Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für den Trainingsbetrieb mit PC-21-Flugzeugen der Luftwaffe vom 9. August 2013

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Für Trainingsflüge mit PC-21-Flugzeugen der Luftwaffe wird das Flugbeschränkungsgebiet «Speer» geschaffen.

Innerhalb dieses Flugbeschränkungsgebiets sind, soweit dieses aktiviert wurde, Flüge nach Sichtflugbedingungen mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Eine Ausnahme gilt für Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS); diese sind gemäss den festgelegten Verfahren möglich.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 8a Abs. 2 LFG).

Inhalt der Verfügung:

1.

Die Luftraumstruktur der Schweiz wird wie folgt geändert: Errichten des Flugbeschränkungsgebiets ­ LS-R3 «Speer»

1.1 Die lateralen Abmessungen des Flugbeschränkungsgebiets werden wie folgt definiert: LS-R3 «Speer» N471122.755 / E0090301.305 N470252.959 / E0090410.045 N470257.179 / E0092905.658

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N471838.551 / E0093458.915 N471845.486 / E0091814.662 N471624.757 / E0090933.983 1.2 Vertikale Abmessung Flugfläche (FL) 100 ­ Flugfläche (FL) 130 1.3 Aktivierung a) Jeweils zwischen Montag und Freitag, während den Militärflugbetriebszeiten 0730­1205 und 1315­1705 (Lokalzeit), kann das Flugbeschränkungsgebiet LS-R3 Speer aktiviert werden. Die genauen, täglichen Aktivierungszeiten werden spätestens am Vortag mittels Nachricht für Luftfahrer (Notice to Airmen, NOTAM) bekannt gegeben.

Zusätzlich werden sie auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert dargestellt.

b) In den Monaten Juli und August darf das Flugbeschränkungsgebiet jeweils während sechs zusammenhängender Wochen nicht aktiviert werden (Sommerpause). Die Luftwaffe gibt dem BAZL jeweils zu Jahresbeginn die entsprechende Sommerpause bekannt.

c) Im Jahresmittel darf das Flugbeschränkungsgebiet nur an maximal 50 Tagen bzw. 100 Halbtagen aktiviert werden.

1.4 Nutzungsbedingungen a) Innerhalb des aktivierten Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Ausnahmen gelten für Such- und Rettungsflüge sowie dringende Ambulanzflüge; diese sind bei vorgängiger Koordination mit den zuständigen Flugsicherungsstellen gemäss den festgelegten Verfahren möglich.

b) Flüge nach Instrumentenflugregeln sind nach Koordination mit den zuständigen Flugsicherungsstellen gemäss den festgelegten Verfahren möglich, sofern es die Trainingsaktivitäten zulassen.

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2.

Vom Schreiben des Kommandanten der Luftwaffe vom Februar 2013 bezüglich Verringerung der Lärmbelastung Propeller PC-21 wird Kenntnis genommen.

Die Luftwaffe informiert das BAZL zweimal pro Jahr über den Stand der diesbezüglichen Entwicklung.

3.

Diese Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 tritt per sofort in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist nicht beschränkt.

4.

Die entsprechende Eintragung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) wird mittels Zusatz zum VFR-Manual bzw. als Nachtrag zum AIP publiziert. Die Zone wird auf die Luftfahrtkarten aufgedruckt. Sie ist Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

5.

Es werden keine Kosten gesprochen.

6.

a) Diese Verfügung wird der Luftwaffe und der Stiftung WWF Schweiz, Sektion St. Gallen, Appenzell und Glarus per Einschreiben mit Rückantwortschein eröffnet.

b) Diese Verfügung ist folgenden Adressaten mit einfacher Post mitzuteilen: ­ Regierung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden ­ Regierung des Kantons Appenzell-Innerrhoden ­ Regierung des Fürstentums Liechtenstein ­ Regierung des Kantons St. Gallen ­ Segelflugverband der Schweiz ­ Segelfluggruppe Bad-Ragaz ­ Regierung des Kantons Glarus ­ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ­ Aero-Club der Schweiz ­ Skyguide, Case postale 796, 1215 Genève 15 c) Zudem wird diese Verfügung im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

d) Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

9. August 2013

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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