Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)» vom 13. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Januar 20122 eingereichten Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Januar 20133, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 23. Januar 2012 «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 110a (neu)

Schutz der Löhne

Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt.

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Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung.

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Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.

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Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.

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1 2 3

SR 101 BBl 2012 3069 BBl 2013 1211

2012-3031

9679

Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)». BB

Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen.

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II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne) Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110a wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110a Absatz 4 hinzugerechnet.

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Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist.

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Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

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Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 13. Dezember 2013

Nationalrat, 13. Dezember 2013

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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