13.402 Parlamentarische Initiative Distanz- und Übernachtungsentschädigung Bericht des Büros des Ständerates vom 23. August 2013

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Ständerates beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

23. August 2013

Im Namen des Büros Der Präsident: Filippo Lombardi

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Die Verwaltungsdelegation hat am 3. Februar 2012 die Parlamentsdienste beauftragt, die heutigen Regelungen betreffend Distanz- und Übernachtungsentschädigungen zu überprüfen. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG; SR 171.211) lautet: «Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen». Diese Regelung führte zu unbefriedigenden Ergebnissen, da im öffentlichen Verkehr keine proportionale Abhängigkeit zwischen Entfernung und Reisezeit besteht. Ein Ratsmitglied, welches beispielsweise in Ueberstorf (19 km / 23 Min.)

wohnt, hat kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung, ein Ratsmitglied aus Biel (42 km / 27 Min.) hingegen schon, obwohl die Reisezeiten ungefähr gleich sind.

Die Verwaltungsdelegation hat am 31. August 2012 entschieden, eine auf der Reisezeit basierende Entschädigungsvariante für Übernachtungen auszuarbeiten. Eine Auflage der Verwaltungsdelegation ist, dass die Lösung weder wesentlich mehr Aufwand noch mehr Kosten generieren darf.

Die Verwaltungsdelegation hat beschlossen, dem Büro des Ständerates den Antrag auf Ergreifung einer entsprechenden parlamentarischen Initiative zu stellen und der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen der VPRG zu unterbreiten. Das Büro Ständerat hat am 15. Februar 2013 beschlossen, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten, das Büro Nationalrat hat am 4. März 2013 seine Zustimmung erteilt.

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Grundzüge der Vorlage

Der Entwurf sieht vor, die Übernachtungsentschädigung neu in Abhängigkeit der Reisezeit von der Haltstelle des öffentlichen Verkehrs nach Bern zu berechnen.

Zudem ist eine Minimaldistanz von 10 Kilometer Luftlinie vorausgesetzt. Die Regelung der Distanzentschädigung gemäss Artikel 6 VPRG erfährt keine Änderung (ausgenommen Berechnungsgrundlage).

Zur administrativen Vereinfachung der Berechnung der Reisezeit wird vorgeschlagen, als Berechnungsgrundlage die erste fahrplanmässige Verbindung nach Bern ab 07.00 Uhr zu verwenden. Massgebend ist die gesamte Reisezeit von der Einsteigestelle eines lokalen öffentlichen Verkehrsbetriebes (Tram, Bus), welche am nächsten bei der Wohnadresse des Ratsmitgliedes liegt, bis zum Bahnhof Bern. Nicht berücksichtigt wird die Verschiebezeit von der Wohnung bis zur Einsteigestelle. Diese Berechnungsgrundlage wird auch für die Berechnung der Distanzentschädigung angewendet.

Heute erhalten 16 Ratsmitglieder keine Übernachtungsentschädigung. Neu würden bei einem Schwellenwert der Reisezeit von 15 Minuten 11 Ratsmitglieder, bei 30 Minuten 21 Ratsmitglieder, bei 45 Minuten 33 Ratsmitglieder und bei 60 Minuten 50 Ratsmitglieder keine Übernachtungsentschädigung erhalten.

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Die Verwaltungsdelegation schlägt einen Schwellenwert von 30 Minuten vor.

Ratsmitglieder, deren Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 30 Minuten beträgt, sollen neu die Möglichkeit haben, notwendige Übernachtungen (z.B. bei Auswärtssitzungen) melden zu können und dafür die pauschale Übernachtungsentschädigung zu erhalten.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Art. 3 Abs. 2 Die Übernachtungsentschädigung wird neu in Abhängigkeit der Reisezeit berechnet.

Die Verwaltungsdelegation schlägt einen Schwellenwert von 30 Minuten vor.

Zusätzlich vorausgesetzt wird eine minimale Luftdistanz von zehn Kilometer. Ratsmitglieder, welche aufgrund der neuen Regelung keine Entschädigung erhalten, sollen die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten melden können und erhalten die Entschädigung der Anzahl Übernachtungen zum geltenden Tarif. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, sollen keine Belege beigefügt werden müssen. Solche Anträge könnten beispielsweise für Auswärtssitzungen gestellt werden, aber auch für Sitzungen in Bern, welche eine aussergewöhnlich frühe oder späte Anwesenheit des Ratsmitgliedes vor Ort erfordern.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der unterbreitete Vorschlag hat keine wesentlichen personellen oder finanziellen Auswirkungen zur Folge.

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Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz und für diese vorgeschlagene Änderung ist Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 (PRG; SR 171.21).

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