Bundesgesetz über das Bundesgericht
Entwurf
(Bundesgerichtsgesetz, BGG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20131, beschliesst: I Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052 wird wie folgt geändert: Art. 97 Abs. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
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Art. 105 Abs. 3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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BBl 2013 7109 SR 173.110
2012-1331
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Bundesgerichtsgesetz
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