Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 20. August 2013 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 20131 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 13 Abs. 1

Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle)

Art. 13 Abs. 2

Lohnanpassungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2013 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2015.

20. August 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2013 6167 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

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