse bezüglich Anstellung und Entlassung übertragen. Inhalt und Ende des Anstellungsverhältnisses bestimmt ein vom Eat genehmigtes Personalreglement. Forscher, die nicht dem regulären Personal der Organisation angehören, sind der Autorität des Generaldirektors und den allgemeinen, vom Eat erlassenen Vorschriften unterstellt.

4. Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals gegenüber der Organisation haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sie weder von Eegierungen noch von Behörden, die mit der Organisation in keinem Zusammenhang stehen, Instruktionen verlangen oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu respektieren und davon abzusehen, sie in der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Finanzielle 61 rage

AETIKEL XII 1. Jeder Mitgliedstaat trägt zu den Auslagen für die Errichtung, sowie zu jenen für die laufenden Bedürfnisse der Organisation bei: (a) gemäss den Bestimmungen des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls für den am 31. Dezember des zweiten vollständigen Finanzjahres ablaufenden Zeitraum; (b) alsdann gemäss einem Verteilungsschlüssel, der alle drei Jahre vom Eat mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitgliedstaaten aufge-

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stellt wird und der auf dem Durchschnitt des Netto-Volkseinkommens zu den Kosten der Faktoren jedes Mitgliedstaates während der drei letzten Jahre beruht, für die statistische Unterlagen bestehen.

Jedoch (i) ist kein Mitgliedstaat gehalten, Beiträge zu entrichten, die 25 Prozent der Gesamthöhe der vom Eat für die Bestreitung des Programms festgesetzten Summe übersteigen ; (ii) kann der Bat mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten beschliessen, den Beitrag eines Mitgliedstaates auf Grund besonderer Umstände vorübergehend herabzusetzen. So wird im Sinne dieser Bestimmung als besonderer Umstand gewertet, wenn das Jahreseinkommen pro Einwohner eines Mitgliedstaates eine bestimmte, vom Bat mit gleicher Mehrheit festgesetzte Summe nicht erreicht.

2. (a) Jeder Staat, der nach dem auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden 31. Dezember Mitglied wird, hat ausser seinen zukünftigen Beiträgen für die Errichtung und die laufenden Ausgaben einen Sonderbeitrag an die Errichtungskosten, die die Organisation vorher auf sich genommen-hat, zu leisten. Die Höhe dieses Sonderbeitrages wird vom Bat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.

(b) Die Beiträge, die gemäss den Bestimmungen des obenstehenden Absatzes (a) bezahlt werden, dienen dazu, die Beiträge der übrigen Mitgliedstaaten zu reduzieren, es sei denn, der Bat beschliesse mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten eine andere Verwendung.

8. Die auf Grund dieses Artikels geschuldeten Beiträge sind entsprechend den Bestimmungen des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls zu entrichten.

4. Der Generaldirektor kann unter Vorbehalt eventueller Weisungen des Bates der Organisation zugedachte Schenkungen und Vermächtnisse annehmen, sofern an diese keine Bedingungen geknüpft sind, die mit den Zwecken der Organisation unvereinbar sind.

ABTIKEL XIII Die Organisation kann auf einstimmigen Beschluss des Bates hin mit anderen internationalen Organisationen oder Institutionen oder mit Begierungen, Organisationen oder Institutionen von Nichtmitgliedstaaten zusammenarbeiten .

ABTIKEL XP7 1. Die Organisation hat Bechtspersönlichkeit.

2. Das rechtliche Statut, sowie Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihrer Beamten und der Vertreter der Mitgliedstaaten werden

Zusammenarbeit

Rechtliches Privilegien

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durch ein zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinbarendes Protokoll bestimmt.

3. Verträge betreffend den Sitz der Organisation und die gemäss den Bestimmungen von Artikel VI zu schaffenden Anlagen der Organisation werden zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiete sich der Sitz und die Anlagen befinden werden, abgeschlossen.

AKTIKEL XV Änderungen

1. Der Bat kann den Mitgliedstaaten Änderungen zum vorliegenden Übereinkommen empfehlen. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung vorzuschlagen wünscht, notifiziert diese dem Generaldirektor. Der Generaldirektor unterrichtet die Mitgliedstaaten über die auf diese Weise notifizierte Änderung mindestens drei Monate bevor diese durch den Bat geprüft wird.

2. Die vom Bat empfohlenen Änderungen müssen von den Mitgliedstaaten auf schriftlichem Wege angenommen werden. Sie treten in Kraft dreissig Tage nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Mitgliedstaaten bei der Begierung Frankreichs. Die Begierung Frankreichs gibt den Mitgliedstaaten das Datum bekannt, an dem die Änderungen in Kraft treten.

