Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der pädiatrischen Onkologie: Behandlung von Tumoren des zentralen Nervensystems

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seinen Sitzungen vom 4. Juli 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Die stationäre Behandlung von Tumoren des zentralen Nervensystems (ZNS) bei Kindern und Jugendlichen wird folgenden Zentren zugewiesen: ­

Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)

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Inselspital Bern (Kinderspital)

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Universitätsspital Lausanne (CHUV) (Hôpital des Enfants)

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HUG Genève (Hôpital des Enfants)

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Kinderspital Zürich

Anmerkung: Die fünf obengenannten Spitäler legen die Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der jeweils zuweisenden SPOG-Station fest und übernehmen das disease management und die chirurgischen Eingriffe. Im Sinne einer wohnortsnahen Versorgung und von shared care können einzelne Therapieelemente der Vor- und Nachsorge (insbesondere medikamentöse Krebstherapie-Elemente) der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Rahmen der regionalen Vernetzung zwischen den SPOG-Stationen an einen anderen Leistungserbringer (SPOG-Station) übertragen werden.

2. Auflagen Die vorgenannten Spitäler haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: (1) Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Behandlungen bei Kindern; gemäss dem Anforderungskriterien-Vorschlag der Schweizerischen Pädiatrischen Onkologiegruppe (SPOG) (siehe Anlage I im Entscheid zur pädiatrischen Onkologie, publiziert im Bundesblatt vom 10. September 2013). Die 5 vorgenannten Spitäler haben unter Beizug der SPOG innert 6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses die definitiven Anforderungskriterien vorzulegen.

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(2) Der Verbund Bern-Basel-Luzern («Schweiz Mitte») hat dem Beschlussorgan eine vertragliche Lösung vorzulegen, welche regelt, auf welche Weise das Spital mit dem HSM-Leistungsauftrag, die Operateure der anderen Verbundspitäler einbezieht.

(3) Vollständige und einheitliche Erfassung aller in der Schweiz behandelten Patientinnen und Patienten im Kinderkrebsregister. Das Register ist ggfs.

dahingehend zu erweitern, dass es eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung von Indikatoren zur Prozess- und Ergebnisqualität garantiert. Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können und sollen auch ein «Benchmarking» und Vergleiche zwischen den Zentren erlauben. Die 5 vorgenannten Spitäler werden unter Beizug der SPOG beauftragt, dem HSM Fachorgan einen Vorschlag für das im Rahmen des Registers zu erhebende minimale Datenset sowie zu Form und Ausgestaltung des Registers zu unterbreiten.

(4) Die fünf vorgenannten Spitäler werden beauftragt für ihre Netzwerkregion die Prozesse im Falle eines neurochirurgischen Notfalls verbindlich zu regeln und insbesondere die 24 h/7 Tage Präsenz eines qualifizierten Neurochirurgen-Teams sicherzustellen.

(5) Einbindung in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung und Teilnahme an klinischen Forschungsprojekten.

(6) Jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung der Fallzahlen, der Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

4. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt per 1. Janaur 2014 in Kraft.

5. Begründung (1) Aufgrund der schweizweit sehr kleinen Fallzahlen ­ pro Jahr erkranken rund 40­50 Kinder und Jugendliche an ZNS-Tumoren ­ erachtet das Fachorgan eine Konzentration der Behandlung nach wie vor als angezeigt. In der Schweiz sind die Fallzahlen zu klein, als dass die Behandlung von ZNSTumoren an jedem der 9 kinderonkologischen Zentren bzw. z.T. auch ausserhalb dieser Zentren erfolgen sollte. Aufgrund der Komplexität in der interdisziplinären therapeutischen Zusammenarbeit sollte die Behandlung der betroffenen Kinder
und Jugendlichen nur an entsprechenden Kompetenzeinrichtungen erfolgen die über die notwendige Infrastruktur und Erfahrung (Fallzahlen) verfügen.

(2) Für die Behandlung der ZNS-Tumore schlägt das Fachorgan aufgrund der höheren Fallzahlen in diesem Bereich (ca. 40­50 Neuerkrankungen pro Jahr) und im Sinne einer stufenweisen Planung ­ anstatt der ursprünglich empfohlenen schweizweiten Konzentration auf 3 Standorte ­ eine Leistungskonzentration auf die fünf universitären Kinderkliniken vor (HUG, CHUV, 6790

UKBB, Inselspital, Kinderspital Zürich) vor. Zudem empfiehlt das Fachorgan für diesen Bereich eine enge Zusammenarbeit des Inselspitals und des UKBB mit dem pädiatrischen Neurochirurgen des Luzerner Kantonsspitals (LUKS), bspw. dass diesem Neurochirurgen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Patienten am Inselspital oder am UKBB zu operieren. Für das Centre universitaire romand de neurochirurgie (CHUV/HUG) wird eine enge Zusammenarbeit gemäss den vereinbarten Kooperationsprinzipien vorausgesetzt.

(3) Von den bisherigen Leistungserbringern spricht sich das HSM Beschlussorgan für die fünf vorgenannten Spitäler aus. Diese fünf Spitäler verfügen im Langzeitvergleich über die höchsten Fallzahlen und erfüllen die erforderlichen Anforderungen an Personal und Infrastruktur, die für die Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten notwendig sind.

(4) Um die Schaffung von regionalen Kompetenzzentren zu fördern, empfiehlt das Fachorgan mittelfristig eine weitere Leistungskonzentration z.B. auf drei Zentren: Ein Zentrum der Region Romandie, ein Zentrum der Region Nordostschweiz sowie ein Zentrum aus dem Verbund Bern-Basel.

(5) Im Übrigen wird auf den Bericht «Pädiatrische Onkologie» vom 19. Juli 2013 verwiesen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Bericht «Pädiatrische Onkologie> vom 19. Juli 2013 kann von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

10. September 2013

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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