13.039 Bericht über die im Jahr 2012 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 22. Mai 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2012 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Mai 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-2317

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2012 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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1 Einleitung

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2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Aufbereitungsanlage für Klärschlamm und Industrieabwasser in Limassol» im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 8. Juni 2012 2.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Modernisierung der Justiz durch Einführung von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren», abgeschlossen am 10. Februar 2012 2.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Region Kazincbarcika», abgeschlossen am 2. März 2012 2.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten», abgeschlossen am 7. Mai 2012 2.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000 Gebieten», abgeschlossen am 9. Mai 2012 2.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tierarten in den Regionen Vas, Zala und Somogy», abgeschlossen am 9. Mai 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität», abgeschlossen am 9. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Erhalt von lokalen Schutzzonen und Natura 2000 Gebieten», abgeschlossen am 9. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung der Umwelterziehung in Schulen und Kindergärten», abgeschlossen am 9. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schutz vor Überschwemmungen dank mobiler Dämme», abgeschlossen am 10. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung einer bevölkerungsnahen Polizei», abgeschlossen am 2. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», abgeschlossen am 9. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Verbesserter Hochwasserschutz für die Stadt Miskolc», abgeschlossen am 10. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserte Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen», abgeschlossen am 12. Juli 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich der Projekte «Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NGO)» und «Stipendienfonds für benachteiligte Jugendliche», abgeschlossen am 12. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen», abgeschlossen am 1. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft», abgeschlossen am 7. September 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Lubelskie», abgeschlossen am 16. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regenerierungsund Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Altwasserseen der Weichsel», abgeschlossen am 27. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Hepatitis C-Präventionsprogramm», abgeschlossen am 9. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Wirksamkeitsverbesserung des Migrationsmanagements», abgeschlossen am 1. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Alkohol-, Tabak- und Drogenprävention für Frauen im reproduktiven Alter», abgeschlossen am 1. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce», abgeschlossen am 1. Juni 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention im Bereich der Mundhygiene von Kindern im Vorschulalter», abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice», abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr», abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen und durch das Departement für interethnische Beziehungen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen», abgeschlossen am 13. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Berufswahlvorbereitung für Studierende», abgeschlossen am 20. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Erweiterung und Verbesserung des Informations-systems der slowakischen Polizei», abgeschlossen am 26. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserte Betreuung und Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen der Region Stara Lubovna», abgeschlossen am 26. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung der sozialen Einrichtungen in der Region Kosice», abgeschlossen am 26. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung des Betreuungsangebotes für behinderte Kinder und ihre Familien», abgeschlossen am 26. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung der Berufsbildung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt», abgeschlossen am 26. Januar 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Slowakisches Paradies ­ Touristenzentrum», abgeschlossen am 21. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Erneuerung des kulturellen und historischen Erbes der Bergbauindustrie und der Eisenverarbeitung in der Gemeinde Zemplinska Hamre», abgeschlossen am 21. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Entwicklung der Region und der Marke », abgeschlossen am 21. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Roma-Gemeinschaften auf dem Weg zur Prosperität» abgeschlossen am 23. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung und Technologie, bezüglich des Projektes «Beschaffung von Geräten für Bestrahlungstherapien in der Universitätsklinik von Maribor», abgeschlossen am 29. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Ausbildung und Ausrüstung eines Teams der tschechischen Polizei zur Identifizierung von Katastrophenopfern», abgeschlossen am 6. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Entwicklung einer konsolidierten IT Infrastruktur für die tschechische Polizei», abgeschlossen am 9. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung eines EU-konformen Datensystems für die tschechische Polizei», abgeschlossen am 9. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Ausbildung von schnellen Eingriffseinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 20. August 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung von hochwertiger Schutzausrüstung für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 16. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Effizienz und Wirkung im Kampf gegen den internationalen Drogenhandel», abgeschlossen am 12. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ostrava», abgeschlossen am 12. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Frydlant nad Ostravici», abgeschlossen am 18. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St. Elisabeth», abgeschlossen am 28. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ohrada», abgeschlossen am 28. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St. Wenzel», abgeschlossen am 28. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Bilovec», abgeschlossen am 30. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Sobotin», abgeschlossen am 30. November 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Opava», abgeschlossen am 30. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei», abgeschlossen am 4. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Roznov pod Radhostem», abgeschlossen am 5. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Effektives Vorgehen gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Polizeiarbeit im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Zentrales Schusswaffen-Register», abgeschlossen am 20. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus», abgeschlossen am 20. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserter Schutz der Gesellschaft vor Terrorismus und Extremismus», abgeschlossen am 21. Dezember 2012

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2.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) und Botschaft vom 1. September 2010 zur Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2010 6419) 2.2.1 Tripartites Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Albanien, vertreten durch das Innenministerium, sowie dem albanischen Institut für Stadtforschung bezüglich des Projekts zur Unterstützung der hochrangigen Konferenz über die Rolle der Dezentralisierung bei der Stärkung der albanischen Demokratie und der europäischen Integration Albaniens, abgeschlossen am 30. Oktober 2012 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium und das Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, bezüglich des Projekts zur Unterstützung von Bildung und Berufsbildung in Albanien, abgeschlossen am 3. Februar 2012 2.2.3 Abkommen zwischen der DEZA und Armenien, vertreten durch das Ministerium für Regionaladministration, bezüglich die Viehhaltung im Südosten Armeniens, abgeschlossen am 13. Juni 2012 2.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Zivile Angelegenheiten, bezüglich der Unterstützung des Projektes des Regionalen GesundheitsEntwicklungszentrums für psychische Gesundheit (RHDC) in Südosteuropa «Förderung der Kapazitäten von Fachleuten und Verbraucherorganisationen im Bereich der psychischen Gesundheit», abgeschlossen am 19. Juni 2012 2.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Finanzierung des Projektes für die Einführung eines dezentralen Abwassermanagements im Kanton Una-Sana, abgeschlossen am 21. September 2012 2.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialfürsorge, bezüglich des Programms zur Gründung des Instituts für forensische Psychiatrie Sokolac, abgeschlossen am 5. November 2012 2.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Justiz, bezüglich des Projektes zur «Etablierung des Notariatssystems in Kosovo, Phase 3», abgeschlossen am 12. Juni 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts «Klinische Psychiatrie und Psychotherapie in Kosovo», abgeschlossen am 14. September 2012 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Projekts für die Sanierung des Ökosystems des Prespasees und für die Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Prespasee, abgeschlossen am 18. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan bezüglich der Ausweitung des Projekts Integriertes WasserressourcenManagement in Zentralasien, abgeschlossen am 19. September 2011 Abkommen zur Verwaltung des Treuhandfonds zwischen der DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags zum zweiten Treuhandsfonds zur Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung des integrierten Planungssystems in Albanien, abgeschlossen am 22. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB (IBRD) über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Budgethilfe für Reformen im Gesundheitssektor in Kirgisistan», abgeschlossen am 6. November 2012 Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Projekts «Budgethilfe für das Gesundheitsreform-Projekt Kirgisistans» abgeschlossen am 8. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Zusatzbeitrages an den «Trust Fund» für die Förderung der Geschlechtergleichstellung im Westbalkan, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Europarat bezüglich des Projekts zur Stärkung der Strukturen der Lokalbehörden und der Zusammenarbeit zwischen lokalen Amtsträgern in Albanien, abgeschlossen am 26. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IFRC bezüglich des gemeinsamen Projekts für die Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen durch Ausbildung (Überbrückungsphase), abgeschlossen am 29. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich des Projekts zur regionalen Wirtschaftsentwicklung in Mazedonien (RED), abgeschlossen am 29. Oktober 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Budgethilfe für Reformen im Gesundheitssektor in Kirgisistan», abgeschlossen am 15. November 2012 Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE bezüglich des Projekts «Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan», abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP über eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung des Geberkoordinationsrates in Tadschikistan, abgeschlossen am 29. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projekts zur Sanierung des Ökosystems des Prespasees und zur Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Prespasee, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projektes «Unterstützung von Anti-Korruptions-Massnahmen in Kosovo», abgeschlossen am 22. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projektes «Stärkung der Aufsichtsführung und der Transparenz des Parlaments Serbiens», abgeschlossen am 22. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Duschanbe, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Tadschikistan, über ein Mandat zur Umsetzung des Programmes «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 1. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Duschanbe, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Tadschikistan, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Ländliche Gemeinden zu besserer Lebensgrundlage und sozialer Sicherheit ermächtigen», abgeschlossen am 7. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Tiflis, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Georgien, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Pflege der Regionalen und Lokalen Entwicklung in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Tiflis, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Georgien, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Modernisierung der Berufsbildung und des Bildungssystems in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt der UNDP für die Regionale Unterstützung der Eingliederung von Roma im Westbalkan, abgeschlossen am 12. Dezember 2012 2.2.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Projektes für die Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen durch Bildung (Überbrückungsphase), abgeschlossen am 10. April 2012 2.2.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts zur Reform der Sozialdienste Albaniens, abgeschlossen am 26. September 2012 2.3 Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) 2.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), betreffend die Verwaltung der Mittel für den Fonds zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Nicaragua, abgeschlossen am 18. März 2011 2.3.2 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Belgien, vertreten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich eines Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in Burundi, abgeschlossen am 2. August 2012 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms zur Unterstützung von Bildungsmassnahmen für Kinder, die keinen Zugang zum Bildungswesen haben, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich der Unterstützung des Programms im Bereich Kommunikation auf Gemeindeebene, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich der Unterstützung des Programms im Bereich Alphabetisierung und Erwachsenenbildung abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms «Schweizer Unterstützung im Gesundheitsbereich» (ASSAN), abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.2.28

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin betreffend die «Publikation des Plans für das Monitoring, die Evaluation und die Überprüfung des staatlichen Gesundheitsentwicklungsplans», abgeschlossen am 1. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin betreffend die «Organisation der jährlichen Überprüfung des Gesundheitssektors der Departemente und Sanitätszonen Borgou und Alibori», abgeschlossen am 1. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz ­ Dezentralisierung, abgeschlossen am 12. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, abgeschlossen am 12. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich der Unterstützung des Programms von Krankenversicherungen, abgeschlossen am 12. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich der Unterstützung eines Hängebrücken-Projektes, abgeschlossen am 29. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungs- und Umweltministerium, bezüglich des Projekts für einen nationalen Plan der Einzugsgebiete, abgeschlossen am 20. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Programms zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen in Cochabamba, abgeschlossen am 21. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts zur Erstellung eines verfassungsrechtlichen Lexikons, abgeschlossen am 2. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Zentrum für Forschung in tropischer Landwirtschaft, betreffend das Projekt zur Verbesserung der Geflügelzucht in Familienbetrieben zur Reduktion von Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 16. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Gerichtshof für Landwirtschaft und Umwelt, betreffend das Projekt FORDECAPI, abgeschlossen am 2. Mai 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Oberbefehlshaber der bolivianischen Streitkräfte, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 16. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die nationale Direktion der Staatsgefängnisse, betreffend den Bau von zwei Gefängniszellen, zwei Badezimmern und einer kleinen Bibliothek im Gefängnis von Riberalta, abgeschlossen am 20. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 14. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für institutionelle Transparenz und Korruptionsbekämpfung, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 27. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die autonome Gemeinde La Paz, bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie für die Stärkung und Verbreitung von Kultur, abgeschlossen am 12. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 12. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, bezüglich der Unterstützung der strategischen staatlichen Aktivitäten, abgeschlossen am 10. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Bildungsministerium, das Vizeministerium für höhere Bildung und die Allgemeine Direktion für höhere technische, technologische, linguistische und kunstgewerbliche Bildung, bezüglich des Projekts zur Konsolidierung des Plurinationalen Systems für Kompetenzzertifizierung (SPCC), abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, betreffend das internationale Treffen über juristische Verfahren zur Verteidigung des Staates, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso betreffend die Durchführung des Programms «Gebietserschliessung und Landstrassennetz im Osten von Burkina Faso», abgeschlossen am 1. Juli 2011 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung des operationellen Aktionsplans der nationalen Genderpolitik 2011­2013, abgeschlossen am 5. Juli 2011 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend die Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori, abgeschlossen am 15. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend die Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori, abgeschlossen am 15. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso betreffend die Durchführung des Projekts «Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen in Dörfern», abgeschlossen am 27. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsbildung, abgeschlossen am 15. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung, abgeschlossen am 28. Februar 2012 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Burundi bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe, abgeschlossen am 20. April 2012 (SR 0.974.221.8) Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kuba, vertreten durch die Versuchsstation für Weidehaltung und Futterwirtschaft, betreffend das Projekt «BIOMAS: Biomasse als Quelle für erneuerbare Energien für ländliche Gebiete», abgeschlossen am 19. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich des Projektes «Land and Agrarian Rights Campaign» in Nepal, abgeschlossen am 5. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Dänemark, vertreten durch die IBIS, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, betreffend die Verwaltung unserer Mittel für den Fonds zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Nicaragua für eine demokratischen Regierung, abgeschlossen am 6. Januar 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark, bezüglich des Projektes «Promoting Access to Justice for Victims of Human Rights Violations in Nepal by Campaigning against Impunity and Prevention of Torture», abgeschlossen am 15. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien vertreten durch das Ministerium für intern Vertriebene aus den besetzten Gebieten, Unterkunft und Flüchtlinge (MRA) sowie der Gemeinde Tskaltubo über die Durchführung des Projekts «Dauerhafte Wohnlösungen für städtische intern Vertriebene in der Siedlung «Cottage 1», Gemeinde Tskaltubo (IMERETI)», abgeschlossen am 1. November 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung und Infrastruktur, das Ministerium für interne Angelegenheiten, das Ministerium für Umweltschutz sowie den Büros zweier Staatlicher Vertreter (Gouverneure) über das Projekt «Präventions- und Bereitschaftssystem Phase I: Verminderung von Risiken von Naturkatastrophen auf lokaler Ebene», abgeschlossen am 28. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für Bauten, Verkehr und Kommunikation, bezüglich des Projekts «Institutionelle Unterstützung des Trinkwassersektors in ländlichen Gebieten» (DINEPA), abgeschlossen am 30. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Nationale Berufsbildungsinstitut, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltung der Berufsbildungszentren», abgeschlossen am 30. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Technische Sekretariat für Planung und externe Zusammenarbeit, betreffend das Projekt Berufsbildung für die Jugend, abgeschlossen am 20. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend die Initiative zur Stärkung der Agrobiodiversität in Laos, abgeschlossen am 14. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz , vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich eines Beitrags an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, abgeschlossen am 17. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

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Partnerschaftsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Madagascar, vertreten durch das Amt des stellvertretenden Premierministers, der für die Entwicklung und Raumplanung zuständig ist, betreffend die Fertigstellung des Dokuments «SNAT Horizon 10 ans» und die Ausarbeitung des Entwurfs eines Raumplanungsgesetzes für Madagaskar, abgeschlossen am 5. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms in der Mongolei, abgeschlossen am 17. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung des veterinären Gesundheitssystems in der Mongolei, abgeschlossen am 5. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal bezüglich des Projektes zur Förderung der dezentralisierten ländlichen Infrastruktur und der Existenzsicherung, Phase II, abgeschlossen am 1. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur Stärkung der guten Regierungsführung, abgeschlossen am 9. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms «Ländliche Wasserversorgung ­ Unterstützung des Bereichs Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 14. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung der Förderung der Qualität der formellen Bildung in Niger, abgeschlossen am 14. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich der Unterstützung von Bauernorganisationen in Niger zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 14. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Förderung der nichtformellen Bildung (PENF), abgeschlossen am 14. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung der ländlichen Berufsbildung (FOPROR) in Niger, abgeschlossen am 14. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ständigen Sekretariat des Flurgesetzes in Niger bezüglich der Modalitäten zur Verwendung des DEZA-Beitrags für die Kernaktivitäten des Sekretariats, abgeschlossen am 29. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Norwegen, vertreten durch das Aussenministerium, und UNDP bezüglich des Programms zur Stärkung des öffentlichen Managements in Nicaragua, abgeschlossen am 9. Juli 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit (DFID), Finnland und Nepal bezüglich des Projektes «Mehrakteuren-Programm in Waldwirtschaft», abgeschlossen am 23. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit (DFID), betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 5. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Dänemark und Norwegen bezüglich der Erschaffung eines zweckbestimmten Fonds zur Unterstützung von Bemühungen zur Sicherung einer Übergangsrechtsordnung in Nepal, abgeschlossen am 1. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit (DFID), Irland, vertreten durch die irische Botschaft in Tansania, und Dänemark, vertreten durch die dänische Botschaft in Tansania, betreffend die Unterstützung zur Umsetzung des Tanzania Media Fund (TMF), abgeschlossen am 19. Juni 2012 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland über die Partnerschaft Schweiz ­ Russland im Exekutivrat des Green Climate Fund, abgeschlossen am 4. September 2012 Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, Schweden, den Niederlanden und Bolivien betreffend Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans des bolivianischen Mediationsbüros, abgeschlossen am 30. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Projekts zur Kartierung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 7. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Programm für die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im tschadischen Sahel, abgeschlossen am 30. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der BID zur Unterstützung der Sicherheitsreform in Honduras, abgeschlossen am 30. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD sowie der IDA betreffend einen Beitrag zum Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 25. April 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD sowie der IDA bezüglich eines Beitrags zum Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 25. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 19. September 2012 Vertrag zwischen der Schweiz und der IBRD und der IDA betreffend den «Multi-Donor Trust Fund» für Programme für Wälder (PROFOR) ­ Zusätzlicher Beitragsvertrag, abgeschlossen am 12. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich der Globalen Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, ein Treuhandfond mehrerer Geldgeber, abgeschlossen am 12. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend das Programm Wasser und Siedlungshygiene in Lateinamerika und der Karibik, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines «Multi-Donor Trust Fund» Weltbank-UNO: Partnerschaft in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten, abgeschlossen am 4. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an den Fonds für Zwangsvertriebene und Entwicklung, abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Gemüseforschungszentrum (AVRDC) bezüglich des Beitrags an das Projekt «Gemüseanbau an der Grundschule», abgeschlossen am 13. September 2012 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten ECOWAS betreffend die vorübergehende Versetzung eines Schweizer Experten in die ECOWAS-Region, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 4. Juni 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Stärkung der Gouvernanz im Bereich Ernährungssicherheit und Ernährung durch den Ausschuss für Welternährungssicherheit», abgeschlossen am 13. September 2012 Abkommen zwischen der DEZA, handelnd durch das Kooperationsbüro in Burkina Faso, und der FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts zur Förderung der Resilienz der Bevölkerung, die durch die Nahrungsmittelkrise in Burkina Faso beeinträchtigt ist, mittels Unterstützung der Kleinviehzucht, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen, abgeschlossen am 25. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen 2013­2017, abgeschlossen am 13. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2014 in Rom, abgeschlossen am 13. Dezember 2012 Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz und dem UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) für die Durchführung der internationalen Parlamentarierkonferenz 2012 über die Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (CIPD), Istanbul, 24­25. Mai 2012, abgeschlossen am 27. Februar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Institut für Globales Grünes Wachstum (GGGI) bezüglich eines Beitrags an die Komponente Wasser des Instituts, abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Finanz-Korporation (IFC) bezüglich eines allgemeinen Beitrags an «2030 ­ Gruppe Ressource Wasser», abgeschlossen am 3. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD betreffend «Multilateral Organizations Performance Assessment Network» (MOPAN), abgeschlossen am 30. Oktober 2012 Abkommen zwischen der DEZA und der OECD zur Unterstützung der «Post Busan Aktivitäten von Paris 21», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für eine Konferenz in New York, abgeschlossen am 8. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für zwei Konferenzen in Westafrika, abgeschlossen am 25. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Verbreitung eines Handbuches über das Engagement der Diaspora, abgeschlossen am 25. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für den VorbereitungsWorkshop in Mauritius im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2012, abgeschlossen am 12. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend die Gewährung eines Beitrags zur Organisation von thematischen Diskussionen als Vorbereitung für den «Hochrangigen Dialog der Vereinigten Nationen zu internationaler Migration und Entwicklung 2013», abgeschlossen am 18. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Programms zur Stabilisierung von Gemeinschaften mit einem hohen Rückkehreranteil, abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für den Weltmigrationsbericht 2013, abgeschlossen am 20. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projektes «Stärkung des nationalen Sekretariats für berufliche Befähigung von Bangladesch», abgeschlossen am 1. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend die Verbesserung von Gouvernanz und den Aufbau von Schutzmechanismen für die Arbeitsmigration im Mittleren Osten und in den Golf Staaten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend Verbesserung der Gouvernanz und des Schutzes von Arbeitsmigrant/innen in Tunesien, Marokko, Libyen und Ägypten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltorganisation für Meteorologie (OMM) bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Blue Peace ­ Water Security in the Middle East: Strategic Management of Hydrological and Meteorological Data and Information Product Generation», abgeschlossen am 12. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltorganisation für Meteorologie (OMM) betreffend Implementierung des Projektes CLIMANDES, abgeschlossen am 21. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP zur Unterstützung einer Volksbefragung zur Ernährungssituation von Kindern, abgeschlossen am 11. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags an das «Risikonetzwerk für Afrika», abgeschlossen am 6. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, abgeschlossen am 18. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten in Haiti, abgeschlossen am 18. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag an Feldaktivitäten in Benin, Burkina Faso, Mali und Niger, abgeschlossen am 28. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich des Reformprozesses der nationalen Regierung von Laos, abgeschlossen am 13. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Unterstützung der Zivilgesellschaft in Laos, abgeschlossen am 13. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Durchführung des Reformprozesses der nationalen Regierung von Laos, abgeschlossen am 13. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Projekts zur Entwicklung von E-Learning-Angeboten und Instrumenten zur Stärkung der Kapazitätsentwicklung in der Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 3. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung des «African Peer Review Mechanism» (APRM), abgeschlossen am 5. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA (Kooperationsbüro im Tschad), und UNPD bezüglich der Beteiligung an den Kosten von Dritten, abgeschlossen am 11. Juli 2012

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2.3.112 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich des Projektes «Transition von Nepal durch verbesserte UN-Kohärenz», abgeschlossen am 30. Juli 2012 2.3.113 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Durchführung des Projekts Armut-Umwelt-Initiative in Laos, abgeschlossen am 1. August 2012 2.3.114 Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projekts «Unterstützung der Parlaments- und Gemeindewahlen in Burkina Faso 2012», abgeschlossen am 11. September 2012 2.3.115 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Renovation des bestehenden UNO-Gebäudes in Hanoi, abgeschlossen am 17. September 2012 2.3.116 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien», abgeschlossen am 27. September 2011 2.3.117 Abkommen zwischen der Schweiz, dem lokalen UNOKoordinator und UNDP bezüglich der Umsetzung für die Vereinheitlichung der UNO-Unterorganisationen in Vietnam, abgeschlossen am 10. Oktober 2012 2.3.118 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und UNDP zur Unterstützung der «Global Partnership», abgeschlossen am 12. Oktober 2012 2.3.119 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP zur Prävention von Gewalt gegen Frauen in Nicaragua, abgeschlossen am 17. Oktober 2012 2.3.120 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, handelnd durch das Büro in Mosambik, und UNDP bezüglich einer Beteiligung an den Kosten von Dritten im Bereich der Minenräumung, abgeschlossen am 23. Oktober 2012 2.3.121 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich der Kostenbeteiligung der DEZA an der Konferenz zur menschlichen Entwicklung in Nicaragua, abgeschlossen am 25. Oktober 2012 2.3.122 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, handelnd durch das Kooperationsbüro in Südafrika, und UNDP bezüglich einer Beteiligung an den Kosten von Dritten, abgeschlossen am 5. November 2012 2.3.123 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags zur Entwicklungskoordination in Laos, abgeschlossen am 22. November 2012 2.3.124 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend das Projekt BASAL (Umweltgrundlagen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit), abgeschlossen am 23. November 2012

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2.3.125 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Verbesserung des Informationsmanagements zur Steigerung der Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in Myanmar, abgeschlossen am 1. Dezember 2012 2.3.126 Tripartites Abkommen über Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz, UNDP und Afghanistan betreffend das Projekt «Menschenrechts-Support-Einheit», abgeschlossen am 1. Dezember 2012 2.3.127 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines «Multi-Donor Trust Fund» Weltbank-UNO: Partnerschaft in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten, abgeschlossen am 7. Dezember 2012 2.3.128 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat), einem Nebenorgan der UNO, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Transformation des Wohnungswesens in Kuba und zur Entwicklung eines nationalen Wohnungsprofils, abgeschlossen am 12. Juli 2012 2.3.129 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 6. Juli 2012 2.3.130 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCCD bezüglich eines Beitrags an UNCCD zur Performance Review & Assessment of Implementation (PRAIS), der web-gestützten Berichterstattung zur Umsetzung des Strategieplans (2008­2018), abgeschlossen am 20. Juli 2012 2.3.131 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen UNECE betreffend einem Beitrag zum Programm «Post-MDG/SDG Water Goal», abgeschlossen am 18. Dezember 2012 2.3.132 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO, betreffend das Projekt zur verstärkten Übertragung von Indigenem Wissen und Sprachen im Bosawas Biosphären Reservat in Nicaragua, abgeschlossen am 7. Mai 2012 2.3.133 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags zugunsten des Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt (IFCD), abgeschlossen am 29. Mai 2012

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2.3.134 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Bildungsbüro der UNESCO (IBE) bezüglich der Gewährung eines freiwilligen Beitrags der Schweiz für die Jahre 2012, 2013 und 2014, abgeschlossen am 5. Juni 2012 2.3.135 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Gouvernanz im Bereich Grundwasserbewirtschaftung in Grundwasserleitern in grenznahen Gebieten», abgeschlossen am 4. Dezember 2012 2.3.136 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich Stärkung der Kapazitäten zur Bewirtschaftung der Welterbestätte von Bagan, Myanmar, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 2.3.137 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt «Förderung des Schutzes und der Stärkung der Rechte für Kinder in Irak und Jordanien», abgeschlossen am 7. Dezember 2011 2.3.138 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend den Beitrag an die Publikation «Migration, Jugend und Menschenrechte», herausgegeben von der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 18. Juli 2012 2.3.139 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch das Kooperationsbüro in Südafrika, und UNICEF bezüglich der Unterstützung des Kinderschutzfonds zugunsten eines nationalen Aktionsplans für Waisen und gefährdete Kinder in Simbabwe, abgeschlossen am 4. Dezember 2012 2.3.140 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich Unterstützung der lokalen Gouvernanz in Kambodscha, abgeschlossen am 5. Dezember 2012 2.3.141 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts zur Kartierung der Wasserressourcen des Tschads (RésEAU), abgeschlossen am 30. März 2012 2.3.142 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich eines Beitrags an eine Fernausbildung (per Internet) über internationale Wassergesetze, abgeschlossen am 29. Juni 2012 2.3.143 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend eines Beitrags an den Rat für Wasserund sanitäre Grundversorgung (WSSCC), abgeschlossen am 23. Januar 2012

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2.3.144 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Supervision von UNOPS, abgeschlossen am 16. Juli 2012 4294 2.3.145 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend einen allgemeinen Beitrag zum Programm «UN-Water», abgeschlossen am 6. August 2012 4295 2.3.146 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich der Unterstützung der lokalen Gouvernanz in Kambodscha, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 4296 2.3.147 Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women über einen Beitrag an den Fonds für die Geschlechtergleichheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2012 4297 2.4 Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) und Botschaft vom 6. Juni 2011 zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2011 4969) 4298 2.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch das Ministerium für Katastrophenhilfe in Armenien über das Projekt zur Unterstützung des Nationalen Krisenzentrums, abgeschlossen am 14. März 2012 4299 2.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und China, vertreten durch die chinesische Erdbeben Administration, bezüglich der Zusammenarbeit im Falle eines Erdbebens, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 4300 2.4.3 Abkommen zwischen dem EDA und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Nordkorea, abgeschlossen am 5. Juni 2012 4301 2.4.4 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Land und Umweltschutz von Nordkorea (MoLEP) betreffend Hanglagenbewirtschaftung, abgeschlossen am 2. Dezember 2012 4302 2.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch das Ministerium für Intern Vertriebene, bezüglich der Unterstützung bei der Umsiedlung von Intern Vertriebenen, abgeschlossen am 26. November 2011 4303 2.4.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch die Ministerien für regionale Entwicklung und Infrastruktur sowie demjenigen für Intern Vertriebene über das Projekt «Begleitete soziale Wohnformen in vier Städten Georgiens», abgeschlossen am 7. Mai 2012 4304

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Myanmar, vertreten durch das Ministerium für Ausbildung, bezüglich den Bau von sozialen Infrastrukturen, abgeschlossen am 13. Januar 2012 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Jemen über technische und finanzielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 28. April 2012 (SR 0.974.279.8) Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2012 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 31. Januar 2012 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich des Beitrags 2012 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 8. März 2012 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 2. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für Somalia, abgeschlossen am 15. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2012­2013 an die Aktivitäten zur Verstärkung der Humanitären Koordination, abgeschlossen am 27. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend die Unterstützung der Aktivitäten der OCHA im Südsudan, abgeschlossen am 1. November 2012 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend die Unterstützung der Aktivitäten der OCHA in der Region des Darfur, Sudan, abgeschlossen am 17. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und WB bezüglich des Beitrags 2012 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 29. Mai 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 5. März 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2012, abgeschlossen am 2. April 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 23. Juli 2012

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Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. Oktober 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der Aktivitäten der FAO im Rahmen des Nothilfeprogrammes in Somalia, abgeschlossen am 30. September 2012 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Beitrags 2012 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 21. September 2012 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Förderung der Integration von Migranten in Simbabwe, abgeschlossen am 21. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Schutz und Reintegration von Opfern des Menschenhandels», abgeschlossen am 28. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend des Beitrags an das Projekt Unterstützung der Betreuung von grenzüberschreitenden syrischen Flüchtlingen in Jordanien, abgeschlossen am 9. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich des Beitrags an das Projekt regionaler ILO UNRWA Experte im Bereich der technischen und beruflichen Ausbildung, abgeschlossen am 1. November 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 9. Januar 2012 Technisches Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich der Zusammenarbeit mit dem LogistikzentrenNetzwerk, abgeschlossen am 14. Februar 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Mozambik, abgeschlossen am 28. Februar 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 6. März 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2012 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFPs, abgeschlossen am 19. Juli 2012

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Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2012 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 19. Juli 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 23. Juli 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 22. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten und an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. September 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Lesotho, abgeschlossen am 14. November 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten in Simbabwe, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2012 an das globale Cluster zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und UNDP bezüglich der Entsendung eines Experten, abgeschlossen am 6. Februar 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich des Beitrags 2012 an den Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 22. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP/PAPP-Unterstützungsprogramm für die palästinensische Bevölkerung ­ betreffend des Beitrags an das Projekt «Studie bezüglich der Situation von Angestellten im öffentlichen Dienst im Bereich des Gesundheits- und Bildungswesens im Gazastreifen», abgeschlossen am 6. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt «Art Gold Marokko», abgeschlossen am 8. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt zur «Stärkung des demokratischen Prozesses in Ägypten» abgeschlossen am 14. November 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem Register der Vereinten Nationen für die Erfassung der durch den Bau der Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet verursachten Schäden (UNRoD) bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung zur Aufnahme von Klageansprüchen, abgeschlossen am 11. Oktober 2012 Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines Beitrags zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich des Beitrags zur Unterstützung an das Projekt «Unterstützung von Gemeinden für die lokale Planung, bezogen auf die Vermeidung von Naturkatastrophen und Genderbeziehungen», abgeschlossen am 22. November 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem Nothilfe Reaktionsfonds der Vereinten Nationen betreffend den Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Krise im Horn von Afrika, abgeschlossen am 30. April 2012 Abkommen zwischen der DEZA und dem Allgemeinen Fonds für Humanitäre Hilfe der Vereinten Nationen betreffend dem Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Krise in Somalia, abgeschlossen am 1. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNIDO bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Stärkung der menschlichen Sicherheit durch sozio-ökonomische Entwicklung in Südägypten, abgeschlossen am 3. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 27. Februar 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2012, abgeschlossen am 12. März 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Burkina Faso, abgeschlossen am 19. Juni 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 19. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Weltflüchtlingstags» in Libanon, abgeschlossen am 19. Juni 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR bezüglich des Beitrags an das Projekt Bargeld Unterstützung an syrische Flüchtlinge in Jordanien, abgeschlossen am 28. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR bezüglich des Beitrags an das Projekt Gebäudesanierung im Bezirk Ramtha in Jordanien, abgeschlossen am 27. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. August 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von Flüchtlingen im Südsudan, abgeschlossen am 9. Oktober 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des Beitrags an die Verleihung des Flüchtlingspreises 2012, abgeschlossen am 10. September 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend die Unterstützung der malischen Flüchtlinge in Westafrika, abgeschlossen am 13. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR betreffend den zusätzlichen regionalen und zweckgebundenen Beitrag für syrische Flüchtlinge, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR betreffend der Unterstützung an das Projekt Winterhilfe für Familien in Syrien, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von sudanesischen Flüchtlingen im Südsudan, abgeschlossen am 17. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 27. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des zusätzlichen Jahresbeitrags 2012, abgeschlossen am 28. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt Stärkung von Schutz und Förderung der Rechte für Kinder in Irak und Jordanien, abgeschlossen am 7. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend des Beitrags an das Projekt psychosoziale und körperliche Rehabilitation der von der Syrienkrise betroffenen Kinder und gefährdeten Personen, abgeschlossen am 30. Dezember 2011

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Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend der Koordination der Kinderschutzgruppe im Südsudan, abgeschlossen am 14. Mai 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Projektbeitrag im Bereich der Wasserversorgung und Hygiene im Südsudan, abgeschlossen am 14. Mai 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF bezüglich des Beitrags 2012­2014 zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Frauen während und nach Krisen, abgeschlossen am 4. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend des Beitrags an die Kampagne zurück zur Schule, abgeschlossen am 10. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend des Projekts zum Schutz von Mutter und Kind in den von den Fluten betroffenen Regionen des Tschad, abgeschlossen am 13. Dezember 2012 Abkommen zwischen der DEZA und UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem ersten Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2012, abgeschlossen am 10. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich der Finanzierung einer UNRWA Mitarbeiterin zur Unterstützung des DEZA Kooperationsbüros in Ost Jerusalem für die Umsetzung des Monitoring und Evaluation Systems sowie Unterstützung der Schweizer Delegation in der UNRWA Subkommission, abgeschlossen am 28. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt Nothilfe Bargeld Unterstützung der im Krisengebiet betroffenen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, abgeschlossen am 10. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem jährlichen Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2012 und 2013, abgeschlossen am 13. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA betreffend des Beitrags an das Projekt Nothilfe Bargeld Unterstützung der im Krisengebiet betroffenen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

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2.5 Botschaft vom 15. Juni 2007 über die Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (BBl 2007 4733) 2.5.1 Vereinbarung zwischen dem EDA und Kenia über die Zusammenarbeit bezüglich des IPSTC in Nairobi, abgeschlossen am 26. April 2012 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Niger, vertreten durch die Hohe Behörde für Friedenskonsolidierung, abgeschlossen am 20. Juni 2012 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und GFMD, vertreten durch die Republik Mauritius, bezüglich Beitrag an GFMD, abgeschlossen am 2. Februar 2012 2.5.4 Finanzierungsabkommen zwischen dem EDA und dem Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betreffend Unterstützung der «Nansen Initiative: Agenda für den Schutz von Menschen auf der Flucht vor Naturkatastrophen», abgeschlossen am 16. November 2012 2.5.5 Management-Services-Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, Norwegen und UNOPS betreffend das Sekretariat der Nansen Initiative, abgeschlossen am 16. November 2012 2.5.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNHCR, bezüglich Beitrag an die Nansen Preisverleihungszeremonie 2012 vom 1. Oktober 2012, abgeschlossen am 22. November 2012 2.5.7 Abkommen zwischen dem EDA und UNOPS bezüglich den Bedingungen und Konditionen für die Entsendung einer Schweizer Expertin, abgeschlossen am 21. Mai 2012 2.5.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Organisation von drei Runden Tischen zu Menschenhandel in der Schweiz und Feier des Europäischen Tags gegen Menschenhandel im 2012 und 2013», abgeschlossen am 3. Dezember 2012 2.5.9 Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR, bezüglich des Seminars für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs, New York, abgeschlossen am 16. März 2012 2.5.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDPA betreffend Beitrag an den Multi-Year-Appeal, abgeschlossen am 10. Dezember 2012 2.5.11 Übereinstimmungsprotokoll zwischen dem EDA und der NATO bezüglich der Entsendung eines Schweizer Experten als Stabsoffizier für den Aufbau der «Integrity Initiative» der NATO in Brüssel, abgeschlossen am 25. August 2011

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Notenaustausch zwischen dem EDA und der NATO bezüglich der Verlängerung der Entsendung eines Schweizer Experten als Stabsoffizier für den Aufbau der «Integrity Initiative» der NATO in Brüssel, abgeschlossen am 28. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR bezüglich des freiwilligen Beitrags der Schweiz für 2012 an den Fonds freiwilliger Beiträge an die technische Zusammenarbeit im Menschenrechtsbereich, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, abgeschlossen am 20. Juli 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, bezüglich Beitrag an das Regionalbüro in Nordafrika, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, bezüglich Beitrag an den Fonds der UNO für Folteropfer, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, bezüglich Beitrag an den Spezialfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter 2012/2013, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und den Vereinten Nationen, vertreten durch UNDPKO, bezüglich der Finanzierung von Kursen «Senior Mission Leaders Courres (SMLC)» für das Jahr 2012, abgeschlossen am 16. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNHCR betreffend das Projekt «Ausbau der Kapazitäten der tunesischen Regierung für eine den internationalen Normen entsprechende Steuerung der gemischten Migrationsströme», abgeschlossen am 11. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat, bezüglich des Programms zur Wahlunterstützung in Georgien, abgeschlossen am 30. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens, abgeschlossen am 19. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, bezüglich des Projekts «Bekämpfung des Menschenhandels zwecks Ausbeutung von Angestellten in diplomatischen Haushalten», abgeschlossen am 19. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, bezüglich der neunten Süd-Kaukasus Medienkonferenz, abgeschlossen am 2. August 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OSZE, bezüglich des Beitrags an das OSZE Projekt zur Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, abgeschlossen am 11. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OSZE, bezüglich der Finanzierung des OSZE Projekts «Stärkung der Rolle von Frauen in Mediationsprozessen in der OSZE Region», abgeschlossen am 7. Dezember 2012 Verständigungsprotokoll zwischen dem EDA und dem Büro des Präsidenten der UNO Generalversammlung (OPGA), bezüglich Inhalt und Bedingungen für ein Secondment eines Schweizer Experten im Rahmen der Präsidentschaft der 66. UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 14. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP, bezüglich Unterstützung des «Darfur Community Peace and Stability Fund», abgeschlossen am 9. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP, bezüglich Beitrag an das Projekt zur Stärkung des politischen Dialogs durch das parlamentarische Komitee Inter-Community Relations in Mazedonien, abgeschlossen am 6. Juli 2012 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP abgeschlossen am 14. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich Beitrag an den Treuhandfonds für Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 27. August 2012 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz und UNDP zur Unterstützung des nationalen Aussöhnungsprozesses in den Malediven, abgeschlossen am 30. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP zur Unterstützung des Treuhandfonds der Vereinten Nationen «Aktion gegen sexuelle Gewalt in Konflikten», abgeschlossen am 28. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP, bezüglich Beitrag an den Treuhandfonds für Krisenprävention und bewältigung, abgeschlossen am 4. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Organisation Amerikanischer Staaten, bezüglich Monitoring der Situation zur Meinungsäusserungsfreiheit in den amerikanischen Staaten und Jahresbericht des Büros des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit, abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der MFO, bezüglich Beitrag an die Beobachtungseinheit «COU», abgeschlossen am 31. Juli 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNSSC, bezüglich Beitrag an den UNSSC Kurs «Ein politischer Ansatz zur Verhütung von und als Reaktion auf Gewalt und andere politische Krisen im Zusammenhang mit Wahlen», Entebbe, Uganda, abgeschlossen am 8. November 2012 2.5.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNIDIR, betreffend Finanzierung einer Studie, abgeschlossen am 16. Februar 2012 2.5.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNIDIR, betreffend Beitrag an das Projekt «Herabsetzung der operationellen Einsatzbereitschaft von Kernwaffen: der nächste Schritt in der nuklearen Abrüstung», abgeschlossen am 25. April 2012 2.5.39 Abkommensprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich der EU Wahlbeobachtermission anlässlich der Präsidentschaftswahl im Senegal, abgeschlossen am 20. Februar 2012 2.5.40 Abkommensprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich der EUWahlbeobachtermission anlässlich der Parlamentswahlen in Algerien, abgeschlossen am 19. April 2012 2.5.41 Briefwechsel zwischen dem EDA und der Europäischen Kommission bezüglich der Sekundierung eines Schweizer Experten als «Crisis Response Planner and Peace Building Officer» an die Europäische Kommission in Brüssel, abgeschlossen am 28. August 2012 2.5.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (UN Women), bezüglich Beitrag an das Projekt «Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Bevollmächtigung von Frauen in der Konfliktsituation in Mali», abgeschlossen am 3. Dezember 2012 2.6 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 19. November 2010 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Uruguay über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 26. April 2012 2.5.36

