Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06 und N08 im Kanton Bern vom 6. Mai 2013

Ab 3. Juni 2013 werden im Bereich Thun Süd und Spiez, auf der Nationalstrasse N06 und N08 Bauarbeiten ausgeführt, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, aus diesem Grund verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 und N08 im Baustellenbereich: Von Süden kommend N06 Wimmis in Fahrtrichtung Bern ­

von km 39.850 bis km 38.550

100 km/h

­

von km 37.650 bis km 30.965

60 km/h

N08 Faulensee in Fahrtrichtung Bern (Lattigen) ­

von km 2.700 bis km 2.000

80 km/h

­

von km 2.000 bis km 0.000

60 km/h

Von Norden kommend Thun Nord Richtung Spiez ­

von km 29.700 bis km 30.050 (N06)

100 km/h

­

von km 30.050 bis km 30.250 (N06)

80 km/h

­

von km 30.250 bis km 37.900 (N06) und km 0.000 bis 1.800 (N08)

60 km/h

II Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt je nach Bauphase min. 3.50 m (1 Fahrstreifen) bzw. 5.50 m (2 Fahrstreifen) im Baustellenbereich.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2013-1243

III Die Fahrstreifenbreite im Baustellenbereich ist eingeschränkt und beträgt mindestens 3.50 m IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 3. Juni 2013 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 25. Oktober 2013).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesver-waltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der ange-fochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu-legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

22. Mai 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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