Publikation einer Schlussverfügung im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 17 Abs. 3 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept. 2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf alt Artikel 25bis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. April 1966 (DBA CH-ES, SR 0.672.933.21), Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 9. Juli 2013, betreffend Travil S.A., letzte bekannte Adresse: 16 Avenue de la Porte Neuve, 2227 Luxemburg, Grossherzogtum von Luxemburg: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, Amtshilfe betreffend Travil S.A., letzte bekannte Adresse: 16 Avenue de la Porte Neuve, 2227 Luxemburg, Grossherzogtum von Luxemburg.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, folgende von der Informationsinhaberin edierten Unterlagen betreffend Travil S.A., letzte bekannte Adresse: 16 Avenue de la Porte Neuve, 2227 Luxemburg, Grossherzogtum von Luxemburg:

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen die Travil S.A., letzte bekannte Adresse: 16 Avenue de la Porte Neuve, 2227 Luxemburg, Grossherzogtum von Luxemburg, für den im Ersuchen vom 4. April 2013 genannten Tatbestand/die genannte Steuererhebung verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. April 1966 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Paginierte Seite 0033

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG], 2013-1653

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SR 173.32). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m.

Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

9. Juli 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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