Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 12. November 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Januar 20132, beschliesst: Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Fässler Hildegard, Levrat, Marra, Pardini, Schelbert) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben Erster Abschnitt (Art.5­12) Aufgehoben Art. 28 Abs. 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 15 und 23) in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 29 erster Satz Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. ...

1 2 3

BBl 2013 1089 BBl 2013 1107 SR 641.10

2012-3008

1105

Stempelabgaben. BG

Art. 30 Abs. 1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 15 und 23).

Art. 34 Abs. 2 Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 20 und 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.

Art. 36 Aufgehoben Minderheit (Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler Hildegard, Levrat, Marra, MeierSchatz, Pardini, Schelbert) Art. 53a (neu) Der Bundesrat sorgt für die Kompensation der Mindereinnahmen, die aus der vorliegenden Gesetzesrevision resultieren, innerhalb der nächsten fünf Jahre.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1106