Verfügung in der Sache Kernkraftwerk Mühleberg ­ Nachrüstmassnahme «Saaneleitung» betreffend Verfahren nach Art. 65 Abs. 5 Bst. b des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) um Entscheid betreffend das anwendbare Verfahren (Freigabe oder Bewilligungsänderung) vom 29. Juli 2013

Im Nachgang der Ereignisse in Fukushima wurden umfangreiche Überprüfungen im Kernkraftwerk Mühleberg durchgeführt. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI forderte von der Betreiberin BKW FMB Energie AG die Nachrüstung einer erdbeben-, überflutungs- und verstopfungssicheren Kühlmittelversorgung des Notstandsystems. Die Betreiberin reichte das Projekt «Saaneleitung» ein.

Gemäss Art. 65 Abs. 2 KEG ist für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung eine Änderung der Bewilligung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Bewilligungsinhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörde (Art. 65 Abs. 3 KEG).

Das Freigabeverfahren eignet sich für das Projekt «Saaneleitung», welches Eigentums- und Nutzungsrechte Dritter tangieren könnte, nicht. Hinzukommt, dass durch die Wassernutzung kantonale Hoheitsrechte betroffen sein könnten.

Aufgrund dieser Erwägungen und gestützt auf Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b KEG i.V.m. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) verfügt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 1.

Es wird festgestellt, dass für die Nachrüstmassnahme «Saaneleitung» ein Bewilligungsverfahren nach Artikel 49 ff. KEG durchzuführen ist.

2.

[Gebühren]

3.

[Verteiler]

4.

Das Dispositiv dieser Verfügung wird auszugsweise im Bundesblatt veröffentlicht.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen 2013-1923

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Verfügung (oder eine Fotokopie) und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

13. August 2013

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Stv. Generalsekretärin: Barbara Hübscher Schmuki

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