Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der Europäischen Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014­2020 vom 25. September 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung und auf Artikel 22 Absatz 6 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20134, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz am Bildungsprogramm der EU wird für die Jahre 2014­2020 ein Gesamtkredit von 305,5 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit wird in die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt: Mio. Fr.

a.

Pflichtbeitrag für die Beteiligung an «Erasmus für alle»

b.

Beitrag für den Betrieb der nationalen Agentur

35,7

c.

Beitrag für nationale Begleitmassnahmen

44,6

d.

Reserve für erhöhte Beitragszahlungen gemäss Buchstabe a infolge von Schwankungen des Wechselkurses und von Budgeterhöhungen seitens der EU

40,0

Total

185,2

305,5

Der Bundesrat kann Verschiebungen zwischen dem Verpflichtungskredit für den Pflichtbeitrag für die Beteiligung an «Erasmus für alle» und dem Verpflichtungskredit für die nationalen Begleitmassnahmen vornehmen.

3

1 2 3 4

SR 101 SR 414.51 SR 414.20 BB1 2013 2065

2012-3181

7829

Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der Europäischen Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014­2020. BB

Art. 2 Sollten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an «Erasmus für alle» erst nach dem 1. Januar 2014 zur Anwendung kommen, so können die Verpflichtungskredite für die Zeit bis zur Anwendbarkeit des Abkommens für die projektweise Beteiligung verwendet werden.

Art. 3 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum 31. Dezember 2021 eingegangen werden.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 17. Juni 2013

Nationalrat, 25. September 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

7830