Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Protokoll) und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 20132, beschliesst: Art. 1 1 Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 20103 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Art. 4 Die Artikel 1 Buchstabe dbis, 23n-23q, 24a Absatz 2, 24h Absatz 3 und 25d der Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes treten zusammen mit dem Inkrafttreten des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile für die Schweiz gemäss Artikel 33 des Protokolls in Kraft.

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SR 101 BBl 2013 3009 SR ...; BBl 2013 3063 SR 451

2013-0832

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Nagoya-Protokoll. BB

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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