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Notenaustausch zwischen der Schweiz und Armenien über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 11. September 2012 2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Argentinien betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 17. Oktober 2012 2.7 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.8 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.8.1 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 13. Februar 1946, SR 0.192.110.02 2.8.2 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 21. November 1947, SR 0.192.110.03 2.8.3 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs, abgeschlossen am 9. September 2002, SR 0.192.110.931.2 2.8.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO bezüglich des einmaligen Beitrags für die Durchführung von Energiesparmassnahmen im Rahmen der vollständigen Renovierung des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 3. April 2012 2.8.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und der UNO, vertreten durch die Exekutivdirektion des UN Anti-Terror-Komitees (CTED), bezüglich der Teilfinanzierung eines Projektes zur Umsetzung des Mechanismus' zur Einfrierung von Vermögenswerten gemäss Sicherheitsratsresolution 1373, abgeschlossen am 1. Juni 2012 2.8.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und UNODC, bezüglich der Teilfinanzierung eines Projektes für eine verbesserte Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen für die Terrorismusbekämpfung «Strengthening the legal regime against terrorism», abgeschlossen am 1. Juli 2012 2.8.7 Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DV, und dem Internationalen Strafgerichtshof, vertreten durch die Kanzlerin, bezüglich des Projekts zur Schaffung von juristischer Expertise und zur Förderung der Zusammenarbeit, abgeschlossen am 30. November 2012 2.8.8 Weitere Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts 2.6.3

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Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Tadschikistan, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds im Bereich der Vernichtung von Munition und Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen in Mauretanien, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und der NATO Support Agency betreffend einen finanziellen Beitrag an den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in der Ukraine, abgeschlossen am 17. Dezember 2012 Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 18. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Angola über die Rückführung von Vermögenswerten, welche Eigentum der Republik Angola waren und von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf konfisziert wurden, abgeschlossen am 17. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD über einen Single-Donor Trust Fund für Programme im Bereich Energieeffizienz und Jugendpolitik, abgeschlossen am 19. Dezember 2012

3 Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Zusatz zur Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, abgeschlossen am 8. August 2012 3.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien über die Modalitäten der Bewertung der Kenntnisse der deutschen und der französischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen der italienischen Schulen in der Schweiz gemäss dem Anhang der Vereinbarung, die im Briefwechsel vom 22. August/ 6. September 1996 getroffen wurde, sowie bei Absolventen und Absolventinnen des Istituto Elvetico di Lugano gemäss Briefwechsel vom 4./10. November 1999, abgeschlossen am 28. Juni 2012, SR 0.413.454.11 3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) der WHO, abgeschlossen am 2. Dezember 2011, SR 0.818.103.151.4

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4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 15. März 2012, SR 0.142.115.209 4.2 Vereinbarung zwischen der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, abgeschlossen am 22. September 2011, SR 0.362.11 4.3 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und den Philippinen betreffend die Seitenakkreditierung in den Philippinen des in Thailand stationierten Schweizerischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 25. Mai 2012 4.4 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Stationierung eines Verbindungsbeamten der italienischen Guardia di Finanza in der Schweiz, abgeschlossen am 19. September 2012 4.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, abgeschlossen am 7. Dezember 2012, SR 0.142.395.141.1 5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung 5.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Polen über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 9. Juni 2012, SR 0.512.164.91 5.1.2 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Russland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme von russischen Armeeangehörigen an einem Winter-Gebirgsausbildungskurs in der Schweiz, abgeschlossen am 27. Februar 2012 5.1.3 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Russland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme von russischen Armeeangehörigen an einem Sommer-Gebirgsausbildungskurs in der Schweiz, abgeschlossen am 6. Juli 2012 5.1.4 Technische
Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über dieTeilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UASTrainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 2. März 2012 4040

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2012» in Albacete, abgeschlossen am 26. Juni 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an der Übung «EPERVIER 2012», abgeschlossen am 20. April 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an einem Überlebenstraining in Französisch Guyana, abgeschlossen am 21. Mai 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Benützung des Flugsimulators der «Aviation legère de l'Armée de terre française» durch die Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 19. Oktober 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen militärischen Übung «TIGER MEET 2012» in Norwegen, abgeschlossen am 9. Mai 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2012», abgeschlossen am 30. Oktober 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an Trainings in Dänemark und in der Schweiz im Jahr 2012, abgeschlossen am 25. Mai 2012 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark, vertreten durch das Verteidigungsministerium, bezüglich der Übung «NIGHTHAWK 2012», abgeschlossen am 8. Oktober 2012 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 12. Juni 2012 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend die Übung «TIRO ALTO 2012», abgeschlossen am 23. Juli 2012

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Schweden, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an der Übung «NORDIC AIR MEET 2012», abgeschlossen am 9. Juli 2012 5.1.16 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Schweden, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Durchführung des «ISSYS Recurrent Course 2012», abgeschlossen am 27. August 2012 5.1.17 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über den Besuch der italienischen Flugschule in Lecce, abgeschlossen am 31. August 2012 5.1.18 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizerischen Luftwaffe, abgeschlossen am 24. September 2012 5.2 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Finnland betreffend Kooperation im Zusammenhang mit dem F/A-18 C/D Kampfflugzeug, abgeschlossen am 10. Dezember 2012 5.2.2 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Ghana über die bilaterale Ausbildungszusammenarbeit bei der Entsendung und Finanzierung von Personal für das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre (KAIPTC), abgeschlossen am 18. Juli 2012, SR 0.512.136.31 5.2.3 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Beschaffung des Gripen E Systems, abgeschlossen am 24. August 2012 5.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Israel über den Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 2. Februar 2012, SR 0.514.144.91 5.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 31. Mai 2012, SR 0.514.131.41 5.2.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die Zusammenarbeit bei der Auflösung, dem Rückbau und der Verlegung des Camp CASABLANCA im Kosovo, abgeschlossen am 14. August 2012 5.2.7 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR), abgeschlossen am 18. Oktober 2012 5.1.15

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6 Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, abgeschlossen am 14. Dezember 2011 6.2 Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, betreffend die Auslegung von Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010, abgeschlossen am 13. Juli 2012 6.3 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Japan betreffend das Abkommen vom 19. Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll, abgeschlossen am 7. September 2012 7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) 7.1.1 Projektabkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan betreffend das Kapitalmarktmodernisierungsprojekt, abgeschlossen am 13. September 2012 7.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend ein Projekt zur Förderung des nachhaltigen Tourismus aufgrund der natürlichen Werte und Potenziale der Region von Tisza, abgeschlossen am 14. Dezember 2011 7.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Heilregionen», abgeschlossen am 14. Dezember 2011 7.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Finanzierung von Sicherheitsgeräten und Computergeräten», abgeschlossen am 12. Juli 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Energieeffiziente Renovation von Polizeigebäuden», abgeschlossen am 10. August 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem in Dlhé nad Cirochou (Phase II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage in Tusice, Tusickanovaves und Horovce (Phase II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem Gemerska Poloma (Phase I und II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Velke Ripnany (Phase II)» abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Dvorniky», abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage für das Dorf Casta», abgeschlossen am 12. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Programme Inostart», abgeschlossen am 25. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Bau einer Trolleybus Linie in Ostrava mit Verbindung zum Hranecnik Terminal» abgeschlossen am 5. September 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Verbesserung der Traminfrastruktur in Ostrava», abgeschlossen am 5. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Stadt Beroun: öffentlicher Transport für alle», abgeschlossen am 6. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Transport Terminal Uhersky Brod (Phase II)», abgeschlossen am 12. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Tramlinie Nove Sady in Olomouc», abgeschlossen am 14. September 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Multimodaler öffentlicher Transportknoten in Pardubice», abgeschlossen am 7. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend das Projekt «Verbesserung und Förderung von Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden», abgeschlossen am 25. Mai 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Arad andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Brasov andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Cluj-Napoca andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Suceava andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs in der Region Malbork/Grudziadz, abgeschlossen am 27. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs in der Region Legionowo, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung in der Region Lubartow, abgeschlossen am 27. April 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs in Warschau, abgeschlossen am 1. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung in der Region Malopolskie, abgeschlossen am 14. Juni 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in der Region Busko, abgeschlossen am 16. Januar 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in der Region Mszana Dolna, abgeschlossen am 16. Februar 2012

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Verbesserung der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien in öffentlichen Spitälern, abgeschlossen am 1. Juni 2012 7.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Modernisierung des Warschauer Fernwärmenetzes, abgeschlossen am 9. Mai 2012 7.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in der Region Mazowieckie, abgeschlossen am 1. Juni 2012 7.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in den Gemeinden entlang des Wisloka Flusses, abgeschlossen am 1. Juni 2012 7.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend den Bau eines Blockheizkraftwerks, abgeschlossen am 1. Juni 2012 7.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz und der IDA betreffend den «Tajikistan SECO Hybrid Trust Fund» für das Projekt der Reform der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor, abgeschlossen am 24. Mai 2012 7.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) und Botschaft vom 1. September 2010 zur Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2010 6419) 7.2.1 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, Tadschikistan und der WTO betreffend die Umsetzung der WTOBestimmungen sowie die Bewusstseinsbildung des Privatsektors betr. Tadschikistans Beitritt zur WTO, abgeschlossen am 9. März 2012 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien betreffend das Projekt «Heizkraftwerk, angetrieben durch Biomasse in Padinska Skela» abgeschlossen am 19. Dezember 2012 7.1.31

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7.3 Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) 4522 7.3.1 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kolumbien, vertreten durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt zur Stärkung des Umweltdaten-Netzwerks (FORAC II), abgeschlossen am 13. Januar 2012 4523 7.3.2 Protokoll zwischen der Schweiz, Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Europäischen Kommission, Frankreich, Schweden und der WB (Technische und Finanzielle Partner) und dem Wirtschafts- und Finanzministerium von Burkina Faso betreffend einen Rahmen zur organisatorischen Unterstützung der Budgethilfe, abgeschlossen am 9. März 2012 4524 7.3.3 MoU zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung, betreffend die dritte Phase des ägyptischschweizerischen Projekts zur Modernisierung radiologischer Leistungen in staatlichen Spitälern, abgeschlossen am 15. Mai 2012 4525 7.3.4 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und China betreffend die Schaffung eines Schweizerisch-Chinesischen Industrie-Ökoparks, abgeschlossen am 9. Juli 2012 4526 7.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana betreffend die allgemeine Budgethilfe 2012­2014, abgeschlossen am 15. August 2012 4527 7.3.6 Ernährungshilfe-Übereinkommen, abgeschlossen am 25. April 2012; SR 0.916.111.312 4528 7.3.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und UNIDO betreffend das Projekt «Globales Programm für ressourceneffiziente und saubere Produktion Phase III», abgeschlossen am 21. Mai 2012 4529 7.3.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO sowie die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV, und der Côte d'Ivoire, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, betreffend die Tilgung der externen Schulden, abgeschlossen am 30. Oktober 2012 4530 7.3.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der WB betreffend das Projekt für technische Unterstützung im Bereich Verbraucherschutz und Finanzmarktwissen, abgeschlossen am 14. August 2012 4531 7.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend die technische Unterstützung zu Gunsten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Peru, abgeschlossen am 20. August 2012 4532

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Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD betreffend die Finanzierung des «Global Financial Development Report Externally Financed Output», abgeschlossen am 13. April 2012 7.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD betreffend den «Phase IV Multi-Donor Trust Fund» für das «Public Expenditure and Financial Accountability Program», abgeschlossen am 20. Juni 2012 7.3.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Multi-Donor Trust Fund zur Umsetzung eines Finanzsektorreformprogramms in Indonesien, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 7.3.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Ko-Finanzierung für die Durchführung einer «Bewertung der Öffentlichen Ausgaben» in Kirgisistan, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 21. Mai 2012, SR 0.916.225.14 7.4.2 Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 21. Mai 2012, SR 0.812.101.951.41 7.3.11

8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Vertrag über die Errichtung des funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlande und der Schweiz, abgeschlossen am 2. Dezember 2010 8.2 Multilaterales Abkommen M 237 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621), über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR, abgeschlossen am 29. Juni 2012 8.3 Multilaterales Abkommen M 243 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621), über die Beförderung von UN 1402 Calciumcarbid, Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, abgeschlossen am 29. Juni 2012

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8.4 Multilaterales Abkommen M 244 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid oder UN 1066 Stickstoff, Verdichtet in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 Pa·Liter (150 bar·Liter) aber höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, abgeschlossen am 29. Juni 2012 8.5 Multilaterales Abkommen M 245 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7, abgeschlossen am 29. Juni 2012 8.6 Multilaterales Abkommen M 249 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621), über die Kennzeichnung und Bezettelung von Flaschen für Gase der Klasse 2, abgeschlossen am 29. Juni 2012 8.7 Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (RAINWAT), abgeschlossen am 18. April 2012 8.8 Vereinbarung zwischen Deutschland, Frankreich und der Schweiz über die Nutzung der DAB-Kanäle, abgeschlossen am 5. Dezember 2011 8.9 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs über Rundfunkstandorte auf dem Territorium des Nachbarlandes mit dem Ziel der Verbesserung der nationalen Versorgung, abgeschlossen am 3. Februar 2012 8.10 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs über die Koordination des terrestrischen digitalen Rundfunks in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 8. Februar 2012 8.11 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und der Schweiz über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und 43,5 GHz für den festen Funkdienst und den mobilen Landfunkdienst (HCM-Vereinbarung) vom 11. Juni 2012 8.12 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und China über eine Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes, abgeschlossen am 28. Juni 2012 8.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 11. November 2011, SR 0.741.619.475

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8.14 Protokoll über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitseisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden von Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, der Schweiz und Spanien, abgeschlossen am 16. Januar 2012 9 Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 9883 endg. zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2012 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. Januar 2012 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 9771 endg. über die Annahme von Leitlinien für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 48 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. Januar 2012 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 1152 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Ägypten einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 28. März 2012 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend den Durchführungsbeschluss K(2012) 1301 endg. zur Übernahme der technischen Spezifikationen des Kommunikationssystems VIS-Mail für die Zwecke der VIS-Verordnung, abgeschlossen am 28. März 2012 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2012/274/EU zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das VisaInformationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, abgeschlossen am 24. Mai 2012, SR 0.362.380.051 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 154/2012 zur Änderung des Visakodex, abgeschlossen am 16. Juli 2012, SR 0.362.380.052 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4726 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern im Vereinigten Königreich einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 16. August 2012 9.8
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 977/2011 zur Änderung des Visakodex, abgeschlossen am 16. August 2012, SR 0.362.380.054

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9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 5310 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Chile, Kasachstan, Nicaragua und Nigeria einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 6. September 2012 9.10 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. Dezember 2011 9.11 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. April 2012 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Januar 2012 9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Januar 2012 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 31. Januar 2012 9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 10. April 2012 9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 9. August 2012 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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Abkürzungsverzeichnis AMS AuG DEZA DV EDA EFTA EG EJPD EU Europol EWG EWR FAO GUS IBRD IDA IFRC IKRK ILO IOM IWF KMU LFG LwG MG NGO OECD OCHA OHCHR OSZE

Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäisches Polizeiamt Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischer Wirtschaftsraum Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationale Föderation des Roten Kreuzes (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

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RVOG SAA

SECO SIF SVG UNCCD UNDPA UNDP UNESCO UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDO UNITAR UNO UNOPS UNRWA VBS WB WHO WFP WTO

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Childrens'Fund) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organization) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welternährungsprogramm (World Food Programme) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht wird in Anwendung dieser Bestimmung vorgelegt. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2012 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als Staatsvertrag beziehungsweise als Änderung eines bestehenden Staatsvertrages gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind geordnet nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates ans Parlament, auf denen sie basieren.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls das Parlament der
Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parla-

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ment die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird für die einzelnen Einträge folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

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2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zwölf neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien und Rumänien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa.

Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: «Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGOs. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

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2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Aufbereitungsanlage für Klärschlamm und Industrieabwasser in Limassol» im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 8. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Aufbereitungsanlage für Klärschlamm und Industrieabwasser in Limassol». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das von Tanklastwagen gesammelte Abwasser aus Klärgruben in einigen Quartieren in Limassol wurde in Lagunen in der Region Vati gebracht, was zu einer Verschmutzung des Wassers beim Staudamm von Polemidia führte.

Das Projekt hat zum Ziel, die bestehende Zone der Annahme von Abwasser, die einen negativen Einfluss auf die Wasserqualität hat, zu schliessen und eine neue Kläranlage für die Region zu bauen.

C.

3,93 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 5,988 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Zypern (SR 0.973.225.81) vereinbart wurden.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

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2.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Modernisierung der Justiz durch Einführung von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren», abgeschlossen am 10. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Modernisierung der Justiz durch Einführung von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, Gerichtsverfahren durch die Ermöglichung von Videokonferenzen effizienter und billiger als bisher zu gestalten. Zu diesem Zweck werden 15 Gerichtssäle, 5 Polizeigefängnisse und 2 Säle der Staatsanwaltschaft mit Videokonferenzanlagen ausgestattet.

C.

550 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Estland (SR 0.973.233.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

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2.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Region Kazincbarcika», abgeschlossen am 2. März 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Region Kazincbarcika». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Gründung und Expansion von Unternehmen und verbessert das Image der Region Kazincbarcika, die unter einer hohen Arbeitslosigkeit leidet. Ein Business- / Incubation-Park lockt Investoren und neue (Klein-) Unternehmen an, die aus einem Fonds Unterstützung erhalten können. So entstehen in der Region dringend notwendige neue Arbeitsplätze, die längerfristig bestehen bleiben.

C.

4,873 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. März 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

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2.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten», abgeschlossen am 7. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Waldschulen eignen sich perfekt dazu, das ökologische Bewusstsein von jungen Generationen zu formen. Deshalb unterstützt das Projekt öffentliche Schulen, welche an solchen Programmen teilnehmen. In Waldschulen und -kindergärten können die Kinder geschützte Gebiete auf ganz konkrete Weise kennenlernen. Das Projekt ermöglicht mindestens 12 600 Schülerinnen und Schülern den Besuch eines solchen Waldschul- oder Waldkindergartenprogramms.

C.

1,345 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

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2.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000 Gebieten», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000 Gebieten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Landesweite Bestandesaufnahmen von unzureichend erforschten Wäldern, Feuchtgebieten und gefährdeten Arten liefern die Grundlage für wirksame Schutzmassnahmen. Auf der Basis dieser Daten werden im Zusammenspiel mit wichtigen Akteuren wie die Bauern oder die Forstwirtschaft von allen getragenen Nutzungsplänen erstellt. Die Pläne sichern den Erhalt der geschützten Arten und Gebiete, wobei sie die Interessen der Umwelt wie der Wirtschaft berücksichtigen.

C.

2,009 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Ungarn (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 30. April 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

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2.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tierarten in den Regionen Vas, Zala und Somogy», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tierarten in den Regionen Vas, Zala und Somogy».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Als in den Komitaten Vas, Zala und Somogy die «Natura 2000»-Gebiete festgelegt wurden, fehlten Bestandesaufnahmen von mehreren Tierarten.

Dieses Projekt füllt diese Lücke, indem es Daten zu 90 Arten (Amphibien, Reptilien, Fledermäuse, Schmetterling, Libellen, Insekten) sammelt. Dank besseren Daten können wirksame Schutzmassnahmen für die «Natura 2000»-Gebiete getroffen werden.

C.

1,009 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4063

2.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

In den Natura 2000 Waldgebieten des nördlichen Mittelgebirges werden botanische und zoologische Untersuchungen der Wälder bzw. von gefährdeten Fledermäusen, Insekten und Vögeln durchgeführt. Auf der Basis dieser Daten entstehen die notwendigen Schutzmassnahmen, die von wichtigen Akteuren wie den Forstleuten oder den Bauern über das Projektende hinaus getragen werden.

C.

1,735 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4064

2.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Erhalt von lokalen Schutzzonen und Natura 2000 Gebieten», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Erhalt von lokalen Schutzzonen und Natura 2000 Gebieten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

In Ungarn sind mittlerweile 22 % der gesamten Fläche durch nationale oder EU-Erlasse geschützt. Dieses Projekt erhebt und sammelt Daten zu lokal geschützten Gebieten und zu Natura-2000-Gebieten. Auf dieser Grundlage ist anschliessend eine breite Aufklärungskampagne vorgesehen, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und so zum Erhalt von geschützten Gebieten beizutragen.

C.

1,071 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Mai 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4065

2.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung der Umwelterziehung in Schulen und Kindergärten», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Förderung der Umwelterziehung in Schulen und Kindergärten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Ein Achtel der ungarischen Schulen und Kindergärten unterrichtet Umweltbildung in einer qualitativ hochstehenden Weise. Dieses Projekt unterstützt weitere Bildungsinstitutionen dabei, eine entsprechende Zertifizierung zu erlangen und ihr Bildungsangebot auszubauen. Dadurch wird das ökologische Bewusstsein der Schüler gestärkt.

C.

1 Million Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Ungarn (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4066

2.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schutz vor Überschwemmungen dank mobiler Dämme», abgeschlossen am 10. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Schutz vor Überschwemmungen dank mobiler Dämme». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Region der oberen Theiss ist regelmässig von schweren Überschwemmungen betroffen. Die nationale Katastrophenschutz-Behörde kauft und testet in einem Pilotversuch mobile Schutzdämme, die eine ökonomische und umweltfreundliche Alternative zum konventionellen Schutz mit Sandsäcken darstellen. In bestimmten Situationen ist dieses System wirkungsvoller und schneller einsatzfähig, wodurch sich wertvolle Zeit zum Schutz der Bevölkerung und deren Hab und Gut gewinnen lässt.

C.

3,007 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4067

2.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung einer bevölkerungsnahen Polizei», abgeschlossen am 2. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Förderung einer bevölkerungsnahen Polizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Um die heutigen Sicherheitsprobleme besser zu lösen, muss die Polizei vermehrt mit weiteren öffentlichen oder privaten Akteuren zusammenarbeiten.

Dieses Pilotprojekt führt das Community-Police-Konzept in vier ungarischen Städten ein und legt gleichzeitig die Basis für eine landesweite Einführung. Ziel ist, die Sicherheitssituation zu verbessern, indem die Polizei engere Kontakte zur Bevölkerung pflegt.

C.

2 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde (SR 0.973.241.81). Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 30. November 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4068

2.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», abgeschlossen am 9. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

In den letzten Jahren hat die Kleinregion Sátoraljaújhely erfolgreich in den Tourismus investiert. Dieses Programm ergänzt das bestehende Angebot mit weiteren touristischen Attraktionen wie z. B. einem Kletterzentrum. Gleichzeitig steigert die Kleinregion mit neuen Absatzkanälen den Verkauf von lokalen Produkten, was weitere Arbeitsplätze schafft.

C.

2,509 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. April 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4069

2.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die intensiven Niederschläge im Mai 2010 bzw. die grossen Abflussmengen verursachten grosse Schäden am Damm des Lázbérc Reservoirs. Das Projekt erneuert und saniert beschädigte Teile des Dammes, so die Hochwasserentlastung, Drainagesysteme und den Abflusskanal. Diese Massnahmen erhöhen die Sicherheit des Dammes, womit 2650 Bewohner von flussabwärts gelegenen Ortschaften weniger von einem Dammbruch bedroht sind.

C.

1,009 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4070

2.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Dank dem Projekt werden die instabilen Teile des Dammes Rakaca verstärkt und die Drainagesysteme saniert. Gerade in Zeiten verstärkter Niederschläge tragen diese Massnahmen zur Dammstabilität bei. 5200 Bewohner von flussabwärts gelegenen Ortschaften sind dadurch besser vor einem Dammbruch geschützt. Zudem ist die längerfristige Wasserversorgung von 35 000 Bewohnern der Region sichergestellt.

C.

1,009 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4071

2.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Verbesserter Hochwasserschutz für die Stadt Miskolc», abgeschlossen am 10. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserter Hochwasserschutz für die Stadt Miskolc». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Stadt Miskolc wurde im 2010 aufgrund von sehr grossen Niederschlagsmengen von drei bedeutenden Überschwemmungen heimgesucht, die auch an den Flussläufen grosse Schäden verursachten. Dieses Projekt setzt zwei der insgesamt zwölf Bäche der Stadt wieder in Stand und stärkt dort den Hochwasserschutz. In einem tiefliegenden Stadtteil wird zudem der Regenwasser-Abfluss verbessert bzw. komplettiert. Insgesamt 2700 Bewohner der betroffenen Gebiete werden dank dem Projekt von Überschwemmungen geschützt.

C.

1,068 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81). vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4072

2.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserte Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen», abgeschlossen am 12. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserte Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Gesundheitsindikatoren der ungarischen Bevölkerung, speziell von sozial schwächeren Gruppen, sind deutlich schlechter als der europäische Durchschnitt. In einem Pilotprojekt erbringen neu eingerichtete Gruppenpraxen ein breiteres Angebot von qualitativ verbesserten Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen. Unterstützt durch begleitende Forschung liefert das Pilotprojekt die Grundlage dafür, das Modell anschliessend landesweit einzuführen.

C.

13 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4073

2.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich der Projekte «Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NGO)» und «Stipendienfonds für benachteiligte Jugendliche», abgeschlossen am 12. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung der Projekte «Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NGO)» und «Stipendienfonds für benachteiligte Jugendliche». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der NGO Fonds unterstützt sozial benachteiligte Personen und Kinder und hat zum Ziel, eine lebenswerte Umwelt in den Fokusregionen Nordungarn und grosse ungarische Tiefebene zu erhalten. Dazu werden Projekte finanziert, die z.B. behinderten Jugendlichen zugute kommen oder die einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt fördern. Der Stipendien-Fonds ermöglicht Jugendlichen aus benachteiligten Verhältnissen, ihre Schulbildung mit Erfolg weiterzuführen bzw. abzuschliessen. Der Fonds finanziert dazu beispielsweise Projekte, die den Schülerinnen und Schülern Lernhilfen bieten, sie über Ausbildungsmöglichkeiten informieren oder ihnen neue Freizeitaktivitäten ermöglichen.

C.

5 Millionen Franken für den NGO-Fonds, 1 Million Franken für den Stipendienfonds. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Juli 2012 bis zum 11. Juli 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4074

2.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen», abgeschlossen am 1. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Sicherheit von Schulkindern in Randregionen durch die Verbesserung des Brandschutzes in 138 Schulen zu erhöhen.

C.

2,379 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 59,88 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Lettland vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.248.71) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4075

2.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft», abgeschlossen am 7. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel das wirtschaftliche Wachstum im Karpfen Tal zu fördern. Bereits vorhandenen Aktivitäten werden expandiert, wie auch lokal potentielle Partner ausgebildet und neue Arbeitsplätze in der ländlichen Region geschaffen. Die Tourismusangebote werden gefördert, um der jungen Generation bessere Einkommensperspektiven zu ermöglichen.

C.

3,62 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 14. Juni 2017 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4076

2.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Lubelskie», abgeschlossen am 16. Januar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Lubelskie». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit Infrastruktur- und Ausbildungsmassnahmen in Pflegeinstitutionen und Heimen in der Region Lubelskie soll der Lebensstandard der betroffenen Bewohner sowie das Betreuungsangebot verbessert werden. Das Programm ist auf ältere und behinderte Menschen sowie Kinder und Jugendliche aus schwierigen familiären Verhältnissen ausgerichtet und trägt zur sozialen Eingliederung von Heimbewohnern bei.

C.

5,17 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.2) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4077

2.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regenerierungs- und Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Altwasserseen der Weichsel», abgeschlossen am 27. April 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Regenerierungs- und Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Altwasserseen der Weichsel». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt trägt durch Regenerierungs- und Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von über 30 Altwasserseen der Weichsel bei, welche eine wichtige Rolle für die Erhaltung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten spielen. Gleichzeitig werden die Lokalbevölkerung, lokale Behörden sowie Touristen für Naturschutzbelange sensibilisiert.

C.

1,02 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4078

2.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Hepatitis C-Präventionsprogramm», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Hepatitis C-Präventionsprogramm».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Ziel des Programms ist es, die Grundlagen für ein nationales Hepatitis C-Präventionsprogramm zu schaffen. Dazu werden die Verbreitung des Hepatitis C-Virus in der polnischen Bevölkerung und insbesondere bei schwangeren Frauen und drogenabhängigen Personen erfasst, die Ansteckungswege im Spitalbereich analysiert und medizinisches Personal sowie Ärzte sensibilisiert. Im Rahmen einer nationalen Informationskampagne wird die Bevölkerung auf das Hepatitis C-Virus aufmerksam gemacht, und Pilotprojekte unter Drogenabhängigen werden durchgeführt.

C.

3,96 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.2) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. April 2012 bis zum 31. März 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4079

2.1.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Wirksamkeitsverbesserung des Migrationsmanagements», abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Wirksamkeitsverbesserung des Migrationsmanagements». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Zahl der Ausländer, die in Polen Arbeit oder Asyl suchen, steigt ununterbrochen. Das Land hat diesbezüglich noch wenig Erfahrung und hat deshalb in seiner neuen Migrationspolitik explizit vorgesehen, dass all diejenigen, die im Migrationsbereich tätig sind, speziell ausgebildet und unterstützt werden.

C.

1,38 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (RS 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4080

2.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Alkohol-, Tabak- und Drogenprävention für Frauen im reproduktiven Alter», abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Alkohol-, Tabak- und Drogenprävention für Frauen im reproduktiven Alter». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt die Prävention von Alkohol-, Tabak- und Drogenabhängigkeiten und insbesondere die Reduktion des Alkohol-. Tabak- und Drogenkonsums von schwangeren Frauen, durch breit angelegte Aufklärungsmassnahmen an. Dabei sollen sowohl Akteure des Gesundheits- sowie des Schulwesens eingebunden werden. Eine Medienkampagne ist ebenfalls Teil dieses nationalen Programms.

C.

3,43 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4081

2.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce», abgeschlossen am 1. Juni 2012 A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Beitrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Dank der Anpassung der Installationen an den Strassengrenzen von Polowce an die Schengennormen, werden die Sicherheit und das Management des Verkehrs zwischen Polen und Weissrussland deutlich verbessert. Das Projekt wird einen positiven Einfluss in der Region, sowie in dem gesamten europäischen Territorium bewirken.

C.

15,88 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4082

2.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention im Bereich der Mundhygiene von Kindern im Vorschulalter», abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Prävention im Bereich der Mundhygiene von Kindern im Vorschulalter». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit präventiven Massnahmen im Bereich der Mundhygiene soll vor allem der Verbreitung von Karies bei Kindern im Vorschulalter Einhalt geboten werden. Kinder aus Familien mit einem erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem sollen dabei besonders unterstützt werden.

C.

5,13 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4083

2.1.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice», abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Räumlichkeiten der Sonderschule für behinderte Kinder in Lodygowice bedarfsgerecht zu renovieren und zu erweitern sowie die benötigte Spezialausrüstung bereitzustellen.

C.

0,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4084

2.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr», abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Polen hat eine der höchsten Anzahl Verkehrsunfälle und Verkehrsopfer in Europa. Das Projekt hat zum Ziel, die zuständigen nationalen und lokalen Behörden bei der Verbesserung der Strassensicherheit zu unterstützen.

C.

3,92 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4085

2.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen und durch das Departement für interethnische Beziehungen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen», abgeschlossen am 13. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der «Thematische Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen» wird zur Verbesserung der Lebensbedingungen in einer Anzahl von Gemeinden beitragen, wie auch den sozialen Einbezug dieser Gruppen durch Bewusstseinsbildung und mehr gegenseitiges Verständnis fördern.

C.

14 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist mit am 13. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. Juni 2012 bis zum 6. Dezember 2019 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4086

2.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Berufswahlvorbereitung für Studierende», abgeschlossen am 20. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Berufswahlvorbereitung für Studierende». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, dass Studierende besser darauf vorbereitet sind, einen fundierten Entscheid über ihre Berufswahl zu treffen. Es will zudem den regionalen Arbeitsmarkt für Studierende und künftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktiver gestalten.

C.

2 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4087

2.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Erweiterung und Verbesserung des Informations-systems der slowakischen Polizei», abgeschlossen am 26. Januar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Erweiterung und Verbesserung des Informationssystems der slowakischen Polizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt verbessert die Fähigkeiten der Slowakischen Sicherheitsbehörden, gegen organisierte Kriminalität vorzugehen, indem das polizeiliche Informationssystem ausgebaut wird. Das Projekt trägt dazu bei, dass internationale Verpflichtungen der Slowakei im Bereich Korruptionsbekämpfung und organisiertes Verbrechen eingehalten werden können.

C.

3,37 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4088

2.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserte Betreuung und Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen der Region Stara Lubovna», abgeschlossen am 26. Januar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Verbesserte Betreuung und Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen der Region Stara Lubovna».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, Gesundheit und Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in der Region Stara Lubovna zu verbessern. Geplant sind u.a. die Rekrutierung und Ausbildung von Personal, ein Tageszentrum, verbesserte Transportmöglichkeiten und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Behinderte.

C.

1,113 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 30. April 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4089

2.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung der sozialen Einrichtungen in der Region Kosice», abgeschlossen am 26. Januar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Verbesserung der sozialen Einrichtungen in der Region Kosice». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Lebensqualität von Personen in sozialen Einrichtungen der Region Kosice zu verbessern. Das Projekt finanziert die Modernisierung und Erweiterung eines Behindertenheims. Zusätzlich werden Massnahmen zur verstärkten sozialen Integration der Bewohner umgesetzt, und Mitarbeiter verschiedener Heime werden weitergebildet.

C.

1,342 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4090

2.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung des Betreuungsangebotes für behinderte Kinder und ihre Familien», abgeschlossen am 26. Januar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Verbesserung des Betreuungsangebotes für behinderte Kinder und ihre Familien». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

In der Slowakei gibt es bisher kein Betreuungsangebot für behinderte Kinder und ihre Familien, welches die drei folgenden, für die Lebensqualität der Betroffenen wichtigen Aspekte gleichzeitig berücksichtigt: die Qualität der angebotenen institutionellen Betreuung, die Qualität der Betreuung durch Angehörige sowie die Sozialisierungsmöglichkeiten und -fähigkeiten der behinderten Kinder. Das Projekt führt ein umfassendes Betreuungssystem ein und trägt damit zur Erhöhung der Lebensqualität der Kinder und ihrer Angehörigen bei.

C.

949 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 30. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4091

2.1.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung der Berufsbildung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt», abgeschlossen am 26. Januar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Verbesserung der Berufsbildung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt verbessert die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren im Berufsbildungssystem, insbesondere zwischen Arbeitgebern und Berufsbildungsschulen, um die Berufsbildung besser an die Anforderungen des Arbeitsmarktes auszurichten. Zusätzlich soll die Attraktivität der Berufsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erhöht werden.

C.

3,885 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. März 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4092

2.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Slowakisches Paradies ­ Touristenzentrum», abgeschlossen am 21. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Slowakisches Paradies». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, das beträchtliche Tourismuspotenzial im «Slowakischen Paradies» zu mobilisieren. Das Projekt finanziert den Aufbau einer regionalen Tourismusorganisation sowie den Aufbau eines Informationszentrums für die Dobschauer Eishöhle. Zudem werden sowohl öffentliche als auch private lokale Akteure (einschliesslich der örtlichen RomaGemeinde) in tourismusrelevanten Bereichen ausgebildet.

C.

1,19 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4093

2.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Erneuerung des kulturellen und historischen Erbes der Bergbauindustrie und der Eisenverarbeitung in der Gemeinde Zemplinska Hamre», abgeschlossen am 21. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Entdeckung der Geschichte der Bergbauindustrie und der Eisenverarbeitung in den Bergen von Vihorlat». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Ziel des Projektes ist die Entwicklung der peripheren Region Snina durch die Förderung des kulturellen Tourismus und die Erneuerung des kulturellen und historischen Erbes der Gemeinde Zemplinske Hamre. Ganzjahrestourismusdienstleistungen sollen geschaffen oder verbessert werden, mit dem Ziel, den Aufenthalt von Gästen in der Gemeinde zu verlängern.

C.

1,19 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4094

2.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Entwicklung der Region und der Marke », abgeschlossen am 21. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Die Tokaj-Region ist die Einzige».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Lebensbedingungen der Bürger in der Region von Tokaj, im Osten der Slowakei, durch die Erbauung von Infrastrukturen (Informationszentrum, Aussichtsturm), die Förderung von traditionellen Produkten und durch ein neues Dienstleistungsangebot zu verbessern. Dank Bildung wird die Qualität der bestehenden touristischen Dienstleistungen garantiert. Mit der Marke «Tokaj» wird die ganze Region hervorgehoben und somit leicht erkennbar.

C.

1,29 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4095

2.1.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Roma-Gemeinschaften auf dem Weg zur Prosperität» abgeschlossen am 23. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Roma-Gemeinschaften auf dem Weg zur Prosperität». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel die Lebensqualität und die Integration in zehn Roma-Gemeinschaften der Region Kosice und Presov zu verbessern. Dies wird durch die Verstärkung und Weiterbildung der Sozialbehörden in den Bereichen der Schulbildung, der Gesundheitsbildung und der Arbeitsplätze, sowie mit den Einrichtungen von zehn Kommunikationszentern im Osten der Slowakei erzielt.

C.

1,41 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4096

2.1.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung und Technologie, bezüglich des Projektes «Beschaffung von Geräten für Bestrahlungstherapien in der Universitätsklinik von Maribor», abgeschlossen am 29. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Beschaffung von Geräten für Bestrahlungstherapien in der Universitätsklinik von Maribor». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, durch die Beschaffung der entsprechenden medizinischen Geräte den Zugang zu Bestrahlungstherapien in der Region von Maribor zu vereinfachen und die Behandlungskapazitäten zu erhöhen.

C.

3,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Slowenien vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.11) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4097

2.1.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Ausbildung und Ausrüstung eines Teams der tschechischen Polizei zur Identifizierung von Katastrophenopfern», abgeschlossen am 6. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Ausbildung und Ausrüstung eines Teams der tschechischen Polizei zur Identifizierung von Katastrophenopfern». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt unterstützt die Schaffung, Ausrüstung und Ausbildung eines tschechischen Teams zur Identifizierung von Katastrophenopfern in Tschechien und im Ausland.

C.

1,075 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Juni 2012 bis zum 30. November 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4098

2.1.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Entwicklung einer konsolidierten IT Infrastruktur für die tschechische Polizei», abgeschlossen am 9. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Entwicklung einer konsolidierten IT Infrastruktur für die tschechische Polizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt wird die Einführung einer neuen Technologie zur Integration von gegenwärtig vereinzelten Informationssystemen der tschechischen Polizei unterstützen, um eine effizientere und einfachere Verarbeitung von polizeilichen Informationen zu erreichen. Eine Studie zur Integration der Informationssysteme wird durchgeführt und eine neue IT-Infrastruktur wird im Nachgang zu einer öffentlichen Ausschreibung erworben.

C.

1,432 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4099

2.1.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung eines EU-konformen Datensystems für die tschechische Polizei», abgeschlossen am 9. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Beschaffung eines EU-konformen Datensystems für die tschechische Polizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die tschechische Polizei mit einem neuen System zur Speicherung von Daten und sensiblen Informationen auszurüsten, welches dem Standard von anderen EU-Staaten entspricht und einen risikolosen Austausch von Daten ermöglicht.

C.

