Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 5. November 20122 eingereichten Volksinitiative «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20133, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 5. November 2012 «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 14 Abs. 2 (neu) Die Ehe ist die auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Sie bildet in steuerlicher Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie darf gegenüber andern Lebensformen nicht benachteiligt werden, namentlich nicht bei den Steuern und den Sozialversicherungen.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen.

1 2 3

SR 101 BBl 2013 245 BBl 2013 8513

2013-1758

8541

Volksinitiative «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe». BB

8542