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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreifend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen.

(Vom 10. Dezember 1945.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Seit Kriegsbeginn hat es sich für die Beteiligung der Wehrmänner an Abstimmungen als notwendig erwiesen, vom System der durch die Truppen organisierten Müitärstimmbureaux abzukommen. Befriedigte dieses Verfahren in seiner Anwendung oft schon während der Friedenszeit nicht (vor allem bei Truppen, deren Mannschaften aus verschiedenen Kantonen gestellt wurden), so bereitete es ausserdem während des Aktivdienstes allzugrosse Schwierigkeiten, da die Truppen wegen des Dienstes notwendigerweise oft stark zerstreut waren. Deshalb führte der Beschluss für die eidgenössische Abstimmung vom 2. und 3. Dezember 1989 und der Beschluss von 1940, der die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während des Aktivdienstes regelte, die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege ein, unter Mitwirkung der Armeeorgane. Nachdem der Aktivdienstzustand beendet ist und die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Massnahmen möglichst rasch abgebaut werden müssen, ging es darum, festzulegen, welches Verfahren künftighin die Beteiligung der Wehrmänner an Abstimmungen sicherstellen sollte. In Anbetracht, dass die für den Aktivdienst eingeführte Ordnung im allgemeinen befriedigt hat, dass sie allgemein Eingang gefunden und gegenüber dem früheren Verfahren unbestrittene Vorteile hat, sind wir der Ansicht, dass sie wenigstens in ihren grossen Linien und soweit sie mit der bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist, beibehalten werden sollte. Wir haben deshalb mit heutigem Datum einen Beschluss gefasst, der die Angelegenheit im erwähnten Sinne regelt, indem wir den von der Bundeskanzlei nach Fühlungnahme mit den Staatskanzleien der Kantone ausgearbeiteten Entwurf genehmigt haben.

Der auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhende Beschluss von 1940 könnte ebensogut bei eidgenössischen wie bei kantonalen und kommunalen Abstimmungen Anwendung finden. Ein Beschluss innerhalb der bestehenden ordentlichen Gesetzgebung, d.h.auf Grund des Gesetzes vom 19. Juli 1872 Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

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794 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, kann sicher nicht direkt diese oder jene Verfahrensform für die Beteiligung der "Wehrmänner an kantonalen oder kommunalen Abstimmungen vorschreiben. Auf Grund der Machtbefugnis, welche die Bundesbehörde über die Armee hat, steht ihr, wie es scheint, jedoch das Eecht zu, jenes Verfahren zu bestimmen, bei welchem die Armee ihre Mitwirkung bei diesen Abstimmungen gewähren kann, wobei es den Kantonen freisteht, ein Verfahren einzuführen, das von der Mitwirkung der Armeeorgane absieht (Stimmabgabe auf dem einfachen Korrespondenzwege), Deswegen regelt unser Beschluss in erster Linie die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen Abstimmungen und beschränkt sich lediglich darauf, vorzusehen, dass die gleichen Bestimmungen auch für die kantonalen und kommunalen Abstimmungen anwendbar sind, sofern die Kantone und Gemeinden wünschen, dass ihre Abstimmungen unter der Mitwirkung der Armee durchgeführt werden. Im allgemeinen haben die Staatskanzleien in dieser Hinsicht keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

Für die Stimmabgabe von Zivilisten hat der Bundesrat im Jahre 1925 erklärt,. dass die vorzeitige Abgabe des Stimmzettels durch einen Bürger, der verhindert ist, an der Urne zu erscheinen, mit dem Gesetzesgrundsatz der Einheitlichkeit der Stimmabgabe nur vereinbar ist, wenn sie während der für den Abstimmungsakt allgemein vorgesehenen Zeit, d. h. vom Samstag morgen an, stattfindet. Man muss zugeben, dass ein Verfahren, das für die Wehrmänner die Einsendung des Stimmzettels an die Gemeindebehörden vor dem AbstimmungsSamstag vorsieht, von obenerwähnter Praxis abweicht. Wir glauben dennoch, dass die Bestimmung von Art. 4 des Gesetzes von 1872, nach welchem die Wehrmänner an Abstimmungen müssen teilnehmen können, ohne ihren Truppenstandoit zu verlassen, als eine lex specialis angesehen werden muss, die es gestattet, vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Stimmabgabe abzugehen, soweit als es sich um die einfache Einsendung der Stimmzettel handelt (ohne vorzeitige Zählung), Die verschiedenen Artikel unseres Beschlusses veranlassen uns zu folgenden Bemerkungen: Art. l. Dieser Artikel enthält den Grundzug des Verfahrens: Einzelbeteiligung der Wehrmänner ohne Mitwirkung der Militärstimmbureaux. Da das Gesetz nur eine Ausnahmeordnung vorsieht für Wehrmänner,
die «im Dienst» sind, werden jene Wehrmänner, die nicht als «im Dienst» betrachtet werden, wie z. B. Patienten von Militärsanatorien, im vorgesehenen Bahrnen unseres Beschlusses nicht mehr an eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen können.