918 850 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4100

2.1.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Ausbildung von schnellen Eingriffseinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 20. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Ausbildung von schnellen Eingriffseinheiten der tschechischen Polizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Gewalt und Terrorismus sind internationale Phänomene, die auch die Tschechische Republik in zunehmendem Masse betreffen. Das Ziel des Projekts ist eine verbesserte Sicherheit von Personen und Eigentum durch professionell ausgebildete und handelnde Einheiten des Polizeipräsidiums der Tschechischen Republik im Bereich der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und des schnellen Eingriffs.

C.

581 757 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. August 2012 bis zum 28. Februar 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4101

2.1.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung von hochwertiger Schutzausrüstung für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 16. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Beschaffung von hochwertiger Schutzausrüstung für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei hochwertige Schutzausrüstung zu beschaffen. So soll der Schutz der Polizei und der Bevölkerung während Spezialeinsätzen wie zum Beispiel Ausschreitungen verbessert werden.

C.

2,756 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4102

2.1.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Effizienz und Wirkung im Kampf gegen den internationalen Drogenhandel», abgeschlossen am 12. September 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Effizienz und Wirkung im Kampf gegen den internationalen Drogenhandel». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Ziel des Projekts ist die Steigerung der Effizienz und der Wirkung im Kampf gegen den internationalen Drogenhandel. Dies wird erreicht durch die Verbesserung eines bestehenden Systems zur Feststellung der Beschaffenheit der Oberfläche von komprimierten Drogenverpackungen, zusammen mit dem Aufbau und der Führung einer internationalen Datenbank, die auch in das bestehende European Drug Profiling System (EDPS) und die Europol Synthetic Drugs Database System (ESDDS) integriert werden kann.

C.

726 767 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4103

2.1.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ostrava», abgeschlossen am 12. Oktober 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ostrava». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für demenzbetroffene Senioren im Alters- und Pflegeheim in Ostrava an. Dazu wird der Dachstock eines bereits bestehenden Tageszentrums ausgebaut sowie Verbesserungen am gesamten Gebäude vorgenommen, um eine angemessene, barrierefreie Infrastruktur für 12 Demenzkranke bereitstellen zu können. Dies ermöglicht es, zusammen mit der nötigen Schulung des Pflegepersonals, moderne Betreuungsund Pflegemethoden einzuführen. Zudem wird die Kapazität des ambulanten Pflegedienstes für Senioren durch zusätzliche Fahrzeuge ausgebaut.

C.

1,266 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4104

2.1.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Frydlant nad Ostravici», abgeschlossen am 18. Oktober 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Frydlant nad Ostravici» Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren im Altersheim «Frydlant nad Ostravici» an. Dazu werden bauliche Verbesserungen in 18 Zimmern, an Gebäudeeingängen und in sanitären Einrichtungen umgesetzt.

Qualifiziertes Personal wird moderne Betreuungs- und Pflegemethoden einführen sowie das Therapieangebot verdoppeln. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

1,239 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4105

2.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St. Elisabeth», abgeschlossen am 28. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St. Elisabeth». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren im Pflegeheim «St. Elisabeth Charity House» an. Dazu werden bauliche Verbesserungen in den bestehenden Zimmern und den sanitären Einrichtungen umgesetzt sowie der Garten als therapeutische Einrichtung umgebaut. Qualifiziertes Personal wird neue personalisierte Dienste einführen. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

783 754 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. November 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4106

2.1.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ohrada», abgeschlossen am 28. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ohrada». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren im Altersheim «Ohrada» an. Dazu werden bauliche Verbesserungen in 17 bestehenden sowie 12 neu erstellten Zimmern, in Gemeinschaftsräumen und in sanitären Einrichtungen umgesetzt. Qualifiziertes Personal wird moderne Betreuungs- und Pflegemethoden einführen. Zusätzlich wird die Kapazität des Heimes um 10 Betten erhöht und eine Reihe sozialer Aktivitäten angeboten. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

1,548 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. November 2012 bis zum 31. Juli 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4107

2.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St. Wenzel», abgeschlossen am 28. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St. Wenzel». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren im Altersheim «St. Wenceslas Charity House» an. Dazu werden bauliche Verbesserungen den bestehenden Zimmern und den sanitären Einrichtungen umgesetzt sowie der Garten als therapeutische Einrichtung umgebaut. Qualifiziertes Personal wird moderne Betreuungsmethoden einführen. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

881 942 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. November 2012 bis zum 31. Oktober 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4108

2.1.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Bilovec», abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Bilovec». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren im Altersheim in Bilovec an. Dazu werden bauliche Verbesserungen in 9 bestehenden sowie 16 neu erstellten Zimmern, in Gemeinschaftsräumen und in sanitären Einrichtungen umgesetzt. Qualifiziertes Personal wird moderne Betreuungs- und Pflegemethoden einführen. Zudem wird ein zusätzlicher Dienst (respite service) für 3 Senioren eingeführt. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

1,102 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4109

2.1.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Sobotin», abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Sobotin». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren und Demenzkranke im Alters- und Pflegeheim in Sobotin an. Dazu werden bauliche Verbesserungen in 54 Zimmern, an Gemeinschaftsräumen und in sanitären Einrichtungen umgesetzt und die Bettenzahl der Institution reduziert. Dies ermöglicht es zusammen mit der nötigen Schulung des Pflegepersonals, innovative Betreuungs- und Pflegemethoden einzuführen. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

1,449 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Republik Tschechien (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4110

2.1.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Opava», abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Opava». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt eine erhöhte Lebensqualität von älteren Menschen im Altersheim «Domov Bila» in Opava an. Dazu werden bauliche Verbesserungen in 19 bestehenden sowie 11 neu erbauten Zimmern, in 4 Gemeinschaftsräumen und in 15 neu erbauten sanitären Einrichtungen umgesetzt.

Qualifiziertes Personal wird moderne Betreuungs- und Pflegemethoden einführen sowie das bestehende Therapieangebot erweitern. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

2,185 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31).

vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4111

2.1.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei», abgeschlossen am 4. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt eine verbesserte Verfügbarkeit und Qualität von SpitexPflegediensten in der abgelegenen Grenzregion Tschechiens zur Slowakei an. Dazu wird die Mobilität der Pflegerinnen und Pfleger mittels ausreichender und geländegängiger Fahrzeuge sichergestellt, das Personal in modernen Pflegemethoden geschult und die für die Pflegeleistungen nötigen Geräte beschafft. So können qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden.

C.

1,158 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist . Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4112

2.1.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Roznov pod Radhostem», abgeschlossen am 5. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Roznov pod Radhostem». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt ein würdiges Umfeld für Senioren im Altersheim von Roznov pod Radhostem an. Dazu werden bauliche Verbesserungen an 51 Wohneinheiten sowie den sanitären Einrichtungen umgesetzt und qualifiziertes Personal wird moderne Betreuungs- und Beschäftigungsmethoden einführen. Dadurch werden qualitativ hochstehende Leistungen für ältere Personen angeboten werden können.

C.

1,436 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vereinbart wurde (SR 0.973.274.31). Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2012 bis zum 28. Februar 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4113

2.1.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Effektives Vorgehen gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Effektives Vorgehen gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt eine höhere Wirksamkeit bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption sowie Finanz- und Wirtschaftsverbrechen an, indem die internationale Zusammenarbeit gestärkt und das Know-How der zentralen Stellen der tschechischen Polizei verbessert wird. Zudem werden die technische Infrastruktur modernisiert und die für wirksame Ermittlungen nötigen Informatikmittel beschafft.

C.

470 145 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4114

2.1.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Polizeiarbeit im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Polizeiarbeit im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt wird die Fähigkeiten und die technische Infrastruktur der tschechischen Polizei bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Finanzkriminalität, Missachtungen von Zollbestimmungen und Geldwäscherei verbessern, mittels Förderung des Erfahrungsaustauschs mit Nachbarstaaten, Weiterbildung und Büroausrüstungen zugunsten ihrer Antikorruptionseinheit.

C.

540 770 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Dezember 2012 bis zum 30. Oktober 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4115

2.1.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Zentrales Schusswaffen-Register», abgeschlossen am 20. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Zentrales Schusswaffen-Register». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Ziel des Projekts ist die Schaffung eines zentralen Schusswaffenregisters in der Tschechischen Republik, damit alle zivilen Feuerwaffen auf dessen Gebiet registriert und deren Bewegung überwacht werden können. Dies trägt dazu bei, den illegalen Handel mit Waffen und Munition wirksamer zu bekämpfen und die internationalen Verpflichtungen auf diesem Gebiet einzuhalten.

C.

331 500 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.3) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4116

2.1.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus», abgeschlossen am 20. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Ziel des Projekts ist es, die Öffentlichkeit vor Terrorismus und organisiertem Verbrechen zu schützen. Die schnelle Eingreiftruppe der tschechischen Polizei wird weiter ausgebildet und die Ausrüstung sowie ein Trainingszentrum werden modernisiert.

C.

2,465 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.3) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4117

2.1.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserter Schutz der Gesellschaft vor Terrorismus und Extremismus», abgeschlossen am 21. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserter Schutz der Gesellschaft vor Terrorismus und Extremismus». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Extremismus und Terrorismus sind internationale Phänomene, die auch die Tschechische Republik in zunehmendem Masse betreffen. Das Ziel des Projekts ist ein effektiver Kampf gegen Terrorismus und Extremismus durch die Stärkung der Kapazitäten der Anti-Terror Einheiten der Tschechischen Republik.

C.

952 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Dezember 2012 bis zum 30. September 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4118

2.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) und Botschaft vom 1. September 2010 zur Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2010 6419) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, die Transition zu demokratischen, pluralistischen Systemen zu unterstützen und eine an marktwirtschaftlichen, sozialen und umweltschonenden Prinzipien orientierte wirtschaftliche Entwicklung zu stärken. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlichsoziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1). Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen; Sozialreformen und die neue Armut. Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

4119

2.2.1

Tripartites Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Albanien, vertreten durch das Innenministerium, sowie dem albanischen Institut für Stadtforschung bezüglich des Projekts zur Unterstützung der hochrangigen Konferenz über die Rolle der Dezentralisierung bei der Stärkung der albanischen Demokratie und der europäischen Integration Albaniens, abgeschlossen am 30. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Unterstützung der hochrangigen Konferenz über die Rolle der Dezentralisierung bei der Stärkung der albanischen Demokratie und der europäischen Integration Albaniens. Die Konferenz wird im Rahmen des albanischen Vorsitzes im Ministerkomitee des Europarats organisiert.

B.

Das Projekt dient der Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses und der lokalen Demokratie in Albanien gemäss den Grundsätzen der europäischen Charta. Die Konferenz wird einen Erfahrungsaustausch zwischen den Balkanländern und den europäischen Staaten ermöglichen und zur Förderung eines Dialogs für die Reform unter den albanischen Akteuren beitragen.

C.

112 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich gekündigt werden.

4120

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium und das Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, bezüglich des Projekts zur Unterstützung von Bildung und Berufsbildung in Albanien, abgeschlossen am 3. Februar 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Unterstützung der Bildung und Berufsbildung in Albanien während der dritten Projektphase (Juli 2011 bis Ende Juni 2014).

B.

Bei diesem Projekt geht es in erster Linie darum, das albanische Bildungsund Berufsbildungssystem zu stärken. Dieses soll besser auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden, an Attraktivität gewinnen und den europäischen Standards angepasst werden. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Armutsreduktion geleistet werden.

C.

2,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4121

2.2.3

Abkommen zwischen der DEZA und Armenien, vertreten durch das Ministerium für Regionaladministration, bezüglich die Viehhaltung im Südosten Armeniens, abgeschlossen am 13. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionaladministration von Armenien in Bezug auf die Umsetzung des Projektes Viehhaltung im Südosten Armeniens. Das Projekt wird durch die lokale NGO Strategic Development Agency ­ SDA implementiert.

B.

Die Landwirtschaft ist einer der grössten Wirtschaftssektoren Armeniens, vor allem in der stark rückständigen südöstlichen Provinz Sjunik. Den rund 7000 Bauern in den beiden Regionen Sisian und Goris soll dieses Projekt zugutekommen. In der Milch- und Fleischwirtschaft hat das Projekt Erfolg: 16 Prozent mehr Fleisch und 11 Prozent mehr Milch werden produziert. Die Viehhaltung in der Region soll verstärkt werden, indem die Bauern entsprechend ausgebildet werden, so dass sie mehr einnehmen können.

C.

3,995 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2014 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4122

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Zivile Angelegenheiten, bezüglich der Unterstützung des Projektes des Regionalen Gesundheits-Entwicklungszentrums für psychische Gesundheit (RHDC) in Südosteuropa «Förderung der Kapazitäten von Fachleuten und Verbraucherorganisationen im Bereich der psychischen Gesundheit», abgeschlossen am 19. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Zusammenhag mit der Schaffung der Voraussetzungen für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung gemeindenaher psychosozialer Dienste, für die Stärkung der Kapazitäten des RHDC und für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern in Südosteuropa im Bereich der psychischen Gesundheit.

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Verbesserung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung in den Ländern Südeuropas und zur Wahrung der Menschenrechte und Würde der Personen mit psychischen Krankheiten. Das regionale Netzwerk von kompetenten Experten ermöglicht den Austausch bewährter Verfahren und Praktiken bezüglich der Stärkung des Gesundheitswesens im Bereich der psychischen Gesundheit in den Ländern Südosteuropas. Verbraucherorganisationen sind ausgebildet, in enger Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden Initiativen zur Bekämpfung der Stigmatisierung zu entwickeln und umzusetzen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 01.Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4123

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Finanzierung des Projektes für die Einführung eines dezentralen Abwassermanagements im Kanton Una-Sana, abgeschlossen am 21. September 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Ko-Finanzierung bezüglich des Projektes für die Einführung eines dezentralen Abwassermanagements im Kanton Una-Sana in Bosnien und Herzegowina.

B.

Das Projekt GOV-WADE (Governance Project in Municipal Water and Environmental Development) wurde im Rahmen der Domäne Rechtsstaatlichkeit und Demokratie umgesetzt, als Teil der technischen Zusammenarbeit mit Osteuropa und der GUS innerhalb des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina.

Mit diesem Projekt sollten die Planung- und Managementkapazitäten des Una-Sana Kantons und dessen Gemeinden zu alternativen Technologien für eine nachhaltige, umweltfreundliche und hygienische Abwasserentsorgung verbessert werden. Zudem sollten Pilotaktivitäten initiiert werden. Dadurch soll ein Beitrag zur Verbesserung der grundlegenden Lebensbedingungen der Bevölkerung und Schutz der natürlichen Ressourcen geleistet werden.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4124

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialfürsorge, bezüglich des Programms zur Gründung des Instituts für forensische Psychiatrie Sokolac, abgeschlossen am 5. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung des Gesundheitssystems in Bosnien und Herzegowina.

B.

Mit diesem Programm sollen die Leistungen des Gesundheitssektors bezüglich der Unterbringung, Erholung und Resozialisierung von straffällig gewordenen psychisch kranken Personen verbessert werden, sowie die Zusammenarbeit des Gesundheits- und Justizsektors in diesem Bereich gestärkt werden. Das Programm ist die Fortsetzung des Engagements, das mit der aus dem Gegenwertmittelfonds Schweiz-Bosnien finanzierten Instandstellung der Gebäude begonnen hatte.

C.

1,344 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. November 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4125

2.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Justiz, bezüglich des Projektes zur «Etablierung des Notariatssystems in Kosovo, Phase 3», abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der schweizerischen Unterstützung an das Notariatssystem in Kosovo. Das Projekt unterstützt das Justizministerium in der Etablierung des Notariatssystems gemäß Notariatsgesetz, genehmigt im Oktober 2010. Die schweizerische Unterstützung erfolgt hauptsächlich für: Coaching von ersten Notaren in Kosovo, Coaching der Notariatskammer, Stärkung der Notariatsabteilung im Justizministerium und Schaffung von Basisanforderungen für ein nachhaltiges Notariatswesen in Kosovo.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Schwerpunktprogramms für Kosovo und entspricht ebenfalls einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Justizministeriums.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4126

2.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts «Klinische Psychiatrie und Psychotherapie in Kosovo», abgeschlossen am 14. September 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projektes «Klinische Psychiatrie und Psychotherapie in Kosovo». Ein Team von schweizerischen und niederländischen Universitäts-Akademikern zusammen mit einer lokalen Organisation werden ­ in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheit ­ ein Nachdiplom- Ausbildungsprogramm im Bereich Klinische Psychiatrie und Psychotherapie etablieren.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des Kosovarischen Ministeriums für Gesundheit.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. September 2015 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4127

2.2.9

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Projekts für die Sanierung des Ökosystems des Prespasees und für die Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Prespasee, abgeschlossen am 18. Dezember 2012

A.

Das Memorandum of Understanding regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Umwelt und Raumplanung Mazedoniens bezüglich der Massnahmen zur Wiederherstellung des Ökosystems des Prespasees.

B.

Das gesamte Ökosystem des Prespasees ist von schweren Umweltproblemen betroffen: Verschmutzung, ineffiziente Planung für die Nutzung von Land und Wasser und mangelnder Schutz seltener und bedrohter Arten. Dank den im Projekt vorgesehenen Massnahmen kann die Widerstandskraft des Prespasees erheblich verbessert und die Kontrolle der Eutrophierung sichergestellt werden.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Memorandum of Understanding ist am 18. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4128

2.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan bezüglich der Ausweitung des Projekts Integriertes Wasserressourcen-Management in Zentralasien, abgeschlossen am 19. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan in Bezug auf die Modernisierung des Bewässerungssystems. Gestützt auf die mehrjährigen positiven Resultate soll das Pilotprojekt «Integriertes Wasserressourcen-Management im Ferghanatal» in Zusammenarbeit mit der Asiatischen Entwicklungsbank auf weitere Regionen Usbekistans ausgedehnt werden. Damit sollen die Produktivität und die finanzielle Stabilität sowie die Umweltverträglichkeit der Agrarproduktion in den betroffenen Regionen verstärkt werden.

B.

Durch dieses Projekt werden wichtige Themen der DEZA-Wasserstrategie für Zentralasien umgesetzt. Die Schweiz leistet damit einen Beitrag zur Lösung der nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion entstandenen Schwierigkeiten, das Bewässerungssystem zu unterhalten und zu modernisieren. Insbesondere werden die existierenden Wasserverbraucherorganisationen durch technische Unterstützung gestärkt, die Organisation der Wassernutzer-Vereinigungen nach hydrografischen Prinzipien aufgebaut, die Verbesserung der Bewässerungs- und Drainage-Technologie unterstützt und die Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen im Wasserbereich für Landwirte und kleine Unternehmer gestärkt. Das Projekt wird zusammen mit der Asiatischen Entwicklungsbank umgesetzt.

C.

2,7 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2015 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen kann das Abkommen jederzeit von beiden Parteien einseitig gekündigt werden.

4129

2.2.11

Abkommen zur Verwaltung des Treuhandfonds zwischen der DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags zum zweiten Treuhandsfonds zur Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung des integrierten Planungssystems in Albanien, abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des zweiten Treuhandfonds zur Stärkung der albanischen Kapazitäten für die Umsetzung des integrierten Planungssystems (IPS II) in Albanien. An diesem Fonds sind mehrere Geber beteiligt.

B.

Mit dem Treuhandfonds soll die technische Unterstützung für die Umsetzung des integrierten Planungssystems in Albanien unterstützt werden, das zu einer guten Koordination zwischen strategischer Planung und Budgetplanung sowie zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten im Bereich Überwachung und Verwaltung öffentlicher Gelder beiträgt.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsformalitäten vorgesehen.

4130

2.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB (IBRD) über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Budgethilfe für Reformen im Gesundheitssektor in Kirgisistan», abgeschlossen am 6. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Kofinanzierung der Budgethilfe im Gesundheitssektor in Kirgisistan mit der IBRD (der Weltbankgruppe), über einen externen Fonds der WB.

B.

Seit 2000 engagiert sich die Schweiz in der Reform des kirgisischen Gesundheitssektors. Die Reformen weisen beträchtliche Fortschritte auf im Gesundheitswesen, so dass heute rund 95 % der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben. Die medizinische Versorgung und der Gesundheitszustand der Bevölkerung sollen unter der Führung des kirgisischen Gesundheitsministeriums in der neuen Periode der nationalen Gesundheitsreform (2012­2016) fortgesetzt und ausgedehnt werden. Dies soll erreicht werden durch einen leichteren Zugang zu Prävention und Pflege sowie durch eine bessere Verwaltung des Gesundheitssystems.

C.

340 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 30. Oktober 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4131

2.2.13

Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Projekts «Budgethilfe für das Gesundheitsreform-Projekt Kirgisistans» abgeschlossen am 8. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Projektes Budgethilfe für das Gesundheitsreform-Projekt Kirgisistans.

B.

Seit 1999 engagiert sich die Schweiz in der Reform des kirgisischen Gesundheitssektors. Das Projekt zur Verbesserung des Gesundheitswesens in der Region Naryn hat unterdessen Modellcharakter für das ganze Land erreicht, weil es die Bevölkerung aktiv einbezieht. Der allgemeine Gesundheitszustand der kirgisischen Bevölkerung soll verbessert werden. Dies soll erreicht werden durch einen leichteren Zugang zu Prävention und Pflege sowie durch eine bessere Verwaltung des Gesundheitssystems.

C.

1,326 Millionen US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 7. Mai 2013 ab. Der Vertrag ist befristet mit der Bedingung, dass vor dem 7. Mai 2013 ein Trust Fund Abkommen zwischen den Parteien geschlossen werden muss.

4132

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Zusatzbeitrages an den «Trust Fund» für die Förderung der Geschlechtergleichstellung im Westbalkan, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags bezüglich des Projektes und bezweckt die Förderung der Geschlechtergleichstellung durch die Stärkung der Wissensgrundlage und des Bewusstmachens der bestehenden Ungleichheiten zwischen Mann und Frau in Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien, um die Regierungen, die Geber und die Zivilgesellschaft in diesen Belangen zu unterstützen und informieren.

B.

Der Beitrag der DEZA an das Regionalprogramm der WB dient dazu, die bereits laufenden Gleichstellungsprogramme der nationalen Regierungen, Nicht-Regierungsorganisationen oder multilateralen Partner zu stärken.

Durch diese regionale Herangehensweise ist das Projekt komplementär zu den Aktivitäten der einzelnen Länder im Bereich der Geschlechtergleichstellung.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4133

2.2.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Europarat bezüglich des Projekts zur Stärkung der Strukturen der Lokalbehörden und der Zusammenarbeit zwischen lokalen Amtsträgern in Albanien, abgeschlossen am 26. September 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des freiwilligen Beitrags an den Europarat für das Projekt zur Stärkung der Strukturen der lokalen Behörden und der Zusammenarbeit unter lokalen Amtsträgern in Albanien. Der Schweizer Beitrag betrifft die zweite Projektphase (2012­2015).

B.

Das Ziel des Projekts besteht darin, den Dezentralisierungsprozess zu stärken und die Grundsätze der guten Regierungsführung zu festigen.

C.

1,48 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4134

2.2.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IFRC bezüglich des gemeinsamen Projekts für die Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen durch Ausbildung (Überbrückungsphase), abgeschlossen am 29. März 2012

A.

In Serbien hat sich die Lage der Roma, der Vlach und anderer Minderheiten im letzten Jahrzehnt verschlechtert. Die unmittelbare Folge der Armut ist die Tatsache, dass 80 000 Kinder nicht in die Primarschule gehen können. Da die DEZA seit 2003 verschiedene Programme von UNICEF, NGO's und Rotem Kreuz in diesem Bereich unterstützt, wurde entschieden, dass ein gemeinsames Programm entwickelt wird, das die Integration von Roma und anderen Minderheiten in die Gesellschaft ermöglicht, u.a. durch den erleichterten Zugang zu Bildung. Das Abkommen betrifft den Teil des Programms, der von der IFRC durchgeführt wird.

B.

Das Programm wird 70 serbische Gemeinden umfassen, die den Roma, sowie Kindern anderer Minderheiten ermöglichen, in die Primarschule zu gehen und dadurch in die Gesellschaft integriert zu werden. Auf diese Weise werden die laufenden Reformen im Erziehungsministerium unterstützt und verstärkt und die UNO-Millennium Entwicklungsziele sowie Ziele der Roma Dekade respektiert.

C.

550 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4135

2.2.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich des Projekts zur regionalen Wirtschaftsentwicklung in Mazedonien (RED), abgeschlossen am 29. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zur Verringerung der regionalen Entwicklungsunterschiede in Mazedonien durch die Stärkung der regionalen Gouvernanz und durch eine bessere Koordination der Politiken.

B.

Die verschiedenen Regionen unterscheiden sich in Bezug auf ihren Entwicklungsstand. Dies führt zu einer Welle der internen Migration in die Hauptstadt und einem Bevölkerungsrückgang im Rest des Landes. Es braucht einen kohärenten und systematischen Ansatz, um eine ausgewogenere Entwicklung zu fördern. Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der GIZ.

C.

600 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 ab. Die GIZ und die Schweiz können das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

4136

2.2.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Budgethilfe für Reformen im Gesundheitssektor in Kirgisistan», abgeschlossen am 15. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragsfinanzierung an der Umsetzung des Projekts «Stärkung des Monitorings, der Evaluation und des Politikdialoges» im Rahmen der kirgisischen Gesundheitsreform (2012­2016).

B.

Seit 2000 engagiert sich die Schweiz in der Reform des kirgisischen Gesundheitssektors. Die Reformen weisen beträchtliche Fortschritte auf im Gesundheitswesen, so dass heute rund 95% der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben. Im Rahmen der Weiterführung der Reformen (2012­2016) sollen neben der organisatorisch-finanziellen Unterstützung (zusammen mit der WB) auch die institutionellen, thematischen und kommunikativen Bereiche in der Gesundheitspolitik und -refom gestärkt und auch der ergebnisorientierte Politikdialog gefördert werden. Zu diesem Zweck wird ein Monitoring- und Evaluationssystem mithilfe der WHO eingeführt.

C.

113 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4137

2.2.19

Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE bezüglich des Projekts «Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan», abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Projektes Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan.

B.

Das Projekt unterstützt die kirgisische Polizei bei der Bewältigung der spezifischen Probleme nach den ethnischen Unruhen im Juni 2010 im Süden des Landes. Das Projekt trägt dazu bei, dass die Kirgisische Polizei die Sicherheit für die gesamte Bevölkerung gewährleisten besser gewährleisten kann, ohne Unterscheidung von Herkunft (ethnische Zugehörigkeit) und Geschlecht.

C.

400 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4138

2.2.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP über eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung des Geberkoordinationsrates in Tadschikistan, abgeschlossen am 29. Februar 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNDP zur effektiveren Koordination zwischen den Geberländern in Tadschikistan und zur Förderung von ausländischen Investitionen im Land. Nach erfolgreicher Einführung des Entwicklungskoordinationsrates und dem Aufbau eines Sekretariates geht es in einer zweiten Phase um eine erweiterte Unterstützung in den finanz- und personaladministrativen Abläufen und im Projektfinanz-Management.

B.

Die Geberländer haben einen Koordinationsrat mit jährlich wechselnder Präsidentschaft etabliert, um den Einsatz der Mittel zur Armutsbekämpfung besser zu koordinieren. Es wurden Mechanismen für die Zusammenarbeit mit der tadschikischen Regierung entwickelt, um die internationale Hilfe mit der Umsetzung des nationalen Programms zur Armutsreduzierung 2010­ 2012 zu harmonisieren. Für die finanzielle und operationelle Durchführung dieses Projekts ist das UNDP verantwortlich. Die Schweiz finanziert einen Teil dieses Projektes. Andere Geber sind die Entwicklungsagenturen Englands und Deutschlands.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 14. März 2013 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann das Abkommen jederzeit von beiden Parteien einseitig gekündigt werden.

4139

2.2.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projekts zur Sanierung des Ökosystems des Prespasees und zur Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Prespasee, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Umsetzung eines Katalogs von Massnahmen, die erheblich zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes des Prespasees, zur Stärkung und langfristigen Erhaltung seiner Widerstandskraft sowie zur Kontrolle der Eutrophierung beitragen werden.

B.

Das gesamte Ökosystem des Prespasees ist von schweren Umweltproblemen betroffen: Verschmutzung, ineffiziente Planung für die Nutzung von Land und Wasser und mangelnder Schutz seltener und bedrohter Arten. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und UNDP.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Das UNDP und die Schweiz können das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

4140

2.2.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projektes «Unterstützung von Anti-Korruptions-Massnahmen in Kosovo», abgeschlossen am 22. August 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags der DEZA bezüglich des Projektes «Unterstützung von Anti-KorruptionsMassnahmen in Kosovo», umgesetzt durch das UNDP Kosovo.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich der kosovarischen Regierung.

C.

124 200 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4141

2.2.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projektes «Stärkung der Aufsichtsführung und der Transparenz des Parlaments Serbiens», abgeschlossen am 22. August 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Stärkung der Aufsichtsführung und der Transparenz des Parlaments der Republik Serbien (Third-Party Cost Sharing Agreement).

B.

Da Serbien auf dem Wege zu einem EU-Beitritt ist, spielt das Parlament eine wichtige Rolle bei der gesetzlichen Implementierung. Das Projekt stärkt das bestehende System des Parlaments und gewährleistet zusammen mit den Parlamentsgremien die Transparenz des Parlaments. Es wird auch auf die wichtige Rolle der Munizipalitäten im Prozess der EU Integration hingewiesen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. August 2012 bis zum 15. August 2015 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4142

2.2.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Duschanbe, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Tadschikistan, über ein Mandat zur Umsetzung des Programmes «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 1. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Mandates und dessen Finanzierung zur Umsetzung des Programmes «Zugang zur Justiz», zusammen mit einem Durchführungspartner. Der Zugang zur Justiz soll vor allem Frauen und anderen benachteiligten Bevölkerungsgruppen ermöglicht und erleichtert werden. Im Zentrum stehen Sensibilisierung, Informationen und Aus-/Weiterbildungen.

B.

Im Rahmen der gesellschaftspolitischen Transition und der Justizreform hin zu mehr Demokratie und einem funktionierenden Rechtsstaat soll ein Beitrag zu einem besseren Zugang zur Justiz für benachteiligte Personen in der Zivilgesellschaft geleistet werden.

C.

1,11 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann das Abkommen jederzeit von beiden Parteien einseitig gekündigt werden.

4143

2.2.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Duschanbe, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Tadschikistan, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Ländliche Gemeinden zu besserer Lebensgrundlage und sozialer Sicherheit ermächtigen», abgeschlossen am 7. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragsfinanzierung der DEZA am UNDP-Projekt, bessere Lebensgrundlagen und einen verbesserten Zugang der Bevölkerung zu den öffentlichen Diensten und Ämtern zu schaffen. Im Fokus steht eine der ärmsten Regionen in Tadschikistan, das Rasht Valley.

B.

Im Rahmen der Transition in einem Land mit Regionen, welche gesellschaftlich und ökonomisch fragil und schwach sind, trägt die Schweiz mit ihrem Beitrag am UNO-Entwicklungsprogramm zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion und Anbauverfahren bei, unterstützt den Aufbau von Infrastrukturen und hilft bei der Nutzung alternativer Energien.

C.

350 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann das Abkommen jederzeit von beiden Parteien einseitig gekündigt werden.

4144

2.2.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Tiflis, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Georgien, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Pflege der Regionalen und Lokalen Entwicklung in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragsfinanzierung der DEZA am UNDP-Projekt zur Förderung und Stärkung der regionalen und lokalen Demokratisierung, Dezentralisierung und Gouvernanz.

B.

Nach der Gründung eines Ministeriums für Regionale Entwicklung und Infrastruktur (2009) und einer nachfolgenden regionalen staatlichen Entwicklungsstrategie (2011) mit einem Aktionsplan ab 2012, bekräftigt die georgische Regierung ihren Reformwillen. Das UNDP-Projekt unterstützt diesen Prozess in Form von «Capacity Building» und der Teilnahme an einem internationalen Berater-Rat. Die DEZA unterstützt mit ihrem Beitrag diesen Prozess, gestützt auf die Regionale Kooperationsstrategie der Schweiz im Süd-Kaukasus (2013­2016).

C.

156 075 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 14. April 2013 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann das Abkommen jederzeit von beiden Parteien einseitig gekündigt werden.

4145

2.2.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA-Kooperationsbüro Tiflis, und UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Georgien, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Modernisierung der Berufsbildung und des Bildungssystems in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragsfinanzierung der DEZA am UNDP-Projekt zur Umsetzung der Modernisierung der Berufsbildung und des Bildungssystems in Georgien, mit Fokus auf die Landwirtschaft und diverse Erwerbstätigkeiten in ländlichen Gebieten.

B.

Die Verbesserung der Berufsbildung ist für die georgische Regierung zentral im Hinblick auf eine Beschäftigungserhöhung und Produktivitätssteigerung.

Gestützt auf die positiven Ergebnisse aus der Zusammenarbeit DEZA­ UNDP (2007­2011) im Bereich Berufsbildung, sollen diese Bemühungen fortgesetzt und ausgedehnt werden. Dieses Engagement der DEZA stützt sich auf die Schweizerische Kooperationsstrategie im Süd-Kaukasus.

C.

210 753 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann das Abkommen jederzeit von beiden Parteien einseitig gekündigt werden.

4146

2.2.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt der UNDP für die Regionale Unterstützung der Eingliederung von Roma im Westbalkan, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags der DEZA bezüglich des Projektes der UNDP für die Regionale Unterstützung der Eingliederung von Roma im Westbalkan.

B.

Die Eingliederung der Roma ist eine Priorität der politischen Agenden der Partnerländer. In deren Politiken, Strategien und Aktionsplanungen sind konkrete Massnahmen vermerkt, welche die bessere Eingliederung der Roma und die Verbesserung derer Lebenskonditionen vorsehen.

C.

1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4147

2.2.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Projektes für die Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen durch Bildung (Überbrückungsphase), abgeschlossen am 10. April 2012

A.

In Serbien hat sich die Lage der Roma, der Vlach und anderer Minderheiten im letzten Jahrzehnt verschlechtert. Da die DEZA seit 2003 verschiedene Programme von UNICEF, NGO's und Rotem Kreuz in diesem Bereich unterstützt, wurde entschieden, dass ein gemeinsames Programm entwickelt wird, das die Integration von Roma und anderen Minderheiten in die Gesellschaft ermöglicht. Das Abkommen betrifft den Teil des Programms, der von UNICEF durchgeführt wird.

B.

Das Programm wird 70 serbische Gemeinden umfassen, die den Roma, sowie Kindern anderer Minderheiten ermöglichen, in die Primärschule zu gehen und dadurch in die Gesellschaft integriert zu werden. Auf diese Weise werden die laufenden Reformen im Erziehungsministerium unterstützt und verstärkt und die UNO-Millennium Entwicklungsziele sowie Ziele der Roma Dekade respektiert.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. April 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann von beiden Parteien sofort schriftlich gekündigt werden.

4148

2.2.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts zur Reform der Sozialdienste Albaniens, abgeschlossen am 26. September 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit in Bezug auf den Beitrag an die UNICEF im Rahmen des Projekts zur Reform der Sozialdienste Albaniens.

B.

Das Projekt bezweckt die Unterstützung der Reform der albanischen Sozialdienste und die Einführung eines zweckmässigen und nachhaltigen Sozialleistungssystems, das auch benachteiligten Bevölkerungsgruppen (wie Roma) offen steht.

C.

3,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Die DEZA leistet unwiderruflich einen Beitrag von höchstens 900 000 USDollar, der den Zeitraum vom 26. September 2012 bis 31. Dezember 2012 abdeckt.

Die Differenz von 2,4 Millionen US-Dollar für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2016 bedarf der Genehmigung zusätzlicher Mittel durch das Schweizer Parlament (Rahmenkredit) für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Die Gültigkeit des Abkommens kann nach der Genehmigung zusätzlicher Mittel durch das Schweizer Parlament bis 31. August 2016 verlängert werden.

4149

2.3

Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) Einleitung

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) legen der Bundesrat und das Parlament den Handlungsrahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit für die Laufzeit des beantragten Rahmenkredits fest.

Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (DEZA-Botschaft) und die Botschaft über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern: dem Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und zur Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

In der DEZA-Botschaft wird dargelegt, welchen Beitrag die Schweiz mit technischer Zusammenarbeit und Finanzhilfe zur Realisierung der UNO-Millenniumsentwicklungsziele leisten will. Zudem trägt die Botschaft mit der Neuformulierung der Ziele und der Schwerpunkte den neuen globalen Herausforderungen Rechnung. Die Anstrengungen zur Armutsreduktion und zur Lösung globaler Probleme gilt es sorgfältig miteinander zu verbinden. Dies geschieht zum einen über bilaterale Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnerländern, zum andern im multilateralen Rahmen. Die bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit sind komplementäre Instrumente.

4150

2.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), betreffend die Verwaltung der Mittel für den Fonds zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Nicaragua, abgeschlossen am 18. März 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Deutschland im Bereich des oben erwähnten Projekts. Im Kern geht es darum, durch die Unterstützung der Zivilgesellschaft die Bürgerbeteiligung zu stärken und den Meinungspluralismus in Nicaragua zu fördern.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Deutschland. Das Zusammenlegen der Mittel in einen gemeinsamen Fonds erlaubt ein koordiniertes Vorgehen und reduziert den administrativen Aufwand.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. März 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

4151

2.3.2

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Belgien, vertreten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich eines Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in Burundi, abgeschlossen am 2. August 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belgien bei der Umsetzung des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung in der Provinz Kayanza in Burundi.

B.

Belgien hat der Schweiz im Rahmen einer delegierten Zusammenarbeit einen Betrag von 3,975 Millionen Euro über drei Jahre übergeben, der es ihr erlaubt, ihre Aktivitäten im Bereich der Dezentralisierung auf eine weitere Provinz auszuweiten.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. August 2012 bis zum 28. Februar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4152

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms zur Unterstützung von Bildungsmassnahmen für Kinder, die keinen Zugang zum Bildungswesen haben, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierung des Programms zur Unterstützung von Bildungsmassnahmen für Kinder, die keinen Zugang zum Bildungssystem haben.

B.

Dieses Programm bietet Kindern zwischen neun und fünfzehn Jahren, die vom formellen Bildungssystem ausgeschlossen sind, die Möglichkeit, Bildungsangebote zu nutzen, die ihrer sozioökonomischen Realität entsprechen.

Dadurch soll die tiefe Einschulungsrate im Departement Borgou erhöht werden.

C.

4,33 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2014 ab. Es bleibt in Kraft, bis die beiden Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen bei der anderen Partei wirksam.

4153

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich der Unterstützung des Programms im Bereich Kommunikation auf Gemeindeebene, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierung der sechsten Phase des Programms «Schweizer Unterstützung im Bereich Kommunikation auf Gemeindeebene».

B.

Der Zweck dieses Programms besteht darin, das Radio zu einem Instrument zur Förderung der kulturellen Werte, des Wissens, des Knowhows und des lokalen Wissens zu machen. Es kann zur individuellen, lokalen und gemeinschaftlichen Entwicklung beitragen.

C.

2,66 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es bleibt in Kraft, bis die beiden Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen bei der anderen Partei wirksam.

4154

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich der Unterstützung des Programms im Bereich Alphabetisierung und Erwachsenenbildung abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierung der zweiten Phase des Programms «Schweizer Unterstützung im Bereich Alphabetisierung und Erwachsenenbildung».

B.

Ziel dieses Programms ist die Förderung des Zugangs zu Bildung und Erwachsenenbildung, damit die Analphabetenrate in den Departementen Borgou und Alibori gesenkt werden kann.

C.

4,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2013 ab. Es bleibt in Kraft, bis die beiden Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen bei der anderen Partei wirksam.

4155

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms «Schweizer Unterstützung im Gesundheitsbereich» (ASSAN), abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierung des Programms «Schweizer Unterstützung im Gesundheitsbereich» (ASSAN).

B.

Mit diesem Programm soll ein Beitrag zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung im Departement Borgou geleistet werden. Es zielt vor allem auf die am meisten benachteiligten Gruppen in ländlichen Gebieten (Arme, Frauen und Kinder) ab. Sie sind von den aktuellen Gesundheitsproblemen besonders hart betroffen.

C.

3,97 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es bleibt in Kraft, bis die beiden Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen bei der anderen Partei wirksam.