3, Der Bat kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten das diesem Übereinkommen beigefügte Finanzprotokoll ändern, vorausgesetzt, dass eine solche Änderung nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens im Widerspruch steht. Diese Änderungen treten an einem vom Bäte einstimmig beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Der Generaldirektor gibt den Mitghedstaaten die auf diese Weise angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bekannt. Der in der Beilage zum Finanzprotokoll angegebene Verteilungsschlüssel kann nur in Übereinstimmung mit den für die Beiträge in Artikel XII l (b) erläuterten Berechnungsgrundlagen geändert werden.

ABTIKEL XVI

Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die Vermittlung des Bates beigelegt werden kann, wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern sich die beteiligten Mitgliedstaaten nicht über eine andere Art der Begelung einigen.

ABTIKEL XVII

Kündigung

1. Nach Ablauf einer sechsjährigen Frist von seinem Inkrafttreten an kann das vorliegende Übereinkommen von jedem Mitgliedstaate durch eine Mitteilung an die Begierung Frankreichs gekündigt werden, die diese ihrerseits dem Generaldirektor notifiziert. Die Kündi-

345 gung wird Ende des dem Mitteilungsjahr folgenden Finanzjahres wirksam.

2. Ein das Übereinkommen kündigender Mitgliedstaat muss der Organisation für alle von ihr auf seinem Gebiet erlittenen Verluste von Vermögenswerten Ersatz leisten, es-sei denn, es könne eine besondere Vereinbarung abgeschlossen werden, welche der Organisation die Benützung dieses Vermögenswertes zusichert.

ARTIKEL XVIII Jeder Mitgliedstaat, der die aus dem Abkommen sich ergebenden Nichterfüllung Verpflichtungen nicht erfüllt, verliert seine Mitgliedschaft bei der Organi- Verpflichtungen sation auf Grund eines mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschlusses des Eates. Die Bestimmungen von Artikel XVII 2 sind in diesem Falle anzuwenden.

ARTIKEL XIX 1. Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Zahl der Mitgliedstaaten unter fünf sinkt. Sie kann durch Vereinbarung der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.

2. Im Falle der Auflösung bestimmt der Rat ein Liquidationsorgan, das mit den Staaten verhandelt, auf deren Gebiet sich zu diesem Zeitpunkt der Sitz und die Anlagen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Belange der Liquida· tion erhalten.

8. Ein Aktivenüberschuss wird unter jenen Staaten, di« im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, im Verhältnis zu den Beiträgen verteilt, die sie tatsächlich seit ihrer Mitgliedschaft zum Übereinkommen geleistet haben. Ein allfälliger Passivenüberschuss wird von denselben Staaten im Verhältnis zu ihren für das laufende Finanzjahr festgesetzten Beitragsleistungen übernommen.

Auflösung

ARTIKEL XX 1. Das vorliegende Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll, Unterzeichnung das einen integrierenden Bestandteil dazu bildet, stehen bis zum 31. Ratifikation Dezember 1962 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten der am I.Dezember 1960 in Meyrin abgeschlossenen Vereinbarung offen.

2. Das vorliegende Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung Frankreichs hinterlegt werden.

8. Bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden können sich die Unterzeichnerstaaten an den Tagungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten bis am 31. Dezember 1963 ohne Stimmrecht teilnehmen.

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AETIKEL XXI Inkrafttreten

l. Das vorliegende Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten in Kraft, sobald sechs Staaten diese Urkunden ratifiziert haben, unter der Bedingung, dass : (a) die Gesamtsumme ihrer Beiträge gemäss dem im Finanzprotokoll festgesetzten Verteilungsschlüssel mindestens 75 Prozent ausmacht und (b) Frankreich und alle Staaten, auf deren Gebiet, gemäss den Bestimmungen von Artikel VI die Errichtung von Anlagen beschlossen wurde, sich unter diesen sechs Staaten befinden, es sei denn, es würden besondere, den Betrieb dieser Anlagen gewährleistende · Vereinbarungen abgeschlossen.

2. Für jeden weiteren Staat, der das Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unterzeichnet oder ihm beitritt, treten diese im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Batifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

AETIKEL XXII

Beitritt

1. Nach dem auf das Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens folgenden I.Januar kann jeder Staat, der nicht unterzeichnet hat, dem Übereinkommen und dem ihm beigefügten Finanzprotokoll auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Bates beitreten.

