Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tunesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20132 zur Aussenwirtschaftspolitik 2012 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 16. Oktober 20123 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tunesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2013 1257 1393 SR ...; BBl 2013 1405

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Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tunesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. BB

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