Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA DE-CH, SR 0.672.913.62) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 10. Dezember 2013, betreffend Rainer Lampe, Kruggasse 5, 8001 Zürich: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, Amtshilfe betreffend Rainer Lampe, Kruggasse 5, 8001 Zürich.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, folgende, von der kantonale Steuerverwaltung BaselStadt sowie dem kantonale Steueramt Zürich, edierten Unterlagen betreffend Rainer Lampe: [gemäss Dispositiv der Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Rainer Lampe für den im Ersuchen vom 1. August 2013 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Zu eröffnen an Rainer Lampe durch Publikation im Bundesblatt vom 10. Dezember.

6.

Mitzuteilen an die kantonale Steuerverwaltung Basel-Stadt und das kantonale Steueramt Zürich.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der

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Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

10. Dezember 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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