' 2. Ein Staat, der der Organisation beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor, der den Mitgliedstaaten von diesem Gesuch mindestens drei Monate vor Beschlussfassung durch den Bat Kenntnis gibt.

3. Die Beitrittsurkunden werden bei der Eegierung Frankreichs hinterlegt.

Artikel XXIII Bekanntl. Die Eegierung Frankreichs wird allen Staaten, die das Übereinkommachungen men unterzeichnet .haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Eatifikations- oder Beitrittsurkunde und allen Unterzeichnerstaaten das Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens notifizieren.

·. . 2. Der Generaldirektor der Organisation wird Mitgliedstaaten jedesmal unterrichten, wenn ein Mitgliedstaat das Übereinkommen gemäss Artikel XVII kündigt oder gemäss Artikel XVIII aufhört, der Organisation anzugehören.

AETIKEL XXP7 Registrierung Die Eegierung Frankreichs wird das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen registrieren lassen.

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Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gebührend bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.

So geschehen in Paris am 14. Juni 1962, in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind; der Originaltext wird im Archiv der Kegierung Frankreichs hinterlegt, die allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, als gleichlautend bescheinigte Abschriften übergibt.

(Es folgen die Unterschriften)

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Finanzprotokoll zum

Übereinkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für Raumforschung

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, Mitglieder des am 14. Juni 1962 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Schaffung einer Europäischen Organisation für Eaumforschung, nachstehend «Übereinkommen» und «Organisation» genannt, vom Wunsche getragen, Bestimmungen über die finanzielle Verwaltung der Organisation zu erlassen, haben folgendes vereinbart : ARTIKEL I Budget

1. Das Finanzjahr der Organisation erstreckt sich vom I.Januar bis bis 31. Dezember.

2. Der Generaldirektor sendet den Mitgliedstaaten spätestens am 1. September jeden Jahres und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel III einen Budgetentwurf für das folgende Finanzjahr.

3. Der Budgetentwurf wird durch das in Anwendung von Artikel IV des vorliegenden Protokolls gebildete Verwaltungs- und Finanzkomitee geprüft und alsdann mit dem Bericht dieses Komitees an den Eat weitergeleitet.

4. Der Eat genehmigt das Budget vor Beginn eines jeden Finanzjahres.

5. Die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben sind in Kapitel aufgeteilt. Übertragungen von einem Kapitel ins andere sind ohne Ermächtigung des Verwaltungs- und Finanzkomitees nicht zulässig.

ARTIKEL II

Revidiertes Budget

Wenn die Umstände es erfordern, kann der Eat vom Generaldirektor die Vorlage eines revidierten Budgets verlangen. Keine Entscheidung, die zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, darf als durch den Eat genehmigt betrachtet werden, solange dieser nicht seine Zustimmung zu den vom Generaldirektor unterbreiteten Voranschlägen der neuen Ausgaben gegeben hat.

849 ARTIKEL III Sobald als möglich nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird der mit Zweidrittelsmehrheit der Mitgliedstaaten beschliessende Eat die Höhe der Ausgaben für jedes Finanzjahr der ersten Dreijahresperiode im Rahmen des für diese Periode angenommenen Gesamtbetrages bestimmen.

Für die folgenden Dreijahresperioden wird der mit gleicher Mehrheit beschliessende Rat jedesmal im Verlaufe des einer Dreijahresperiode vorangehenden Jahres die Höhe der Ausgaben für jedes Finanzjahr im Rahmen des gemäss den Bestimmungen von Artikel X 4(c) des Übereinkommens festgesetzten Betrages bestimmen.

Langfristige Voransclüäge

ARTIKEL IV . Der Rat wird ein aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammenge- venvaitungssetztes Verwaltungs- und Finanzkomitee ernennen, um insbesondere die ""ifom'ìtee2" im Finanzregiemet der Organisation näher bezeichneten Funktionen zu erfüllen.

l

2.

3.

.

4.

5.

ARTIKEL V Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beginnende und am darauffolgenden 81. Dezember zu Ende gehende Periode wird der Rat provisorische Budgetmassnahmen treffen; die Ausgaben werden durch die Beiträge, die in Abschnitt l der zu diesem Protokoll gehörenden Anlage festgesetzt sind, gedeckt.

Für die zwei folgenden Finanzjahre werden die bewilligten budgetären Ausgaben durch Beiträge im Verhältnis zu den in Abschnitt 2 der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätzen gedeckt.