4156

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin betreffend die «Publikation des Plans für das Monitoring, die Evaluation und die Überprüfung des staatlichen Gesundheitsentwicklungsplans», abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Finanzierung der Publikation des Plans für das Monitoring, die Evaluation und die Überprüfung des staatlichen Gesundheitsentwicklungsplans (PSER/PNDS).

B.

Das Programm soll sicherstellen, dass der Plan für das Monitoring, die Evaluation und die Überprüfung (PNDS) 2009­2018 in gedruckter Form erscheint.

C.

14 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 ab. Es bleibt gültig, bis die beiden Parteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind. Es kann von jeder der Parteien gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum, an dem die andere Partei die Notifikation erhalten hat, wirksam.

4157

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin betreffend die «Organisation der jährlichen Überprüfung des Gesundheitssektors der Departemente und Sanitätszonen Borgou und Alibori», abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Finanzierung der Organisation der jährlichen Überprüfung des Gesundheitssektors der Departemente und Sanitätszonen Borgou und Alibori.

B.

Das Programm soll gewährleisten, dass alle Akteure, Partner und Dienststellen der dezentralen öffentlichen Verwaltung über die Ergebnisse der verschiedenen Aktivitäten informiert werden, die 2011 in den Departementen Borgou und Alibori durchgeführt wurden. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden für den Ausbau der Kapazitäten genutzt.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis zum 14. Juni 2012 ab. Es bleibt gültig, bis die beiden Parteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind. Es kann von jeder der Parteien gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum, an dem die andere Partei die Notifikation erhalten hat, wirksam.

4158

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz ­ Dezentralisierung, abgeschlossen am 12. November 2012

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist die zweite Phase des Programms zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz ­ Dezentralisierung (Programme d'Appui au Secteur de la Gouvernance Locale ­ Décentralisation.

B.

Allgemeines Ziel dieser Programmphase ist es, die Gemeinden dank Koordination zwischen den lokalen Akteuren und der erfolgreichen Verbindung von Dezentralisierung und Dekonzentration dazu zu befähigen, die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und damit zur Verminderung der Armut beizutragen.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art.ikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. April 2015 ab. Es bleibt in Kraft, bis beide Parteien alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen. Bei höherer Gewalt sowie Kriegen und politischen Unruhen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4159

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Programms zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, abgeschlossen am 12. November 2012

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Finanzierung des Programms zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung (Programme d'Appui au Secteur du Développement Rural) in den Departementen Borgou und Alibori.

B.

Allgemeines Ziel der ersten Programmphase ist die zehnprozentige Steigerung der Produktivität von landwirtschaftlichen Betrieben in mindestens drei Bereichen (Mais, Reis, Yams, Maniok, Fleisch, Milch) sowie die Verbesserung des Zugangs zu bedürfnisgerechten und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen.

C.

4,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es bleibt in Kraft, bis beide Parteien alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen. Bei höherer Gewalt sowie Kriegen und politischen Unruhen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4160

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich der Unterstützung des Programms von Krankenversicherungen, abgeschlossen am 12. November 2012

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Finanzierung der Phase 7 des Schweizer Programms für Krankenversicherungen (Appui Suisse aux Mutuelles de Santé).

B.

Allgemeines Ziel dieser Programmphase ist die Einführung eines nachhaltigen Systems zur Gewährleistung des Zugangs von marginalisierten Bevölkerungsgruppen zu Pflege und Gesundheitsversorgung in den Departementen Borgou und Collines und der Rückzug der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit aus dem Gesundheitsbereich.

C.

2,013 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 ab. Es bleibt in Kraft, bis beide Parteien alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen. Bei höherer Gewalt sowie Kriegen und politischen Unruhen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4161

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich der Unterstützung eines Hängebrücken-Projektes, abgeschlossen am 29. November 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten in Bezug auf dieses Projekt, dessen Ziel der bessere Zugang zu ruralen Gemeinden in Bhutan ist.

B.

Das Projektziel beinhaltet einen Beitrag der Schweiz zur Konstruktion einer Hängebrücke.

C.

18 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4162

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungs- und Umweltministerium, bezüglich des Projekts für einen nationalen Plan der Einzugsgebiete, abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Mit dieser Zusammenarbeit soll die Umsetzung eines nationalen Plans zur Anpassung an den Klimawandel unterstützt und die Koordination zwischen den gesellschaftlichen Akteuren und den departementalen und nationalen Behörden verbessert werden. Die Landwirtschaftsbetriebe sollen einen besseren Zugang zu Wasser erhalten. Zudem wird die Widerstandskraft der bäuerlichen Gemeinschaften gestärkt, und ihr Einkommen und ihre Ernährungssicherheit werden erhöht.

B.

Bolivien gehört zu den Ländern, die am meisten vom Klimawandel betroffen sind (78 % der Gemeinden sind von Ernährungsunsicherheit bedroht, und die durch den Klimawandel verursachten wirtschaftlichen Verluste werden auf 600 Millionen US-Dollar pro Jahr geschätzt). Dieser Vertrag entspricht den nationalen Prioritäten bei der Eindämmung dieser Auswirkungen und zur Sicherstellung einer guten Wasserbewirtschaftung und der Ernährungssicherheit.

C.

800 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2011 bis zum 31. Januar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4163

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Programms zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen in Cochabamba, abgeschlossen am 21. Dezember 2011

A.

Gestor vereint vier Projekte der DEZA unter einem Dach, nämlich die Erhaltung und die effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen (insbesondere Watershed Management und Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion) mit Elementen der institutionellen Stärkung und einer überregionalen Orientierung sowie der Gewährleistung der Beteiligung der Bevölkerung.

Eine bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen erzeugt eine Steigerung der Produktivität und des Einkommens und leistet damit einen Beitrag zur Verringerung der Armut.

B.

Die umfassende nachhaltige Bewirtschaftung von Land, Wasser und anderen natürlichen Ressourcen hat sich zu einer nationalen Priorität für die Strategien und die Durchführung von DEZA-Projekten in Bolivien entwickelt, gestützt auf die lange Erfahrung der Schweiz und ihre nachgewiesenen hervorragenden Leistungen in Watershed Management sowie der lokalen Regierungsführung. Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die technische Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

1,250 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4164

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts zur Erstellung eines verfassungsrechtlichen Lexikons, abgeschlossen am 2. März 2012

A.

Eine der derzeit grössten Herausforderungen Boliviens besteht in der Umsetzung der neuen Verfassung, die die Vertretung der vorher am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen gewährleistet. Dies erfordert kompetente und rechtmässige staatliche Institutionen.

B.

Das verfassungsrechtliche Lexikon gibt den bolivianischen Beamtinnen und Beamten die Instrumente in die Hand, die mit einem demokratischen Rechtsstaat, der die Menschenrechte achtet, vereinbar sind. Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4165

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Zentrum für Forschung in tropischer Landwirtschaft, betreffend das Projekt zur Verbesserung der Geflügelzucht in Familienbetrieben zur Reduktion von Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 16. April 2012

A.

Dieses Programm unterstützt landwirtschaftliche Innovation, indem direkt mit den Bauern in ihren Gemeinden gearbeitet wird. Durch Wissensmanagement und der Zusammenarbeit mit Universitäten und Ausbildungszentren werden neue Methoden und Technologien zur Verfügung gestellt. Dieses Projekt soll die Produktivität und Ernährungssicherheit von grossen Teilen der ärmsten Bevölkerungsschichten des Departements von St. Cruz steigern.

B.

Dieses Programm stellt eine Unterstützung des olivianischen Entwicklungsplans dar und konzentriert sich auf die Entwicklung eines nationalen Innovationssystems. Dieses Innovationssystem soll eine Steigerung der Produktion in den ländlichen Gebieten und vor allem für die ärmsten Familien und kleine Unternehmen zur Folge haben. Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Forschung in tropischer Landwirtschaft in St Cruz, Bolivien.

C.

96 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. April 2012 bis zum 30. September 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4166

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Gerichtshof für Landwirtschaft und Umwelt, betreffend das Projekt FORDECAPI, abgeschlossen am 2. Mai 2012

A.

Eine der grössten Herausforderungen in Bolivien ist die Umsetzung der Verfassung. Besonders schwierig gestaltet sich der Einbezug von zuvor stark marginalisierten Bevölkerungsgruppen, weshalb kompetente und legitime staatliche Institutionen notwendig sind. Die DEZA unterstützt die Bolivianische Regierung bei der Stärkung ihrer Kapazitäten, einschliesslich der Verbesserung der Dienstleistungen für die erwähnten Bevölkerungsgruppen.

B.

Die Förderung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte sind die Grundlage für die strategische Ausrichtung dieses Projektes (Fortalecimiento de Capacidades Institucionales, FORDECAPI).

C.

37 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von fünfzehn Tagen. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4167

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Oberbefehlshaber der bolivianischen Streitkräfte, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 16. Juli 2012

A.

Mit diesem Abkommen sollen die Kapazitäten des Landwirtschafts- und Umweltgerichts ausgebaut werden, damit strategische Planungsinstrumente zur Verbesserung seiner Politik, seiner Pläne, Programme, Projekte und seiner Prozesse zur institutionellen Stärkung und zur Organisationsentwicklung (insbesondere Ausbildung der Richterinnen und Richter) entwickelt werden können.

B.

Eine der derzeit grössten Herausforderungen Boliviens ist die friedliche Umsetzung der neuen Verfassung, die die Grundlage für ein ehrgeiziges Programm zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der benachteiligten Gruppen bildet. In dieser Übergangsperiode gibt es zahlreiche Interessenkonflikte, was kompetente und rechtmässige staatliche Institutionen erfordert.

C.

66 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Juli 2012 bis zum 15. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4168

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die nationale Direktion der Staatsgefängnisse, betreffend den Bau von zwei Gefängniszellen, zwei Badezimmern und einer kleinen Bibliothek im Gefängnis von Riberalta, abgeschlossen am 20. August 2012

A.

Zweck dieses Beitrags ist die Beteiligung am Bau von zwei bisher noch nicht fertig gestellten Gefängniszellen sowie die Einrichtung von zwei Badezimmern und einer kleinen Bibliothek, um die Haftbedingungen im Gefängnis von Riberalta im Departement Beni zu verbessern.

B.

Eine der derzeit grössten Herausforderungen Boliviens ist die friedliche Umsetzung der neuen Verfassung, die die Grundlage für ein ehrgeiziges Programm zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der benachteiligten Gruppen bildet. In dieser Übergangsperiode gibt es zahlreiche Interessenkonflikte, was kompetente und rechtmässige staatliche Institutionen erfordert. Die grosse Mehrheit der inhaftierten Personen wartet auf ihre Verurteilung.

C.

26 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. August 2012 bis zum 10. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4169

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 14. September 2012

A.

Mit diesem Abkommen sollen die Kapazitäten der demokratischen staatlichen Institutionen gestärkt werden, um die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern und die öffentlichen Dienstleistungen sowie den Zugang der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu diesem Angebot zu verbessern. Das Programm setzt bei allen seinen Aktivitäten auf den Dialog zwischen Regierungsbehörden und Zivilgesellschaft. Hier geht es darum, die Mitwirkung junger Bolivianerinnen und Bolivianer aus unterschiedlichen sozialen Schichten der Stadt El Alto an den Entscheidungsprozessen zu fördern. Sie sollen sich in Netzwerken engagieren, die die Grundsätze, Rechte und Pflichten der bolivianischen Verfassung und der vom bolivianischen Parlament genehmigten Gesetzgebung fördern.

B.

Eine der derzeit grössten Herausforderungen Boliviens ist die friedliche Umsetzung der neuen Verfassung, die die Grundlage für ein ehrgeiziges Programm zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der benachteiligten Gruppen bildet. Dazu gehören insbesondere die Frauen, die ärmsten Bevölkerungsschichten und die indigene Mehrheit, darunter viele Jungen. In dieser Übergangsperiode gibt es zahlreiche Interessenkonflikte, was kompetente und rechtmässige staatliche Institutionen erfordert.

C.

35 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4170

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für institutionelle Transparenz und Korruptionsbekämpfung, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 27. September 2012

A.

Mit diesem Abkommen sollen die Kapazitäten des Plurinationalen Verfassungsgerichts mit einem strategischen Planungsinstrument zur Verbesserung seiner Politik, seiner Pläne, Programme, Projekte und seiner Prozesse zur institutionellen Stärkung und zur Organisationsentwicklung (insbesondere Ausbildung der öffentlichen Bediensteten des Plurinationalen Verfassungsgerichts) ausgebaut werden.

B.

Eine der derzeit grössten Herausforderungen Boliviens ist die friedliche Umsetzung der neuen Verfassung, die die Grundlage für ein ehrgeiziges Programm zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der benachteiligtten Gruppen bildet. Dazu gehören insbesondere die Frauen, die ärmsten Bevölkerungsschichten und die indigene Mehrheit. In dieser Übergangsperiode gibt es zahlreiche Interessenkonflikte, was kompetente und rechtmässige staatliche Institutionen erfordert.

C.

170 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. September 2012 bis 31. März 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4171

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die autonome Gemeinde La Paz, bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie für die Stärkung und Verbreitung von Kultur, abgeschlossen am 12. Oktober 2012

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Installation von 31 interaktiven Bildschirmen mit Internetanschluss in Kulturräumen der autonomen Gemeinde La Paz. Dazu gehören auch verschiedene Formen der Unterstützung für den Betrieb dieser Bildschirme: Installation eines Programms zur Verwaltung der Bildschirme, Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der Kulturräume und Festlegung einer Strategie zur Kommunikation der Kulturpolitik der Gemeinde.

B.

Aufgrund der Dezentralisierung erhalten die Gemeinden neue Aufgaben im Kulturbereich, was neue institutionelle Bedürfnisse schafft. Zudem nimmt die kulturelle Aktivität zu. In einer Gemeinde wie La Paz mit ihren grossen Distanzen kann dank dem Ausbau der Informations- und Kommunikationstechnologie die Bevölkerung rasch erreicht und damit der Zugang zu Kulturinformationen demokratisiert werden.

C.

190 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 ab. Das Abkommen enthält keine Kündigungsmodalitäten.

4172

2.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 12. Oktober 2012

A.

Mit diesem Abkommen sollen die Kapazitäten der demokratischen staatlichen Institutionen gestärkt werden, um die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern und die öffentlichen Dienstleistungen sowie den Zugang der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu diesem Angebot zu verbessern. Zu diesem Zweck unterstützt das Programm die Stärkung der Kapazitäten des Plurinationalen Verfassungsgerichts mit strategischen Planungsinstrumenten zur Verbesserung seiner Politik, seiner Pläne, Programme, Projekte und seiner Prozesse zur Organisationsentwicklung.

B.

Eine der derzeit grössten Herausforderungen Boliviens ist die friedliche Umsetzung der neuen Verfassung, die die Grundlage für ein ehrgeiziges Programm zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der benachteiligten Gruppen bildet. In dieser Übergangsperiode gibt es zahlreiche Interessenkonflikte, was kompetente und rechtmässige staatliche Institutionen erfordert.

C.

39 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4173

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, bezüglich der Unterstützung der strategischen staatlichen Aktivitäten, abgeschlossen am 10. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft eines der Elemente des Programms zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten (Fortalecimiento de Capacidades Institucionales, und hat zum Ziel, zur institutionellen Stärkung des Justizrates beizutragen. Es umfasst einerseits die Ausarbeitung eines internen Reglements des Justizrates und andererseits die Durchführung einer nationalen Veranstaltung zu Themen wie Zugang zur Justiz, Korruptionsbekämpfung, Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger im Justizsystem.

B.

Der Justizrat ist zuständig für die Überwachung aller Justizorgane. Seine Strukturen sollen angepasst werden und zwar durch die Ausarbeitung eines neuen internen Regelwerks sowie die Durchführung einer Veranstaltung unter der Mitwirkung verschiedener staatlicher Instanzen und der Zivilgesellschaft. Ziel ist es, den Rat dazu zu befähigen, seine Aufgaben besser wahrzunehmen.

C.

39 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4174

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Bildungsministerium, das Vizeministerium für höhere Bildung und die Allgemeine Direktion für höhere technische, technologische, linguistische und kunstgewerbliche Bildung, bezüglich des Projekts zur Konsolidierung des Plurinationalen Systems für Kompetenzzertifizierung (SPCC), abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen umfasst die zweite Phase der Konsolidierung des Plurinationalen Systems für Kompetenzzertifizierung (SPCC). Im Vordergrund steht die Einrichtung von Koordinationsstellen auf Departementsebene, die Stärkung der Zertifizierungsprozesse, die Abstimmung zwischen dem SPCC und den Produktions- und Berufssektoren, die Verbesserung der institutionellen Verwaltung.

B.

Die Aktivitäten dieser zweiten Konsolidierungsphase gehen auf Empfehlungen zurück, die das Ergebnis einer 2011 durchgeführten externen Evaluation sind. Das SPCC wurde 2008 gegründet. Es ist Teil einer nationalen Politik, die die Fachausbildung und eine lebenslange Weiterbildung fördern will.

Mit dem Beitrag sollen die Aktivitäten der Phase 2 des Berufsbildungsprogramms (proCAP) abgeschlossen werden.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4175

2.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, betreffend das internationale Treffen über juristische Verfahren zur Verteidigung des Staates, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Ziel dieses Abkommens ist die Förderung der Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalstaatsanwalts, damit er öffentliche Behörden und Institutionen bei der Vorbereitung und der Begrenzung der Auswirkungen von Prozessen gegen den Staat Bolivien beraten kann.

B.

Länder mit einer römischen Rechtstradition wie Bolivien sind auf internationaler Ebene zunehmend gezwungen, Prozesse in Rechtssystemen mit angelsächsischer Tradition zu führen. Die bolivianischen Instanzen brauchen deshalb ein Verständnis dieser Tradition.

C.

340 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4176

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso betreffend die Durchführung des Programms «Gebietserschliessung und Landstrassennetz im Osten von Burkina Faso», abgeschlossen am 1. Juli 2011

A.

Das Abkommen legt die Pflichten Burkina Fasos und die Pflichten der Schweiz fest und bestimmt die Modalitäten der Durchführung des Programms «Gebietserschliessung und Landstrassennetz im Osten von Burkina Faso».

B.

Ziel des Programms ist es, in der östlichen Region ein gut befahrbares Landstrassennetz anzulegen, das von den Gebietskörperschaften und den Dorfgemeinschaften nachhaltig gepflegt wird.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wird die Durchführung des Programms durch höhere Gewalt verhindert, können die Parteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

4177

2.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung des operationellen Aktionsplans der nationalen Genderpolitik 2011­2013, abgeschlossen am 5. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Umsetzung des operationellen Aktionsplans der nationalen Genderpolitik während des Zeitraums 2011 bis 2013.

B.

Das Programm hat folgende Ziele: ­ Sensibilisierung für Genderanliegen in den prioritären nationalen Entwicklungspolitiken und -programmen, um eine Kultur der Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.

­ Ermunterung der Organisationen der Zivilgesellschaft, sich stärker an den Aktivitäten zur Förderung einer Gleichstellungskultur zu beteiligen, und Einführung von strategischeren Massnahmen zur Verringerung der Ungleichheiten.

­ Sensibilisierung für Genderanliegen in den Programmen und bei den Partnern der DEZA in Burkina Faso, um eine Kultur der Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

4178

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend die Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori, abgeschlossen am 15. Juni 2012

A.

Das Abkommen legt den allgemeinen Rahmen für die Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori fest.

B.

Das Programm hat folgende Ziele: ­ erleichterte Umsetzung des Finanzierungsabkommens ­ effizientere Umsetzung der gemeinsam festgelegten prioritären Massnahmen.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2012 in Kraft getreten deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es endet sobald die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Mit der Kündigung des Finanzierungsabkommens zwischen Burkina Faso und der Schweiz wird die Anwendung dieses Abkommens hinfällig.

4179

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend die Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori, abgeschlossen am 15. Juli 2012

A.

Das Abkommen legt die Pflichten der burkinischen und der schweizerischen Seite sowie die Modalitäten der Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori fest.

B.

Durch die Sanierung der Teiche kann die Gemeinde Dori die Lebensbedingungen der Bevölkerung, insbesondere im Bereich Abwasserentsorgung und öffentliche Gesundheit, verbessern. Durch die Aufwertung des um die Teiche frei gewordenen Raums erhöht sie zudem ihr wirtschaftliches Potenzial.

Sie stellt den Zugang zu Wasser für Tiere und Kulturen sicher.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013. Es endet, sobald die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

4180

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso betreffend die Durchführung des Projekts «Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen in Dörfern», abgeschlossen am 27. Juni 2012

A.

Das Abkommen legt die Pflichten Burkina Fasos und die Pflichten der Schweiz fest und bestimmt die Modalitäten der Durchführung des Projekts «Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen in Dörfern».

B.

Das Projekt soll sicherstellen, dass 15 Gemeinden im Osten, Norden und Mittelwesten des Landes Zugang zu Trinkwasser sowie bessere sanitäte Einrichtungen erhalten.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wird die Durchführung des Programms durch höhere Gewalt verhindert, können die Parteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

4181

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsbildung, abgeschlossen am 15. November 2012

A.

Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten der Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016 festgelegt werden.

B.

Ziel dieses Programms ist es, einen Beitrag zur finanziellen Sicherheit und zur Partizipation der Bevölkerung zu leisten. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten so Zugang zu einem fairen, vielfältigen und dezentralen Berufsbildungssystem.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2016 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4182

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung, abgeschlossen am 28. Februar 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit für die gemeinsame Umsetzung des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung (PAD) in Burundi.

B.

Mit diesem Programm soll ein Beitrag an den Aufbau der lokalen demokratischen Gouvernanz geleistet werden, welche die sozioökonomische Entwicklung und die Armutsbekämpfung fördert.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4183

2.3.34

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Burundi bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe, abgeschlossen am 20. April 2012 (SR 0.974.221.8)

A.

Das Rahmenabkommen legt die allgemeinen Modalitäten aller Formen von Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Burundi fest.

B.

Die Zusammenarbeit mit Burundi war bisher durch das Abkommen vom 19. November 1969 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit (AS 1970 233) geregelt. Angesichts der seither eingetretenen Veränderungen in Methodik und Praxis der Zusammenarbeit und der Suspendierung der Zusammenarbeit nach 1993 war eine Aktualisierung notwendig.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Januar 2013 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4184

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kuba, vertreten durch die Versuchsstation für Weidehaltung und Futterwirtschaft, betreffend das Projekt «BIOMAS: Biomasse als Quelle für erneuerbare Energien für ländliche Gebiete», abgeschlossen am 19. November 2012

A.

Mit dem BIOMAS-Programm soll in Kuba die Produktion erneuerbarer Energien aus Biomasse unterstützt werden, um die Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten zu verbessern, ohne der Umwelt zu schaden.

B.

Angesichts der akuten Wirtschaftskrise muss die kubanische Regierung unbedingt ihre Abhängigkeit von Nahrungs- und Brennstoffimporten vermindern. Die meisten kubanischen Gemeinden verfügen über genügend Kapazitäten für die Produktion erneuerbarer Energien. Das BIOMAS-Programm unterstützt die Entwicklung von integrierten Energiestrategien auf Gemeindeebene.

C.

4,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4185

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich des Projektes «Land and Agrarian Rights Campaign» in Nepal, abgeschlossen am 5. Januar 2012

A.

Das Abkommen anerkennt die Bedeutung des Grundbesitzrechts im landwirtschaftlichen Sektor. Die Schweiz möchte eine fundierte Beurteilung der Bezirke Ramechhap, Okhaldhunga und Khotang machen. Die Schweiz möchte konkrete Informationen über i) Grundbesitz-Muster in den Bezirken, ii), wie die Eigentumsverhältnisse mit der Produktivität korrelieren iii), wie die landlosen oder wenig Land besitzenden Landarbeiter besser organisiert und gefördert sowie an den von der Schweiz finanzierten Landwirtschaftsprojekten beteiligt werden können.

B.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz, an das von Dänemark verwaltete Programm zur Unterstützung der Kampagne «Land and Agrarian Rights Compaign».

C.

102 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4186

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Dänemark, vertreten durch die IBIS, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, betreffend die Verwaltung unserer Mittel für den Fonds zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Nicaragua für eine demokratischen Regierung, abgeschlossen am 6. Januar 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Dänemark und Deutschland im Bereich des oben erwähnten Projekts. Die drei Länder verwalten gemeinsam einen mit Entwicklungshilfegeldern finanzierten Fonds, aus dem Projekte zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und Initiativen im Bereich der Demokratieförderung und Bürgerbeteiligung unterstützt werden.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Dänemark und Deutschland. Durch die Bündelung der Mittel in einem gemeinsam verwalteten Fonds wird die Geberkoordination gestärkt und die Wirkung der Interventionen erhöht.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten. Im Falle einer substanziellen Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

4187

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark, bezüglich des Projektes «Promoting Access to Justice for Victims of Human Rights Violations in Nepal by Campaigning against Impunity and Prevention of Torture», abgeschlossen am 15. März 2012

A.

Das Projekt «Förderung des Zugangs zum Rechtswesen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Nepal durch eine Kampagne gegen Straflosigkeit und für die Verhinderung von Folter» hat folgende Ziele: i) Folter zu reduzieren durch Überwachung der Haftanstalten und juristische Interventionen gegen die Folter und die unrechtmäßige Inhaftierung ii) Organisation von Advocacy-Groups und Kampagnen zur Bekämpfung der Straflosigkeit in der politischen Kultur Nepals.

iii) Die Unterstützung und Stärkung von Opfergruppen und deren Mobilisierung mittels Druck durch «Bottom up-Approach».

B.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz, an das von Dänemark verwaltete Programm «Förderung des Zugangs zum Rechtswesen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Nepal durch eine Kampagne gegen Straflosigkeit und für die Verhinderung von Folter».

C.

146 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 13. Juli 2013 ab. Es bestehen keine Kündigungsmodalitäten.

4188

2.3.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien vertreten durch das Ministerium für intern Vertriebene aus den besetzten Gebieten, Unterkunft und Flüchtlinge (MRA) sowie der Gemeinde Tskaltubo über die Durchführung des Projekts «Dauerhafte Wohnlösungen für städtische intern Vertriebene in der Siedlung «Cottage 1», Gemeinde Tskaltubo (IMERETI)», abgeschlossen am 1. November 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, bestehend aus der DEZA, dem Ministerium für intern Vertriebene aus den besetzten Gebieten, Unterkunft und Flüchtlinge (MRA) in Georgien sowie der Gemeinde Tskaltubo, bei der Umsetzung des Projektes.

«Dauerhafte Wohnlösungen für städtische intern Vertriebene in der Siedlung «Cottage 1», Gemeinde Tskaltubo (IMERETI)».

B.

Dieses Projekt unterstützt die georgische Regierung dabei, die soziale Integration städtischer intern Vertriebener in der Gemeinde Tskaltubo zu fördern, indem ihnen dauerhafte Wohnlösungen zur Verfügung gestellt werden.

C.

566 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gekündigt werden.

4189

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung und Infrastruktur, das Ministerium für interne Angelegenheiten, das Ministerium für Umweltschutz sowie den Büros zweier Staatlicher Vertreter (Gouverneure) über das Projekt «Präventions- und Bereitschaftssystem Phase I: Verminderung von Risiken von Naturkatastrophen auf lokaler Ebene», abgeschlossen am 28. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, bestehend aus der DEZA, dem Ministerium für regionale Entwicklung und Infrastruktur in Georgien, dem Ministerium für interne Angelegenheiten in Georgien, dem Ministerium für Umweltschutz in Georgien sowie den Büros der Staatlichen Vertreter (Gouverneure) in den Gemeinden Abasha, Zugdidi, Martvili, Mestia, Senaki, Chkhorotsku, Tsalenjikha, Khobi, der Stadt Poti und in den Gemeinden Ambrolauri, Lentekhi, Oni und Tsageri, bei der Durchführung des Projektes «Präventions- und Bereitschaftssystem Phase I: Verminderung von Risiken von Naturkatastrophen auf lokaler Ebene».

B.

Dieses Projekt unterstützt die georgische Regierung dabei, lokale Behörden und Gemeinschaften in ausgewählten (Berg-)Gemeinden zu unterstützen bei der Verbesserung des Präventions- und Bereitschaftssystem gegen Naturkatastrophen und dadurch Leben zu retten und die ökonomischen Verluste wegen Naturkatastrophen zu reduzieren.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Dezember 2011 bis zum 31. August 2012 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4190

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für Bauten, Verkehr und Kommunikation, bezüglich des Projekts «Institutionelle Unterstützung des Trinkwassersektors in ländlichen Gebieten» (DINEPA), abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Haiti ist das ärmste Land der westlichen Welt. Es wird oft von Naturkatastrophen (Orkanstürmen, Erdbeben) heimgesucht. Die Choleraepidemie von 2012 forderte 8000 Tote, und rund 500 000 Personen erkrankten an Cholera.

In ländlichen Gebieten haben nur 55 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und nur 10 % Zugang zu sanitären Einrichtungen.

B.

Das Programm ist Teil der Transitionsphase von der humanitären Hilfe zur regionalen Zusammenarbeit. Ziel ist es, in ländlichen Gebieten Haitis die Krankheitsfälle durch Verunreinigungen im Wasser zu reduzieren. Dies soll durch sichere und effizientere Dienste sowie eine transparente Verwaltung der ländlichen Wasserversorgungssysteme erreicht werden.

C.

1,695 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4191

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Nationale Berufsbildungsinstitut, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltung der Berufsbildungszentren», abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Seit 1998 hat das Nationale Berufsbildungsinstitut den Auftrag, das Berufsbildungsangebot landesweit zu regulieren. Das Projekt zur «Stärkung der Verwaltung der Berufsbildungszentren» ist in den laufenden Prozess zur Verbesserung des gesamten Systems integriert. Ziel ist es, die Verantwortlichen dieser Zentren durch effizientere Verwaltungspraktiken zu unterstützen, damit sie ihre Strukturen besser kontrollieren und sich gleichzeitig vermehrt dem Arbeitsmarkt zuwenden können. Denn eine gute Integration der Zentren ist unerlässlich.

B.

Mit dem DEZA-Beitrag an die Berufsbildungszentren können 400 qualifizierte und auf die Bedingungen des Arbeitsmarkts Haitis vorbereitete Berufsleute ausgebildet werden.

C.

170 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4192

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Technische Sekretariat für Planung und externe Zusammenarbeit, betreffend das Projekt Berufsbildung für die Jugend, abgeschlossen am 20. Juni 2012

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Schweiz mit Honduras im Rahmen eines Programms zur Berufsbildung von Jugendlichen aus gewaltnahen sozialen Milieus. Es offeriert Jugendlichen durch praxisorientierte Berufsbildung einen Ausweg aus der Spirale von Arbeitslosigkeit und Gewalt.

B.

Ein ähnliches Berufsbildungsprojekt wird mit gutem Erfolg in Nicaragua durchgeführt. Angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit und steigender Gewaltbereitschaft in Honduras will die Schweiz, aufbauend auf den Erfahrungen in Nicaragua, das Projekt nun auch in Honduras umsetzen.

C.

777 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis zum 31. August 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4193

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend die Initiative zur Stärkung der Agrobiodiversität in Laos, abgeschlossen am 14. September 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Initiative zur Erhaltung und Stärkung der Agrobiodiversität in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Reduktion der Armut in Berggebieten von Laos durch die Stärkung der Agrobiodiversität in multi-funktionalen Landschaften.

C.

6,358 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4194

2.3.45

Abkommen zwischen der Schweiz , vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich eines Beitrags an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Reform des Landwirtschaftsund Forsttechnikums in Luang Prabang, Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, aus dem Landwirtschafts- und Forst-Technikum eine erstklassige Lehrinstitution zu machen. Damit wird insbesondere die Armut in den Hügelgebieten von Nord-Laos reduziert.

C.

6,203525 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2016 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4195

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung des Landwirtschaftssektors in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Ernährungssicherung sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen der laotischen Bauern durch die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.

C.

1,385970 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4196

2.3.47

Partnerschaftsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Madagascar, vertreten durch das Amt des stellvertretenden Premierministers, der für die Entwicklung und Raumplanung zuständig ist, betreffend die Fertigstellung des Dokuments «SNAT Horizon 10 ans» und die Ausarbeitung des Entwurfs eines Raumplanungsgesetzes für Madagaskar, abgeschlossen am 5. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Fertigstellung des Dokuments «Schéma National d'Aménagement du Territoire (SNAT) Horizon 10 ans» und der Ausarbeitung des Entwurfs eines Raumplanungsgesetzes (LOAT) für Madagaskar.

B.

Unmittelbares Gesamtziel des Projekts ist die Fertigstellung des SNAT sowie die Ausarbeitung des Entwurfs eines Raumplanungsgesetzes für Madagaskar; dieses Gesetz soll als Rahmengesetz zur Institutionalisierung des SNAT und der «Schémas régionaux d'aménagement du territoire (SRAT)» sowie zur Ausarbeitung einer Entwicklungsstrategie für die Raumplanung beitragen.

C.

165 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4197

2.3.48

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms in der Mongolei, abgeschlossen am 17. April 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des obengenannten Programms und betrifft die erste Phase.

B.

Das Programm ist ein Beitrag der Schweiz an die aktuelle Dezentralisierungs- und Demokratisierungsreform der Mongolei. Endziel des Programms sind lokale Regierungen, die demokratisch funktionieren, den Bürgern rechenschaftspflichtig sind und ihnen adäquate Dienstleistungen erbringen.

C.

6,324 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4198

2.3.49

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung des veterinären Gesundheitssystems in der Mongolei, abgeschlossen am 5. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Verbesserung des veterinären Gesundheitssystems in der Mongolei.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Qualität der veterinären Dienstleistungen, die Kontrolle der Brucellose und der Maul- und Klauenseuche, sowie die Verbesserung der Schule für Veterinärmedizin und Biotechnologie der Mongolischen Universität für Landwirtschaft.

C.

5,94 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4199

2.3.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal bezüglich des Projektes zur Förderung der dezentralisierten ländlichen Infrastruktur und der Existenzsicherung, Phase II, abgeschlossen am 1. Februar 2012

A.

Das Abkommen basiert auf dem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Nepal betreffend die technische Zusammenarbeit (RS 0.974.258.1) vom 18. August 1972. Das unterstützte Projekt wird in Zusammenarbeit mit der Asian Development Bank (ADB) und dem OPEC Fund for International Development (OFID) durchgeführt.

B.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz für das «Decentralized Rural Infrastructure and Livelihood Project» (DRILP) über eine Periode von 48 Monaten. Das bilaterale Abkommen regelt die sachgerechte Verwendung der Unterstützung der Schweiz sowie die Höhe der Beiträge von Nepal unter Erwähnung der anderweitig vereinbarten Beiträge der ADB sowie des OFID.

C.

Das Abkommen bezeichnet Sachleistungen in der Form von technischer Unterstützung durch Fachpersonen, die nicht monetär definiert sind. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gegenseitig schriftlich gekündigt werden.

4200

2.3.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur Stärkung der guten Regierungsführung, abgeschlossen am 9. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich des oben genannten Projekts. Die effiziente und transparente Verwendung staatlicher Mittel und die gute Führung der Regierungsgeschäfte unter Einbezug von Bürgerinnen und Bürgern ist eine wichtige Grundlage für die nachhaltige Entwicklung des Landes

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem Staat Nicaragua.

C.

2,04 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4201

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms «Ländliche Wasserversorgung ­ Unterstützung des Bereichs Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 14. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die Aufnahme der Zusammenarbeit im Rahmen der ersten Phase des «Programms Ländliche Wasserversorgung ­ Unterstützung des Bereichs Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (PHRASEA)» in Niger.

B.

Der Zweck des Programms PHRASEA besteht darin, die Trinkwasserversorgung (für Mensch und Tier) und die Abwasserentsorgung zu verbessern.

Auf diese Weise können der Gesundheitszustand und die Ernährung der Bevölkerung sowie die Produktivität des Viehbestandes verbessert und die Ernährungsunsicherheit und die Armut in der Region Maradi und Dosso reduziert werden. Die spezifischen Ziele sind (i) die dauerhafte Verbesserung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in zwei Regionen, (ii) die Verabschiedung von Good Practices im Bereich Hygiene und Abwasserentsorgung, (iii) die Entwicklung der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure, (iv) die Verbesserung der Kenntnisse im Bereich Wasserressourcen und (v) die Erhöhung der Leistungsfähigkeit dieses Sektors.

C.

13,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4202

2.3.53

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung der Förderung der Qualität der formellen Bildung in Niger, abgeschlossen am 14. März 2012

A.

Dieses Abkommen hat die Aufnahme der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Förderung der Qualität der formellen Bildung in Niger zum Ziel.

B.

Ziel dieses Programms ist es, dauerhaft zu einer Verbesserung der Qualität des Lerneffekts von Schülerinnen und Schülern der Grundschule in den Regionen Dosso und Maradi beizutragen. Konkret heisst das: 1) Verbesserung der pädagogischen Kapazitäten und Kompetenzen der Studierenden an den pädagogischen Fachhochschulen (ENI) der Regionen Dosso und Maradi dank einer Stärkung des Grundausbildungsangebots. 2) Verbesserung der pädagogischen Kapazitäten und Kompetenzen der Lehrkräfte der Regionen Dosso und Maradi dank einer Stärkung des Weiterbildungsangebots.

3) Schrittweiser Ausbau des zweisprachigen Unterrichts an allen Schulen der Regionen Dosso und Maradi. 4) Die Partnerorganisationen, d.h. die pädagogischen Fachhochschulen (ENI) und die regionalen und nationalen Erziehungsdirektionen, sind in der Lage, ihre Aufgaben im Bereich Planung sowie operationelle und finanzielle Verwaltung wahrzunehmen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4203

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich der Unterstützung von Bauernorganisationen in Niger zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 14. März 2012

A.

Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Bauernorganisationen in Niger fortzusetzen.

Dadurch soll die Ernährungssicherheit in Niger verbessert werden.

B.

Wirkung: Die Ernährungssicherheit der Mitglieder der Familienbetriebe, die den Partnerorganisationen angehören, ist sichergestellt und die Armut in den Einsatzgebieten gesenkt. Spezifische Ziele: 1) 150 000 Familienbetriebe, die den Partnerorganisationen angehören, können ihre Produktion und ihre Vermarktungs-, Verarbeitungs- und Lagerungskapazitäten erhöhen und sichern.

2) Die Agrarpolitik sieht mehr Budgetressourcen für den Agrarsektor vor, bietet den Produzenten mehr Unterstützung und fördert Strategien, die den Zugang zu landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Märkten öffnen.

C.

4,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4204

2.3.55

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Förderung der nichtformellen Bildung (PENF), abgeschlossen am 14. März 2012

A.

Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Förderung der nichtformellen Bildung (PENF) fortzusetzen (Phase 6).

B.

Ziel des Programms ist die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung in den Schwerpunktregionen der DEZA in Niger. Dies soll durch die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich der nichtformellen Bildung erreicht werden. Im Zentrum stehen die spezifischen Bedürfnisse von Erwachsenen und Jugendlichen, die vom formellen Schulsystem ausgeschlossen sind oder keinen Zugang zu diesem System haben. Dabei wird darauf geachtet, die Unterschiede zwischen Frauen und Männern, Mädchen und Jungen, sozialen Schichten, ethnischen Gruppen und Gemeinschaften abzubauen und namentlich die am stärksten Benachteiligten zu unterstützen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4205

2.3.56

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung der ländlichen Berufsbildung (FOPROR) in Niger, abgeschlossen am 14. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die Aufnahme der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Unterstützung der ländlichen Berufsbildung (FOPROR) in Niger.

B.

Dieses Programm bezweckt die Entwicklung von qualitativ guten ländlichen Grundbildungs- und Berufsbildungssystemen. Die Vermittlung der für eine sozioökonomische Entwicklung unerlässlichen Kenntnisse und Kompetenzen soll es erlauben, die Ernährungssicherheit in den Regionen Dosso und Maradi zu erhöhen.

C.

1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4206

2.3.57

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ständigen Sekretariat des Flurgesetzes in Niger bezüglich der Modalitäten zur Verwendung des DEZA-Beitrags für die Kernaktivitäten des Sekretariats, abgeschlossen am 29. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Modalitäten für die Verwendung des DEZA-Beitrags für die Kernaktivitäten des Ständigen Sekretariats des Flurgesetzes (Secrétariat Permanent du Code Rural, SPCR) festzulegen.

