Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 13. August 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 20122, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Art. 32dbis

Sicherstellung der Kostendeckung

Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.

1

Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist.

2

Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

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a.

vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;

b.

die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder

c.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen.

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BBl 2012 9391 BBl 2012 9403 SR 814.01

2012-2464

2531

Umweltschutzgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2013

Nationalrat, 22. März 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 4. April 20134 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

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BBl 2013 2531

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