Notifikation (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Shala Brahim, geb. 18. Juli 1946, Mleqan, XZ-24000 Malisheve, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde von Shala Brahim vom 31. Oktober 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von 8157 Franken zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

9. Juli 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5276

2013-1649