B.

Die Schweiz unterstützt i) die Finanzierung des Finanzaudits, ii) den Workshop zur Aktualisierung des Dokuments «200 Fragen und Antworten», iii) die Ausarbeitung des Verfahrenshandbuchs, iv) die Ausarbeitung eines internen Verfahrenshandbuchs, v) die Organisation der regionalen Tagungen zur Präsentation dieser Instrumente (Fragen und Antworten, Verfahrenshandbuch) und die Abgabe dieser Instrumente, vi) die Ausarbeitung des Strategieplans 2013­2017 des Flurgesetztes sowie vii) die Organisation des 7. nationalen Workshops der Bodenkommissionen.

C.

70 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Bei Nichteinhaltung, Nichtausführung oder Verletzung der zu erfüllenden Pflichten durch eine der Parteien kann die andere Partei nach Mahnung den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

4207

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Norwegen, vertreten durch das Aussenministerium, und UNDP bezüglich des Programms zur Stärkung des öffentlichen Managements in Nicaragua, abgeschlossen am 9. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit der Schweiz mit Norwegen und dem UNDP im Programm zur Stärkung des Managements von öffentlichen Mitteln in Nicaragua. Die transparente und effiziente Verwendung von öffentlichen Mitteln ist die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung des Landes.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Zusammenarbeit der drei Entwicklungsagenturen.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4208

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit (DFID), Finnland und Nepal bezüglich des Projektes «Mehrakteuren-Programm in Waldwirtschaft», abgeschlossen am 23. Januar 2012

A.

Das Abkommen stützt sich auf die Übereinkunft der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und Finnlands als Gebergemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung des MSFP («Multistakeholder Forestry Project»), sowie auf ein gemeinsames Projektdokument («Common Programme Document») vom 27. Dezember 2011.

B.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und Finnlands für das MSFP, sowie die partnerschaftlichen Beiträge von Nepal über eine Periode von gut 38 Monaten; dabei wird auch die zielorientierte Struktur des Programms festgehalten. Des weiteren regelt es die institutionelle Verwendung der Gelder und die ausführende Struktur des Programms.

C.

14 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe. Mit zusätzlichen Geberbeiträgen von 20 Millionen Pfund vom Vereinigten Königreich und 10,2 Millionen Euro von Finnland.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Januar 2012 bis zum 31. März 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von vier Monaten gegenseitig schriftlich gekündigt werden.

4209

2.3.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit (DFID), betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 5. März 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Entwicklungsagentur des Vereinigten Königreichs (DFID) in bezug auf die finanzielle Unterstützung des Forschungsinstitutes ICIPE (African Insect Science for Food and Health).

B.

DFID lässt sich primär aus Effizienzgründen durch die DEZA vertreten. Für die DEZA besteht der Nutzen darin, dass ihr Gewicht im Dialog mit dem Management des ICIPE trotz gleich bleibendem finanziellem Engagement zunimmt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2015 ab. Es kann mit einer Frist von drei Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4210

2.3.61

Abkommen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Dänemark und Norwegen bezüglich der Erschaffung eines zweckbestimmten Fonds zur Unterstützung von Bemühungen zur Sicherung einer Übergangsrechtsordnung in Nepal, abgeschlossen am 1. Mai 2012

A.

Das Abkommen unterstützt den Fonds für die Anstrengungen im Bereich der Gerechtigkeit in der Übergangsphase (Transitional Justice). Der Beitrag soll zur Wahrheitssuche und zum Rechtsschutz beitragen und die Repatriierung der Opfer sowie die Bekämpfung von Straflosigkeit als Schlüsselelemente der langfristigen Friedenssicherung und zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit fördern.

B.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Norwegens für den Fonds. Es regelt zudem die Verwendung des Geldes zur Identifikation und Unterstützung von Initiativen, die das Funktionieren einer Übergangsrechtsordnung fördern, sowie solcher, die den Opfern Schutz, Linderung und Genugtuung bieten.

Als solches soll der Fonds einen Beitrag zur Bekämpfung der Straflosigkeit sowie zur Förderung der Friedensbewahrung und der Rechtssicherheit darstellen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe. Mit zusätzlichen Geberbeiträgen von 156 000 Pfund vom Vereinigten Königreich, 2,55 Millionen Kronen von Dänemark und 2,6 Millionen Kronen von Norwegen.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von vier Monaten gegenseitig schriftlich gekündigt werden.

4211

2.3.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit (DFID), Irland, vertreten durch die irische Botschaft in Tansania, und Dänemark, vertreten durch die dänische Botschaft in Tansania, betreffend die Unterstützung zur Umsetzung des Tanzania Media Fund (TMF), abgeschlossen am 19. Juni 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA, dem DFID sowie der irischen und der dänischen Botschaft in Tansania in bezug auf die Unterstützung zur Umsetzung des Tanzania Media Fund, basierend auf dem strategischen 5-Jahresplan 2012­2016 des TMF.

B.

DFID, Irland und Dänemark lassen sich primär aus Effizienzgründen durch die DEZA vertreten. Für die DEZA besteht der Nutzen darin, dass die DEZA ihre Position als Lead Donor im Mediensektor weiter ausbaut und zudem als Lead Donor einen grösseren Einfluss hat auf die Programmgestaltung des TMF.

C.

2,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015 ab. Es kann innerhalb von 6 Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4212

2.3.63

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland über die Partnerschaft Schweiz ­ Russland im Exekutivrat des Green Climate Fund, abgeschlossen am 4. September 2012

A.

Anlässlich der letzten UNO-Klimakonferenz in Durban einigte sich die internationale Staatengemeinschaft auf die Initiierung des 2010 in Cancún beschlossenen Green Climate Fund.

B.

Die Schweiz strebt gemäss Bundesratsbeschluss gemeinsam mit Russland eine Stimmrechtsgruppe im Exekutivrat des Green Climate Fund an. Sie schliesst dazu eine Vereinbarung mit Russland ab.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung tritt am 4. September 2012 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es bestehen keine Kündigungsmodalitäten.

4213

2.3.64

Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, Schweden, den Niederlanden und Bolivien betreffend Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans des bolivianischen Mediationsbüros, abgeschlossen am 30. Oktober 2012

A.

Ziel dieses Abkommens ist es, einen Beitrag zur Einhaltung und Förderung der individuellen und kollektiven Menschenrechte zu leisten, die in der Verfassung Boliviens und den Gesetzen und internationalen Instrumenten niedergelegt sind. Dieser Beitrag umfasst technische und finanzielle Unterstützung für die Umsetzung des Institutionellen Strategieplans 2012­2016 der Defensoria del Pueblo (staatliche Behörde, die die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Missbräuchen der politischen Macht schützt).

B.

Die Verfassung von 2009 verstärkt die Förderung der individuellen und kollektiven Rechte und anerkennt ausdrücklich die Rechte der indigenen Bevölkerung. Die Kapazitäten der Institutionen in diesem Bereich sind aber bescheiden. Die Defensoria del Pueblo hat sich vorgenommen, zur Festigung und Umsetzung dieser Neukonzeption des bolivianischen Staats als plurinationaler Staat beizutragen und die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten. Mit diesem Beitrag sollen die entsprechenden Kapazitäten dieser Institutionen gestärkt werden.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4214

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Projekts zur Kartierung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 7. März 2012

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Kartierung der Wasserressourcen des Tschads (RésEAU) fest.

B.

Zweck des Programms ist es, die Widerstandsfähigkeit des Tschads gegenüber Klimaschwankungen durch eine aktive Bewirtschaftung der Oberflächen- und Grundwasserressourcen zu erhöhen. Eine Verbesserung des Zugangs zu Wasser hat direkte Auswirkungen auf die Gesundheit, die Ernährungssicherheit, die Armutsbekämpfung und die Entwicklung ländlicher Gemeinschaften.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, Personal des Tschad dank Knowhowtransfer und der Bereitstellung von Ausrüstungen und geografischen Informationen dazu zu befähigen, die vorhandenen Wasserressourcen selbständig gemäss dem Richtplan für Wasser und Abwasser der Republik Tschad zu analysieren und zu bewirtschaften.

C.

3,842 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4215

2.3.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Programm für die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im tschadischen Sahel, abgeschlossen am 30. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Durchführung des Programms für die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im tschadischen Sahel.

B.

Ziel des Programms ist die Erhöhung der Ernährungssicherheit dank Steigerung der land- und viehwirtschaftlichen Produktion der Bevölkerungsgruppen, die in der Nähe von Flussschwellen leben, dank geringerer Verschlechterung der Bodenqualität und geringerer Erosion der Talsohlen sowie dank besserer Bewirtschaftung von Wasser und Boden in der Region Wadi Fira und Ennedi.

C.

7,527 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 30. Juli 2012 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4216

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der BID zur Unterstützung der Sicherheitsreform in Honduras, abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (BID) im Rahmen der Reform des Sicherheitssystems in Honduras. Die Reform des dysfunktionalen Sicherheitssystems in Honduras ist ein wichtiger Beitrag zur Vorbeugung gegen die Gewalt und zur effektiven Bekämpfung des organisierten Verbrechens.

Die hohe Unsicherheit trifft alle sozialen Schichten und ist ein grosses Entwicklungshemmnis.

B.

Kernstück der Sicherheitsreform ist die Reform der Polizei, deren Mandat von bisher rein repressiven Aufgaben verstärkt auf die Vorbeugung von Gewalt ausgerichtet werden soll (community policing). Durch Verbesserung der internen und externen Kontrollinstanzen und soll die Leistungsfähigkeit der Polizei bei der Gewährung von Sicherheit verbessert werden.

C.

6,6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine besonderen Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4217

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD sowie der IDA betreffend einen Beitrag zum Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 25. April 2012

A.

Das vorliegende Abkommen bestimmt die Modalitäten des Beitrags, den die DEZA an das WB-Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung» (WSP) leistet.

B.

Das Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung» ist eine internationale Partnerschaft, die einen nachhaltigen Zugang der Armen zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sicherstellen soll. Es wird von der WB durch einen Beirat verwaltet, in dem rund ein Dutzend bilaterale Einrichtungen ­ darunter auch die DEZA ­ vertreten sind. Die DEZA unterhält gute Beziehungen zu diesem Programm und fördert es finanziell. In seiner langen Geschichte unterstützte das Programm Regierungen und Akteure bei Reformen, bei der Umsetzung von Strategien, bei der Vorbereitung von Finanzierungen und grösseren Investitionen sowie bei der Entwicklung und/oder dem Transfer von Wissen in Schlüsselbereichen mit dem Ziel, den Armen zu helfen. Das WSP ist als Schnittstelle zwischen den Grossfinanzierungen der WB und den bilateralen Einrichtungen eine sehr wichtige Struktur. Es wird sowohl von den öffentlichen Partnern als auch von vielen zivilgesellschaftlichen Gruppen und vom Privatsektor als Programm anerkannt, das für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Wassersektor von strategischer Bedeutung ist.

C.

4,125 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4218

2.3.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD sowie der IDA bezüglich eines Beitrags zum Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 25. April 2012

A.

Das vorliegende Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags, den die DEZA an das WB-Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (WSP)» für die Länder Niger und Mosambik sowie die Region Westafrika leistet.

B.

Das Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung» ist eine internationale Partnerschaft, die einen nachhaltigen Zugang der Armen zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sicherstellen soll. Es wird von der WB durch einen Beirat verwaltet, in dem rund ein Dutzend bilateraler Einrichtungen ­ darunter auch die DEZA ­ vertreten sind. Die DEZA unterhält gute Beziehungen zu diesem Programm und fördert es finanziell. In seiner langen Geschichte unterstützte das Programm Regierungen und Akteure bei Reformen, bei der Umsetzung von Strategien, bei der Vorbereitung von Finanzierungen und grösseren Investitionen sowie bei der Entwicklung und/oder dem Transfer von Wissen in Schlüsselbereichen mit dem Ziel, den Armen zu helfen. Das WSP ist als Schnittstelle zwischen den Grossfinanzierungen der WB und den bilateralen Einrichtungen eine sehr wichtige Struktur. Es wird sowohl von den öffentlichen Partnern als auch von vielen zivilgesellschaftlichen Gruppen und vom Privatsektor als Programm anerkannt, das für die Erreichung der Millenniums-entwicklungsziele im Wassersektor von strategischer Bedeutung ist.

C.

5,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4219

2.3.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 19. September 2012

A.

Dieser Beitrag unterstützt die internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR,Consultative Group of International Agricultural Research). Das CGIAR Strategie- und Resultatrahmenwerk (2011­2016) legt die aktuellen, globalen Herausforderungen bezüglich Ernährungssicherheit dar, wovon der konkrete Beitrag der Agrarforschung in 15 globalen Forschungsprogrammen abgeleitet wurde. Neben den bleibenden Forschungsbereichen der a) Verbesserung der Sorten und Anbaumethoden von Weizen, Mais, Reis, Knollenfrüchte (Kartoffeln, Cassava, etc.), Leguminosen (Bohnen, Linsen etc.), Hirse, der Viehwirtschaft und Fischzucht, und b) agrarökonomischen Forschung; kommen neue Bereiche wie Forschung in c) tropisch-feuchten, trocken-heissen und aquatischen landwirtschaftlichen Systemen, d) Landwirtschaft für verbesserte Ernährung und Gesundheit; e) Wasser, Land und Ökosysteme; f) Wälder, Bäume und AgroForstwirtschaft und g) Klimawandel hinzu.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

14 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4220

2.3.71

Vertrag zwischen der Schweiz und der IBRD und der IDA betreffend den «Multi-Donor Trust Fund» für Programme für Wälder (PROFOR) ­ Zusätzlicher Beitragsvertrag, abgeschlossen am 12. November 2012

A.

Ziel des Vertrages ist die Unterstützung des Treuhandfonds PROFOR der WB, wessen Zweck die Entwicklung der Planung der Waldpolitik in Entwicklungsländern sowie deren Umsetzung, unter Berücksichtigung lokaler Bedürfnisse und nationaler Prioritäten, ist.

B.

Der Vertrag regelt alle Modalitäten in Bezug auf den Beitrag der DEZA an den Treuhandfonds für Programme für Wälder PROFOR.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag tritt am 12. November 2012 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 15. November 2012 bis zum 30. Juni 2015 ab. Er kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4221

2.3.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich der Globalen Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, ein Treuhandfond mehrerer Geldgeber, abgeschlossen am 12. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WB, d.h. der IBRD und der IDA zur Schaffung einer weltweiten Plattform für das Wissensmanagement im Bereich Migration und Entwicklung (Generierung, Austausch und Vermittlung).

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der WB. Damit leistet die Schweiz einen Beitrag zur globalen Forschung im Bereich der Migration und Entwicklung.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten.

4222

2.3.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend das Programm Wasser und Siedlungshygiene in Lateinamerika und der Karibik, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Der Beitrag wird dafür verwendet, die Regierungen in Lateinamerika und der Karibik bei der Ausweitung verbesserter Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene-Programme für arme Menschen zu unterstützen, vorzugsweise in Nicaragua, Honduras, Peru, Bolivien und Haiti.

B.

Das Wasser- und Siedlungshygiene-Programm der WB (Water and Sanitation Program ­ WSP) ist ein wichtiger Partner für die Verbreitung und Multiplizierung der Erkenntnisse des DEZA- Entwicklungsprogramms. DEZA und WSP anerkennen das Synergiepotenzial ihrer Programme, die zur Entwicklung des Wasser- und Abwassersektor in Lateinamerika und der Karibik beitragen. Die DEZA-WSP Partnerschaftsprogramm in Lateinamerika und der Karibik unterstützt die Bemühungen der lateinamerikanischen Regierungen und Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

C.

3,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten.

4223

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines «Multi-Donor Trust Fund» Weltbank-UNO: Partnerschaft in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten, abgeschlossen am 4. Dezember 2012

A.

In diesem Abkommen geht es um die Verwaltung eines «Multi-Donor Trust Fund» der WB zugunsten der Partnerschaft Weltbank-UNO in fragilen und konfiktbetroffenen Kontexten.

B.

Mit dem Beitrag soll die Partnerschaft zwischen der UNO und der WB gestärkt werden, damit die beiden Institutionen in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten ihre operationellen Aktivitäten verbessern können.

Angestrebt wird eine bessere Abstimmung der Programme der beiden Institutionen, die Stärkung des strategischen, politischen und operationellen Dialogs in den betroffenen Ländern, die Verbesserung des Verständnisses für die jeweiligen Aufträge und Rollen, um die Synergien einer gestärkten Partnerschaft besser nutzen zu können, sowie die Entwicklung gemeinsamer Analyse- und Evaluationsinstrumente und anderer Formen der Zusammenarbeit.

C.

1,060386 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

4224

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an den Fonds für Zwangsvertriebene und Entwicklung, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Bei diesem Abkommen geht es um einen zusätzlichen Beitrag an die Einheit Konflikt und Gewalt der Abteilung für soziale Entwicklung der WB, nachdem 2010 ein erster Beitrag geleistet wurde. Mit den zusätzlichen Mitteln sollen Aktivitäten identifiziert, vorbereitet und durchgeführt, Lernprozesse gefördert und Partnerschaften mit lokalen und internationalen Akteuren aufgebaut werden, um besser auf Zwangsvertreibungen reagieren zu können, die aus der Entwicklungsperspektive eine grosse Herausforderung darstellen.

B.

Für die DEZA ist die Suche nach dauerhaften Lösungen für vertriebene Personen ein zentrales Anliegen, dies sowohl aus der globalen Migrationsperspektive als auch im Zusammenhang mit fragilen Kontexten und PostKonflikt-Situationen. Die WB reagiert mit ihrem Beitrag auch auf ein strategisches Anliegen, nämlich den Einbezug der Entwicklungsakteure bei der Suche nach dauerhaften Lösungen. Die WB ist ausserdem ein strategischer Partner der DEZA im Bereich fragile Kontexte und Post-Konflikt-Transition.

C.

545 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2018 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

4225

2.3.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Gemüseforschungszentrum (AVRDC) bezüglich des Beitrags an das Projekt «Gemüseanbau an der Grundschule», abgeschlossen am 13. September 2012

A.

Es wird angenommen, dass eine gesteigerte Gemüseproduktion die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Gemüse erhöht und dadurch den Ernährungszustand der Begünstigten verbessert. Darauf aufbauend, wird das AVRDC in 6 Ländern Afrikas und Asiens ein umfassendes Gemüseanbauprogramm für Schulen etablieren. Dieses Gemüseanbauprogramm wird mit anderen Schulinitiativen im Bereich Gesundheit, Ernährung, Hygiene und Umwelt gekoppelt sein und baut auf einer engagierten Beteiligung der nationalen Partner, lokalen Behörden und Gemeinschaften auf. Dieses Unterfangen ergänzt die internationale Bewegung zur Verbesserung der Ernährungssicherheit.

B.

Das AVRDC hat einschlägige Erfahrungen im Bereich Gemüseproduktion z.B. Gemüsesorten, Anbaumethoden, Verwertung etc., sowie der Ausbildung im Bereich Gemüseanbau in den Tropen und Subtropen. Das AVRDC hat die Behörden in den Philippinen beim Aufbau und der Umsetzung des nationalen Programms für die Einführung von Schulgemüsegärten unterstützt. Auf diese positive Erfahrung aufbauend, sollen Schulgärten in anderen Ländern eingeführt werden und zur verbesserten und ausgewogeneren Ernährung von Kindern und Familien beitragen.

C.

228 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

4226

2.3.77

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten ECOWAS betreffend die vorübergehende Versetzung eines Schweizer Experten in die ECOWAS-Region, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) im Bereich des Einsatzes eines Schweizer Migrationsexperten in der ECOWAS Kommission mit dem Ziel, das Potenzial der Migration für die regionale Integration und die Entwicklung besser zu nutzen und die Kommission bei der Umsetzung des regionalen Migrationsansatzes zu beraten.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ECOWAS. Die ECOWAS Region ist für den globalen Dialog zu Migration und Entwicklung von grosser Bedeutung, weil die Migration innerhalb der Region (Süd-Süd Migration) besonders hoch ist.

C.

344 700 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

4227

2.3.78

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 4. Juni 2012

A.

In Burkina Faso sollen dank einer besseren Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) jene Haushalte unterstützt werden, die besonders stark an ungenügender Ernährung sowie an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise leiden.

B.

Mit diesem Programm sollen unterschiedliche Ziele erreicht werden: Verbesserung der Haushaltseinkommen dank der Verarbeitung und Vermarktung von Waldprodukten (ohne Holz), Aufwertung der Rolle und der Arbeit der Frau im Haushalt, Verbesserung der Ernährungssicherheit und des Nahrungsgehalts durch Waldfrüchte sowie Beitrag an Bestrebungen zur Bekämpfung der Degradierung natürlicher Ressourcen.

C.

4,44 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann von den Parteien schriftlich gekündigt werden, mit sofortiger Wirkung, wenn die Bestimmungen des Abkommens nicht eingehalten oder verletzt werden oder wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, oder mindestens drei Monate vor Abschluss des Projekts in allen anderen Fällen.

4228

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Stärkung der Gouvernanz im Bereich Ernährungssicherheit und Ernährung durch den Ausschuss für Welternährungssicherheit», abgeschlossen am 13. September 2012

A.

Der Ausschuss für Welternährungssicherheit (CFS) wurde 2009 einer Reform unterzogen. Ziel war eine effizientere, breit abgestützte Arbeit des Ausschusses bei gleichzeitiger Stärkung seiner Fähigkeit, Politiken zur Verringerung der Ernährungsunsicherheit zu fördern. Der reformierte Ausschuss, der seinen Sitz in Rom hat, sollte zu einer internationalen und zwischenstaatlichen Plattform werden, wo sich möglichst viele Akteure gemeinsam für die Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung für alle einsetzen. Der Ausschuss wird das Engagement der Länder im Bereich der Ernährungssicherheit koordiniert unterstützen. Seine Exekutivorgane sind das Büro (das aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedstaaten besteht) und die Beratungsgruppe.

B.

Der Präsident des CFS hat nicht nur zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit ausschussinternen Prozessen (Sitzungen des Büros und der Beratungsgruppe, thematische Arbeitsgruppen, Jahrestagung und ausserordentliche Tagungen usw.) zu bewältigen, sondern muss auch viele Vertretungsaufgaben wahrnehmen und Sensibilisierungsarbeit für den reformierten CFS und die Herausforderungen der Welternährungssicherheit mit anderen Akteuren leisten. Deshalb wurde vorgeschlagen, dem Präsidenten für seine Aufgabe eine persönliche Assistentin oder einen persönlichen Assistenten zur Seite zu stellen. Die Schweiz hat sich bereit erklärt, diese Stelle während eines Jahres zu finanzieren. Sie hat die Ziele der CFS-Reform unterstützt und will zur Stärkung der Relevanz, der Effizienz und der Wirksamkeit der Arbeit des CFS beitragen, dies insbesondere als Mitglied des CFS-Büros während der Amtsperiode 2011 bis 2013. Der Beitrag zum Projekt «Stärkung der Gouvernanz im Bereich Ernährungssicherheit und Ernährung durch den Ausschuss für Welternährungssicherheit» erfolgt daher im Rahmen der Verbesserung der globalen Gouvernanz im Bereich Ernährungssicherheit und Ernährung.

C.

67 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2012 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch die FAO gekündigt werden.

4229

2.3.80

Abkommen zwischen der DEZA, handelnd durch das Kooperationsbüro in Burkina Faso, und der FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts zur Förderung der Resilienz der Bevölkerung, die durch die Nahrungsmittelkrise in Burkina Faso beeinträchtigt ist, mittels Unterstützung der Kleinviehzucht, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Förderung der Widerstandskraft (Resilienz) der Bevölkerung, die durch die Nahrungsmittelkrise in Burkina Faso beeinträchtigt ist, mittels Unterstützung der Kleinviehzucht.

B.

Ziel dieses Programms ist es, der Bevölkerung in der Region, die durch die Nahrungskrise 2012 stark beeinträchtigt wurde, den Erhalt und Wiederaufbau ihrer Herden zu ermöglichen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Zuchttieren, Viehfutter sowie Anreizen zum Heuen und zur Verbesserung der Tiergesundheit.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 28. Februar 2014 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Nichteinhaltung oder Verletzung des Abkommens und bei höherer Gewalt, die die reibungslose Umsetzung des Programms verhindert, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

4230

2.3.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen, abgeschlossen am 25. April 2012

A.

Mit dem Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen (Support to Farmers' Organizations in Africa Programme, SFOAP) sollen die institutionellen Kapazitäten von fünf subregionalen afrikanischen Netzwerken, die über 40 Bauernorganisationen umfassen, gestärkt und deren Lobbyarbeit verbessert werden. Es wurde 2009 mit einer Eröffnungsphase lanciert, die Ende 2012 ausläuft. Die ersten Ergebnisse dieses Programms sind vielversprechend. Deshalb soll es in der Hauptphase, die die Jahre 2013 bis 2017 umfasst, weitergeführt und ausgedehnt werden. In der Eröffnungsphase wurde SFOAP von der Europäischen Kommission und dem IFAD finanziell unterstützt, die das Programm auch operationell leiteten. In der Hauptphase werden diese beiden Geber nun durch die DEZA und die französische Entwicklungsbehörde verstärkt.

B.

Mit diesem Abkommen kann die Ausarbeitung von Projekten für die Hauptphase von SFOAP in Zusammenarbeit mit den fünf subregionalen Netzwerken finanziert werden, bei der auch die Kapazitäten dieser Organisationen berücksichtigt werden. Diese Unterstützung ist entscheidend für eine optimale Koordination der Ziele und Ansätze der einzelnen Netzwerke bei der Planung 2013­2017.

C.

121 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. November 2012 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den IFAD gekündigt werden.

4231

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen 2013­2017, abgeschlossen am 13. Dezember 2012

A.

Mit dem Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen (Support to Farmers' Organizations in Africa Programme, SFOAP) sollen die institutionellen Kapazitäten von fünf subregionalen afrikanischen Netzwerken, die über vierzig Bauernorganisationen umfassen, gestärkt und deren Lobbyarbeit verbessert werden. Nach der Eröffnungsphase dieses Programms (2009­2012), die von der Europäischen Kommission und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) finanziert wurde, folgt nun die Hauptphase, die ebenfalls von diesen beiden Institutionen unterstützt wird.

B.

Mit dem Abkommen können die geplanten Aktivitäten der fünf subregionalen Netzwerke mitfinanziert werden, mit denen die institutionellen und organisatorischen Kapazitäten der afrikanischen Bauernorganisationen gestärkt, ihre Lobbyarbeit auf allen Ebenen verbessert und die Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen erleichtert werden sollen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den IFAD gekündigt werden.

4232

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2014 in Rom, abgeschlossen am 13. Dezember 2012

A.

Im Rahmen seines Auftrags, den armen Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten zu helfen, setzt sich der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) für die Stärkung der Kapazitäten von Kleinbauernorganisationen auf lokaler und nationaler Ebene ein. Seit 2006 wird dieses Engagement durch das Bauernforum unterstützt. Es handelt sich dabei um einen institutionellen Dialog, der auf regionaler und internationaler Ebene geführt wird. Alle zwei Jahre findet eine Welttagung statt. Die nächste Tagung des Bauernforums findet im Februar 2014 kurz vor der 37. Session des IFAD-Gouverneursrats in Rom statt.

B.

Die Förderung der Teilnahme von Bauernorganisationen an den politischen Prozessen, die die Ernährungssicherheit auf globaler und regionaler Ebene gewährleisten sollen, ist eines der Hauptziele des Globalprogramms Ernährungssicherheit der DEZA. Mit dem Beitrag an das Bauernforum 2014 wird sichergestellt, dass Organisationen von Kleinproduzenten, traditionellen Fischern und indigenen Völkern auch tatsächlich an dieser Welttagung teilnehmen können. Der Beitrag stärkt die strategische Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem IFAD auf diesem Gebiet.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den IFAD gekündigt werden.

4233

2.3.84

Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz und dem UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) für die Durchführung der internationalen Parlamentarierkonferenz 2012 über die Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (CIPD), Istanbul, 24­25. Mai 2012, abgeschlossen am 27. Februar 2012

A.

In diesem Abkommen geht es um den Beitrag der Schweiz an den UNFPA für die Durchführung der 5. internationalen Parlamentarierkonferenz über die Umsetzung des Aktionsprogramms (CIPD).

B.

Die Schweiz hat bereits die Vorgängerkonferenzen von Ottawa 2002, Strassburg 2004, Bangkok 2006 und Addis Abeba 2009 unterstützt, die positive Ergebnisse erzielten: Die an diesen Konferenzen eingegangenen Verpflichtungen dienten den Parlamentarierinnen und Parlamentariern als Referenz bei der Formulierung von nationalen, regionalen und internationalen Erklärungen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4234

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Institut für Globales Grünes Wachstum (GGGI) bezüglich eines Beitrags an die Komponente Wasser des Instituts, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an die Komponente Wasser des «Global Green Growth Institute (GGGI)».

B.

Zahlreiche Regierungen in den Entwicklungsländern haben Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung ihrer Wasserressourcen, namentlich wenn es um die Sicherstellung der Wasserversorgung für das Wirtschaftswachstum, die Bevölkerung und die Umwelt geht. Die Zusammenarbeit mit der Water Resources Group ist Teil eines Kooperationskonzepts, das auf drei globalen Plattformen für den Umgang mit der Ressource Wasser beruht (Water Resources Group, World Economic Forum und Global Green Growth Institute). Ziel ist es, die Anliegen des Privatsektors und wirtschaftliche Aspekte wie Wachstum in den Wasserdialog einzubeziehen. Der Privatsektor ist direkt betroffen von einer effizienteren Wassernutzung und kann sein Knowhow im Wassersektor einbringen. Die Water Recources Group wurde vom Weltwirtschaftsforum gegründet und gehört heute der Weltbankgruppe an. Das GGGI wurde von der südkoreanischen Regierung gegründet und ist im 2012 eine Internationale Organisation geworden.

C.

875 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4235

2.3.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Finanz-Korporation (IFC) bezüglich eines allgemeinen Beitrags an «2030 ­ Gruppe Ressource Wasser», abgeschlossen am 3. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den allgemeinen Beitrag der DEZA an die IFC zugunsten von «2030 ­ Water Resources Group».

B.

Zahlreiche Regierungen in den Entwicklungsländern haben Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung ihrer Wasserressourcen, namentlich wenn es um die Sicherstellung der Wasserversorgung für das Wirtschaftswachstum, die Bevölkerung und die Umwelt geht. Die Zusammenarbeit mit der Water Resources Group ist Teil eines Kooperationskonzepts, das auf drei globalen Plattformen für den Umgang mit der Ressource Wasser beruht (Water Resources Group, World Economic Forum und Global Green Growth Institute). Ziel ist es, die Anliegen des Privatsektors und wirtschaftliche Aspekte wie Wachstum in den Wasserdialog einzubeziehen. Der Privatsektor ist direkt betroffen von einer effizienteren Wassernutzung und kann sein Knowhow im Wassersektor einbringen. Die Water Resources Group wurde vom Weltwirtschaftsforum gegründet und gehört heute der Weltbankgruppe an.

C.

1,75 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4236

2.3.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD betreffend «Multilateral Organizations Performance Assessment Network» (MOPAN), abgeschlossen am 30. Oktober 2012

A.

Beitrag an die OECD, welche das Sekretariat des MOPAN beherbergt. Dieser Beitrag dient der Finanzierung der Aktivitäten des Multilateral Organizations Performance Assessment Network (MOPAN), ein Netzwerk, an welchem 17 bilaterale Geber mitwirken und welches Grundlagen für den Dialog mit Multilateralen Organisationen zur Verbesserung derer Wirksamkeit erarbeitet.

B.

Die Schweiz unterstützt MOPAN in der Überzeugung, dass die Arbeiten von MOPAN zur verbesserten Wirksamkeit der Multilateralen Organisationen beitragen.

C.

440 000 Euros. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

4237

2.3.88

Abkommen zwischen der DEZA und der OECD zur Unterstützung der «Post Busan Aktivitäten von Paris 21», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Der DEZA Beitrag dient Paris 21 zur Unterstützung der «Global Partnership for Effective Development Cooperation».

B.

Die DEZA will einen Beitrag zum Dialog zwischen Produzenten und Benutzern von Daten leisten und damit zu besserer Daten-Qualität und mehr Transparenz der Entwicklungsagenda in den Partnerländern beitragen.

C.

200 000 Franken: Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann mit Begründung innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden.

4238

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für eine Konferenz in New York, abgeschlossen am 8. Mai 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Organisation der Konferenz über die Integration von Migration in nationale Entwicklungsstrategien, die vom 7. bis 8. Mai 2012 in New York stattgefunden hat.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Diese Zusammenarbeit ist Teil der Umsetzung des entsprechenden Handbuchs zum Thema, dessen Erarbeitung ebenfalls von der DEZA mitfinanziert wurde.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4239

2.3.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für zwei Konferenzen in Westafrika, abgeschlossen am 25. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Organisation von zwei Konferenzen in Westafrika: eine Konferenz zum «Regionalen Migrationsdialog in Westafrika» und eine Konferenz zur «Entwicklungsrelevanz von Süd-Süd Migration in Westafrika».

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Beide Konferenzen sind Teil der Vorbereitungen für ein regionales Migrationsprogramm der DEZA in Westafrika.

C.

108 429 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 15. September 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

4240

2.3.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Verbreitung eines Handbuches über das Engagement der Diaspora, abgeschlossen am 25. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Kommunikationsmassnahmen zum Handbuch über den Einbezug der Diaspora in die Entwicklung, welches von IOM und dem Migration Policy Institute erarbeitet und von der DEZA mitfinanziert wurde.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Das Handbuch soll möglichst vielen Schlüsselpersonen aus Politik und Praxis zugänglich gemacht werden.

C.

99 650 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

4241

2.3.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für den Vorbereitungs-Workshop in Mauritius im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2012, abgeschlossen am 12. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung. Als Teil der Vorbereitung des Schlussevents vom November 2012 fand vom 12.­13. Juni 2012 in Mauritius ein Workshop zum Thema «Migration und Entwicklungsplanung» statt.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Der Anlass brachte die wichtigsten Akteure zu diesem Thema zusammen und brachte wichtige Schlussfolgerungen zu Tage.

C.

64 265 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Juni bis zum 31. August 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

4242

2.3.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend die Gewährung eines Beitrags zur Organisation von thematischen Diskussionen als Vorbereitung für den «Hochrangigen Dialog der Vereinigten Nationen zu internationaler Migration und Entwicklung 2013», abgeschlossen am 18. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Vorbereitungsveranstaltungen für den Hochrangigen Dialog zu internationaler Migration und Entwicklung 2013, welche in New York stattfinden.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Damit leistet die Schweiz einen Beitrag zum globalen Dialog im Bereich der Migration und Entwicklung.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. September 2013 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

4243

2.3.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Programms zur Stabilisierung von Gemeinschaften mit einem hohen Rückkehreranteil, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das Programm der IOM zur Stabilisierung der Gemeinschaften mit einem hohen Rückkehreranteil in den Regionen Borkou, Ennedi und Tibesti (BET) in Tschad während der Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014.

B.

Die Krise in Libyen hat zu einem massiven Exodus internationaler Migranten geführt, die häufig als unqualifizierte Arbeitskräfte in Libyen gelebt hatten. Nach Schätzungen der tschadischen Behörden sind zwischen Februar 2011 und Mai 2012 über 130 000 tschadische Staatsangehörige zurückgekehrt. Die drei Regionen Borkou, Ennedi und Tibesti im Norden von Tschad sind besonders betroffen, da sie aufgrund der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit und Sprache sowie der geografischen Nähe zu den Wirtschaftszentren im Süden Libyens enge Wirtschaftsbeziehungen zu Libyen unterhielten.

Das Projekt dient hauptsächlich der Stabilisierung der Gemeinschaften mit einem hohen Rückkehreranteil in der tschadischen BET-Region.

C.

2,978 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4244

2.3.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für den Weltmigrationsbericht 2013, abgeschlossen am 20. Dezember 2012

A.

Der Weltmigrationsbericht 2013 der IOM wird sich mit den Faktoren befassen, die die weltweiten Migrationstrends in den nächsten zwei Jahrzehnten beeinflussen werden. Er wird auch die Auswirkungen dieser Trends auf die Migrationspolitik und die Fähigkeit der Staaten erörtern, ihren Umgang mit der Migration anzupassen.

B.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag der DEZA an die Produktionskosten des Berichts.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4245

2.3.96

Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projektes «Stärkung des nationalen Sekretariats für berufliche Befähigung von Bangladesch», abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz an den Unterhalt des Sekretariats des Nationalen beruflichen Fähigkeitsrats in Bangladesch. Die Überweisung der Gelder an das Sekretariat wird von der ILO wahrgenommen und wird nach Zeitplänen und Zielmatrizen gelegt, die einen integralen Bestandteil des Vertrags darstellen.

B.

Die Unterstützung der beruflichen Ausbildung stellt ein Eckpfeiler der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit in Bangladesch dar. Um die entsprechende nationale Steuerung in Bangladesch sicherzustellen, wurde die Notwendigkeit identifiziert, das obgenannte Sekretariat institutionell und infrastrukturell zu verstärken.

C.

194 350 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Der Vertrag kann auf 90 Tage gegenseitig gekündigt werden.

4246

2.3.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend die Verbesserung von Gouvernanz und den Aufbau von Schutzmechanismen für die Arbeitsmigration im Mittleren Osten und in den Golf Staaten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich: «Decent Work» im Mittleren Osten und im Golf.

Arbeitsrechtliche Reformen und verbesserte Rahmenbedingungen sind Voraussetzung, dass «Migration» als Instrument zur wirtschaftlichen Entwicklung und Armutsreduktion in Entwicklungsländern beiträgt.

B.

In der Praxis werden ArbeitsmigrantInnen in ihren Rechten geschützt (Arbeitsrecht, Menschenrechte, Verfassungsrechte). Dieser Schutz führt zu besseren Arbeitsverträgen, gesicherten und klaren Lohnverhältnissen, und somit zu leistungsfähigeren finanziellem Potential der MigrantInnen, welches für Entwicklungsbelange im Heimatland eingesetzt werden kann. Mit der Adoption dieser Strategie («Decent Work») des Schutzes der Rechte von MigrantInnen wird diesen ermöglicht, selber zu Entwicklungsakteuren zu werden. Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ILO, welche das Projekt im Mittleren Osten und im Golf implementiert.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4247

2.3.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend Verbesserung der Gouvernanz und des Schutzes von Arbeitsmigrant/innen in Tunesien, Marokko, Libyen und Ägypten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich Arbeitsmigration in den Ländern Marokko, Tunesien, Libyen und Ägypten mit dem Ziel, die Gouvernanz der Arbeitsmigration und den Schutz der Arbeitsmigrant/innen zu verbessern.

B.

Nationale Arbeits- und Sozialministerien entwickeln und verstärken ihre Kapazitäten für die Regulierung der Arbeitsmigration und für den Schutz der Rechte von Arbeitsmigrant/innen. Gewerkschaften und Syndikate werden befähigt, die Arbeitsrechte von MigrantInnen zu schützen. Ein interregionaler Dialog und die Kooperation im Bereich der Arbeitsmigration und der beruflichen Mobilität im Maghreb werden gefördert und unterstützt. Ein Wissensaustausch (Wissensmanagement) wird gefördert und gepflegt.

C.

1,93 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4248

2.3.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltorganisation für Meteorologie (OMM) bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Blue Peace ­ Water Security in the Middle East: Strategic Management of Hydrological and Meteorological Data and Information Product Generation», abgeschlossen am 12. Oktober 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an das Projekt «Blue Peace ­ Water Security in the Middle East: Strategic Management of Hydrological and Meteorological Data and Information Product Generation» der OMM.

B.

In einer ersten Projektphase sollen die Leistungen der hydrometeorologischen Dienste im Libanon und in Jordanien untersucht und ihre Informations- und Kooperationskapazitäten auf regionaler Ebene geprüft werden.

Dabei werden auch die Nachbarstaaten miteinbezogen. Für Mitte 2013 ist eine Regionalkonferenz in Amman geplant, an der ein Aktionsplan mit prioritären Massnahmen und Vorschläge für die Finanzierung dieses Plans verabschiedet werden sollen. Mit dieser Konferenz endet die erste Projektphase.

C.