Später werden die vom Rat bewilligten Ausgaben gemäss den in Artikel XII l(b) des Abkommens aufgeteilten Beiträgen gedeckt.

Wenn ein Staat, dessen Name nicht auf der diesem Protokoll beigefügten Liste steht, dem Übereinkommen nach dem auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens folgenden 31. Dezember bei tritt, wird eine neue Aufteilung der Beiträge der Mitgliedstaaten vorgenommen, und zwar an Hand der Statistiken über das Volkseinkommen während den dem bestehenden Verteilungsschlüssel zu Grunde liegenden Jahren ; der neue Verteilungsschlüssel findet von einem vom Rat zu bestimmenden Zeitpunkt an Anwendung. Gegebenenfalls wer-, den Rückvergütungen vorgenommen, damit die von allen Mitgliedstaaten entrichteten Beiträge für das laufende Finanzjahr mit dem Entscheid des Rates übereinstimmen.

(a) Nach Befragung des Generaldirektors legt das Verwaltungsund Finanzkomitee die Modalitäten für die Bezahlung der Beiträge fest, um die Finanzierung der Organisation sicherzustellen.

Beiträge

350 (b) Der Generaldirektor gibt hernach den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine bekannt.

ARTIKEL VI Währung entriSitenden Beiträge

1. Das Budget der Organisation wird ausgedrückt in Rechnungseinheiten, die einem Gewicht von 0,88867088 Gramm Feingold entsprechen.

2. Grundsätzlich entrichtet jeder Mitgliedstaat seinenBeitrag in der eigenen Währung. Er hat jedoch, wenn es der Generaldirektor gemäss den Bestimmungen von Artikel V 5 wünscht, diesen Beitrag ganz oder teilweise in irgendeiner anderen Währung zu entrichten, derer die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf.

ARTIKEL VII

Betriebsmitte on s

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten Betriebsmittelfonds schaffen.

emen

ARTIKEL VIII Rechnung und RechnungsPrüfung

1. Der Generaldirektor lässt eine Dgenaue Rechnung der Einnahmen und .

, ,, ° Ausgaben erstellen.

2. Die Rechnung der Gesamteinnahmen und -ausgaben wird durch eine Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bezeichnet mit Zweidrittelsmehrheit die Mitgliedstaaten, die abwechslungsweise und auf angemessener Basis eingeladen werden, Rechnungsführer, wenn möglich unter den hohen Beamten ihres Landes, zu ernennen; deiRat ernennt unter diesen mit gleicher Mehrheit und für eine drei Jahre nicht überschreitende Periode den Vorsitzenden der Kommission.

3. Die an Hand der Belege und nötigenfalls an Ort und Stelle stattfindende Rechnungsrevision bezweckt, die Übereinstimmung der Ausgaben mit den budgetären Voranschlägen zu prüfen und die Rechtmässigkeit und Regelmässigkeit der Buchungen festzustellen. Die Kommission erstattet ebenfalls Bericht über die wirtschaftliche Verwaltung der Geldmittel der Organisation. Nach Abschluss jeder Jahresrechnung wird von der Rechnungsprüfungskommission ein Bericht verfasst, den sie durch Mehrheitsbeschluss genehmigt und hernach dem Rat zustellt.

4. Die Rechnungsprüfungskommission übt überdies alle weiteren Funktionen aus, die in dem durch den Rat genehmigten Finanzreglement vorgeschrieben sind.

5. Der Generaldirektor gewährt den Rechnungsrevisoren jede Auskunft und Unterstützung, derer sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

351 Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gebührend bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in Paris am 14. Juni 1962 in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind; der Originaltext wird im Archiv der Eegierung Frankreichs hinterlegt, die allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, als gleichlautend bescheinigte Abschriften übergibt.

(Es folgen die Unterschriften)

352

Anlage 1. Beiträge für die am 31.Dezember nach Inkrafttreten des Übereinkommens zu Ende gehende Periode (a) Die Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens Mitglieder sind und jene, die während der am darauffolgenden 31. Dezember ablaufenden Periode Mitglieder der Organisation werden, übernehmen zusammen alle Ausgaben, die in den provisorischen Budgetanordnungen vorgesehen sind und die der Hat gemäss Artikel V l des vorliegenden Protokolls treffen kann.

(b) Die Beiträge der Staaten, die im Zeitpunkt, da der Bat erstmals solche provisorische Budgetanordnungen trifft, Mitglieder der Organisation sind, werden gemäss Artikel V'2 des vorliegenden Protokolls und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XII l(b) des Übereinkommens provisorisch verteilt.