Man wird sie wie andere «Abwesende» behandeln müssen.

Art. 2. Keine Bemerkungen.

Art. 3. Keine besondere Bemerkung. Immerhin ist zu sagen, dass wir, besonders für Eekrutensehulen und Kasernenkurse, es. begrüssen würden, wenn die: Kantonsbehördensdie. zuständige Amtsstelle (Staatskauzlei) beauftragen, sich den Wahloffizieren ruf: ;älle ergänzenden! JVjafSchlüsse zur Verfügung zu stellen.

795 Art. 4, Eine kantonale Behörde empfahl, vorzusehen, dass die Anforderungskarte für das Stimmaterial, die durch die Truppe dem Wehrmann abgegeben wird, den Stempel der Einheit tragen muss, damit sich Verwechslungen zwischen der Stammeinheit und der Einheit, wo der Wehrmann Dienst leistet, vermeiden liessen. Da die übrigen Staatskanzleien der Anbringung dea Stempels keine grosse Bedeutung beizumessen scheinen, haben wir davon abgesehen, eine Bestimmung in diesem Sinne einzufügen, um den Truppen nicht ohne zwingenden Grund eine Mehrarbeit aufzuerlegen. Sollte sich in der Folge der Stempel der Einheit wirklich als nützlich erweisen, so wäre das eidgenössische Mih'tärdepartement zuständig, diese Angelegenheit in den Instruktionen an die Wahloffiziere zu regeln. Übrigens gibt der Feldpoststempel Auskunft über die Einheit, wo der Wehrmann Dienst leistet.

Art. o. Die während des Aktivdienstes geltenden Bestimmungen sahen vor, dass der Wehrmann, ob er abstimmen wollte oder nicht, die Anforderungskarte einsenden musate. Wenn diese obligatorische Einsendung gewisse Vorteile hat (sie kann vor allem beim Wehrmann frühzeitig genug Interesse für die Abstimmung wecken und nicht erst in dem Moment, wo es bereits zu spät ist, das Abstimmungsmaterial zu erhalten), so kann man es doch nicht von der Hand weisen, dass es hier um eine ziemlich theoretische Verpflichtung geht, weil sie praktisch jeder Sanktion entbehrt. Man kann sich auch fragen, ob man den Gemeinden eine Versandarbeit, die zuweilen beträchtlich ist, aufbürden darf, wo doch ein grosser Teil der Wehrmänner, welche die Anforderungskarte verlangt haben -- weil es Befehl war --, nicht stimmen wird, sei es aus Mangel an Interesse oder weil sie am Wohnsitzort während des Wochenendurlaubes stimmen wollen. Die Kantonsregierungen, welche sich über diesen Punkt geäussert haben, haben sich mehrheitlich gegen die obligatorische Einsendung der Anforderungskarte ausgesprochen. Wir haben uns diesem Standpunkt angeschlossen.

Einige Kantonsbehörden empfahlen, für den Wehrmann die Verpflichtung vorzusehen, die Anforderungskarte zu unterzeichnen. Wenn die Unterschrift auch eine Selbstverständlichkeit ist, so ginge es nach unserer Auffassung doch zu weit, davon die Gültigkeit der Anforderungskarte abhängig zu machen.

Der Text der Anforderungskarte wird es merklich
machen können, dass man vom Gesuchsteller die Unterzeichnung der Karte erwartet. Wenn die Einsendung der Anforderungskarte künftig fakultativ ist, dürfte es kaum mehr vorkommen, dass ein Kompagniebureau von sich aus die Anforderungskarten den Gemeinden einschickt, nachdem es die Namen der « Gesuchsteller» mit Schreibmaschine eingesetzt hat.

