Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts Verlängerung vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20121, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 19952 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird wie folgt geändert: Art. 34 Abs. 6 6

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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Ständerat, 22. März 2013

Nationalrat, 22. März 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 4. April 20133 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

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BBl 2012 6663 SR 351.20 BBl 2013 2483

2012-0356

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Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BG

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