Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Cao Zhengliang, Rm. 2903, Building 6, Dalian Road No 1288, 200092 Shanghai, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Eidgenössische Finanzdepartement verfügt betreffend des Begehrens um Schadenersatz vom 19. Juli 2012 in Anwendung von Artikel 10 Absatz1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) 1.

Das Schadenersatzbegehren wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird durch Publikation in einem amtlichen Blatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des oder der Beschwerdeführenden oder deren Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

30. Juli 2013

6170

Eidgenössisches Finanzdepartement

2013-1826