Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) Es wird Ayse und Sefa Yalcinkaya, Yukaridudullu mah., Acisu cad., Sen sok. No: 13/3, 34774 Ümraniye, Istanbul, Türkei, mitgeteilt, dass das Bundesgericht am 11. September 2013 auf ihre Beschwerde vom 6. Mai 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 12 46 vom 22. April 2013 folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen steht bei der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zur Verfügung.

15. Oktober 2013 (8C_395/2013)

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Im Auftrag der Präsidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung Die Bundesgerichtskanzlei

2013-2657