Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 13049 Widersprechende GEMBALLA GmbH, Mollenbachstrasse 17, DE-71229 Leonberg, internationale Registrierung Nr. 1 100 798 «MIRAGE» gegen Widerspruchsgegnerin MITSUBISHI JIDOSHA KOGYO KABUSHIKI KAISHA, 33-8, Shiba 5-chome, Minato-ku, JP-Tokyo 108-8410, internationale Registrierung Nr. 1 147 190 «MIRAGE» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. November 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird aus dem Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 13049 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 1 147 190 «MIRAGE» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren definitiv verweigert [sog. Déclaration de refus définitif total ­ règle 18ter.3) du règlement d'exécution commun (sur motifs relatifs)].

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

28. November 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

9180

2013-3051