Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2014

Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4-Meter-Korridor-Gesetz) vom 13. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132, beschliesst: Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4-Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).

Art. 2

Bauliche Massnahmen in der Schweiz

Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Lichtraumprofils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit 4 Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern.

1

2

1 2

Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert: a.

Basel­Gotthard Nord;

b.

Olten­Othmarsingen;

c.

Gotthard-Süd­Giubiasco;

d.

Giubiasco­Chiasso;

e.

Giubiasco­Lugano Vedeggio;

f.

Giubiasco­Ranzo.

SR 101 BBl 2013 3823

2013-0562

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Art. 3

Massnahmen in Italien

Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien können Darlehen gewährt werden. Bei überwiegendem Interesse der Schweiz können auch A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

1

2 Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig abschliessen.

Art. 4

Finanzierung

Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Art. 5

Gesamtkredit

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnahmen notwendigen Gesamtkredit.

Art. 6

Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung und Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 20093 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG).

1

Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG.

2

Art. 7

Änderung eines anderen Erlasses

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.

1

3 4

SR 742.140.2 SR 741.01

9700

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Art. 8

Schlussbestimmungen

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2013

Nationalrat, 13. Dezember 2013

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 20135 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2014

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BBl 2013 9699

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