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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Hundes, # S T #

Kreisschreiben . des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom

18. Mai 1945.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte!

Wir beehren uns, Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Gesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die im kommenden Jahre Anspruch auf den Bundesbeitrag erheben, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen grünen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 20. Juli 1945 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem genannten Bundesamt- bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1946 nur wenige -Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung in Zukunft etwas früher abgeschlossen wird als bisher, wird es dem Bundesamt nicht mehr möglich sein, die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Rechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit, des gleichen Jahres auszurichten, wie das bis jetzt der Fall war. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Frist für den Eingang der Rechnung zu kurz bemessen ist. Diese Subventionen werden daher fortan, aus dem Kredite des folgenden Jahres angewiesen. So wird beispielsweise die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1945, gleich derjenigen für das Schuljahr 1945/46, aus dem Kredit für das Jahr 1946 erfolgen. Diese Neuordnung wird es dem Bundesamt erlauben, bei Schulen und ständigen Kursen, deren Rechnungen auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen werden, die Frist für die Rechnungseingabe bis zum 31. März zu verlängern, wie es in Art. 66 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vorgesehen ist. Auf diese Weise wird den Schulbehörden für die Aufstellung der Rechnungen und den kantonalen Organen für die Prüfung derselben mehr

657 Zeit eingeräumt. Die Subventionsempfänger werden allerdings dadurch künftig teilweise etwas später in den Besitz des Bundesbeitrages gelangen. Dieser Nachteil kann aber durch Gewährung von Vorschüssen gemäss Art. 68 der Verordnung I einigcrmassen ausgeglichen werden.

Dem Bundesamt sind also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das K a l e n d e r j a h r 1945 sowie für das S c h u l j a h r 1945/46 zuzustellen. Diejenigen für das Kalenderjahr 1945 wurden zwar bereits vor Jahresfrist eingereicht. Da aber ohne Zweifel seither Änderungen eingetreten sind, halten wir die Einsendung von neuen Voranschlägen als angezeigt.

Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 61--63 der Verordnung I zum Bundesgcsetz über die berufliche Ausbildung. Trotz der ernsten Finanzlage des Bundeshaushaltes hoffen wir, für das kommende Jahr die Ansätze der beiden letzten Jahre beibehalten zu können ; ohne unsern gegenteiligen Bericht zu Anfang des nächsten Jahres würden daher folgende .Höchstsätze angewendet: a. 29 % für die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen und die hauswirtschai'tlichen Bildungsanstalten und Kurse. Ausgenommen hievon sind die von Vereinen geführten kaufmännischen Berufsschulen, die einen .Bundesbeitrag von 34 % vorsehen können ; b. 28 % für die Fachschulen, Lehrwerkstätten, Handelsschulen, Weiterbildungskurse, Museen und Sammlungen; c. 28 % für die beitragsberechtigten Vorlesungen an den Hochschulen.

Ausserdem hoffen wir, die Beiträge an die Besoldungen für die in Art. 12 der Verordnung i genannten obligatorischen Fächer an den gewerblichen und den kaufmännischen Berufsschulen (Lehrlingsklassen) wiederum bis auf 39% erhöhen zu können. Der Bundesbeitrag für eine Schule darf aber 36 % des Gesamtbetrages der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen. Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: 1. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Bechnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaftskunde ; 2. an den kairfmännischen Berufsschulen Muttersprache, Fremdsprachen, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Bechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Rechtskunde, Wirtschaftsgeogra.phie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

Unterrichtet eine
Lehrkraft ausser in den genannten Pflichtfächern noch in andern Fächern, so ist für die Zulage der Betrag der Besoldung anzurechnen, der entsprechend der Stundenzahl auf die Pflichtfächer entfällt. Auf den Voranschlägen der Schulen, die auf diese Zulage Anspruch erheben wollen, ist der Gesamtbetrag der auf die Pflichtfächer entfallenden Besoldungen besonders aufzuführen.