221 875 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4249

2.3.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltorganisation für Meteorologie (OMM) betreffend Implementierung des Projektes CLIMANDES, abgeschlossen am 21. Oktober 2012

A.

Das Projekt CLIMANDES hat zum Ziel, qualitativ hochwertige Wetter- und Klimainformationen für die Exekutivpolitikerinnen und -Politiker in Peru bereit zu stellen. Für Studierende und Meteorologen sollen gute Aus- und Weiterbildungen in Meteorologie und Klimatologie angeboten werden.

Zudem sollen Kommunikationsnetzwerke zwischen Entscheidungsträgern im öffentlichen und privaten Sektor und dem nationalen Meteorologie- und Hydrologiedienst gebildet werden.

B.

Das Abkommen regelt alle Modalitäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der OMM, welche ihrerseits mit den anderen involvierten Partnern Verträge abschliesst.

C.

3,135 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 21. Oktober 2012 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 15. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4250

2.3.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP zur Unterstützung einer Volksbefragung zur Ernährungssituation von Kindern, abgeschlossen am 11. November 2012

A.

Zur Planung von Strategien zur Armutsreduktion brauchen Nicaragua und die Gebergemeinschaft verlässliche Daten über den Stand der Ernährung der Bevölkerung. Die Volksbefragung zur Ernährungssituation von Kindern unter neun Jahren soll Aufschluss geben über den Entwicklungsstand und die Herausforderung in der Armutsbekämpfung in den über 150 Gemeinden des Landes.

B.

Die Schweiz engagiert sich seit vielen Jahren für die Verbesserung der Ernährungssicherheit in Nicaragua. Die Volksbefragung liefert nützliche Daten zur langfristigen Planung dieses Engagements.

C.

550 000 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Beginn der oben genannten Projekte, bis sie finanziell abgeschlossen sind, und wird sobald alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind verfallen. Das Abkommen kann jederzeit durch beide Vertragsparteien schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

4251

2.3.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags an das «Risikonetzwerk für Afrika», abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Der Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika» hat zum Ziel, ein Versicherungssystem für afrikanische Länder gegen extreme Trockenheit und Überschwemmungen aufzubauen.

B.

Extreme Trockenheit und Überschwemmungen treffen die ärmsten Bevölkerungsschichten jeweils am stärksten, da diese kaum Möglichkeiten haben, eine ausgefallene Ernte zu ersetzen. Mit dem «Risikonetzwerk für Afrika» können sich afrikanische Länder versichern und so ihrer Bevölkerung in Schadensfällen rasch Hilfe leisten.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4252

2.3.103

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, abgeschlossen am 18. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Burkina Faso.

B.

Mit diesem Beitrag kann das WFP in Burkina Faso die Ansätze «Cash for Work» und «Food for Work» umsetzen und auf diese Weise die Bevölkerung im Norden des Landes bei der Bewirtschaftung der Niederungen, dem Anlegen von Gemüsegärten und Steinkanälen unterstützen. Damit soll in erster Linie ein Beitrag zur Ernährungssicherheit und Ernährung der Bevölkerung geleistet werden. Dank diesen Massnahmen kann die landwirtschaftliche Produktion gesteigert und als Folge die Verwundbarkeit der Bevölkerung gegenüber Krisen vermindert werden.

C.

850 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 18. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 28. Februar 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4253

2.3.104

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten in Haiti, abgeschlossen am 18. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Haiti.

B.

Die DEZA unterstützt den Aufruf des WFP, die Ernährungssicherheit in Haïti wiederherzustellen. Diese wurde im Jahr 2012 in Haïti durch Naturphänomene (Trockenheit im Frühling, Wirbelstürme Isaac und Sandy) stark beeinträchtigt. Die Intervention des WFPs liegt innerhalb der Mittelfristplanung der DEZA in Haïti, die vorsieht die Widerstandsfähigkeit der ländlichen Familien zu stärken.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 18. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 31. August 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4254

2.3.105

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag an Feldaktivitäten in Benin, Burkina Faso, Mali und Niger, abgeschlossen am 28. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2013 an die Feldaktivitäten des WFPs in Benin, Burkina Faso, Mali und Niger.

B.

Mit diesem Beitrag an die Länderprogramme des WFP werden zwei Ziele verfolgt: Unterstützung der am stärksten gefährdeten Menschen und Stärkung der Resistenz gegenüber strukturellen Nahrungsmittelkrisen. Er stellt eine Ergänzung zu den Landesprogrammen der DEZA in den prioritären Themen Grundbildung, Ernährungssicherheit, ländliche Entwicklung dar.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4255

2.3.106

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich des Reformprozesses der nationalen Regierung von Laos, abgeschlossen am 13. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung des Reformprozesses in Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, Laos auf nationaler und lokaler Ebene in ihrem Reformprozess des Verwaltungssystems zu unterstützen und somit dessen Dienstleistungen zu verbessern.

C.

4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4256

2.3.107

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Unterstützung der Zivilgesellschaft in Laos, abgeschlossen am 13. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Laos der UNDP.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, Organisationen der Zivilgesellschaften zu stärken und mit der Regierung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.

C.

600 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4257

2.3.108

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Durchführung des Reformprozesses der nationalen Regierung von Laos, abgeschlossen am 13. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung des Reformprozesses in Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, Laos auf nationaler und lokaler Ebene in ihrem Reformprozess des Verwaltungssystems zu unterstützen und somit dessen Dienstleistungen zu verbessern.

C.

385 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4258

2.3.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Projekts zur Entwicklung von E-Learning-Angeboten und Instrumenten zur Stärkung der Kapazitätsentwicklung in der Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 3. April 2012

A.

Einzelbeitrag an ein Projekt von UNDP, «The Learning Network on Capacity Development (LenCD)»

B.

UNDP ist über das LenCD-Projekt Mitglied des Train4Dev-Netzwerks, wo es in Zusammenarbeit mit anderen Partnern einen gewichtigen Beitrag an die Ausarbeitung eines virtuellen Lernhandbuchs für Kapazitätsentwicklung mit dem Titel «Capacity Development Learning Package» leistet. Es handelt sich um einen Finanzbeitrag zur Umsetzung der Phase II, der der Entwicklung eines Onlinekurses und der Fazilitation dienen soll. Er ergänzt Beiträge des Weltbankinstituts (WBI) und der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.

C.

90 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 4. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen bei der Umsetzung des Projekts schriftlich gekündigt werden.

4259

2.3.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung des «African Peer Review Mechanism» (APRM), abgeschlossen am 5. Juli 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags an den APRM-Treuhandfonds, der von UNDP verwaltet wird.

B.

Für die Schweiz sind Gouvernanz und Menschenrechte Themen, die für den Erfolg der Entwicklungszusammenarbeit entscheidend sind. Die Schweiz setzt sich auf globaler, nationaler und lokaler Ebene für bessere Regierungsführung ein. Seit einigen Jahren unterstützt die Schweiz die Zivilgesellschaft im südlichen Afrika, um deren Beteiligung beim APRM der Neuen Partnerschaft für Afrikas Entwicklung (NEPAD) zu fördern. Mit dem Beitrag an den APRM-Treuhandfonds des UNDP will die Schweiz wie andere Länder dazu beitragen, dass die freiwillig am APRM mitmachenden afrikanischen Länder kompetent, innerhalb der vorgesehenen Fristen und umfassend nach den APRM-Vorgaben beurteilt werden können.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4260

2.3.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA (Kooperationsbüro im Tschad), und UNPD bezüglich der Beteiligung an den Kosten von Dritten, abgeschlossen am 11. Juli 2012

A.

Projekt zur Stärkung der Koordinationsfähigkeit der Vereinten Nationen im Tschad.

B.

Hauptziel des Projekts ist die Bereitstellung der strategischen und operationellen Grundlagen, damit sich das System der Vereinten Nationen als einträchtig handelnde Schlüsselakteurin repositionieren kann, die mit einer Stimme spricht und über eine gemeinsame strategische Vision und eine klare Vorstellung ihrer Bedürfnisse im Koordinationsbereich verfügt, so dass das Büro des lokalen Koordinators die erforderlichen Ressourcen mobilisieren kann.

C.

90 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4261

2.3.112

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich des Projektes «Transition von Nepal durch verbesserte UN-Kohärenz», abgeschlossen am 30. Juli 2012

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz an den Unterhalt des Programms des UNDP Regionalkoordinators in Nepal. Der Beitrag ermöglicht es UNDP während elf weiteren Monaten ihre koordinativen Aufgaben in mehreren Landesteilen weiterhin wahrzunehmen.

B.

Die Schweiz hat die koordinativen Tätigkeiten der UN in Nepal mit anderen bilateralen Geldgebern unterstützt. Da diese bisherige Unterstützung ausgelaufen war, bedürfte es eine vertragliche Grundlage, um die Unterstützung dieser Aktivitäten zu verlängern.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann auf unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gegenseitig gekündigt werden.

4262

2.3.113

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Durchführung des Projekts Armut-Umwelt-Initiative in Laos, abgeschlossen am 1. August 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die nachhaltige Planung und Durchführung von Landinvestitionen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Fähigkeiten von nationalen und ProvinzBehörden zu stärken, um die Aspekte Armut und Umwelt für nachhaltiges und sozial-ausgeglichenes Wachstum zu fördern.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4263

2.3.114

Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projekts «Unterstützung der Parlaments- und Gemeindewahlen in Burkina Faso 2012», abgeschlossen am 11. September 2012

A.

Das Abkommen legt die Verpflichtungen der DEZA und von UNDP sowie die Modalitäten der Umsetzung des Projekts «Unterstützung der Parlamentsund Gemeindewahlen in Burkina Faso 2012» fest.

B.

Durch die Organisation und Durchführung von transparenten und fairen Wahlen soll dieses Projekt die Kapazitäten der burkinischen Regierung im Bereich der Demokratieförderung stärken.

C.

1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2013. Das Abkommen kann von UNDP oder von der DEZA nach Konsultationen zwischen der DEZA, UNDP und der burkinischen Regierung gekündigt werden, sofern die bereits erhaltenen Zahlungen und die übrigen Gelder, die für das Projekt bereitgestellt wurden, ausreichen, um alle eingegangenen Verpflichtungen und alle Pflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts zu decken. Das Abkommen tritt dreissig Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung an die andere Partei ausser Kraft.

4264

2.3.115

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Renovation des bestehenden UNO-Gebäudes in Hanoi, abgeschlossen am 17. September 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die Renovation des bestehenden UNO-Gebäudes, um ein «grünes UNO Haus» zu schaffen

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die verschiedenen UNO-Teilorganisationen in einem einzigen Gebäude unterzubringen und damit ihre Zusammenarbeit zu fördern. Das Gebäude wird nach neusten energietechnischen Normen gebaut und hat Vorbildwirkung.

C.

1,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4265

2.3.116

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien», abgeschlossen am 27. September 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien.

B.

Die Unterstützung von Projekten im Bereich demokratische Transition und Menschenrechte ist ein Bereich des Schweizer Programms 2011­2016 in Nordafrika. In Tunesien fanden zum ersten Mal demokratische Wahlen im Oktober 2011 statt. Diesbezüglich wurde die Schweiz um Unterstützung bei der Beschaffung von neuen, transparenten Wahlurnen, welche den internationalen Standards entsprechen, gebeten. Der entsprechende Beitrag wurde über UNDP abgewickelt, als Teil eines umfassenderen Programms zur Unterstützung der Wahlen in Tunesien.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 14. April 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4266

2.3.117

Abkommen zwischen der Schweiz, dem lokalen UNO-Koordinator und UNDP bezüglich der Umsetzung für die Vereinheitlichung der UNO-Unterorganisationen in Vietnam, abgeschlossen am 10. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung der UNO in Vietnam in der Umsetzung des «One UN»-Planes.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Zusammenarbeit der UNO-Unterorganisationen zu harmonisieren. Gleichzeitig soll ein nach nachhaltigen Kriterien konzipierter, neuer Sitz der UNO in Hanoi finanziert werden.

C.

3,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4267

2.3.118

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und UNDP zur Unterstützung der «Global Partnership», abgeschlossen am 12. Oktober 2012

A.

Der DEZA Beitrag dient UNDP zur Unterstützung der «Global Partnership for Effective Development Cooperation».

B.

Die DEZA will einen Beitrag zum Funktionieren dieser neuen «Global Partnership for Aid Effectiveness» leisten, die aus der Busan Konferenz heraus entstanden ist. UNDP und OECD unterstützen gemeinsam den Aufbau und das Funktionieren der «Global Partnership».

C.

150 000 Franken: Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann mit Begründung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4268

2.3.119

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP zur Prävention von Gewalt gegen Frauen in Nicaragua, abgeschlossen am 17. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNDP im Rahmen der Prävention von Gewalt gegen Frauen in Nicaragua.

Das Parlament von Nicaragua hat im Februar 2012 ein Gesetz verabschiedet, das die Gewalt gegen Frauen unter Strafverfolgung stellt und den Zugang von weiblichen Opfern zur Justiz erleichtert. Das Projekt hilft den Behörden bei der Umsetzung dieses Gesetzes in konkrete juristische Praxis.

B.

Die Schweiz unterstützt das Projekt, weil es einen verbreiteten Missstand angeht und die Situation der Frauen in Nicaragua verbessert. Die Förderung und Besserstellung von Frauen ist ein zentrales Anliegen der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit.

C.

1,1 Millionen US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4269

2.3.120

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, handelnd durch das Büro in Mosambik, und UNDP bezüglich einer Beteiligung an den Kosten von Dritten im Bereich der Minenräumung, abgeschlossen am 23. Oktober 2012

A.

Das Projekt unterstützt die mosambikanische Regierung in ihrem Bestreben, möglichst rasch sämtliche Minenfelder zu säubern.

B.

Mit einer aus der Schweiz importierten Entminungsmaschine «Digger D-3» soll eine Fläche von insgesamt mindestens zwei Quadratkilometern entmint und die Maschinisten dazu ausgebildet werden.

C.

975 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis zum 1. März 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4270

2.3.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich der Kostenbeteiligung der DEZA an der Konferenz zur menschlichen Entwicklung in Nicaragua, abgeschlossen am 25. Oktober 2012

A.

Die Konferenz in Nicaragua analysiert den Entwicklungsprozess dieses Landes und stellt Massnahmen und Instrumente vor, die diesen Prozess fördern und Entwicklungshemmnisse ausräumen können.

B.

Als wichtiger bilateraler Geber in Nicaragua ist die Schweiz daran interessiert, dass Behörden, Zivilgesellschaft und Geberinstitutionen über den Entwicklungsprozess des Landes einen offenen Dialog führen. Deshalb unterstützt sie die Konferenz mit einem Beitrag an die Gesamtkosten.

C.

160 000 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4271

2.3.122

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, handelnd durch das Kooperationsbüro in Südafrika, und UNDP bezüglich einer Beteiligung an den Kosten von Dritten, abgeschlossen am 5. November 2012

A.

Das Projekt beinhaltet eine Entwicklung der gegenseitigen Rechenschaftsablegung in Afrika.

B.

Ziel des Projekts ist, an demokratische Gouvernanz-Reformen, -Institutionen und -Prozessen in Afrika beizutragen und einen wirksamen Austauschmechanismus zwischen afrikanischen gleichrangigen Partnern zu schaffen.

C.

500 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 28. Februar 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4272

2.3.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags zur Entwicklungskoordination in Laos, abgeschlossen am 22. November 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die Koordination unter den Entwicklungsagenturen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Koordination des Entwicklungsprozesses in Laos mit Entwicklungsagenturen und Regierung effizienter zu machen.

C.

20 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. November 2012 bis zum 17. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4273

2.3.124

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend das Projekt BASAL (Umweltgrundlagen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit), abgeschlossen am 23. November 2012

A.

Das Programm BASAL von UNDP trägt dazu bei, die Auswirkungen des Klimawandels auf den Landwirtschaftssektor der Gemeinden Los Palacios, Güira de Melena und Jimaguayu zu verringern. Zu diesem Zweck werden Produzenten und Genossenschaften bei der Umsetzung spezifischer Anpassungsmassnahmen unterstützt.

B.

Die Umsetzung von Massnahmen zur Anpassung des kubanischen Landwirtschaftssektors an die Auswirkungen des Klimawandels ist von zentraler Bedeutung für die Reduktion der Nahrungsmittelimporte, die 80 % des Nahrungsmittelbedarfs der Bevölkerung abdecken. Ziel des Programms BASAL ist es, die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, um einen Beitrag zur nachhaltigen sozioökonomischen Weiterentwicklung Kubas zu leisten.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum 23. November 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4274

2.3.125

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Verbesserung des Informationsmanagements zur Steigerung der Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in Myanmar, abgeschlossen am 1. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die Verbesserung des Informations- und Koordinationssystems für die humanitäre Hilfe und die Entwicklungszusammenarbeit in Myanmar.

B.

Mit dem Projekt soll eine umfassende Datenbank für die Aktivitäten der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in Myanmar erstellt werden, um den Zugang zu Informationen, die Koordination der Hilfe und die Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren zu verbessern, die in Myanmar im Einsatz sind.

C.

850 880 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4275

2.3.126

Tripartites Abkommen über Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz, UNDP und Afghanistan betreffend das Projekt «Menschenrechts-SupportEinheit», abgeschlossen am 1. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag auf Kostenbeteiligungs-Basis an die Umsetzung des Projektes «Justizwesen und Menschenrecht» in Afghanistan.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist es; eine Menschenrechts-Support-Einheit innerhalb des Justizministeriums einzurichten; Aktivitäten im Menschenrechtsbereich innerhalb der afghanischen Regierung zu starten; die Aktivitäten der Menschenrechts-Support-Einheit zu konsolidieren.

C.

700 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es erlischt mit der Erfüllung der Obligationen aller Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von den Parteien gekündigt werden.

4276

2.3.127

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines «Multi-Donor Trust Fund» Weltbank-UNO: Partnerschaft in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten, abgeschlossen am 7. Dezember 2012

A.

In diesem Abkommen geht es um die Verwaltung eines «Multi-Donor Trust Fund» der WB zugunsten der Partnerschaft Weltbank-UNO in fragilen und konfiktbetroffenen Kontexten.

B.

Mit dem Beitrag soll die Partnerschaft zwischen der UNO und der WB gestärkt werden, damit die beiden Institutionen in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten ihre operationellen Aktivitäten verbessern können.

Angestrebt wird eine bessere Abstimmung der Programme der beiden Institutionen, die Stärkung des strategischen, politischen und operationellen Dialogs in den betroffenen Ländern, die Verbesserung des Verständnisses für die jeweiligen Aufträge und Rollen, um die Synergien einer gestärkten Partnerschaft besser nutzen zu können, sowie die Entwicklung gemeinsamer Analyse- und Evaluationsinstrumente und anderer Formen der Zusammenarbeit.

C.

472 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

4277

2.3.128

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat), einem Nebenorgan der UNO, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Transformation des Wohnungswesens in Kuba und zur Entwicklung eines nationalen Wohnungsprofils, abgeschlossen am 12. Juli 2012

A.

Das Projekt wird von UN-Habitat umgesetzt. Das Ziel besteht darin, methodologische und analytische Instrumente für das Wohnungswesen in Kuba zu entwickeln und ein nationales Wohnungsprofil zu erstellen.

B.

Der fehlende Wohnraum wird in Kuba als grosses soziales Problem anerkannt. Die laufende Reform sieht vor, die Planung und Verwaltung des Wohnraums den Gemeinden zu übertragen. Die Definition und Umsetzung dieser Reform erfordert eine vertiefte Analyse des Sektors.

C.

222 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Juni 2012 bis zum 30. April 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4278

2.3.129

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 6. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der UNCCD fest, was die Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgabe, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

550 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

4279

2.3.130

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCCD bezüglich eines Beitrags an UNCCD zur Performance Review & Assessment of Implementation (PRAIS), der web-gestützten Berichterstattung zur Umsetzung des Strategieplans (2008­2018), abgeschlossen am 20. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der UNCCD fest, was der Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der 10. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgabe ausführen kann, insbesondere für die weitere Entwicklung der web-gestützten Berichterstattung, d.h. der Performance Review & Assessment of Implementation (PRAIS), welche direkt der Umsetzung des Strategieplans 2008­2018 dient.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

4280

2.3.131

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen UNECE betreffend einem Beitrag zum Programm «Post-MDG/SDG Water Goal», abgeschlossen am 18. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der DEZA an das Projekt «Post-MDG/SDG Water Goal» von UNECE.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen breit abgestützten Prozess zur Definition eines globalen und nachhaltigen Entwicklungszieles zu Wasser zu unterstützen. Die Resultate aus den thematischen Konsultationen, die in Form von Online-Dialogen und einer internationalen Sektorkonferenz in Genf stattfinden, sollen in die zwischenstaatlichen Verhandlungen zur Post-2015 Entwicklungsagenda einfliessen. Das Projekt trägt zur Konsensfindung innerhalb des Wassersektors bei und zielt auf eine gemeinsame politische Botschaft zur Rolle des Wassers in der neuen globalen Entwicklungsagenda.

C.

405 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann von der DEZA bei Nichteinhaltung wesentlicher Elemente dieses Abkommens gekündigt werden.

4281

2.3.132

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO, betreffend das Projekt zur verstärkten Übertragung von Indigenem Wissen und Sprachen im Bosawas Biosphären Reservat in Nicaragua, abgeschlossen am 7. Mai 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNESCO im Bereich des oben genannten Projekts. Durch die Bereitstellung von Lehrmitteln und Trainingskursen in einer indigenen Sprache leistet es einen Beitrag zur Stärkung der kulturellen Identität einer Bevölkerungsminderheit.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der UNESCO.

C.

30 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4282

2.3.133

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags zugunsten des Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt (IFCD), abgeschlossen am 29. Mai 2012

A.

Dieses Abkommen legt die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an den IFCD der UNESCO fest.

B.

Der Beitrag der Schweiz an den IFCD ist ein Zeichen der Solidarität und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und ein politisches Bekenntnis der Schweiz zu den Ausdrucksformen kultureller Vielfalt. Mit diesem Beitrag soll der IFCD in seiner Anfangsphase begleitet werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Arbeitsweise zu klären, seine Überlebensfähigkeit zu sichern und seine Relevanz zur Erreichung der gesetzten Ziele zu demonstrieren.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4283

2.3.134

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Bildungsbüro der UNESCO (IBE) bezüglich der Gewährung eines freiwilligen Beitrags der Schweiz für die Jahre 2012, 2013 und 2014, abgeschlossen am 5. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an das IBE der UNESCO in Genf.

B.

Das IBE ist das Kompetenzzentrum der UNESCO für die Ausarbeitung von Lerninhalten, -methoden und -strukturen. Seine Aktivitäten richten sich mehrheitlich an den Bedürfnissen der Länder des Südens aus. Diese sind aufgefordert, die Inhalte der Grundschulbildung neu zu definieren, um deren Qualität zu verbessern. Die Grundschulbildung ist ein Schwerpunktthema der Südbotschaft.

C.

1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4284

2.3.135

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Gouvernanz im Bereich Grundwasserbewirtschaftung in Grundwasserleitern in grenznahen Gebieten», abgeschlossen am 4. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an das UNESCO-Projekt «Gouvernanz im Bereich Grundwasserbewirtschaftung in Grundwasserleitern in grenznahen Gebieten».

B.

Dieses Abkommen deckt den Zeitraum der Programmvorbereitung ab, die sich über drei Jahre erstreckt. Der geplante Beginn in den drei Programmregionen (Zentralasien, südliches Afrika und Lateinamerika) ist im April 2013.

Mit diesem Programm sollen die Kenntnisse über diese Grundwasserleiter verbessert sowie zwischenstaatliche Verwaltungs- und Gesetzgebungsinstrumente ausgearbeitet werden.

C.

403 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4285

2.3.136

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich Stärkung der Kapazitäten zur Bewirtschaftung der Welterbestätte von Bagan, Myanmar, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO betrifft einen Beitrag an das myanmarische Kulturerbe.

B.

Mit dem Projekt sollen der Schutz und die Erhaltung des myanmarischen Kulturerbes (Stätte von Bagan) unterstützt werden.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Januar 2013 bis zum 14. Januar 2015 ab. Es kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4286

2.3.137

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt «Förderung des Schutzes und der Stärkung der Rechte für Kinder in Irak und Jordanien», abgeschlossen am 7. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Förderung des Schutzes und der Stärkung der Rechte für Kinder in Irak und Jordanien.

B.

Der Jahre währende Konflikt und die Gewalt im Irak haben Kinder und Jugendliche besonders stark betroffen sowie die zu deren Schutz bestehenden öffentlichen Institutionen geschwächt. In Jordanien sind Gesetzgebung und Politiken bezüglich dem Schutz von Kindern noch immer ungenügend.

Das vorliegende Projekt zielt darauf ab, den entsprechenden gesetzlichen und politischen Rahmen zu reformieren und die Pflichtenträger in dessen Umsetzung zu schulen. Schutzmechanismen für Kinder und Jugendliche, seien es Täter oder Opfer, sollen gestärkt werden. Dabei sollen insbesondere der Zugang für Kinder zum Justizsystem verbessert sowie alternative Programme für Strafverbüssung getestet werden.

C.

995 443 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2013 ab. Es kann bei Nichterfüllung des Vertrages gekündigt werden.

4287

2.3.138

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend den Beitrag an die Publikation «Migration, Jugend und Menschenrechte», herausgegeben von der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 18. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNICEF im Bereich der Publikation der Global Migrationsgruppe zum Thema «Migration, Jugend und Menschenrechte», zukünftige Herausforderungen und Chancen, welches im November 2012 am Schlussevent des Globalen Forums zu Migration und Entwicklung in Mauritius präsentiert wurde.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UNICEF. Die Inhalte der Publikation sind für Entwicklungsländer mit ihrem hohen Anteil an jungen Menschen zentral. Sie sollen in den globalen Dialog einfliessen.

C.

32 100 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4288

2.3.139

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch das Kooperationsbüro in Südafrika, und UNICEF bezüglich der Unterstützung des Kinderschutzfonds zugunsten eines nationalen Aktionsplans für Waisen und gefährdete Kinder in Simbabwe, abgeschlossen am 4. Dezember 2012

A.

Kinderschutzfonds zugunsten von Waisen und gefährdeten Kindern in Simbabwe.

B.

Der nationale Aktionsplan soll Grundbedürfnisse von Waisen und gefährdeten Kindern abdecken durch Gesundheits- und Ernährungsmass-nahmen, Betreuung von Kindern, die Gewalt und Ausbeutung erlebt haben, Gratisgrundschulen für 500 000 Kinder sowie durch Stärkung der Gesetze und Politiken zum Schutz und der Betreuung von Kindern.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4289

2.3.140

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich Unterstützung der lokalen Gouvernanz in Kambodscha, abgeschlossen am 5. Dezember 2012

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an das UNICEF-Programm zur Stärkung der Reformen für die laufenden Demokratisierungs- und Dezentralisierungsprozesse in Kambodscha. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Verbesserung des Zugangs von Frauen und Kindern zu sozialen Diensten. Dies soll durch eine stärkere Bürgerbeteiligung bei kommunalen Planungsvorhaben erreicht werden.

B.

Mit diesem Projekt soll dank einer Verbesserung der sozialen Dienste und einer stärkeren Demokratisierung und Dezentralisierung die Armut von Frauen und Kindern gesenkt werden.

C.

910 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4290

2.3.141

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts zur Kartierung der Wasserressourcen des Tschads (RésEAU), abgeschlossen am 30. März 2012

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit UNITAR bei der Umsetzung des Projekts zur Kartierung der Wasserressourcen der Republik Tschad (RésEAU) fest.

B.

Zweck des Programms ist es, die Widerstandsfähigkeit des Tschads gegenüber Klimaschwankungen durch eine aktive Bewirtschaftung der Oberflächen- und Grundwasserressourcen zu erhöhen. Eine Verbesserung des Zugangs zu Wasser hat direkte Auswirkungen auf die Gesundheit, die Ernährungssicherheit, die Armutsbekämpfung und die Entwicklung ländlicher Gemeinschaften. Allgemeines Ziel des Programms ist es, Personal des Tschad dank KnowHow-Transfer und der Bereitstellung von Ausrüstungen und geografischen Informationen dazu zu befähigen, die vorhandenen Wasserressourcen selbständig gemäss dem Richtplan für Wasser und Abwasser der Republik Tschad zu analysieren und zu bewirtschaften.

C.

2,832 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

4291

2.3.142

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich eines Beitrags an eine Fernausbildung (per Internet) über internationale Wassergesetze, abgeschlossen am 29. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der DEZA an eine Fernausbildung (per Internet) über internationale Wassergesetze des UNITAR.

B.

Der Kurs richtet sich an Diplomaten, Vermittler, hohe Funktionäre der Ministerien für Wasser und für auswärtige Angelegenheiten, an Forscher und Professoren, die im Bereich des Managements von geteilten Gewässern tätig sind. Ziel ist es, in den Regionen mit grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebieten die Verhandlungskapazitäten und die Umsetzung von grenzüberschreitenden Abkommen zu verbessern. Dadurch sollen auch die Kompetenzen des Netzwerks der Akteure gestärkt werden, die an den DEZA-Programmen über Wasserdiplomatie in den verschiedenen grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebieten teilnehmen. Gleichzeitig kann sie die Wasserplattform in Genf stärken.

C.

64 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4292

2.3.143

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend eines Beitrags an den Rat für Wasser- und sanitäre Grundversorgung (WSSCC), abgeschlossen am 23. Januar 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an UNOPS für den WSSCC.

B.

Der WSSCC (die Schweiz ist eines der Gründungsmitglieder) ist international die Schlüsselorganisation für die Entwicklung und den globalen Politikdialog im Trinkwassersektor sowie den Zugang zu sanitärer Grundversorgung und Hygiene. Der WSSCC zählt zu einem der sechs globalen, strategischen Netzwerke/Programme der DEZA im Wassersektor. Der Zugang zu Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung stehen im Zentrum der Armutsbekämpfung, sie bilden das Fundament für die globale öffentliche Gesundheit und sind unerlässlich für die menschliche Würde.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet, sobald die zwei Parteien ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann jederzeit innerhalb von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4293

2.3.144

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Supervision von UNOPS, abgeschlossen am 16. Juli 2012

A.

Dieses Memorandum of Understanding definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNOPS bei der Umsetzung von Trinkwasserprojekten in Nicaragua.

B.

Das Memorandum of Understanding definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit. Die Versorgung mit Trinkwasser und die sachgemässe Reinigung von Abwasser ist in vielen kleinen Städte Nicaraguas nicht zufriedenstellend gelöst. Im Rahmen des Projekts unterstützt UNOPS die DEZA bei der Bereitstellung von angepassten Lösungen im Trinkwasser und Abwasserbereich für kleine Städte.

C.

1,605704 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 16. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4294

2.3.145

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend einen allgemeinen Beitrag zum Programm «UN-Water», abgeschlossen am 6. August 2012

A.

Das vorliegende Abkommen bestimmt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem UNOPS betreffend den allgemeinen Beitrag an «UN-Water».

B.

Ziel des Abkommens ist die Verbesserung der Koordination und die Stärkung der Kohärenz der 30 mit Wasserfragen befassten UNO-Agenturen durch eine Unterstützung für «UN-Water», den Mechanismus, den die UNO für die Koordination der Arbeit dieser Agenturen eingerichtet hat.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4295

2.3.146

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich der Unterstützung der lokalen Gouvernanz in Kambodscha, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an UN Women (Einheit der UNO für die Geschlechtergleichheit und die Förderung der Frauen), um die Rechte von Migrantinnen in der Mekongregion zu stärken und deren Schutz zu verbessern.

B.

Mit dem Projekt sollen die nationalen Instrumente und Strategien und die nationale Politik zur Förderung und zum Schutz von Migrantinnen verbessert und die Kapazitäten der Institutionen und der Zivilgesellschaft zur Umsetzung von Massnahmen zum Schutz und zur Einhaltung der Menschenrechte von Migrantinnen in der Mekongregion gesteigert werden.

C.

1,15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4296

2.3.147

Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women über einen Beitrag an den Fonds für die Geschlechtergleichheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

In diesem Abkommen geht es um einen Beitrag der Schweiz an den Fonds für die Geschlechtergleichheit von UN Women (Einheit der UNO für die Geschlechtergleichheit und die Förderung der Frauen).

B.

Mit den Projekten und Programmen dieses Fonds soll ein Beitrag geleistet werden an 1) die Geschlechtergleichheit: Die Frauen sollen wichtige Stellen in den Institutionen bekleiden, sich stärker an allen politischen Prozessen und namentlich an den Entscheiden, die sie betreffen, beteiligen; 2) an die Verabschiedung und Umsetzung eines rechtlichen Rahmens im Bereich der Geschlechtergleichheit und 3) an einen verbesserten Zugang der Frauen zu wirtschaftlichen Ressourcen wie Boden, Technologien, Krediten, Märkten, Arbeitsplätzen, Betreuungsangeboten und Sozialleistungen sowie eine stärkere Kontrolle über diese Ressourcen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von zwölf Monaten ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4297

2.4

Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) und Botschaft vom 6. Juni 2011 zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2011 4969) Einleitung

Der Auftrag der Humanitären Hilfe des Bundes wird in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) definiert: «Die Humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt».

Die Aktivitäten der Humanitären Hilfe des Bundes richten sich in erster Linie an Personen und Gemeinschaften, die von folgenden Ereignissen betroffen sind: Konflikte (Kriege oder kriegsähnliche Situationen), Krisen (fragile Sicherheitslage, unbeständige Rechtsstaatlichkeit, Epidemien und Pandemien, zusammengebrochene oder fehlende staatliche und soziale Strukturen), Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Dürren), technologische Katastrophen (nukleare, biologische oder chemische Unfälle) und terroristische Taten (Geiselnahmen und terroristische Angriffe, deren Auswirkungen vergleichbar sind mit einem Erdbeben oder einer technologischen Katastrophe).

Um ihre Mission zu erfüllen und die Wirkung ihrer Aktivitäten zu optimieren, kann die Humanitäre Hilfe des Bundes auf eine breite Unterstützung bauen. Solidaritätsbekundungen und ein Gefühl der Verantwortung des Schweizervolkes gegenüber Menschen, die von Katastrophen oder Konflikten heimgesucht wurden, zeugen von einer grossen Akzeptanz der Humanitären Hilfe bei Bevölkerung und Behörden. Ihre Nützlichkeit, gestützt auf solide ethische Grundlagen, ist allgemein anerkannt.

Die Humanitäre Hilfe des Bundes ist Teil des internationalen Hilfesystems. Sie berücksichtigt dessen Regeln, beteiligt sich an seiner Weiterentwicklung und gestaltet es aufgrund eigener Erfahrungen, Strategien und Lernprozesse mit. Sie vertritt mit Engagement ihren Standpunkt zu Themen und Aktionen in den internationalen Gremien und bringt sich als verlässlichen humanitären Partner aktiv in die Entscheidprozesse ein. Sie unterstützt ihre Partner in der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bildet Allianzen, um Hilfeleistungen zu beschleunigen oder in Gang zu bringen.

Rund einen Drittel des der Humanitären Hilfe des Bundes zur Verfügung stehenden Budgets setzt sie für eigene, direkte Aktionen sowie für
Beiträge an schweizerische, internationale und lokale Hilfswerke ein. Die anderen zwei Drittel braucht sie für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, und zwar je rund die Hälfte für Projekte und Programme des IKRK und von UNO-Organisationen.

4298

2.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch das Ministerium für Katastrophenhilfe in Armenien über das Projekt zur Unterstützung des Nationalen Krisenzentrums, abgeschlossen am 14. März 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten zwischen dem Ministerium für Katastrophenhilfe in Armenien und der DEZA in Bezug auf die Unterstützung des Nationalen Krisenzentrums, als Teil des Ministeriums für Katastrophenhilfe, durch die Entsendung von Experten.

B.

Die DEZA unterstützt mit einem Beitrag für Expertise das Krisenzentrum beim Ausbau und bei der Optimierung seiner operationellen Strukturen und Abläufe sowie bei der Verbesserung der Zusammenarbeit mit anderen Ministerien und Akteuren im Rahmen der Nationalen Plattform für Disaster Risk Reduction.

C.

191 300 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2012 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündbar.

4299

2.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und China, vertreten durch die chinesische Erdbeben Administration, bezüglich der Zusammenarbeit im Falle eines Erdbebens, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Das Abkommen regelt die Vorgehensweise für die gegenseitige Unterstützung (Nothilfe, Einsatz der Rettungskette, eventuelle weiterführende Rehabilitationsmassnahmen) zwischen der Schweiz und China im Falle einer Naturkatastrophe.

B.

Dieses Abkommen wird es erlauben, der Einsatz der Schweizer Rettungskette im Falle einer Katastrophe schnell einzusetzen, Ausbildungsaktivitäten von Rettungsteams in der Region zu koordinieren, Wissen und Erfahrungen auszutauschen sowie einen Politikdialog über Humanitäre Hilfe zu führen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4300

2.4.3

Abkommen zwischen dem EDA und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Nordkorea, abgeschlossen am 5. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Mittelfristprogramms Nordkorea 2012­2014 der Humanitären Hilfe.

B.

Der Rahmen des Abkommens bildet das Mittelfristprogamm Nordkorea 2012­2014 mit den Schwerpunkten Milchpulverlieferung, Wasser, Abwasser, Hygiene sowie Ernährungssicherung und Erosionsschutz.

C.

16 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4301

2.4.4

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Land und Umweltschutz von Nordkorea (MoLEP) betreffend Hanglagenbewirtschaftung, abgeschlossen am 2. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Programmumsetzung und Zusammenarbeit (Zugang, Programmgebiet, Benutzergruppe, Managementstruktur und Budget) zwischen dem DEZA Kooperationsbüro in Pjöngjang und dem Ministerium für Land und Umweltschutz für das Programm Hanglagenbewirtschaftung und Erosionsschutz.

B.

Mit diesem Programm soll ein Beitrag zur effizienteren landwirtschaftlichen Produktion inklusive Erosionsschutz und verbesserten Lebensbedingungen für Zielgruppen im ländlichen Raum geleistet werden. Auf nationaler Ebene wird MoLEP bei der Umsetzung der Strategie für Land- und Waldwirtschaft in Zusammenarbeit mit Provinzverwaltungen und Universitäten unterstützt.

Die Programmverantwortung für die Umsetzung liegt bei MoLEP.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4302

2.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch das Ministerium für Intern Vertriebene, bezüglich der Unterstützung bei der Umsiedlung von Intern Vertriebenen, abgeschlossen am 26. November 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten zwischen dem georgischen Ministerium für Intern Vertriebene und der DEZA bezüglich der Umsiedlung von Intern Vertriebenen aus der Region Abchasien und Tskhinvali in Südossetien.

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die DEZA Familien aus Südossetien, welche ihre Wohnsitze in andere Regionen verlegen mussten, weil eine Gefährdung durch Naturgefahren besteht. Das Projekt hat zum Ziel, die Familien an den neuen Standorten bei der Integration zu unterstützen, möglichst gute Lebensbedingungen zu schaffen und die wirtschaftliche Selbständigkeit zu fördern.

C.

190 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4303

2.4.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch die Ministerien für regionale Entwicklung und Infrastruktur sowie demjenigen für Intern Vertriebene über das Projekt «Begleitete soziale Wohnformen in vier Städten Georgiens», abgeschlossen am 7. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, bestehend aus den georgischen Ministerien, dem Ministerium für regionale Entwicklung und Infrastruktur und dem Ministerium für Intern Vertriebene, sowie der DEZA, bei der Umsetzung des Projektes «Begleitete, soziale Wohnformen in vier Städten Georgiens», das zur Reintegration von Vertriebenen und zum Wiederaufbau in Georgien beiträgt.

B.

Dieses Projekt unterstützt die georgische Regierung dabei, in den vier Städten Tbilisi, Batumi, Rustavi, und Bolnisi begleitete soziale Wohnformen bereitzustellen für Intern Vertriebene und meistbedürftige Menschen sowie die lokalen Sozialdienste zu stärken.

C.

1,14 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 28. Februar 2013 ab. Es ist jederzeit durch eine der Parteien kündbar.

4304

2.4.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Myanmar, vertreten durch das Ministerium für Ausbildung, bezüglich den Bau von sozialen Infrastrukturen, abgeschlossen am 13. Januar 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Baus von sozialen Infrastrukturen (hauptsächlich Schulen).

