Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

David Mayer, geboren am 3. August 1986, Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 10. April 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von 400 Franken werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-2137/2013 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6 SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

13. August 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6550

2013-1918