Richtplan des Kantons Bern Genehmigungen Anpassungen '10 des Richtplans des Kantons Bern Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat am 6. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Dezember 2012 werden die Anpassungen '10 des Richtplans des Kantons Bern unter Vorbehalt von Ziffer 2­4 und mit den Änderungen gemäss Ziffer 5­7 genehmigt.

2.

Die Zielsetzung C66 wird vom Bund zur Kenntnis genommen. Sie entfaltet für Rohrleitungsanlagen und Hochspannungsleitungen in Bundeskompetenz keine verbindliche Wirkung.

3.

Das Massnahmenblatt B_11 «Verkehrsmanagement» entfaltet für den Bund bezüglich des Verkehrsmanagements auf den Nationalstrassen sowie bei den Zu- und Wegfahrten der Nationalstrassen keine verbindliche Wirkung.

4.

Massnahmenblatt C_21: Die beiden Standorte für Windenergieanlagen Nr. 5 «Eriswil» und Nr. 7 «Vechigen» werden unter der Voraussetzung genehmigt, dass die noch vorhandenen Nutzungskonflikte mit dem Militär und der Luftfahrt gelöst werden können.

5.

Die Zielsetzung D15 wird mit folgenden Ergänzungen (fett) und Streichungen genehmigt: (vor dem grau unterlegten Text) Für die ausgewogene Entwicklung von Erst- und Zweitwohnungen sind Artikel 75b und 197 Ziffer 9 BV, die Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen sowie die späteren Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung von Artikel 75b BV massgebend. (im grau unterlegten Text) Der Kanton strebt eine ausgewogene Entwicklung von Erst- und Zweitwohnungen an. Er unterstützt die Realisierung von bewirtschafteten Betten gestützt auf regionale touristische Entwicklungskonzepte und begrenzt die Zunahme von Zahl der nicht bewirtschafteten Zweitwohnungsbetten («kalte Betten»). Unbewirtschaftete Zweitwohnungen dürfen pro Gemeinde höchstens 40 % des gesamten Wohnungsbaus ausmachen. Die Regionalkonferenzen können in ihrer Richtplanung (RGSK) gestützt auf ein touristisches Entwicklungskonzept Gemeinden resp. Gemeindegebiete bezeichnen, in denen dieser Anteil auf höchstens 60 % erhöht werden kann.

6.

Das Massnahmenblatt D_06 «Zweitwohnungsbau steuern» wird mit folgenden Ergänzungen (fett) und Streichungen genehmigt: Titel: Zweitwohnungsbau Zweitwohnungen steuern Zielsetzung Der Kanton strebt im Sinne von Artikel 75b und 197 Ziffer 9 BV eine ausgewogene Entwicklung von Erst- und Zweitwohnungen an. Er unterstützt die Realisierung von bewirtschafteten Betten gestützt auf regionale touristische Entwicklungskonzepte und begrenzt die Zunahme von Zahl der nicht

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bewirtschafteten Zweitwohnungsbetten («kalte Betten»). Unbewirtschaftete Zweitwohnungen dürfen pro Gemeinde höchstens 40 % des gesamten jährlichen Wohnungsbaus ausmachen. Die Regionalkonferenzen / Regionen können in ihrer Richtplanung (RGSK) gestützt auf ein touristisches Entwicklungskonzept Gemeinden resp. Gemeindegebiete bezeichnen, in denen dieser Anteil auf maximal 60 % erhöht werden kann.

Massnahme Die dem Geltungsbereich der Verordnung über Zweitwohnungen unterstellten Gemeinden können Zweitwohnungen nur im Rahmen dieser Verordnung bewilligen.

In den auf der Rückseite bezeichneten Gebieten/Gemeinden sind aus kantonaler Sicht zusätzliche planerische Massnahmen für eine ausgewogene Entwicklung von Erst- und Zweitwohnungen zu treffen. ...

...

Vorgehen ...

3. Die bezeichneten Gemeinden (siehe Rückseite, Ziffer 1) treffen die notwendigen Massnahmen im Rahmen ihrer Ortsplanung, um die Zahl neuer Zweitwohnungen zu beschränken, die Auslastung zu verbessern und die «warmen Betten» zu steuern sowie preisgünstige Erstwohnungen und die Hotellerie zu fördern (bis 2014).