B.

Mit diesem Projekt sollen in den Gebieten Ayeyarwaddy, Mon und Kayin Infrastrukturen wiederaufgebaut werden, die auch als multifunktionale Gebäude (Gemeindezentren und Schutzbauten) genutzt werden können.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. Januar 2012 bis zum 12. Januar 2014 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb der Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4305

2.4.8

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Jemen über technische und finanzielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 28. April 2012 (SR 0.974.279.8)

A.

Die Parteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Realisierung von humanitären und technischen Hilfsprojekten in Jemen. Diese Projekte tragen bei zur menschlichen Sicherheit, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur Verminderung der Schwierigkeiten, denen die schwächsten Gruppen der jemenitischen Gesellschaft einschliesslich Flüchtlinge und ausländische Migrantinnen und Migranten, die in Jemen Zuflucht suchen, ausgesetzt sind, und zur Verbesserung der staatlichen Fähigkeit, wirtschaftliche, soziale und politische Herausforderungen zu bewältigen.

B.

Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2012 in Kraft getreten und kann jederzeit von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4306

2.4.9

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2012 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 31. Januar 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Programme UNDAC «United Nations Disaster Assessment and Coordination» sowie INSARAG «International Search and Rescue Advisory Group» des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 31. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4307

2.4.10

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich des Beitrags 2012 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 8. März 2012

A.

Beitrag 2012 an den «Central Emergency Response Fund» des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4308

2.4.11

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 2. August 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds Äthiopien.

B.

Dieser Beitrag wird genutzt um Nichtregierungsorganisationen und UNOAgenturen mit Finanzierungsengpässen mit schnellen und flexiblen Finanzierungen zu unterstützen. Ziel ist es dass die Organisationen schnell auf akute Krisen reagieren können um das Leid der betroffenen Bevölkerung zu lindern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 2. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4309

2.4.12

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für Somalia, abgeschlossen am 15. August 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Aufstockung des Allgemeinen Humanitären Fonds des OCHA zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in Somalia.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA zur Unterstützung humanitärer Partner welche in Somalia tätig sind unterstützt. Zudem dient der Fonds dazu, unterfinanzierte Cluster mitzufinanzieren und andere finanzielle Engpässe der Organisationen zu überbrücken. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4310

2.4.13

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2012­2013 an die Aktivitäten zur Verstärkung der Humanitären Koordination, abgeschlossen am 27. August 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012­2013 an das OCHA zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zwecks Verstärkung der Humanitären Koordination.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

325 110 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4311

2.4.14

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend die Unterstützung der Aktivitäten der OCHA im Südsudan, abgeschlossen am 1. November 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung der Aufgaben welche die OCHA zur Unterstützung von sudanesischen Flüchtlingen im Südsudan durchführt.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit der OCHA im Bereich humanitäre Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingen im Südsudan unterstützt. Die Verbesserung der Unterkünfte, der Zugang zu sauberem Trinkwasser und medizinischen Einrichtungen und der Schutz von Frauen und Kindern stehen dabei im Mittelpunkt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4312

2.4.15

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend die Unterstützung der Aktivitäten der OCHA in der Region des Darfur, Sudan, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung der Nothilfe welche die OCHA zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in der Region des Darfur im Sudan durchführt.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit der OCHA im Bereich humanitäre Nothilfe für die Bevölkerung der Krisenregion. Ziele des Programmes sind das Erstellen einer Humanitären Reaktionsstrategie, Anwaltschaft und Information über Humanitäres- und Internationales Recht und regelmässiges Monitoring der humanitären Situation. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4313

2.4.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und WB bezüglich des Beitrags 2012 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 29. Mai 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Initiative «Global Facility for Disaster Reduction and Recovery» der WB.

B.

Diese Unterstützung für die WB dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4314

2.4.17

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 5. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

26,35 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 5. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4315

2.4.18

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2012, abgeschlossen am 2. April 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2012 des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 2. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4316

2.4.19

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des IKRK in Abidjan (Regional), Niamey (Regional) und Syrien, welche als Vorbezug der zweiten Runde gesprochen worden sind.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4317

2.4.20

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 23. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4318

2.4.21

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. August 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des IKRK im Libanon im Rahmen des Syrien-Konflikts.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4319

2.4.22

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des IKRK im Südsudan.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4320

2.4.23

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte und letzte Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 21. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4321

2.4.24

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der Aktivitäten der FAO im Rahmen des Nothilfeprogrammes in Somalia, abgeschlossen am 30. September 2012

A.

Dieses Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms zu Unterstützung der von der Nahrungsmittelkrise betroffenen Bevölkerung.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeiten der FAO in den Bereichen Unterstützung der regionalen Bauern, Verbesserung der Lebensgrundlage und der Ernährungssituation sowie längerfristig die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung für neue Krisen unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4322

2.4.25

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Beitrags 2012 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 21. September 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Jahresbeitrag 2012 der Schweiz an das Verwaltungsbudget der IOM.

B.

Diese Unterstützung für die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

482 345 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4323

2.4.26

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Förderung der Integration von Migranten in Simbabwe, abgeschlossen am 21. September 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich Unterstützung der Integration von Migranten in Simbabwe.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der IOM unterstützt. Das Projekt sieht spezifische, nachhaltige Massnahmen vor zur Förderung der Integration und Verbesserung der Lebensbedingungen von MigrantInnen in Simbabwe.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 21. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4324

2.4.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Schutz und Reintegration von Opfern des Menschenhandels», abgeschlossen am 28. September 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zum Schutz und der Reintegration von Opfern des Menschenhandels.

B.

Marokko zeigt politischen Willen im Kampf gegen die Gewalt an Frauen und gegen Menschenhandel. So will das Justizministerium den Schutz von Opfer von Menschenhandel in sein Portfolio aufnehmen. Das Projekt unterstützt und fördert dieses Vorhaben.

C.

126 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4325

2.4.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend des Beitrags an das Projekt Unterstützung der Betreuung von grenzüberschreitenden syrischen Flüchtlingen in Jordanien, abgeschlossen am 9. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Unterstützung der Betreuung von grenzüberschreitenden syrischen Flüchtlingen in Jordanien.

B.

Seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien im März 2011 nimmt der Strom der Menschen, die nach Jordanien flüchten, stetig zu. Täglich erreichen rund 500 Menschen die jordanische Grenze. Dort werden die Flüchtlinge vom jordanischen Militär in Empfang genommen und mit IOMBussen vom Empfangszentrum in ein Flüchtlingslager gebracht.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4326

2.4.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich des Beitrags an das Projekt regionaler ILO UNRWA Experte im Bereich der technischen und beruflichen Ausbildung, abgeschlossen am 1. November 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt regionaler ILO UNRWA Experte im Bereich der technischen und beruflichen Ausbildung.

B.

UNRWA bietet rund 7000 jugendlichen Palästinaflüchtlinge in Jordanien, Libanon, Westbank und Gaza die Möglichkeit, eine Fach- und Berufsausbildung zu absolvieren. Dieses Programm wurde überarbeitet und den aktuellen Bedürfnissen angepasst. Zur Unterstützung dieses Prozesses stellt die DEZA UNRWA einen Fachexperten von ILO zur Verfügung. Seine Aufgabe ist es, UNRWA bei der Planung, Implementierung, der Überwachung sowie der Evaluation des Programms technisch zu unterstützen.

C.

248 783 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt. werden.

4327

2.4.30

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 9. Januar 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen im Südsudan.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 9. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4328

2.4.31

Technisches Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Logistikzentren-Netzwerk, abgeschlossen am 14. Februar 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit dem Humanitarian Response Depot (HRD)-Netzwerk des WFPs der Vereinten Nationen zwecks Lagerung von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen. Ziel ist es, mit einem Netzwerk von Depots sicherzustellen, dass in humanitären Notfällen schnell und an mehreren Orten gleichzeitig reagiert werden kann.

B.

Diese Zusammenarbeit mit dem WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. Februar 2012 in Kraft getreten und bleibt gültig, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen gekündigt wird.

4329

2.4.32

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Mozambik, abgeschlossen am 28. Februar 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem WFP der Vereinten Nationen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des WFP im Bereich Nahrungsmittelhilfe in Mozambik unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4330

2.4.33

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 6. März 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

19,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4331

2.4.34

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2012 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFPs, abgeschlossen am 19. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2012 zur Unterstützung des WFPs der Vereinten Nationen zwecks Erhöhung seiner Einsatzbereitschaft, damit das WFP in Notsituationen rasch und gezielt reagieren kann.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 19. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4332

2.4.35

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2012 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 19. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2012 zur Unterstützung des WFPs der Vereinten Nationen zwecks Umsetzung seiner Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 19. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4333

2.4.36

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 23. Juli 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,65 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4334

2.4.37

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 22. August 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Syrien.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4335

2.4.38

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten und an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. September 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen im Sudan und in Jemen sowie an den «Immediate Response Account (IRA)».

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4336

2.4.39

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Lesotho, abgeschlossen am 14. November 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Unterstützung der betroffenen Bevölkerung.

B.

Der massive Ernteausfall in der Region hat zu einer Ernährungskrise der Bevölkerung geführt. Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des WFP im Bereich sofortige Nahrungsmittelhilfe in Lesotho unterstützt.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. April 2013 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4337

2.4.40

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten in Simbabwe, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Simbabwe.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient einerseits der Umsetzung des Regionalprogramms südliches Afrika 2013­16 im Bereich Ernährungssicherheit sowie andererseits der spezifischen Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4338

2.4.41

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2012 an das globale Cluster zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2012 an das «Global Food Security Cluster» der FAO und des WFPs der Vereinten Nationen zwecks Verbesserung der Ernährungssicherheit.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4339

2.4.42

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte und letzte Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 21. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4340

2.4.43

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2012 an den «Immediate Response Account» des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4341

2.4.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und UNDP bezüglich der Entsendung eines Experten, abgeschlossen am 6. Februar 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung eines Experten nach Bangladesh.

B.

Das Abkommen leistet einen Beitrag zur rechtzeitigen sowie nachhaltigen Reaktion der Bevölkerung auf Naturrisiken aufgrund der regelmässig wiederkehrenden Naturkatastrophen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 6. Februar 2012 in Kraft und bleibt während des Einsatzes (in diesem Fall um ein Jahr verlängerbar) in Kraft mit Beginn am 26. Februar 2012. Das Abkommen endet zwei Monate nach Erhalt des Kündigungsschreibens der einen oder anderen Partei.

4342

2.4.45

Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich des Beitrags 2012 an den Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 22. August 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an den Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau mit dem Fokus auf «Krisenbewältigung» des UNDP.

B.

Diese Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4343

2.4.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP/PAPP-Unterstützungsprogramm für die palästinensische Bevölkerung ­ betreffend des Beitrags an das Projekt «Studie bezüglich der Situation von Angestellten im öffentlichen Dienst im Bereich des Gesundheitsund Bildungswesens im Gazastreifen», abgeschlossen am 6. September 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Studie bezüglich der Situation von Angestellten im öffentlichen Dienst im Bereich des Gesundheits- und Bildungswesens im Gazastreifen».

B.

Seit 2007 und dem politischen Bruch zwischen den beiden Hauptparteien in dem besetzten palästinensischen Gebiet (Fatah und Hamas) haben tausende Angestellte im öffentlichen Dienst im Gesundheits- und Bildungssektor ihre Arbeit verloren oder wurden gezwungen, zu Hause zu bleiben. Die Studie wird die Konsequenzen für die Qualität der Dienstleistungen evaluieren und Optionen für die Wiedereinstellung der Angestellten identifizieren.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4344

2.4.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt «Art Gold Marokko», abgeschlossen am 8. November 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Art Gold Marokko» zur Stärkung der Kapazitäten von kommunalen Gebietskörperschaften.

B.

Gemeinden in Marokko verfügen häufig nicht über die notwendigen Kapazitäten, um eine integrale lokale Entwicklung zu gewährleisten. «Art Gold Marokko» setzt in der Stärkung der Gemeindeautonomie an. Der Beitrag der Schweiz wiederum legt einen Fokus auf die Katastrophenprävention ­ einer wichtigen Komponente in der territorialen Gemeindeplanung. Umso mehr, als dass eine nationale Strategie zur Katastrophenprävention nicht existiert.

C.

226 139 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 08. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4345

2.4.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt zur «Stärkung des demokratischen Prozesses in Ägypten» abgeschlossen am 14. November 2012

A

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zur Stärkung des demokratischen Prozesses in Ägypten.

B.

Die Unterstützung von Projekten im Bereich demokratische Transition und Menschenrechte ist ein Bereich des Schweizer Programms 2011­2016 in Nordafrika. In Ägypten fanden 2011/12 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Der Beitrag an das UNDP Programm ergänzt die Schweizer Unterstützung der Beobachtung dieser Wahlen und ermöglicht eine Verbesserung der Wahlprozesse sowie die Stärkung der jungen Wahlberechtigen in ländlichen Gebieten in der Ausübung ihres Wahlrechts.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4346

2.4.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem Register der Vereinten Nationen für die Erfassung der durch den Bau der Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet verursachten Schäden (UNRoD) bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung zur Aufnahme von Klageansprüchen, abgeschlossen am 11. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Unterstützung zur Erfassung der Schäden, welche durch die Konstruktion der Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet verursacht werden.

B.

Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für den Respekt des internationalen Völker- und Menschenrechts. Sie unterstützt diverse Initiativen um die humanitären und sozioökonomischen Auswirkungen welche der Bau der Mauer im Westjordanland für die betroffene Bevölkerung nach sich zieht zu dokumentieren. Die Erfassung der Schäden welche durch den Bau der Mauer verursacht werden ist essentiell um den Schutz und Rechtsanspruch von betroffenen Einzelpersonen und Gemeinschaften zu gewährleisten. Wenn die Internationale Gemeinschaft es wünscht, können die von der UNRoD erfassten Daten als objektive Basis im Rahmen der Friedensverhandlungen genutzt werden.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4347

2.4.50

Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines Beitrags zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Kosten der Globalen Plattform der ISDR der UNO zur Verminderung von Katastrophenrisiken, welche vom 19. bis 24. Mai 2013 in Genf stattfinden wird.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4348

2.4.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich des Beitrags zur Unterstützung an das Projekt «Unterstützung von Gemeinden für die lokale Planung, bezogen auf die Vermeidung von Naturkatastrophen und Genderbeziehungen», abgeschlossen am 22. November 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung von Gemeinden für die lokale Planung, bezogen auf die Vermeidung von Naturkatastrophen und Genderbeziehungen.

B.

Gemeinden in Marokko verfügen häufig nicht über die notwendigen Kapazitäten, um eine ganzheitliche lokale Entwicklung zu gewährleisten, welche insbesondere auch die Komponenten Katastrophenprävention oder GenderBeziehungen umfasst. Vor dem Hintergrund einer fehlenden nationalen Strategie zur Katastrophenprävention ist der Beitrag an das Projekt, welches dieses Defizit angeht, umso wichtiger.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4349

2.4.52

Abkommen zwischen der DEZA und dem Nothilfe Reaktionsfonds der Vereinten Nationen betreffend den Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Krise im Horn von Afrika, abgeschlossen am 30. April 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Nothilfebeitrag unterstützt die Aktionen des Common Humanitarian Funds der UNO in den von der Krise betroffenen Regionen Kenias. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4350

2.4.53

Abkommen zwischen der DEZA und dem Allgemeinen Fonds für Humanitäre Hilfe der Vereinten Nationen betreffend dem Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Krise in Somalia, abgeschlossen am 1. Januar 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Nothilfebeitrag unterstützt die Aktivitäten der UNO in den von der Krise betroffenen Regionen Somalias. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4351

2.4.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNIDO bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Stärkung der menschlichen Sicherheit durch sozio-ökonomische Entwicklung in Südägypten, abgeschlossen am 3. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Stärkung der menschlichen Sicherheit durch sozio-ökonomische Entwicklung in Südägypten.

B.

Die Unterstützung von Projekten im Bereich wirtschaftliche Entwicklung und Schutz von gefährdeten Personen ist ein Bereich des Schweizer Programms 2011­2016 in Nordafrika. In Ägypten hat der post-revolutionäre Konjunkturabschwung die Armut verschärft. Durch die Unterstützung des UNIDO Programms im besonders von Armut und Arbeitslosigkeit betroffenen südlichen Ägypten trägt die Schweiz einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von jungen Frauen und Männern bei.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4352

2.4.55

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 27. Februar 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4353

2.4.56

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2012, abgeschlossen am 12. März 2012

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2012 von 13 Millionen Franken an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

13 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4354

2.4.57

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des UNHCR in Mauretanien und Syrien, welche als Vorbezug der zweiten Runde gesprochen worden sind.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4355

2.4.58

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Burkina Faso, abgeschlossen am 19. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem UNHCR definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des UNHCR zur Unterstützung von malischen Flüchtlingen in Burkina Faso mitfinanziert. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 19. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4356

2.4.59

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 19. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des UNHCR in Burkina Faso zur Unterstützung von Flüchtlingen aus Mali.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4357

2.4.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Weltflüchtlingstags» in Libanon, abgeschlossen am 19. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Weltflüchtlingstags» in Libanon.

B.

Am 20. Juni 2012 feiert das UNHCR den Welt-Flüchtlingstag, um auf das Leid von mehr als 43 Millionen Flüchtlinge weltweit aufmerksam zu machen. Das UNHCR im Libanon führt an diesem Tag mehrere Aktivitäten durch, welche von der DEZA unterstützt werden.

C.

11 962 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4358

2.4.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR bezüglich des Beitrags an das Projekt Bargeld Unterstützung an syrische Flüchtlinge in Jordanien, abgeschlossen am 28. Juni 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Bargeld Unterstützung an syrische Flüchtlinge in Jordanien.

B.

Als Folge des bewaffneten Konflikts in Syrien hat die Anzahl der syrischen Flüchtlinge in Jordanien, vor allem in den nördlichen Regierungsgebieten Irbid, Ramtha aund Mafraq, rasant zugenommen. Die meisten Flüchtlingsfamilien leben in armen Verhältnissen. Um diese Flüchtlinge und oft auch ihre Gastfamilien zu unterstützen, hat das UNHCR mit einem Projekt Bargeld Unterstützung an syrische Flüchtlinge begonnen.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4359

2.4.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR bezüglich des Beitrags an das Projekt Gebäudesanierung im Bezirk Ramtha in Jordanien, abgeschlossen am 27. August 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Gebäudesanierung im Bezirk Ramtha in Jordanien.

B.

Aufgrund des bewaffneten Konflikts in Syrien fliehen viele Menschen in die Nachbarländer, auch nach Jordanien. Die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge ist vor allem im Norden untergebracht, was die dort betroffene Bevölkerung sowie die Behörden vor grosse Herausforderungen stellt. Damit die Behörden die steigende Anzahl von Flüchtlingen bewältigen können, brauchen sie Unterstützung. Mit dieser Unterstützung trägt die DEZA für die Gebäudesanierung der Gemeindebehörde in Ramtha bei, wo sich speziell viele syrische Flüchtlinge befinden.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4360

2.4.63

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. August 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2012 an die Feldaktivitäten des UNHCR zur Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen im Rahmen der Mali-Krise sowie des Syrien-Konflikts.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4361

2.4.64

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von Flüchtlingen im Südsudan, abgeschlossen am 9. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem UNHCR definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des genannten Programms zur Unterstützung sudanesischer Flüchtlinge im Südsudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des UNHCR zur Unterstützung von sudanesischen Flüchtlingen im Südsudan im Bereich Wasser und Hygiene mitfinanziert. Ziele sind der Zugang zu sauberem Trinkwasser und die Verbesserung der sanitären Anlagen zur Eindämmung von ansteckenden Krankheiten. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4362

2.4.65

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des Beitrags an die Verleihung des Flüchtlingspreises 2012, abgeschlossen am 10. September 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Verleihung des Flüchtlingspreises des UNHCR, welche am 1. Oktober 2012 in Genf stattfand.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4363

2.4.66

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend die Unterstützung der malischen Flüchtlinge in Westafrika, abgeschlossen am 13. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem UNHCR definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung von malischen Flüchtlingen in der Region Westafrika.

B.

Infolge der politischen Krise in Mali, sind rund 400 000 Menschen aus Mali in die Nachbarländer Burkina Faso, Niger und Mauretanien geflohen. Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des UNHCR zur Unterstützung der Flüchtlinge in den Bereichen Ernährung, Unterkunft, Wasserversorgung und Sicherheit, unterstützt.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4364

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR betreffend den zusätzlichen regionalen und zweckgebundenen Beitrag für syrische Flüchtlinge, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den zusätzlichen regionalen und zweckgebundenen Beitrag für syrische Flüchtlinge.

B.

Der bewaffnete Konflikt in Syrien treibt immer mehr Menschen in die Flucht. Das UNHCR hat bereits gegen 500 000 syrische Flüchtlinge in den vier Nachbarländer Libanon, Jordanien, Irak und der Türkei registriert.

Damit das UNHCR diese Flüchtlinge unterstützen kann, ist es auf internationale Unterstützung angewiesen. Der Beitrag ermöglicht es, rund 200 Flüchtlingsfamilien im Libanon, 1750 Familien in Jordanien und 5000 Flüchtlinge im Irak zu unterstützen.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4365

2.4.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNHCR betreffend der Unterstützung an das Projekt Winterhilfe für Familien in Syrien, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend der Unterstützung an das Projekt Winterhilfe für Familien in Syrien.

B.

Nach mehr als 20 Monaten seit Beginn der Krise in Syrien hat sich die humanitäre Lage stark verschlechtert. Aus Sicherheitsgründen mussten viele Familien ihre Häuser verlassen. Laut OCHA und ihren neusten Schätzungen gibt es zwischen 1,2 und 1,5 Millionen syrische Binnenflüchtlinge. Viele Vertriebene werden von Gemeinschaften aufgenommen oder finden in verlassenen Gebäuden in urbanen Zentren ohne Wasser oder sanitären Einrichtungen Unterschlupf. Um dem harten Winter entgegenzuwirken hat das UNHCR das Winterhilfeprogramm für Binnenflüchtlinge in Damaskus, Rural Damaskus, Hassakeh und Aleppo gestartet. Dieses Programm ist Teil des UNO Syria Humanitarian Response Plan (SHRP) und unterstüzt 200 000 Vertriebene für einen Gesamtbetrag von 14 Millionen US-Dollar.

C.

1,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4366

2.4.69

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von sudanesischen Flüchtlingen im Südsudan, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen mit dem UNHCR definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des genannten Programms zur Unterstützung sudanesischer Flüchtlinge im Südsudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des UNHCR zur Unterstützung von sudanesischen Flüchtlingen im Südsudan im Bereich Wasser und Hygiene mitfinanziert. Ziele sind der Zugang zu sauberem Trinkwasser und die Verbesserung der sanitären Anlagen zur Eindämmung von ansteckenden Krankheiten, die Registrierung aller Flüchtlinge und deren Nahrungsmittelsicherheit. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4367

2.4.70

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2012 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 27. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des UNHCR zur Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen im Rahmen der Mali-Krise.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4368

2.4.71

Abkommen zwischen der DEZA und UNHCR bezüglich des zusätzlichen Jahresbeitrags 2012, abgeschlossen am 28. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2012 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4369

2.4.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt Stärkung von Schutz und Förderung der Rechte für Kinder in Irak und Jordanien, abgeschlossen am 7. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Stärkung von Schutz und Förderung der Rechte für Kinder in Irak und Jordanien.

B.

Der Jahre währende Konflikt und die Gewalt im Irak haben Kinder und Jugendliche besonders stark betroffen sowie die zu deren Schutz bestehenden öffentlichen Institutionen geschwächt. In Jordanien sind Gesetzgebung und Politiken bezüglich des Schutzes von Kindern noch immer ungenügend.

Das vorliegende Projekt zielt darauf ab, den entsprechenden gesetzlichen und politischen Rahmen zu reformieren und die Pflichtenträger in dessen Umsetzung zu schulen. Schutzmechanismen für Kinder und Jugendliche, seien es Täter oder Opfer, sollen gestärkt werden. Dabei sollen insbesondere der Zugang für Kinder zum Justizsystem verbessert sowie alternative Programme für Strafverbüssung getestet werden.

C.

995 443 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2013 ab. Es kann bei Nichterfüllung des Vertrages gekündigt werden.

4370

2.4.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend des Beitrags an das Projekt psychosoziale und körperliche Rehabilitation der von der Syrienkrise betroffenen Kinder und gefährdeten Personen, abgeschlossen am 30. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt psychosoziale und körperliche Rehabilitation der von der Syrienkrise betroffenen Kinder und gefährdeten Personen.

B.

UNICEF ist eine wichtige Partnerorganisation der DEZA für den Schutz und die Unterstützung von den durch den bewaffneten Konflikt traumatisierten Kindern. UNICEF leistet eine äusserst wichtige Arbeit für die psychosoziale Unterstützung von traumatisierten Kindern sowie die physische Rehabilitierung von verletzten Kindern.

C.

165 859 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Dezember 2012 ab. Es kann bei Nichterfüllung der Vereinbarungen gekündigt werden.

4371

2.4.74

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend der Koordination der Kinderschutzgruppe im Südsudan, abgeschlossen am 14. Mai 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Koordination des Child Protection Cluster von UNICEF in der krisenaffektierten Region des Südsudan. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4372

2.4.75

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Projektbeitrag im Bereich der Wasserversorgung und Hygiene im Südsudan, abgeschlossen am 14. Mai 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Beitrag unterstützt das WASH-Projekt von UNICEF (Water, Sanitation and Hygiene) im Bereich des Informationsmanagements und das Ministerium für Wasserressourcen und Bewässerung im Südsudan. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Februar 2012 bis zum 20. August 2012 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4373

2.4.76

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF bezüglich des Beitrags 2012­2014 zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Frauen während und nach Krisen, abgeschlossen am 4. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2012­2014 an UNICEF zur Stärkung der Rechte von Kindern und Frauen in Not- und Post-Konflikt-Situationen.

B.

Diese Unterstützung für UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4374

2.4.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend des Beitrags an die Kampagne zurück zur Schule, abgeschlossen am 10. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die Kampagne zurück zur Schule.

B.

UNICEF's Kampagne «Zurück zur Schule» unterstützt syrische Flüchtlingskinder sowie libanesische Schulkinder aus armen Verhältnissen mit der Vergabe von elementarem Schulmaterial, der Verbesserung der Schulqualität (Steigerung der Anzahl Lehrer und Lehrerinnen für grosse Schulklassen) sowie psycho-sozialer Unterstützung, speziell für traumatisierte Kinder.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann bei Nichterfüllung des Vertrages gekündigt werden.

4375

2.4.78

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend des Projekts zum Schutz von Mutter und Kind in den von den Fluten betroffenen Regionen des Tschad, abgeschlossen am 13. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des UNICEF Projekts zur Verringerung der Morbidität von Mutter und Kind in den von schweren Überschwemmungen betroffenen Regionen des Tschads.

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Aktivitäten des UNICEF welche sich vor allem auf die Themen Trinkwasser, Hygiene, Verbesserung der sanitären Installationen und psychologische Betreuung der Opfer konzentrieren. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 ab. Das Abkommen ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4376

2.4.79

Abkommen zwischen der DEZA und UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem ersten Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2012, abgeschlossen am 10. Januar 2012

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina-Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina-Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste regionale Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Januar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

4377

2.4.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich der Finanzierung einer UNRWA Mitarbeiterin zur Unterstützung des DEZA Kooperationsbüros in Ost Jerusalem für die Umsetzung des Monitoring und Evaluation Systems sowie Unterstützung der Schweizer Delegation in der UNRWA Subkommission, abgeschlossen am 28. März 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich der Finanzierung eines UNRWA Mitarbeiters zur Unterstützung des DEZA Kooperationsbüros in Jerusalem für die Umsetzung des Monitoring und Evaluation Systems sowie Unterstützung der Schweizer Delegation in der UNRWA Subkommission.

B.

Im Rahm der DEZA Kooperationsstrategie 2010­2014 für das besetzte palästinensische Gebiet hat, gemäss DEZA Richtlinien, das Kooperationsbüro in Ost Jerusalem ein Monitoring und Evaluation System erstellt. Diese zielorientierte Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument soll die DEZA ermöglichen, entwicklungsrelevante Ergebnisse besser zu messen und zu qualifizieren. Eine erfahrene UNRWA Mitarbeiterin wird das Kooperationsbüro mit der Umsetzung des Monitoring und Evaluation System unterstützen. Diese Mitarbeiterin wird auch die Arbeit der Schweizer Delegation in der UNRWA Subkommission weiterhin unterstützen (Die Schweiz ist ein aktives Mitglied des UNRWA Beratungsausschusses, welcher sich zweimal pro Jahr trifft. UNRWA, Gastländer der Palästina-Flüchtlinge und die wichtigsten Geldgeber sind in dieser Kommission vertreten. Bei den Treffen werden die Strategien, Jahrespläne und das Budget der UNRWA diskutiert.

Die wichtigsten Themen der Sitzungen des Beratungsausschusses werden in der Subkommission vordiskutiert).

C.

175 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Februar 2012 bis zum 8. Februar 2013 ab. Es ist von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündbar.

4378

2.4.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt Nothilfe Bargeld Unterstützung der im Krisengebiet betroffenen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, abgeschlossen am 10. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Bargeld Unterstützung der im Krisengebiet betroffenen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien.

B.

Vom bewaffneten Konflikt in Syrien sind auch mehr als 225 000 PalästinaFlüchtlinge, welche in Syrien leben, betroffen. Viele von ihnen wurden durch den Konflikt vertrieben und sind auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Mit diesem DEZA Beitrag kann die UNRWA in Syrien rund 20 500 Palästina-Flüchtlinge mit einer Bargeld Unterstützung helfen, damit diese ihre Grundbedürfnisse, wie der Kauf von Essen und Kleider, abdecken können.

C.

1,111110 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich bei gekündigt werden.

4379

2.4.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem jährlichen Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2012 und 2013, abgeschlossen am 13. September 2012

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina-Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Primarschulbildung, Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, und Sozialdienste.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina-Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste regionale Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina-Flüchtlingen, die Hilfe benötigen

C.

19 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

4380

2.4.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA betreffend des Beitrags an das Projekt Nothilfe Bargeld Unterstützung der im Krisengebiet betroffenen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Bargeld Unterstützung der im Krisengebiet betroffenen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien.

B.

Durch die Verschlechterung der humanitären und Sicherheits-Lage in Syrien, ist der Bedarf an humanitärer Hilfe insbesondere in den Bereichen von Aleppo und Damaskus stark angestiegen. Laut UNRWA, erfordern mehr als 350 000 palästinensische Flüchtlinge sofortige Hilfe. Ursprünglich wurde die Zahl der palästinensische Flüchtlinge auf 225 000 fehlgeschätzt.

Die UNRWA beabsichtigt nun die Unterstützung für palästinensische Flüchtlinge in Syrien um rund 41 000 zu erhöhen. Diesen Beitrag wird den Flüchtlingen dazu helfen, ihre unmittelbaren Grundbedürfnisse zu decken.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich bei gekündigt werden.

4381

2.5

Botschaft vom 15. Juni 2007 über die Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (BBl 2007 4733) Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und des humanitären Völkerrechts ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten, sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; sowie den Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

4382

2.5.1

Vereinbarung zwischen dem EDA und Kenia über die Zusammenarbeit bezüglich des IPSTC in Nairobi, abgeschlossen am 26. April 2012

A.

Das «International Peace Support Training Center (IPSTC)» in Nairobi hat das Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich Frieden und Sicherheit in Afrika zu stärken, indem die regionalen Kapazitäten gefördert werden. Die Vereinbarung definiert die Zusammenarbeit im Bezug auf die Steuerung, die Aufsicht und die Administration des IPSTC.

B.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit unterstützt die Schweiz die Bemühungen des IPSTC, indem sie einen hochqualifizierten Schweizer Experten als Chef der Forschungsabteilung entsendet.

C.

531 248 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 26. April 2012 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4383

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Niger, vertreten durch die Hohe Behörde für Friedenskonsolidierung, abgeschlossen am 20. Juni 2012

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten der Beteiligung an der Umsetzung der ersten Phase des Projekts zur technischen Unterstützung der Identifizierung und Formulierung des Mandats der Hohen Behörde für Friedenskonsolidierung im Niger fest.

B.

Dieses Projekt soll der Hohen Behörde für Friedenskonsolidierung im Niger einen strategischen und institutionellen Rahmen geben, damit sie ihren Auftrag zur Umsetzung der Friedensabkommen mit den ehemaligen Tuaregrebellen richtig ausführen kann. Diese vom neuen Präsidenten Issoufou anerkannte staatliche Instanz ist von strategischer Bedeutung und wird bei der Koordination und der Definition der Zielsetzungen der Friedenskonsolidierung eine entscheidende Rolle spielen. Die Schweiz unterstützt die Stärkung dieses zentralen Partners, da damit die guten Dienste der Schweiz bei der Lösung des malischen Konflikts in der Sahelregion ausgebaut werden können.

C.

198 667 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. November 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4384

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und GFMD, vertreten durch die Republik Mauritius, bezüglich Beitrag an GFMD, abgeschlossen am 2. Februar 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das «Global Forum on Migration and Development (GFMD)» für das Jahr 2012.

B.

Das GFMD ist die einzige globale Plattform, in der Staaten regelmässig über Migration und Entwicklung diskutieren. Es will den informellen Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit der Staaten und weiterer Akteure im Bereich Migration und Entwicklung fördern. Die Schweiz kann im GFMD ihre Erfahrungen und Überzeugungen einem breiten Publikum vorstellen und zugleich von den Erfahrungen anderer Staaten profitieren. Das GFMD wird von der Schweiz zudem dafür genutzt, die bilaterale Zusammenarbeit mit Staaten von migrations- und entwicklungspolitischem Interesse für die Schweiz zu vertiefen. Die Unterstützung des GFMD erfolgt im Rahmen der EDA Migrationsstrategie.

C.

140 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4385

2.5.4

Finanzierungsabkommen zwischen dem EDA und dem Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betreffend Unterstützung der «Nansen Initiative: Agenda für den Schutz von Menschen auf der Flucht vor Naturkatastrophen», abgeschlossen am 16. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit des EDA und dem Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten betreffend Unterstützung der «Nansen Initiative: Agenda für den Schutz von Menschen auf der Flucht vor Naturkatastrophen» für die Periode vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2015.

B.

An der UNHCHR-Ministerkonferenz vom Dezember 2011 in Genf erklärten sich Norwegen und die Schweiz bereit, zusammen mit anderen interessierten Ländern Lösungen für den Schutz von Menschen zu erarbeiten, welche infolge von Naturkatastrophen ins Ausland ausweichen müssen. Dieser Vorstoss wurde von diversen anderen Staaten begrüsst und stellt die Basis für die Nansen-Initiative dar, welche am 2. Oktober 2012 in Genf lanciert worden ist. Die Initiative strebt die Formulierung einer Schutz-Agenda an und soll normative und institutionelle Lücken im Schutz der Betroffenen schliessen.

C.

136 588 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4386

2.5.5

Management-Services-Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, Norwegen und UNOPS betreffend das Sekretariat der Nansen Initiative, abgeschlossen am 16. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit des EDA, dem Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und UNOPS betreffend das Sekretariat der Nansen Initiative.

B.

An der UNHCHR-Ministerkonferenz vom Dezember 2011 in Genf erklärten sich Norwegen und die Schweiz bereit, zusammen mit anderen interessierten Ländern Lösungen für den Schutz von Menschen zu erarbeiten, welche infolge von Naturkatastrophen ins Ausland ausweichen müssen. Dieser Vorstoss wurde von diversen anderen Staaten begrüsst und stellt die Basis für die Nansen-Initiative dar, welche am 2. Oktober 2012 in Genf lanciert worden ist. Die Initiative strebt die Formulierung einer Schutz-Agenda an und soll normative und institutionelle Lücken im Schutz der Betroffenen schliessen.

C.

1,333 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4387

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNHCR, bezüglich Beitrag an die Nansen Preisverleihungszeremonie 2012 vom 1. Oktober 2012, abgeschlossen am 22. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNHCR betreffend Beitrag an die Nansen Preisverleihungszeremonie 2012 vom 1. Oktober 2012.

B.

Der Nansen-Preis wird jährlich vom UNHCR an Individuen oder Gruppen in Anerkennung der Verdienste um die Sache der Flüchtlinge vergeben. Ziel ist es, den Nansen-Award als weltweit herausragende Auszeichnung zu positionieren. Im 2012 fand die Zeremonie in Genf statt mit dem Ziel, Genf als «Humanitäre Hauptstadt» zu positionieren. Das gewünschte längerfristige Ziel ist eine alljährlich in Genf stattfindende Preisverleihungszeremonie.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2012 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4388

2.5.7

Abkommen zwischen dem EDA und UNOPS bezüglich den Bedingungen und Konditionen für die Entsendung einer Schweizer Expertin, abgeschlossen am 21. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Bedingungen und die Konditionen für den Einsatz einer Schweizer Expertin als Programmmanagerin im Bereich Migration an die Allianz der Zivilisationen der Vereinten Nationen (UNAOC). Die UNAOC ist eine Unterorganisation des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNOPS) und hat das Ziel ein besseres Verständnis zwischen den Zivilisationen zu fördern.

B.

Dieser Einsatz erlaubt der Schweiz die UNAOC besser kennen zu lernen, sich mehr Wissen in diesem Bereich anzueignen und ihr Engagement darin sichtbarer zu machen. Andererseits hilft die Schweiz damit der UNAOC ihren Mangel an Personal zu verbessern.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von einem Jahr ab. Innerhalb dieser Frist kann das Abkommen nicht gekündigt werden. Anschliessend wird über eine Verlängerung diskutiert.

4389

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Organisation von drei Runden Tischen zu Menschenhandel in der Schweiz und Feier des Europäischen Tags gegen Menschenhandel im 2012 und 2013», abgeschlossen am 3. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an IOM für das Projekt «Organisation von drei Runden Tischen zu Menschenhandel in der Schweiz und Feier des Europäischen Tags gegen Menschenhandel im 2012 und 2013».

B.

Für die Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels der AMS werden multilaterale und bilaterale Kontakte unterhalten und die internationale Vernetzung von schweizerischen Akteuren zwecks Ausbau der Kapazitäten und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit gefördert.

Der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel sieht für 2014 die Durchführung einer Schweiz weiten Informationskampagne vor. Bis dahin will die AMS zusammen mit IOM und in Koordination mit weiteren Regierungsinstitutionen und NGOs bereits 2012 und 2013 erste Aktivitäten aufnehmen.

C.

231 189 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4390

2.5.9

Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR, bezüglich des Seminars für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs, New York, abgeschlossen am 16. März 2012

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Seminars.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet eine einmalige Gelegenheit für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz als traditionelle Kreditgeberin des Seminars eine exzellente Plattform um die Visibilität ihrer eigenen Bemühungen in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen.

C.

200 000 US-Dollar. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 16. März in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2012. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4391

2.5.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDPA betreffend Beitrag an den Multi-Year-Appeal, abgeschlossen am 10. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an Vereinten Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (UNDPA) Multi-YearAppeal.

B.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren mit dem DPA sehr gute Erfahrungen gemacht, arbeitet eng mit der Mediation Support Unit des DPA in der Ausbildung, Forschung und Praxis zusammen und verfolgt die gleichen Zielsetzungen in der Mediation und Friedensförderung. Die Zusammenarbeit mit dem DPA ist Teil einer langfristigen Strategie. Die UNO gehört zu den wichtigsten Partnern der Schweiz in der Friedensförderung und ist besonders im Bereich der Mediation ein unverzichtbarer Partner.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4392

2.5.11

Übereinstimmungsprotokoll zwischen dem EDA und der NATO bezüglich der Entsendung eines Schweizer Experten als Stabsoffizier für den Aufbau der «Integrity Initiative» der NATO in Brüssel, abgeschlossen am 25. August 2011

A.

Das Übereinstimmungsprotokoll definiert den Inhalt und die Bedingungen für den Einsatz eines Schweizer Experten als Stabsoffizier in der Politischen Abteilung und der Abteilung Sicherheit und Polizei der NATO.

B.

Mit diesem Einsatz leistet die Schweiz einen freiwilligen nationalen Beitrag für den Aufbau der «Integrity Initiative» der NATO.

C.