Mehrere Kantonsbehörden wünschten, dass der Wehrmann angewiesen werden sollte, die Anforderungskarte unverzüglich, spätestens aber am 7. Tage vor dem Abstimmungstag, einzusenden. Da es von Interesse ist, dass der Wehrmann die Anforderungskarte möglichst rasch einschickt, ist es vielleicht besser, nicht den Eindruck zu erwecken, matt'wolle ihm das^Seeht» einräumen, die Einsendung bis zum 7. Tag aufzuschieben-. Im übrigen körinte die Festsetzung

796 eines Termins weder verhindern, dass die Wekrmänner ihre Anforderungskarte mit Verspätung einsenden, noch dass die Gemeinden doch noch auf diese Anforderungskarte hin Folge leisten würden. Man hätte damit eine Vorschrift ohne eigentliche Bedeutung. Deshalb verfügt unser Beschluss lediglich, dass die Einsendung «sofort» zu geschehen hat.

Art. 6. Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass die Stimmkuverte und die Zustellungskuverte dem Wehrmann von der Truppe abgegeben werden. Diese Verfahrensweise wurde befolgt unter der Herrschaft des Beschlusses .vom 80. Januar 1940. Die Frage abzuklären, von wem -- von der Truppe oder der Gemeinde -- dem "Wehrmann diese Kuverte abzugeben sind, hat unter den Kantonsbehörden erhebliche Meinungsverschiedenheiten hervorgerufen. Gewisse Kantone empfehlen, die Zustellung der beiden Kuverte durch die Gemeinde, deshalb weil die Wehrmänner von der Armee diese Kuverte häufig nicht erhalten haben. Einige Kantone haben auch geltend gemacht, dass es nicht angehe, zwecklos in einen Bereich einzugreifen, der dem Recht der Kantone vorbehalten bleiben könne. Andere Kantone --· in der Überzahl -- sind ausgesprochen gegen eine Zustellung der Kuverte durch .die Gemeinde, weil sie befürchten, dass diese die Zustellung bisweilen unterlässt (oder nicht in der Lage ist, dies zu besorgen), woraus dann Schwierigkeiten entstehen könnten. In Anbetracht all dessen haben.wir es für angezeigt erachtet, die Verteilung der beiden Kuverte durch die Truppen grundsätzlich beizubehalten, sowohl für die eidgenössischen wie für die kantonalen oder kommunalen Abstimmungen. Es muss jedoch den Kantonsbehörden gestattet sein --: für alle drei Arten von Abstimmungen ---, den Gemeinden den Versand eines speziellen Stimmkuvertes vorzuschreiben.

In diesem Fall sollen die Kantone, bei Anmeldung einer Abstimmung, dem Militärdepartement mitteilen, dass ein spezielles Stimmkuvert zu verwenden ist.

Das Militärdepartement wird dann die Wahloffiziere entsprechend orientieren.

Um den Wahloffizieren die Kontrolle zu erleichtern, sollte man anderseits nur das eidgenössische Zustellungskuvert benützen.

Art. 7 *). Keine Bemerkungen.

Art. 8. Gewisse Kantonsbehörden empfahlen vorzusehen, die Kuverte durch die Truppe einsammeln zu lassen und es den Wehrmännern zu überlassen, sie direkt zu spedieren. Andere dagegen
unterstreichen die Bedeutung einer Kontrolle durch den Wahloffizier, der gegebenenfalls ungenaue Eintragungen berichtigen könnte. Wir haben uns für diese zweite Lösung entschieden, die übrigens dem Verfahren entspricht, das während des Aktivdienstes Anwendung fand. Die Wahloffiziere werden darauf zu dringen haben, dass die Zustellungskuverte nicht direkt durch den Wehrmann abgeschickt und nicht durch andere Kuverte ersetzt werden dürfen, ansonst sie ungültig sind.

*) Art. 7 des Vorentwurfs der Bundeskanzlei lautete: .Stimmzwang ist unzulässig. Diese Bestimmung wurde fallen gelassen, weil überflüssig. Die Numerierung der folgenden Artikel liât entsprechend geändert.

