Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit zu kosmetischen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG1 vom 31. Oktober 2013

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes (LMG2), gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, gestützt auf den Antrag des Amts für Verbraucherschutz und Lebensmittelkontrolle des Kantons Zug vom 14. November 2012 nach Artikel 20 Absatz 5 THG, in Erwägung, dass nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel, die auf der Haut verbleiben, aufgrund der dosisabhängigen toxischen Effekte sowie der sensibilisierenden oder allergisierenden Wirkung von vielen ätherischen Ölen, die Gesundheit von Menschen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b THG gefährden können, in Erwägung, dass das Vollzugsorgan nach Artikel 20 Absatz 4 THG die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19 THG trifft, wenn ein nach Artikel 16a Absatz 1 THG eingeführtes Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e THG darstellt, verfügt: 1. Massnahmen Kosmetische Mittel, welche auf der Haut verbleiben und welche die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn deren Gehalt an ätherischen Ölen, einzeln oder in Mischungen (Summenwert), den Anforderungen von Anhang 3 der Verordnung über kosmetische Mittel3 nicht entspricht.

2. Übergangsregelung Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die sich im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Verkehr sind, dürfen noch bis zum 30. April 2014 für Dritte bereitgestellt oder an Dritte abgegeben werden.

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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel (SR 817.023.31)

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3. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG4) die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Rechtsmittel Diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

5. November 2013

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Bundesamt für Gesundheit

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

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