Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Herztransplantationen

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 19. September 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Die Herztransplantationen1 wird den folgenden drei Zentren zugewiesen: ­

Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV)

­

Inselspital Universitätsspital Bern

­

Universitätsspital Zürich

2. Auflagen Die drei vorgenannten Spitäler haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zur Qualitätssicherung zu erfüllen:

1

a.

Einhaltung der in Artikel 16, Anhang 2 Ziffer 1 und Anhang 6 Ziffer 1 und 2 der Transplantationsverordnung enthaltenen Anforderungen an die Qualitätssicherung sowie die Einhaltung der erforderlichen fachlichen und die betrieblichen Voraussetzungen für die Transplantation von Organen.

b.

Erarbeitung eines umfassenden Versorgungskonzepts zur Behandlung von Patienten mit schwerer und schwerster (terminaler) Herzinsuffizienz an speziellen Kompetenzzentren (Comprehensive Heart Centers ­ CHC) unter Federführung der drei vorgenannten Spitäler und unter Einbezug der «Groupe des 15» und weiterer relevanter Akteure. Das Versorgungskonzept beinhaltet die minimalen Anforderungen bzgl. Infrastruktur und Personal sowie die ausschliesslich an einem CHC zu behandelnden Erkrankungen bzw. Therapien; als auch Vorschläge zum Einbezug von regionalen Akteuren. Das Versorgungskonzept ist bis ein Jahr vor Ablauf der Zuteilungsfrist, d.h. bis zum 31. Dezember 2015 einzureichen.

c.

Die drei vorgenannten Spitäler und ihre Netzwerke verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Zahl der Organspender zu erhöhen. Das Spenderaufkommen der einzelnen Zentren kann als weiteres Entscheidungskriterium für künftige Zuteilungsentscheide hinzugezogen

Die Abbildung der medizinischen Leistungen anhand des Schweizerischen Operationskatalogs (CHOP) und des internationalen Diagnoseverzeichnisses (ICD) ist auf der Webseite der Gesundheitsdirektorenkonferenz (www.gdk-cds.ch) ersichtlich.

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werden. Sie dokumentieren die Anzahl Spender und Spenderorgane pro Netzwerk.

d.

Für die prä- und posttransplantäre Betreuung der Patienten wird die formelle Organisation von Betreuungsnetzwerken verlangt.

e.

Jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit. Die Berichterstattung umfasst: (i) Art und Anzahl der Erst- und Re-Transplantationen sowie die Retransplantationsrate; (ii) die risikoadjustierte Überlebensrate der Empfängerinnen und Empfänger nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich; (iii) die risikoadjustierte Überlebensrate der Organe nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich; (iv) die Kaplan-Meier-Überlebenskurven in einheitlicher Darstellung pro Zentrum und Organ; (v) alle weiteren Daten, welche die Transplantationszentren im Rahmen von nationalen und internationalen Studien oder Registern erheben sowie die dazugehörigen Auswertungen; (vi) die Rekrutierungsstatistiken für Organspender im betreffenden Universitäts- oder Zentrumsspital.

f.

Die vorgenannten Zentren unterbreiten einen Vorschlag für eine sinnvolle Risikoadjustierung.

g.

Die IVHSM Organe können: (i) Kriterien für die Aufzeichnung und Auswertung der Transplantationsergebnisse festlegen; (ii) vorschreiben, dass die Transplantationszentren den IVHSM Organen weitere Daten zustellen müssen, wenn diese für die Beurteilung der Qualität der Transplantationen erforderlich sind.

3. Fristen Der vorliegende Entscheid ist bis zum bis zum 31. Dezember 2016 befristet.

4. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.

5. Begründung a.

Im Bereich der Organtransplantationen hat in den letzten Jahren unter der Leitung der «Groupe des 15» und der Stiftung Swisstransplant ein erster Konzentrations- und Koordinationsprozess stattgefunden, der mit der Leistungszuteilung im Jahr 2010 formell bestätigt wurde. Die Re-Evaluation der Leistungszuteilung im 2. Quartal 2013 erlaubte die Situation im Bereich der Herztransplantationen basierend auf den Resultaten der Schweizerischen Kohortenstudie vertieft analysieren zu können.

b.

Die Herztransplantationen in der Schweiz weisen trotz der relativ geringen Fallzahlen von gesamthaft ca. 35 Transplantationen pro Jahr grundsätzlich an allen drei Zentren im internationalen Vergleich eine gute Qualität mit gutem Langzeitüberleben auf. Zudem können aufgrund der kleinen Fallzahlen bisher keine signifikanten Qualitätsunterschiede zwischen den Zentren festgestellt werden, so dass sich eine Reduktion der Anzahl Transplantationszentren aus fachlicher Sicht nicht rechtfertigen lässt.

c.

Mittelfristig ist aus fachlicher Sicht die Einbettung der Herztransplantationen in eine Gesamtbetrachtung der Behandlung von schwerer und schwerster Herzinsuffizienz vorzunehmen. Dafür soll unter der Federführung der 8851

drei vorgenannten Spitäler und unter Einbezug der «Groupe des 15» und weiterer Akteure eine umfassende Versorgungsstrategie erarbeitet werden.

d.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Reevaluation der HSM-Leistungszuteilungen im Bereich der Organtransplantationen beim Erwachsenen» vom 23. Oktober 2013 verwiesen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Bericht «Reevaluation der HSM-Leistungszuteilungen im Bereich der Organtransplantationen beim Erwachsenen» vom 23. Oktober 2013 kann von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

27. November 2013

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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