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Die: Frage, ob die Zählung der Stimmzettel durch die Staatskanzlei, oder durch die Gemeinde zu erfolgen habe, ist sehr umstritten. Gewisse Kantonsbehörden erklären, dass die Zählung durch die Staatskanzlei unter Zuhilfenahme gewisser Vorsichtsmassregeln gegen Missbräuche alle notwendige Sicherheit biete und sich sogar aufdränge, wenn man das Stimmgeheimnis wahren wolle.

Andere Behörden erklären dagegen, die Staatskanzlei sei nicht irr der Lage, sich über die Stimmberechtigung der Stimmenden zu vergewissern, und müsse daher Stimmzettel und Kuvert zur Feststellung der Stimmfähigkeit und Zählung den Gemeinden übergeben. In Erwägung dessen, dass die Sicherheit der Stimmabgabe (keine doppelte Stimmabgabe, keine unerlaubte Beteiligung) ebenso bedeutend ist wie das Stimmgeheimnis und dass die Bundesbehörde im ebenso wichtigen Bereich der kantonalen und kommunalen Abstimmungen nicht vorschreiben kann, durch wen die Zählung zu erfolgen hat, haben wir den von der Bundeskansdei vorgelegten Text genehmigt, welcher einfachhin den Versand der Kuverte an die Staatskanzleien vorsieht, ohne zu bestimmen, durch "wen die Zählung vorgenommen werden soll. Wir nehmen an, dass die Kantone in der Lage sein werden, Massnahmen zu ergreifen, um das Stimmgeheimnis und die Sicherheit der Stimmabgabe genügend zu garantieren, welche Behörde auch immer die Zählung vornehmen mag.

Art. 9. Dieser Artikel nimmt eine während des Aktivdienstes geltende Bestimmung wortwörtlich - wieder auf: «Wehrmännern, die nach Zustellung des Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten der Wohngemeinde einzurücken haben, ist Gelegenheit zu geben, vor dem Einrücken das Stimmrecht auszuüben.» Mit.andern Worten, sie müssen die Möglichkeit haben, den Stimmzettel einem Vertreter der Gemeindebehörde einige Tage vor der Abstimmung abzugeben. Wenn man zugesteht, dass -- unbeschadet des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Stimmabgabe -- der Wehrmann im Dienst den Stimmzettel vor dem Abstimmungssamstag muss ausfüllen und absenden können, kann man auch dem Wehrmann die vorzeitige Abgabe in dem Moment, wo er einrücken rnuss, gestatten, Art. 10. Auslandschweizer sind bei eidgenössischen Abstimmungen nicht stimmberechtigt, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Man kann dies bedauern, aber es ist die Konsequenz eines Gesetzesgrundsatzes, wonach man in
der Schweiz Wohnsitz haben muss, um dort stimmberechtigt sein zu können. Diese Bestimmung gilt sowohl für Schweizer, die zum Militärdienst in unser Land zurückkehren, wie für diejenigen, die während des Aktivdienstes zurückgekehrt sind. Für diese letzteren wird Art. 10 indessen nur sehr selten Anwendung finden, da inzwischen diese Schweizer wahrscheinlich fast alle in der Schweiz Wohnsitz genommen haben.

Art. 11. Absatz l dieses Artikels entspricht demjenigen, welcher im Beschluss vom 30. Januar 1940, mit Wortlaut vom 7. August 1945, stand. Absatz 2 ist neu. Er enthält die unumgängliche Strafbestimmung unabhängig von jeder Vorschrift auf Grund der aüsserordentlichen Vollmachten.

798 Art. 12. Dieser Artikel war im Vorentwurf der Bundeskanzlei nicht enthalten. Die Instruktion vom 30. Januar 1940 enthielt aber eine solche Bestimmung.

Art. 13. Dieser Artikel bestimmt, dass die kantonalen und kommunalen Abstimmungen dem Militärdepartement 30 Tage vor dem Abstimmungstag zu melden sind. Eine weitere Bestimmung sieht ausserdem vor, dass das Militärdepartement aus triftigen Gründen und sofern keine allzugrossen Schwierigkeiten entstehen, Mitteilungen, dio nach diesem Termin eintreffen, noch berücksichtigen kann. Triftige Gründe liegen vor allem dann vor, wenn eine Vakanz in einer Behörde eine Wahl innert ziemlich kurzer gesetzlicher Frist erfordert.

Art. 14. Keine Bemerkungen.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 10. Dezember 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen. (Vom 10. Dezember 1945.)

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