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Das Bundesamt "kann in Zukunft auch Einkaufssmmnen in Versicherungskassen grundsätzlich als Aufwendungen für Buhegehalte und Fürsorgekassen und damit als anrechenbare Ausgaben im Sinne von Art. 52 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung anerkennen. Es mues jedoch hiefür ein reduzierter Subventionssatz zur Anwendung gelangen. Die Prüfung jedes einzelnen Falles bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt strengste Sparsamkeit. Aus diesem Grunde können die oben erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Das Bundesamt wird deshalb den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel und der zweckmässigen Gestaltung des Unterrichts besondere Aufmerksamkeit schenken. Wir empfehlen den Schulleitungen, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten, wie auch vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts, bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder einen Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor und verweisen im übrigen auf das im Kreisschreiben vom 15. Juni 1986 hierüber Gesagte.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Gleichzeitig sind die Schulen, deren Eechnung auf Ende des Schuljahres abgeschlossen wird, anzuweisen, die Schulrechnung für das Jahr 1944/45 in nächster Zeit einzusenden. Dadurch können Verzogeiungen in der Anweisung der Bundesbeiträge vermieden werden.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngernäss auch für die vom Schweizerischen kaufmännischen Verein sowie vom Allgemeinen schweizerischen Stenographenverein vertretenen Berufsschulen und Kurse ihrer Sektionen.

Bern, den 18. Mai 1945.

Mit vollkommener Hochachtung Eidgenössisches 5790

Volkswirtschaftsde-partement: Stampili.

659

Kündigung der 4%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1930 auf I.September 1945.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 1945 beschlossen, die 4 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1980 auf Grund von Ziffer 8 der Anleihebedingungen auf den 1. September 1945 zur Eückzahlung zu kündigen.

Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 1. September 1945 hört die Verzinsung dieser zur Bückzahlung aufgerufenen Anleihe .auf.

Die Inhaber von Obligationen und Gläubiger von Schuldbuchforderungen der 4 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1930 sind berechtigt, ihre Obligationen bzw. Schuldbuchforderungen in solche der 3% % °der der 8% % eidgenössische Anleihe von 1945 zu konvertieren.

Bern, den 19. Mai 1945.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement; RNobs.

s*«

Übersicht der erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken.

Die nach Vorschrift von Art, 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung vom 27, Mai 1924 zum eidgenössischen Lotteriegesetz erstellte Übersicht über die im Jahre 1944 von den Kantonen erteilten Bewilligungen von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken kann zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto, bei der unterzeichneten Amtsstelle bezogen werden.

Bern, den 22. Mai 1945.

5798

Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

660

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat April

1944

1945

1. Januar bis 30. April

1944

1945

Roller t rag der eidgenössischen Stempelabgab en: a, Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob sr 1917/22. Dezember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes Flusses vom ;il. Oktober 19 44.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr. 1 . Obligationen . . . . 2 124 538 21 810759.49 3808497.16 2 026 460. 10 2 Aktien . . .

. .

204720 30 307026 40 682 H32 70 1 063 962. 15 3. GmbH.-Anteile . . .

4 392. -- 17 082. -- 20 385. 61 8 189. 61 4. Genossenschafts29 837. 90 Anteile.

8493.55 17873.20 61 564. 90 5. Kommanditbeteiligun54 2-19. -- g e n.

. . . .

8 49.0. -- 13 370. -- 51 309. -- 6. Miteigentumszertifikate 4 798. 20 3.60 836. 65 2032.35 22 549. 05 7, Trustzertifikate . . .

17355. 15 71. KI 8. Ausland. Wertpapiere 20 103. 90 48.-- 25489.50 9. Umsatz inländ. Wertpapiere .

54211.50 219 870. 62 252 602. 65 68 926. 15 10. Umsatz ausländ. Wert24645,55 40966 35 papiere 131 569. 15 174 772. 90 107030.35 81 173 60 437 149. 55 352099.8H 11 Wechsel . .

. .

12. Prämienquittungen . .

779 413. 40 939 355. 85 2 195 869. 05 2797 111.83 13. Frachturkunden . .

279671.80 268 873- 39 1 272 449 50 1 200 608. 69 Total 1--13 3612401:66 2 543 207. 14 8 888 823. 88 8051859.78 b. Abgaben auf Grund de Bundesgesetz e vom 25. Jun i 1921/22. De>zember 1927/ 21. Juni 193" und des Bundesratsbes chlusses vom 31. Oktober IS 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 3 048 945. 84 3 660 666. 36 6 803 455. 60 8 590 457. 95 15 Aktien .

2 166046 81 1 576 702. 50 6 330 052 08 5 668 618. 38 16. GmbH.-Anteilen. . .

2806.93 5 720. 30 7 530. 92 2839.91 17. Genossenschafts32 534. 43 362 979. 89 301 092. 38 Anteilen 59 537. 80 18. Miteigentumszertifikaten 21966,28 21 966 28 40 302. 2Û 60.60 38 041. 90 19. Trustzertifikaten . .

