Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013 vom 13. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2013 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

64 797 472 700

b.

Erträgen von

64 434 800 700

c.

einem Aufwandsüberschuss von

Art. 2

362 672 000

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2013 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3

7 809 567 200 211 707 800

Kreditverschiebungen; Personalaufwand

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

1 2

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.

2012-2798

425

Voranschlag für das Jahr 2013. BB I

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

3

Art. 4

Kreditverschiebungen; IKT-Bereich

Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen.

2

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.

3

Art. 5

Übrige Kreditverschiebungen

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

1

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen dem Aufwandkredit für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

426

Voranschlag für das Jahr 2013. BB I

Art. 6

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2013 genehmigt: Franken

a.

Gesamtausgaben von

64 928 914 600

b.

Gesamteinnahmen von

64 479 105 800

c.

ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von

Art. 7

449 808 800

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 64 994 938 646 Franken zu Grunde gelegt.

1

Dieser Betrag wird um 66 024 046 Franken auf 64 928 914 600 Franken gekürzt.

Die Kürzung ist nach Artikel 17d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 20053 dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.

2

Art. 8

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

1

Franken

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

138 100 000

b.

Landesverteidigung

768 000 000

c.

Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

110 600 000

d.

Wirtschaft

150 000 000

e.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

182 000 000

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

f.

2

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2013 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

3

141 100 000

SR 611.0

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Voranschlag für das Jahr 2013. BB I

Art. 9

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

b.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

c.

Landesverteidigung

d.

Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

35 900 000

e.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

56 600 000

Art. 10

15 600 000 2 600 000 12 000 000

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs

Das EDI wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Buchstabe d sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2013 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

Art. 11

Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen

Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

b.

Kultur und Freizeit

12 600 000

c.

Landwirtschaft und Ernährung

70 000 000

Art. 12

77 600 000

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 13. Dezember 2012

Ständerat, 13. Dezember 2012

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

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