Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 25bis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. April 1966 (DBA CH-ES, SR 0.672.933.21) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 28. Mai 2013, betreffend José Vázquez Correa, Jaime I, 18-2 46520 Puerto de Sagunto (Valencia), Spanien / Calle Verines 0129, 33500 Llanes, Asturia, Spanien: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, Amtshilfe betreffend José Vázquez Correa, Jaime I, 18-2 46520 Puerto de Sagunto (Valencia), Spanien / Calle Verines 0129, 33500 Llanes, Asturia, Spanien.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, folgende vom Kanton Genf edierten Informationen betreffend José Vázquez Correa, Jaime I, 18-2 46520 Puerto de Sagunto (Valencia), Spanien / Calle Verines 0129, 33500 Llanes, Asturia, Spanien: Paginierte Seite 0032

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen José Vázquez Correa, Jaime I, 18-2 46520 Puerto de Sagunto (Valencia), Spanien / Calle Verines 0129, 33500 Llanes, Asturia, Spanien für die im Ersuchen vom 27. Dezember 2011 genannte Steuererhebung verwertet werden dürfen; b. die Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. April 1966 fallenden Steuern befasst sind.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung (paginierte Seiten 0028 bis 0033) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann 2013-1254

3349

zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

28. Mai 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

3350