Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (4A_308/2013) (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Miodrag und Gordana Pavic, vormals Postfach 226, 3360 Herzogenbuchsee; zur Zeit Adresse unbekannt.

Auf die Beschwerde vom 16. Juni 2013 hat das Bundesgericht am 9. September 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Eine Kopie des Endurteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1005 Lausanne, zur Verfügung.

15. Oktober 2013

2013-2630

Die Bundesgerichtskanzlei

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