Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) Änderung vom 27. September 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20131, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert: Art. 29 Abs. 1 Bst. d, e, f und g Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

1

1 2

d.

Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;

e.

Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;

f.

Bisheriger Bst. d

g.

Bisheriger Bst. e

BBl 2013 1987 SR ...; BBl 2012 9657

2013-0269

7389

Förderung der Forschung und der Innovation. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2013

Ständerat, 27. September 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 20133 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

3

BBl 2013 7389

7390