Grundlagen ­ Amt für Gemeinden und Raumordnung, Juli 2011: Umgang mit Zweitwohnungen. Arbeitshilfe für die Ortsplanung.

­ ...

(Rückseite) Titel: ZweitwohnungsbauZweitwohnungen steuern 1. Gebiete/Gemeinden, in denen aus kantonaler Sicht ein erhöhter planerischer Handlungsbedarf bezüglich Zweitwohnungsbau Zweitwohnungen besteht (Tabelle) Auch die hier nicht aufgeführten Gemeinden können bei Bedarf Massnahmen im Bereich Zweitwohnungsbau Zweitwohnungsbestand sowie Förderung von Erstwohnungen und Hotellerie und touristische Beherbergung prüfen und ergreifen.

2. Gebiete/Gemeinden, in denen die Entwicklung des Zweitwohnungsbaus der Zweitwohnungen beobachtet werden muss ...

3. Grundsätze für die Berücksichtigung der Zweitwohnungen in der regionalen und kommunalen Planung ...

­ Die Regionen legen die Zielgrössen für die maximale Zweitwohnungsentwicklung Ziele und Massnahmen gemäss Artikel 8 Absatz 3 RPG differenziert nach Räumen und Gemeinden fest. ...

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4. Grundsätze für Resorts (grosse Tourismusresidenzen) ...

­ Resorts sind primär innerhalb und angrenzend an die Bauzonen der in touristischen Zentren (gemäss regionaler Richtplanung bzw. RGSK) vorzusehen 7.

Massnahmenblatt C_14 «Abbaustandorte mit übergeordnetem Koordinationsbedarf»: Die Abbaustandorte Schnidershus und Schächli werden vorerst als Zwischenergebnis (anstatt Festsetzung) genehmigt.

8.

Massnahmenblatt A_06 «Fruchtfolgeflächen schonen»: Dem Antrag des Kantons, das Kontingent des Kantons Bern im Sachplan Fruchtfolgeflächen zu reduzieren, wird nicht stattgegeben.

9.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung im a) Massnahmenblatt A_06 «Fruchtfolgeflächen schonen» die Prüfung einer Kompensation mit qualitativ gleichwertigen Böden als Grundsatz vorzusehen.

b) Massnahmenblatt B_05 «Strassennetzplan» grosse Kantonsstrassenbauvorhaben aufzunehmen.

c) Massnahmenblatt C_21 «Anlagen zur Windenergieproduktion fördern» aufzuzeigen, wie die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen auf dem Kantonsgebiet sowie die überkantonale Koordination sicher gestellt werden.

d) Massnahmenblatt C_23 «Touristische Entwicklung räumlich steuern» nach Vorliegen der regionalen touristischen Entwicklungskonzepte die wichtigsten raumrelevanten Ergebnisse in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.

10. Der Kanton wird eingeladen, im Rahmen der nachgelagerten Planung folgende Punkte sicherzustellen: a) Massnahmenblatt C_14 «Abbaustandorte mit übergeordnetem Koordinationsbedarf»: Bei den beiden Abbaustandorten Lammi/Schattenhalb und Heumatt Süd/Trub müssen die Abbauprojekte so ausgestaltet werden, dass die Schutzziele der betroffenen BLN-Objekte nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden.

b) Massnahmenblatt C_15 «Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung (Sachplan Abfall)»: Bei den Standorten für Inertstoffdeponien Lammi, Steinigand und Lämpenmatt/Tannenbad sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Konflikte mit dem Gewässerschutz abzuklären und zu bereinigen. Der Kanton hat sicherzustellen, dass am Standort Lammi die Schutzziele des BLN-Objekts 1512 Aareschlucht InnertkirchenMeiringen nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden.

c) Massnahmenblatt C_20 «Wasserkraft in geeigneten Gewässern nutzen»: In den als gelb markierten Strecken, die innerhalb von BLNObjekten liegen, ist bei der Planung von Wasserkraftwerken die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der BLN-Objekte aufzuzeigen

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Abteilung Kantonsplanung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 50

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

5. März 2013

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Bundesamt für Raumentwicklung