Bundesgesetz über das Bundesgericht

Entwurf

(Bundesgerichtsgesetz, BGG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20131, beschliesst: I Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052 wird wie folgt geändert: Art. 97 Abs. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

2

Art. 105 Abs. 3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2013 7109 SR 173.110

2012-1331

7125

Bundesgerichtsgesetz

7126