Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Rudi Moser, geboren am 6. Januar 1966, Deutschland, und Rita Moser, geboren am 18. Juni 1956, Schweiz, beide unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 28. März 2009 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 18. April 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von 800 Franken werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-2038/2009 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6 SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

7. Mai 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-1089

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