Anhörung (Art. 104 Abs. 1 AuG) Advance Passenger Information (API): Festlegung der Meldepflicht für die Flugstrecken von Casablanca (CMN) und Marrakech (RAK) in die Schweiz Das Bundesamt für Migration (BFM) bestimmt, bei welchen Flügen die Fluggesellschaften verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-Ins Personendaten der beförderten Passagiere (Personalien und Angaben zum Reisedokument) und Angaben zum Flug zu melden (Art. 104 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG; SR 142.20). Mit der Auswertung der API-Daten wird ein Beitrag zur Verbesserung der Grenzkontrolle und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung geleistet.

Bevor eine Strecke der Meldepflicht unterstellt wird, werden alle Fluggesellschaften, welche regelmässige Linien- oder Charterflüge auf dieser Strecke in die Schweiz anbieten, angehört.

Auf Grund einer Risikoanalyse erwägt das BFM, die Flugstrecken von Casablanca und Marrakech in die Schweiz der Meldepflicht zu unterstellen.1 Die betroffenen Fluggesellschaften haben die Möglichkeit innert 20 Tagen seit der Publikation dieser Anhörung eine Stellungnahme zu den vorgesehenen Meldepflichten einzureichen: Bundesamt für Migration Sektion Grundlagen Grenze (z.H. Erb) Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern Die Meldepflichten werden voraussichtlich im Juni 2013 mit Wirkung ab August 2013 verfügt. Eine vorgängige Testphase kann von der Fluggesellschaft gewünscht oder vom BFM verfügt werden.

Die Übermittlung der Passagierdaten für die meldepflichtigen Flüge erfolgt via SITA Type B oder den API Webupload (Internet). Die beiden Übermittlungsvarianten werden in der API-Schnittstellenspezifikation beschrieben. Sie dient als verbindliche Grundlage zur Schaffung der notwendigen Infrastrukturen. Sie legt ebenfalls fest, wie die Daten im Falle technischer Störungen zu übermitteln sind. Die APISchnittstellenspezifikation ist auf der Homepage des BFM2 verfügbar.

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Bereits meldepflichtig sind Flüge von Dubai, Dar es Salaam, Nairobi, Pristina, Istanbul und Moskau in die Schweiz (siehe Allgemeinverfügung vom 7. Juli 2011 publiziert im Bundesblatt vom 26. Juli 2011, BBl 2011 6279, www.admin.ch/ch/d/ff/2011/6279.pdf und Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2012, BBl 2012 7394, www.admin.ch/ch/d/ff/2012/7394.pdf).

Pfad: www.bfm.admin.ch; Themen/Schengen/Dublin/Schengen/Advance Passenger Information (API); Adresse: www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/ schengen_dublin/schengen/api.html. Die Schnittstellenspezifikation mit Kontaktangaben werden zusammen mit der Verfügung zugestellt.

2013-1009

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Die betroffenen Fluggesellschaften sind gebeten, dem BFM ebenfalls innert 20 Tagen mitzuteilen, welche Übermittlungsart (SITA Type B oder API Webupload) sie vorziehen, ob sie eine Testphase wünschen und welche Korrespondenzsprache (Deutsch, Französisch und Italienisch) sie bevorzugen. Zusätzlich sind sie gebeten, dem BFM eine Kontaktperson zu melden, mit der die Testübermittlungen und die Datenqualität besprochen werden können.

Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich die Fluggesellschaften bitte an api.info@bfm.admin.ch.

23. April 2013

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Bundesamt für Migration