Allgemeinverfügung über die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Cruiser OSR vom 25. September 2013

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 67 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1.

Die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Cruiser OSR (Zulassungsnummer 6784) als Beizmittel für Rapssaatgut sowie die Verwendung von mit Cruiser OSR gebeiztem Rapssaatgut sind ab dem 1. Dezember 2013 verboten.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

25. September 2013

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

1

SR 916.161

2013-2480

7433