20.ausländischenn Wertpa407. 20 79 847. 70 40538.60 pieren 2221.40 Total 14--20 5 301 497. 44 5273 117.42 13 644 324. 05 14646280 13 Total 1--20 8913.899. IO1 7816324.56 22533H7:93226981«9 91 21. Bussen 1 158 Oój 968 55 6361.35!

4621.90 5733 Total 1--21 8915057. 15] 7817293.11 22 539 509 2822 702 761. 81

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Entscheidseröffnung, St. Gallen), zur Zeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 18. Mai 1945 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Johann Emil Frei wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1948 über Ausbürgerung entzogen.

2. Von dieser Massnahme werden die Ehefrau Margareta Sophie, geborene Altorfer, geboren 13. Juli 1900, sowie die Kinder Hanspeter Ernst, geboren 28. August 1925, Bruno, geboren 80. August 1928, Ursula Klara, geboren 4. Mai 1981, und Charlotte Anna,-geboren 8. November 1935, nicht betroffen (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

3. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung: für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 127 bis 181 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 18, Mai 1945.

5793

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Entscheidseröffnung.

(Kanton Obwalden), zur Zeit in Istanbul, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 18. Mai Ì945 folgenden Entscheid getroffen hat: l. Ferdinand August Infanger wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

. 2. Von dieser Massnahme werden seine Ehefrau Ottilie, geborene Berkes, geboren 29. November 1906, und sein Sohn Karl Ferdinand, geboren 10. Januar 1931, nicht betroffen (Art, l, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

3. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 80 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art, 127 bis 181 des Bundesgesetzes vom IG. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege .(Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 18. Mai 1945.

6793

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

662

Entscheidseröffnung.

der Psychiatrie und Kassenhygiene an der Universität München, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 14. Mai 1943 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Ernst Küdin wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 3, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 überÄnderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust dos Schweizerbürgerrechts entzogen.

2. Der Entzug erstreckt sich auf seine Ehefrau Theresia Ida, geborene Senger, geboren 11, Februar 1885 (Art. 3, Abs. 3, des genannten Beschlusses). · 3. Der vorliegende Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 7, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

Bern, den 14. Mai 1945. ; !

!S

6793

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Entscheidseröffnung.

dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 7. Mai 1945 folgenden Entscheid getroffen hat : 1. Walter Leo Meyer wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 3, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts entzogen.

2. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 7, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

Bern, den 7. Mai 1945.

5793

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

663

Strafmandat.

enthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Emzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse, in Verbindung mit Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17, Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, begangen seitens des Angeschuldigten bzw. durch Sie in Airolo am 8. September 1944 durch Verlassen der Baustelle von nationalem Interesse der Bauunternehmung Lucendro (Arbeitsgemeinschaft Locher & Cie., Zürich; J.Prutiger's Söhne, Oberhof en; J. Hausammann, Männedorf) ohne Einwilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 30.--- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.-- b. übrige Kosten » 9,50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Publikation beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteil.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 25. April 1945..

6793

9. kriegsrnriscttaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter :

A. Wettach.

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Öffentliche Vorladung.

Hilfsarbeiter, wohnhaft gewesen in Beringen (Schaffhausen), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. August. 1943 auferlegten Busse von Fr. 40 in 4 Tage Haft, auf Dienstag, den 5. Juni 1945, nachmittags 4 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 5, I. Stock, in Basel.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Per Präsident: Dr. Walter Meyer.

5'93

Öffentliche Vorladung.

Vertreter,, wohnhaft gewesen in Zürich, Ramistrasse 6 bei Roh nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Verkauf von InvertZucker im Kettenhandel zu einem um insgesamt Fr. 225 übersetzten Preise, auf Freitag, den 15. Juni 1945, nachmittags 3 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 5793 Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Ediktalvorladung.

Giovanni Battista Busi-Diethelm, geb. 3.September 1900, des Giovanni Battista, von Valtorta (Provinz Bergamo), wohnhaft. gewesen in Altendorf, seit vielen Jahren unbekannten Aufenthaltes, wird hiemit auf Samstag, den 2. Juni 1945, 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung in dem von seiner Ehefrau Katharina Busi-Diethelm., Altendorf, gegen ihn eingeleiteten Ehetrennungsprozess vor Bezirksgericht der March in Lachen (Kathaus) vorgeladen.

Lachen, den 9. Mai 1945.

5793

Gerichtspräsidium March in Siebnen (Kt. Schwyz): Der Bezirksgerichtspräsident.

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Jahr

1945

Année Anno Band

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1945

Date Data Seite

656-664

Page Pagina Ref. No

10 035 302

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