(c) Die Beiträge der Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem provisorische Budgetanordnungen getroffen wurden, jedoch vor dem darauffolgenden 31. Dezember Mitglieder werden, werden provisorisch in der Weise festgesetzt, dass die Beiträge aller Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Prozentsätzen, wie sie in Abschnitt 2 der vorliegenden Anlage enthalten sind, bleiben. Diese Beiträge werden entweder, wie im nachstehenden Absatz (d) vorgesehen, verwendet, um die von den anderen Mitgliedstaaten früher provisorisch geleisteten Beiträge zurückzuzahlen, oder um neue budgetäre Geldbewilligungen zu decken, die vom Bat während dieser Periode genehmigt werden.

(d) Die endgültige Verteilung der Beiträge für die Periode vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum folgenden 3I.Dezember unter die Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Organisation geworden sind, wird rückwirkend auf der Grundlage des Gesamtbudgets für die zu Ende gegangene Periode in der Weise durchgeführt, wie wenn alle diese Staaten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens dessen Mitglieder gewesen wären. Jede Summe, die ein Mitgliedstaat über die für ihn auf diese Weise rückwirkend festgesetzte Höhe hinaus bezahlt hat, wird ihm gutgeschrieben.

(e) Wenn alle Staaten, die auf der in Abschnitt 2 dieser Anlage figurierenden Aufstellung genannt sind, vor dem auf das Inkrafttreten des Übereinkommens folgenden 31. Dezember Mitglieder geworden sind, gelten für ihre Beiträge bezüglich der abgelaufenen Periode die in dieser Aufstellung aufgeführten Ansätze.

858 2. Berechnungsgrundlage der Beiträge während des in Artikel V l und 2 des vorliegenden Protokolls genannten Periode.

Prozent

Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Frankreich Italien Niederlande Norwegen Österreich Schweden Schweiz Spanien Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und NordIrland Total

4.21 21.48 2.10 18.22 10.64 4.04 1.60 1.99 4.92 3.27 2.53 25.00 100.00

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Protokoll betreffend

die Finanzierung der Europäischen Organisation für Raumforschung während der ersten acht Jahre ihres Bestehens

Die am vorliegenden Protokoll beteiligten Staaten, Mitglieder des am 14. Juni 1962 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Schaffung einer Europäischen Organisation für Eaumforschung, nachstehend «Übereinkommen» und «Organisation» genannt, haben folgendes vereinbart : 1. Die Ausgaben der Organisation während der ersten acht Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens dürfen dreihundertsechs Millionen Rechnungseinheiten (zu den am Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls geltenden Preisen) nicht übersteigen, unter Vorbehalt, dass der in Artikel X des Abkommens genannte Eat anlässlich der gemäss den Bestimmungen von Artikel X 4 (c) und (d) des Übereinkommens alle drei Jahre durchgeführten Festsetzung der Höhe der Mittel, die Möglichkeit hat, diese Zahl auf Grund' von auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet eingetretenen bedeutenden Entwicklungen durch einstimmigen Beschluss abzuändern.

2. Die Organisation wird ihr Programm im Eahmen der in Ziffer l dieses Protokolls festgesetzten Ausgaben aufstellen.

3. Die Mitgliedstaaten dieses Protokolls müssen bereit sein, der Organisation während der ersten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Dreijahresperiode eine achtundsiebzig Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigende Summe und unter Vorbehalt der gemäss Artikel X 4 (c) des Übereinkommens vorgenommenen endgültigen Festsetzung der Organisation während der zweiten Dreijahresperiode ab Inkrafttreten des Übereinkommens eine hundertzweiundzwanzig Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigende Summe zur Verfügung zu stellen.

4. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die das Abkommen unterzeich net haben, zur Unterzeichnung offen. Es bedarf der Ratifikation.

855 5. Dieses Protokoll tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, unter dem Vorbehalt, dass die in Artikel XXI des Übereinkommens festgelegten Bedingungen über sein Inkrafttreten auch gegenüber diesem Protokoll erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zwecke von ihren Begierungen -gebührend bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in Paris am 14. Juni 1962 in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. Der Originaltext wird im Archiv der Eegierung Frankreichs hinterlegt, die .allen Staaten, welche das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, als gleichlautend bescheinigte Abschriften übergibt.

(Es folgen die Unterschriften)

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens betreffend die Schaffung einer Europäischen Organisation für Raumforschung

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2

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1962

Date Data Seite

336-355

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