460 000 Franken, davon 75 000 im Jahr 2011, 220 000 im Jahr 2012 und 165 000 im Jahr 2013. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Protokoll ist am 25. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. September 2011 bis am 31. August 2012.

4393

2.5.12

Notenaustausch zwischen dem EDA und der NATO bezüglich der Verlängerung der Entsendung eines Schweizer Experten als Stabsoffizier für den Aufbau der «Integrity Initiative» der NATO in Brüssel, abgeschlossen am 28. Juni 2012

A.

Der Notenaustausch verlängert die Entsendung eines Schweizer Experten als Stabsoffizier in der Politischen Abteilung und der Abteilung Sicherheit und Polizei der NATO.

B.

Mit diesem Einsatz leistet die Schweiz einen freiwilligen nationalen Beitrag für den Aufbau der «Integrity Initiative» der NATO.

C.

Keine

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Notenaustausch ist am 28. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis September 2013 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4394

2.5.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR bezüglich des freiwilligen Beitrags der Schweiz für 2012 an den Fonds freiwilliger Beiträge an die technische Zusammenarbeit im Menschenrechtsbereich, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Beitrags der Schweiz für 2012 an das OHCHR. Der Beitrag geht an den Fonds freiwilliger Beiträge für die technische Zusammenarbeit im Menschenrechtsbereich.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die nationalen und regionalen Kapazitäten im Bereich der Förderung und Achtung der Menschenrechte verbessert und die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze gestärkt werden. In erster Linie sollen praktische Massnahmen gefördert werden, die dazu beitragen, die Menschenrechte in der nationalen Gesetzgebung zu verankern, die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten, die Zivilgesellschaft für das Thema zu sensibilisieren und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen zu stärken.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 ab. Im Fall einer Nichteinhaltung oder einer Nichtausführung einer der Vertragsbestimmungen oder einer Vertragsverletzung durch das OHCHR kann das EDA einen Teil oder den gesamten Betrag zurückfordern.

4395

2.5.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, abgeschlossen am 20. Juli 2012

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten des freiwilligen Beitrags 2012 der Schweiz an das OHCHR fest.

B.

Die verstärkten Aktivitäten in allen Regionen der Welt sowie die zahlreichen Initiativen in verschiedenen Bereichen zeigen klar, dass die Arbeit des OHCHR für die weltweite Förderung und den Schutz der Menschenrechte von entscheidender Bedeutung ist. Mit ihrem freiwilligen Beitrag stärkt die Schweiz ihre Partnerschaft mit dem OHCHR. Zudem trägt die Schweiz damit zur Sicherung des Sitzes des OHCHR in Genf bei.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2012 in Kraft getreten und umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4396

2.5.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, bezüglich Beitrag an das Regionalbüro in Nordafrika, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an das Budget des OHCHR Regionalbüros in Nordafrika (RONA).

B.

Die demokratischen Transitionen im Rahmen des als «Arabischen Frühlings» bezeichneten Phänomens haben neue Dynamiken und Möglichkeiten für die Förderung der Menschenrechte in Nordafrika eröffnet. Die Schweiz unterstützt das OHCHR damit das OHCHR in dieser historischen Phase sein Engagement (Unterstützung von nationalen und regionalen Kapazitäten im Bereich Menschenrechte, Förderung und Etablierung wirksamer Transitional Justice- und Rechenschaftspflichtsmechanismen) in Nordafrika fortführen kann.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4397

2.5.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, bezüglich Beitrag an den Fonds der UNO für Folteropfer, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Fonds der UNO für Folteropfer für Projekte zur Unterstützung von Folteropfern im Mittleren Osten und Nordafrika.

B.

Folterprävention ist ein thematischer Schwerpunkt der schweizerischen Menschenrechtpolitik. Durch die Unterstützung des Fonds kann die Schweiz ihr Engagement im Bereich der Folterprävention verbreiten und diversifizieren. Der Beitrag ist für Projekte zur Unterstützung von Folteropfern im Mittleren Osten und Nordafrika vorgesehen und wird so in einer Schwerpunktregion der schweizerischen Friedenspolitik eingesetzt.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4398

2.5.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR, bezüglich Beitrag an den Spezialfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter 2012/2013, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an OHCHR betreffend Beitrag an den Spezialfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter 2012/2013.

B.

Die Bekämpfung von Folter ist einer der Pfeiler der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Durch die Unterstützung des Fonds kann die Schweiz ihr Engagement im Bereich der Folterprävention verbreiten und diversifizieren und hilft beim Aufbau dieses neuen, wichtigen Fonds im Bereich der Prävention.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4399

2.5.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und den Vereinten Nationen, vertreten durch UNDPKO, bezüglich der Finanzierung von Kursen «Senior Mission Leaders Courres (SMLC)» für das Jahr 2012, abgeschlossen am 16. August 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des UNO-Ausbildungsprogramms für Führungskräfte durch den SMLC-Kurs der UN-Abteilung Friedenssicherungseinsätze (UNDPKO).

B.

Die Schweiz unterstützt über die AMS die Ausbildung von Führungskräften und von Personen, die für hohe Positionen im Bereich Friedenssicherung innerhalb der UNO und/oder innerhalb ihrer eigenen Organisationen vorgesehen sind.

C.

59 593 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann bei Nichteinhaltung, Nichterfüllung oder Verletzung der vertraglichen Pflichten durch das UNDPKO unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

4400

2.5.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNHCR betreffend das Projekt «Ausbau der Kapazitäten der tunesischen Regierung für eine den internationalen Normen entsprechende Steuerung der gemischten Migrationsströme», abgeschlossen am 11. September 2012

A.

Das Abkommen bestimmt die Modalitäten des Beitrags an die Verwirklichung des gemeinsamen UNHCR/IOM-Projekts «Ausbau der Kapazitäten der tunesischen Regierung für eine den internationalen Normen entsprechende Steuerung der gemischten Migrationsströme».

B.

Die Schweiz und Tunesien haben sich im Juni 2012 auf eine Migrationspartnerschaft geeinigt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Das Projekt unterstützt die Bemühungen der Schweiz im Bereich der Migration und des Schutzes in Nordafrika.

C.

195 760 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen trat am 11. September 2012 in Kraft und umfasst den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4401

2.5.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat, bezüglich des Programms zur Wahlunterstützung in Georgien, abgeschlossen am 30. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Wahlunterstützungsprogramm des Europarats für die Parlaments-, Präsidentschafts- und Lokalwahlen in Georgien, 2012­2014.

B.

Wahlunterstützung ist ein thematischer Schwerpunkt der schweizerischen Friedenspolitik. Das Projekt fügt sich in die neue, gemeinsame Kooperationsstrategie der DEZA, des SECO und der AMS des EDA für den SüdKaukasus ein.

C.

215 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 ab. Falls der Europarat seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Schweiz den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

4402

2.5.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens, abgeschlossen am 19. April 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE Projekt zur Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens.

B.

Die OSZE trägt zur Stabilität und der Verbesserung des sozialen Umfelds in der ethnisch gemischten Sandzak Region in Serbien bei. Das Projekt trägt dazu bei, den politischen Dialog zwischen den serbischen Behörden und zivilen Akteuren zu verbessern und steht im Einklang mit der regionalen Strategie der AMS. Die Frage der Vergangenheitsarbeit wird ebenfalls angegangen, ein zentraler Aspekt des Engagements der Schweiz in der Region.

C.

120 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. April 2012 bis 23. April 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4403

2.5.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, bezüglich des Projekts «Bekämpfung des Menschenhandels zwecks Ausbeutung von Angestellten in diplomatischen Haushalten», abgeschlossen am 19. April 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt der OSZE «Workshops zur Bekämpfung des Menschenhandels zwecks Ausbeutung von Angestellten in diplomatischen Haushalten».

B.

Das Projekt unterstützt die Politik der Schweiz auf nationalem, regionalem und internationalem Level. Ziel des Projektes ist die Etablierung von Standards und das Aufzeigen von konkreten Massnahmen. Die Schweiz verfügt im Bereich der Regulierung der Arbeit von Hausangestellten in diplomatischen Haushalten über wertvolle best practices und Expertise, welche sie in die Prozesse des Projektes einfliessen lassen kann.

C.

50 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4404

2.5.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, bezüglich der neunten Süd-Kaukasus Medienkonferenz, abgeschlossen am 2. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt der OSZE «9. Süd-Kaukasus Medienkonferenz».

B.

Die Schweiz unterstützt die OSZE in ihren Prioritäten und schätzt die Arbeit der Repräsentantin der OSZE für Pressefreiheit. Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit ist eine der Prioritäten der Schweizer Menschenrechtsaussenpolitik. Der Kaukasus ist ebenfalls ein geografischer Schwerpunkt der Friedens- und Menschenrechtspolitik der Schweiz.

C.

20 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2012 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4405

2.5.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OSZE, bezüglich des Beitrags an das OSZE Projekt zur Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, abgeschlossen am 11. Oktober 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE Projekt zur Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen.

B.

In Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden diskutiert die OSZE die Kriegsverbrechen der jüngeren Geschichte mit jungen Personen aus der Zivilgesellschaft, Studenten und Politikern, um Unterstützung in der Bekämpfung der Straffreiheit und für die Vergangenheitsarbeit zu gewinnen.

Das Übernehmen von Verantwortung für geschehene Kriegsverbrechen ist eine grundlegende Voraussetzung für Versöhnung und Stabilität in der Region. Vergangenheitsarbeit ist eine Priorität der Friedenspolitik der Schweiz in der Region Südosteuropa.

C.

117 069 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4406

2.5.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OSZE, bezüglich der Finanzierung des OSZE Projekts «Stärkung der Rolle von Frauen in Mediationsprozessen in der OSZE Region», abgeschlossen am 7. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE Projekt «Stärkung der Rolle von Frauen in Mediationsprozessen in der OSZE Region».

B.

Die Resolution 1325 des UNO Sicherheitsrates fordert, dass Frauen in alle Phasen eines Friedensprozesses und namentlich auch in Mediationsprozesse einbezogen werden. Die OSZE hat beschlossen, diese Aufforderung umzusetzen, weil auch in ihrer Region kaum Frauen in Track 1 Mediationen involviert sind. Das Projekt hat zum Ziel, die Erfahrungen von Frauen in der Friedensförderung und ihren Beitrag zu Friedensverhandlungen aufzuarbeiten und daraus Schlussfolgerungen für den Einsatz von Frauen in der Mediation von Track 1 Prozessen zu ziehen und Entry Points zu bestimmen.

Sowohl Gender wie auch Mediation sind wichtige Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik.

C.

20 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4407

2.5.26

Verständigungsprotokoll zwischen dem EDA und dem Büro des Präsidenten der UNO Generalversammlung (OPGA), bezüglich Inhalt und Bedingungen für ein Secondment eines Schweizer Experten im Rahmen der Präsidentschaft der 66. UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 14. August 2012

A.

Das Verständigungsprotokoll definiert den Inhalt und die Bedingungen für ein Secondment eines Schweizer Experten, der im Rahmen der Präsidentschaft der 66. UNO-Generalversammlung als Berater für Abrüstung und friedensbildende Massnahmen tätig ist.

B.

Mit diesem Einsatz können die Kapazitäten des OPGA im Bereich der Abrüstung und der friedenserhaltenden Massnahmen gestärkt werden.

Gleichzeitig stellt er eine Kontinuität der Präsenz der Schweiz beim OPGA sicher.

C.

290 000 Franken, davon 96 000 Franken für 2012 und 194 000 Franken für 2013. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 14. August 2012 in Kraft getreten. Es umfasst ein Secondment, das vom 18. September 2012 bis am 16. September 2013 dauert. Falls erforderlich und nach Rücksprache mit dem OPGA kann das EDA seinen Experten aus medizinischen, disziplinarischen, personellen oder sicherheitsrelevanten Gründen oder wegen unrechtmässiger Behandlung gemäss Pflichtenheft zurückholen.

4408

2.5.27

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP, bezüglich Unterstützung des «Darfur Community Peace and Stability Fund», abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an UNDP zur Unterstützung des «Darfur Community Peace and Stability Fund (DCPSF)».

B.

Die Vereinten Nationen und ihre Partner einigten sich darauf, nebst den Bemühungen im Rahmen der offiziellen Friedensverhandlungen Anreize zur lokalen Friedensförderung zu schaffen. Der DCPSF beweist seit 2007, dass lokale Friedensförderung durch Wiederaufbauaktivitäten und Dialog unterstützt werden kann. Die Ziele das DCPSF stehen im Einklang mit dem Mittelfristkonzept zur Friedensförderung im Sudan der AMS.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4409

2.5.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP, bezüglich Beitrag an das Projekt zur Stärkung des politischen Dialogs durch das parlamentarische Komitee Inter-Community Relations in Mazedonien, abgeschlossen am 6. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt zur Stärkung des politischen Dialogs durch das parlamentarische Komitee Inter-Community Relations in Mazedonien.

B.

Mazedonien ist mit alarmierenden inter-ethnischen Spannungen konfrontiert.

Die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Volksgruppen ist eine der wichtigsten Prioritäten der Friedenspolitik der Schweiz in Mazedonien. Ein funktionierendes Komitee auf staatlicher Ebene wird besser auf interethnische Spannungen reagieren können und dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden. Das Projekt zielt darauf ab, den Dialog zwischen den politischen Parteien und Volksgruppen im Parlament durch nachhaltigen Kapazitätsaufbau zu verbessern.

C.

99 887 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4410

2.5.29

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP abgeschlossen am 14. August 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags zur Realisierung des Projekts «Schutz von Zeugen, Opfern und anderen Personen, die an der Bekämpfung der Straflosigkeit in Burundi beteiligt sind». Dieses Projekt wird vom UNDP gemeinsam mit dem Hochkommissariat für Menschenrechte Burundi (HCDH) umgesetzt, das Teil der Mission des Büros der Vereinten Nationen in Burundi ist.

B.

Das Projekt bezweckt die Verbesserung des Schutzes von Opfern und Zeugen in Burundi durch ein internationales Expertenseminar, eine vertiefte Prüfung des bestehenden gesetzlichen Rahmens und die Erarbeitung und Verbreitung neuer gesetzlicher Schutzmassnahmen. Es leistet also einen Beitrag an die Bekämpfung der Straflosigkeit und unterstützt die von der Regierung angekündigten Mechanismen im Bereich der transitionellen Justiz.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4411

2.5.30

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich Beitrag an den Treuhandfonds für Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 27. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Treuhandfonds für Krisenprävention und ­bewältigung zur Unterstützung der Präsidentschaft der Konvention zum Verbot der Streumunition (CCM).

B.

Die Konvention zum Verbot der Streumunition wurde 2008 von der Schweiz unterzeichnet und im Juli 2012 ratifiziert und ist ein wichtiges Instrument, um die schweren humanitären Folgen von Streumunition zu bekämpfen. Für die Schweiz ist dieses Projekt von Bedeutung, da es auf internationaler Ebene signalisiert, dass die Schweiz den CCM-Prozess unterstützt und dem Standort Genf zugute kommen soll, indem die Implementierungsarchitektur (Implementation Support Unit ISU) dort angesiedelt werden soll.

C.

64 037 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4412

2.5.31

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz und UNDP zur Unterstützung des nationalen Aussöhnungsprozesses in den Malediven, abgeschlossen am 30. August 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an UNDP zur Unterstützung des nationalen Aussöhnungsprozesses in den Malediven durch Gespräche zwischen politischen Parteien auf höchster Führungsstufe.

B.

Auf Anfrage von UNDP und angesichts der regelmässigen und langjährigen Kontakte der Botschaft in Colombo und dem Fazilitator der Gespräche unterstützt die AMS das Projekt im Sinne einer Opportunität und Anschubfinanzierung. Bis dato gibt es keine weiteren Akteure, die auf den Malediven an vergleichbaren Prozessen arbeiten. Die Lage auf den Malediven ist kritisch, eine Intervention, die zur Stabilisierung/Verbesserung der Lage beiträgt, scheint wichtig. Die Thematik der Mediation ist einer der wesentlichen Themenschwerpunkte der AMS.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. August 2012 bis 28. August 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4413

2.5.32

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP zur Unterstützung des Treuhandfonds der Vereinten Nationen «Aktion gegen sexuelle Gewalt in Konflikten», abgeschlossen am 28. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an UNDP zur Unterstützung des Treuhandfonds der Vereinten Nationen «Aktion gegen sexuelle Gewalt in Konflikten».

B.

Die Unterstützung des Fonds entspricht den Vorgaben des schweizerischen nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit, welcher in überarbeiteter Form im Oktober 2010 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen worden war. Die Zusammenarbeit mit dem Büro der SRSG ist von strategischem Interesse für die Schweiz.

C.

64 600 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4414

2.5.33

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP, bezüglich Beitrag an den Treuhandfonds für Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 4. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an den UNDP Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung (Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery CPR TTF), zur Unterstützung eines Projekts zur Stärkung der lokalen Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und Sicherheit in El Salvador.

B.

UNDP's Arbeit geht Hand in Hand mit dem Schweizer Ansatz im Engagement gegen bewaffnete Gewalt und Kleinwaffen. Das Projekt, welches auf kommunaler Ebene ansetzt, ist vielversprechend und UNDP's langfristige strategische Ziele in El Salvador werden von der Schweiz im Rahmen ihrer SALW (Kleinwaffen und leichte Waffen) Strategie und der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung unterstützt.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4415

2.5.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Organisation Amerikanischer Staaten, bezüglich Monitoring der Situation zur Meinungsäusserungsfreiheit in den amerikanischen Staaten und Jahresbericht des Büros des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit, abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an das Monitoring der Situation zur Meinungsäusserungsfreiheit in den amerikanischen Staaten und an den Jahresbericht des Büros des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit im inter-amerikanischen Menschenrechtssystem.

B.

Die Förderung der Meinungsäusserungsfreiheit ist eine der Prioritäten der Schweizer Menschenrechtsaussenpolitik. Mit diesem Projekt will die Schweiz die amerikanischen Staaten auf Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit und Informationsfreiheit in ihren Ländern aufmerksam machen und aufzeigen, inwiefern sie der Demokratie schaden. Der Beitrag ermöglichte der Schweiz direkten Einblick in die Aktivitäten der Organisation Amerikanischer Staaten im Feld und an ihrem Sitz in Washington.

C.

96 068 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Falls die OAS ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Schweiz den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

4416

2.5.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der MFO, bezüglich Beitrag an die Beobachtungseinheit «COU», abgeschlossen am 31. Juli 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Beobachtungseinheit «Civilian Observer Unit (COU)» der «Multinational Force and Observers (MFO)» in Sinai.

B.

Neben dem EDA leistet auch das VBS einen gleichwertigen Finanzbeitrag an die Beobachtungseinheit der MFO. Die Schweiz unterstützt damit die internationalen Bemühungen für eine Konfliktlösung und für Stabilität im Nahen Osten.

C.

180 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4417

2.5.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNSSC, bezüglich Beitrag an den UNSSC Kurs «Ein politischer Ansatz zur Verhütung von und als Reaktion auf Gewalt und andere politische Krisen im Zusammenhang mit Wahlen», Entebbe, Uganda, abgeschlossen am 8. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den «United Nations System Staff College (UNSSC)», Kurs «Ein politischer Ansatz zur Verhütung von und als Reaktion auf Gewalt und andere politische Krisen im Zusammenhang mit Wahlen», welcher vom 4.­7. Dezember 2012 in Entebbe, Uganda durchgeführt wurde.

B.

Wahlunterstützung ist ein thematischer Schwerpunkt der schweizerischen Friedenspolitik, wobei die Schweiz auch zum Kapazitätsaufbau auf diesem Gebiet beitragen will. Das Konzept des Ausbildungsprogramms von UNSSC fügt sich ein in die neue Mittelfriststrategie 2012­2016 der AMS des EDA «Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung im Kontext der Friedens- und Demokratieförderung».

C.

67 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Dezember 2012 bis 7. Dezember 2012 ab. Falls UNSSC den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Schweiz den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auflösen und die Rückerstattung des Beitrags einfordern.

4418

2.5.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNIDIR, betreffend Finanzierung einer Studie, abgeschlossen am 16. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an «United Nations Institute for Disarmament Research (UNIDIR)» zur Finanzierung einer Studie über mögliche multilaterale Ansätze zur Überprüfung der internationalen Abrüstungsmaschinerie.

B.

Die letzten Verhandlungen in der Genfer Abrüstungskonferenz gehen auf das Jahr 1996 zurück. Seither ist es nicht mehr gelungen, sich auf die Aufnahme neuer Abrüstungsverhandlungen zu einigen. In den vergangenen zwei Jahren hat sich der Druck von aussen auf die Abrüstungskonferenz massiv erhöht und es ertönt zunehmend der Ruf nach einer grundlegenden Reform der UNO-Abrüstungsmaschinerie. Die Schweiz spielt in den Diskussionen über eine Reform der Abrüstungsmaschinerie eine prominente Rolle; eine solche Reform, die zu einer Revitalisierung der Abrüstungskonferenz führt, würde auch den Standort Genf stärken.

C.

10 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 29. Februar 2012 ab. Es kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4419

2.5.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNIDIR, betreffend Beitrag an das Projekt «Herabsetzung der operationellen Einsatzbereitschaft von Kernwaffen: der nächste Schritt in der nuklearen Abrüstung», abgeschlossen am 25. April 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an «United Nations Institute for Disarmament Research (UNIDIR)» an das Projekt «Herabsetzung der operationellen Einsatzbereitschaft von Kernwaffen: der nächste Schritt in der nuklearen Abrüstung».

B.

Seit 2007 setzt sich die Schweiz mit einer Gruppe von Like-minded-Staaten für die Herabsetzung der operationellen Einsatzbereitschaft von Kernwaffen (De-alerting) ein und hat entsprechende Resolutionen in der UNO-Generalversammlung eingebracht. De-alerting stellt einen wichtigen Schritt zur Abrüstung und Vertrauensbildung dar. Die Botschaft über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2012­2016 nennt De-alerting explizit als Schwerpunkt im Bereich der nuklearen Abrüstung und Nonproliferation.

C.

31 501 US-Dollar. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 25. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Januar 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4420

2.5.39

Abkommensprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich der EU Wahlbeobachtermission anlässlich der Präsidentschaftswahl im Senegal, abgeschlossen am 20. Februar 2012

A.

Das Abkommen definiert die finanziellen, materiellen und verfahrensspezifischen Modalitäten bezüglich der Entsendung einer Wahlbeobachterin für einen langfristigen Einsatz durch das EDA.

B.

Eine Teilnahme der Schweiz an der Wahlbeobachtungsmission im Senegal wurde Ende Dezember 2011 anlässlich einer ad hoc Konsultation beschlossen. Die Botschaft Dakar, die ASAF, die AMS und die DEZA (Westafrika) sprachen sich für eine Beteiligung aus. Gründe dafür sind insbesondere die Folgenden: Lancierung von Menschenrechtskonsultationen zwischen der Schweiz und Senegal, die DEZA unterstützt senegalesische Partner, Kohärenz mit Schweizer Engagement in Senegal, Solidarität mit der EU.

C.

10 440 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Vertrag ist am 20. Februar 2012 in Kraft getreten und endet mit der Begleichung der letzten Rechnung der GIZ durch das EDA. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4421

2.5.40

Abkommensprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Parlamentswahlen in Algerien, abgeschlossen am 19. April 2012

A.

Das Abkommen definiert die finanziellen, materiellen und verfahrensspezifischen Modalitäten bezüglich der Entsendung von zwei Wahlbeobachtern für einen langfristigen Einsatz und zwei Wahlbeobachtern für einen kurzfristigen Einsatz durch das EDA.

B.

Eine Schweizer Beteiligung an der Wahlbeobachtungsmission in Algerien wurde anlässlich der Konsultationssitzung von Ende Januar 2012 als 2. Priorität eingestuft. Da zwischenzeitlich viele Länder der 1. Priorität ihre Wahlen verschoben haben oder keine Wahlbeobachtungs-Missionen durchgeführt wurden, konnte anlässlich einer separaten Konsultation Ende Februar 2012 eine Schweizer Beteiligung an der Wahlbeobachtungs-Mission in Algerien neue evaluiert werden. Die AMS sprach sich für eine Teilnahme aus.

C.

114 858 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Vertrag ist am 19. April 2012 in Kraft getreten und endet mit der Begleichung der letzten Rechnung der GIZ durch das EDA. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.

4422

2.5.41

Briefwechsel zwischen dem EDA und der Europäischen Kommission bezüglich der Sekundierung eines Schweizer Experten als «Crisis Response Planner and Peace Building Officer» an die Europäische Kommission in Brüssel, abgeschlossen am 28. August 2012

A.

Der Briefwechsel definiert den Inhalt und die Bedingungen für den Einsatz eines Schweizer Experten als «Crisis Response Planner and Peace Building Officer» an das Departement «Service for Foreign Policy Instruments» der Europäischen Kommission in Brüssel.

B.

Ziel ist über die Expertenentsendung den Austausch mit der Europäischen Kommission zu intensivieren und Synergien im Bereich menschliche Sicherheit zu ermöglichen. Der Informationsaustausch sollte ermöglichen spezifische Sektoren für eine nähere Zusammenarbeit der Schweiz und der EU zu definieren. Durch den Einsatz eines erfahrenen AMS-Mitarbeiters wird ein Know How Transfer zwischen der EU und der Schweiz ermöglicht.

C.

500 000 Franken, davon 50 000 Franken im Jahr 2012, 240 000 Franken im Jahr 2013 und 210 000 Franken im Jahr 2014. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis am 31. Oktober 2014 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4423

2.5.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (UN Women), bezüglich Beitrag an das Projekt «Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Bevollmächtigung von Frauen in der Konfliktsituation in Mali», abgeschlossen am 3. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UN Women für das Projekt «Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Bevollmächtigung von Frauen in der Konfliktsituation in Mali».

B.

Frauen und Mädchen sind die ersten Opfer von Konfliktsituation und auch in Mali gibt es viele Fälle von körperlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Die meisten Opfer sind diesen Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Das Projekt will die Gleichstellung der Geschlechter und die Bevollmächtigung von Frauen in Konfliktsituationen fördern. Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen der Strategie zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4424

2.6

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals die Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwändigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2009 konnte ein Abkommen abgeschlossen werden, im Jahr 2010 fünf und im Jahr 2011 vier. Im Jahr 2012 hat die Schweiz die vier nachfolgenden Abkommen ratifiziert.

4425

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 19. November 2010

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in den Philippinen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 21.September 2012 in Kraft getreten, und ist unbefristet. Es kann schriftlich gekündigt werden, in diesem Fall bleibt es bis 60 Tagen nach der Ankündigung gültig.

4426

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Uruguay über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 26. April 2012

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Uruguay Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten, und ist unbefristet.

Es kann schriftlich gekündigt werden, in diesem Fall bleibt es bis 90 Tagen nach der Ankündigung gültig.

4427

2.6.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Armenien über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 11. September 2012

A.

Der Notenaustausch betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Armenien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Der Notenaustausch ist am 1. November 2012 in Kraft getreten und ist unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4428

2.6.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Argentinien betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 17. Oktober 2012

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Argentinien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4429

2.7

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfang 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2011 folgten fünf Schengen-Vertretungen mit vier Mitgliedstaaten. Im Jahr 2012, folgen 16 Schengen-Vertretungen mit sieben Mitgliedstaaten. Die Abkommen sind im Schengen-Kapitel in den Ziffern 9.10­9.16 aufgeführt.

4430

2.8

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.8.1

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 13. Februar 1946, SR 0.192.110.02

A.

Das Übereinkommen bestimmt die Vorrechte und Privilegien, die der UNO, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der UNO und der Bediensteten der UNO auf dem Territorium der Parteistaaten gewährleistet werden.

B.

Da der Beitritt zum Übereinkommen nur den Mitgliedern der UNO vorgelegt wird, konnte die Schweiz vor 2002 nicht beitreten. Allerdings hat die Schweiz als Gaststaat des Büros der Vereinten Nationen in Genf 1946 ein Sitzabkommen mit der UNO abgeschlossen. Deswegen war der Beitritt zu diesem Übereinkommen für die Schweiz nicht dringend. Er ist aber vor allem ein wichtiges politisches Zeichen im Engagement der Schweiz zugunsten des Universalitätsprinzips des Völkerrechts, welches sowohl unserer Aussenpolitik als auch dem positiven Bild der Schweiz dient.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes (SR 192.12).

E.

Das Übereinkommen ist am 25. September 2012 für die Schweiz in Kraft getreten. Da es keine explizite Bestimmung über die Kündigungsmodalitäten vorsieht, sind die üblichen Kündigungsregeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) anwendbar. Gemäss Artikel 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge kann das Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4431

2.8.2

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 21. November 1947, SR 0.192.110.03

A.

Das Übereinkommen bestimmt die Vorrechte und Privilegien, die der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Sonderorganisationen und der Bediensteten der Sonderorganisationen auf dem Territorium der Parteistaaten gewährleistet werden.

B.

Die Schweiz verfügt als Gaststaat über eine weitgehende Praxis von Sitzabkommen, die mit den auf ihrem Territorium angesiedelten Organisationen abgeschlossen werden. Mehrere Organisationen, die vom Übereinkommen erfasst werden, haben ihren Sitz in der Schweiz und haben mit der Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen. Deswegen war der Beitritt zu diesem Übereinkommen für die Schweiz nicht dringend. Er ist aber vor allem ein wichtiges politisches Zeichen im Engagement der Schweiz zugunsten des Universalitätsprinzips des Völkerrechts, welches sowohl unserer Aussenpolitik als auch dem positiven Bild der Schweiz dient.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes (SR 192.12).

E.

Das Übereinkommen ist am 25. September 2012 für die Schweiz in Kraft getreten. Da es keine explizite Bestimmung über die Kündigungsmodalitäten vorsieht, sind die üblichen Kündigungsregeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) anwendbar. Gemäss Artikel 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge kann das Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4432

2.8.3

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs, abgeschlossen am 9. September 2002, SR 0.192.110.931.2

A.

Das Übereinkommen bestimmt die Vorrechte und Privilegien, die dem Strafgerichtshof und den für die Erfüllung seiner Ziele benötigten Personen von den Parteistaaten gewährleistet werden.

B.

Dieses Übereinkommen wurde von der Schweiz am 10. September 2002 unterschrieben. Die Schweiz hat im Berichtsjahr ihre definitive Annahme der Bestimmungen des Übereinkommens bekannt geben.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes (SR 192.12).

E.

Das Übereinkommen ist am 25. November 2012 für die Schweiz in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.

4433

2.8.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO bezüglich des einmaligen Beitrags für die Durchführung von Energiesparmassnahmen im Rahmen der vollständigen Renovierung des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 3. April 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Durchführung von Energiesparmassnahmen im Palais des Nations in Genf.

B.

Der Schweizer Beitrag fügt sich in den Rahmen der vollständigen Renovierung des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen ein und ist vom Gesamtbetrag der Renovierungskosten in Abzug zu bringen

C.

50 Millionen Franken gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 2011, welcher am 22. Dezember 2011 durch das Parlament bestätigt wurde.

D.

Artikel 18a, 20a und 20b des Gaststaatgesetzes (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2012 in Kraft getreten und endet nach der Durchführung des Projekts betreffend Energiesparmassnahmen, welches mittels des freiwilligen Beitrags der Schweiz verwirklicht wird. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4434

2.8.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und der UNO, vertreten durch die Exekutivdirektion des UN Anti-Terror-Komitees (CTED), bezüglich der Teilfinanzierung eines Projektes zur Umsetzung des Mechanismus' zur Einfrierung von Vermögenswerten gemäss Sicherheitsratsresolution 1373, abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Das Projekt umfasst die Organisation eines globalen Workshops, gefolgt von technischen Arbeitstreffen auf regionaler Ebene mit dem Zweck der Verbesserung der technischen Zusammenarbeit in der Umsetzung der Resolution 1373 des UNO-Sicherheitsrates.

B.

Die Unterstützung dieses Projektes hat zum Ziel, in den begünstigten Staaten einen effizienten und menschenrechtskonformen Mechanismus zur Vermögenseinfrierung umzusetzen. Dieses Ziel entspricht den Prioritäten der Schweiz im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung, namentlich der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, darunter auch mit internationalen Organisationen, sowie dem Respekt der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts unter allen Umständen.

C.

50 000 US-Dollar. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen seitens der UNO.

4435

2.8.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und UNODC, bezüglich der Teilfinanzierung eines Projektes für eine verbesserte Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen für die Terrorismusbekämpfung «Strengthening the legal regime against terrorism», abgeschlossen am 1. Juli 2012

A.

Das Projekt umfasst die Unterstützung der Terrorismuspräventionseinheit des Büros der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Drogen und Kriminalität (UNODC) zum Zweck der verbesserten Umsetzung der relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und der universellen Instrumente gegen den Terrorismus. Die technische Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch rechtlichen Beistand bei der Ratifizierung und Umsetzung von internationalen Übereinkommen ins nationale Recht, sowie durch die Ausbildung von Mitarbeiter/innen der nationalen Strafjustiz im Bereich der internationalen Rechtshilfe.

B.

Eine Harmonisierung der rechtlichen Bestimmung bezüglich der Terrorismusbekämpfung, die zu deren effizienteren Durchsetzung führt, geht einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen.

Die Schweizer Justizbehörden haben ferner ein Interesse daran, dass die ausländischen Rechtshilfegesuche korrekt und einheitlich formuliert sind, was dem zügigen Ablauf eines Rechtshilfeverfahrens und letztlich der effizienteren Bekämpfung des Terrorismus' dient.

C.

50 000 US-Dollar. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen seitens des UNODC. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit 90-tägiger Frist gekündigt werden.

4436

2.8.7

Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DV, und dem Internationalen Strafgerichtshof, vertreten durch die Kanzlerin, bezüglich des Projekts zur Schaffung von juristischer Expertise und zur Förderung der Zusammenarbeit, abgeschlossen am 30. November 2012

A.

Dieses Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten der Finanzierung des Projekts zur Schaffung von juristischer Expertise und zur Förderung der Zusammenarbeit, welches vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag durchgeführt wird.

B.

Das Projekt zur Schaffung von juristischer Expertise und zur Förderung der Zusammenarbeit umfasst drei Unterprojekte, durch welche die Schweiz zur Stärkung des Völkerrechts und der internationalen Strafjustiz beitragen kann: Ermöglichung des ungehinderten, webbasierten Zugangs zu relevanten juristischen Dokumenten in verschiedenen Sprachen; Durchführung eines Ausbildungskurses für Angehörige der Verteidigung; Seminar für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gericht einerseits und Regierungen, internationalen und regionalen Organisationen andererseits.

C.

35 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 ab.

4437

2.8.8

Weitere Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden zwei völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als Fr. 20 000 aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z.B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern oder die Einhaltung des Völkerrechts verbessern.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

26 511 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

4438

2.8.9

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Tadschikistan, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Tadschikistan.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden gefährliche Munitionsbestände ermittelt und lokalisiert, vernichtet und gegebenenfalls in sichere Munitionslager transferiert.

C.

50 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4439

2.8.10

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds im Bereich der Vernichtung von Munition und Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen in Mauretanien, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz an den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von Munition und Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen in Mauretanien.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale Sicherheit zu verbessern und Risiken für Terroranschläge, insbesondere mit schultergestützten Fliegerabwehrlenkwaffen (MANPADS), zu reduzieren. Dazu werden 1800 Tonnen Munition inklusive 141 MANPADS vernichtet. Zudem werde zwei neue, sichere Munitionsdepots erstellt und Personal für die sichere Munitionsaufbewahrung ausgebildet.

C.

100 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4440

2.8.11

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und der NATO Support Agency betreffend einen finanziellen Beitrag an den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in der Ukraine, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Quellen auf früheren sowjetischen Militäranlagen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die Sicherheit auf ehemaligen sowjetischen Militäranlagen in der Ukraine zu verbessern. Gleichzeitig werden mit dem Fonds Risiken für Gesundheit und Umwelt vermindert. Dazu werden radioaktive Quellen lokalisiert und fachgerecht entsorgt.

C.

100 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4441

2.8.12

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 18. Dezember 2012

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

90 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4442

2.8.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Angola über die Rückführung von Vermögenswerten, welche Eigentum der Republik Angola waren und von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf konfisziert wurden, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Das Abkommen hat zum Ziel, die im Rahmen eines Genfer Strafverfahrens eingezogen Vermögenswerte von rund 43 Millionen US-Dollar über Entwicklungsprojekte nach Angola zurückzuführen.

B.

Es entspricht einem wichtigen aussenpolitischen Interesse der Schweiz, dass keine Gelder zweifelhafter Herkunft von politisch exponierten Personen auf dem schweizerischen Finanzplatz gehortet werden, sondern diese rasch in den Herkunftsstaat zurückgeführt werden können. Seit Jahren ist die Rückführung solcher Gelder ein wichtiger Aspekt der schweizerischen Politik im Kampf gegen Korruption und für die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es wurde für eine anfängliche Dauer von drei Jahren abgeschlossen, mit der Möglichkeit zur Verlängerung. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4443

2.8.14

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD über einen Single-Donor Trust Fund für Programme im Bereich Energieeffizienz und Jugendpolitik, abgeschlossen am 19. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen hat zum Ziel, die im Rahmen eines Genfer Strafverfahrens blockierten Vermögenswerte von rund 48 Millionen US-Dollar über Entwicklungsprojekte nach Kasachstan zurückzuführen.

B.

Es entspricht einem wichtigen aussenpolitischen Interesse der Schweiz, dass keine Gelder zweifelhafter Herkunft von politisch exponierten Personen auf dem schweizerischen Finanzplatz gehortet werden, sondern diese rasch in den Herkunftsstaat zurückgeführt werden können. Seit Jahren ist die Rückführung solcher Gelder ein wichtiger Aspekt der schweizerischen Politik im Kampf gegen Korruption und für die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2018 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4444

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Zusatz zur Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, abgeschlossen am 8. August 2012

A.

Die Vereinbarung und ihr Zusatz sind für die Rheinanliegerstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz) verbindlich.

Sie legen die Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts für Rheinschiffer fest.

B.

Seit 1987 regelt das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer die Unterstellung der Schiffer, die zwischen den Anrainerstaaten fahren (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz). Dieses Übereinkommen funktioniert zur Zufriedenheit sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden. Es wurde jedoch teilweise ersetzt durch die neue Verordnung Nr. 883/2004 der EU im Bereich der sozialen Sicherheit. Die Rheinanliegerstaaten haben daraufhin beschlossen, im Verhältnis untereinander die spezifischen Unterstellungsregelungen des Rheinschifferübereinkommens beizubehalten. Zu diesem Zweck haben sie eine Ausnahmevereinbarung, wie sie in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen ist, abgeschlossen. Damit wird der status quo beibehalten.

C.

Keine zusätzlichen Kosten (Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung).

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Zusatz ist am 8. August 2012 mit Wirkung ab dem 1. April 2012 in Kraft getreten. Er kann schriftlich gekündigt werden mit Wirkung auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres.

4445

3.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien über die Modalitäten der Bewertung der Kenntnisse der deutschen und der französischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen der italienischen Schulen in der Schweiz gemäss dem Anhang der Vereinbarung, die im Briefwechsel vom 22. August/ 6. September 1996 getroffen wurde, sowie bei Absolventen und Absolventinnen des Istituto Elvetico di Lugano gemäss Briefwechsel vom 4./10. November 1999, abgeschlossen am 28. Juni 2012, SR 0.413.454.11

A.

Der Notenaustausch ergänzt die Vereinbarung, die im Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 (SR 0.413.454.1) getroffen wurde, und betrifft die Modalitäten der Bewertung der Kenntnisse der deutschen und der französischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen der italienischen Schulen in der Schweiz gemäss dem Anhang der oben genannten Vereinbarung.

B.

Der bestehende Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 sieht bereits die Modalitäten der Beurteilung von Kenntnissen bei Absolventen und Absolventinnen der Schweizer Schulen in Italien vor. Der Notenwechsel wird deshalb eine Lücke füllen und die Gleichbehandlung zwischen Absolventen und Absolventinnen der italienischen Schulen in der Schweiz und der Schweizer Schulen in Italien gewährleisten.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 28. Juni 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4446

3.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) der WHO, abgeschlossen am 2. Dezember 2011, SR 0.818.103.151.4

A.

In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Epidemiengesetzgebung regelt die Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Bereich der Bewertung und Meldung von potenziellen Ereignissen, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite gemäss den IGV 2005 der WHO führen können.

B.

Da Liechtenstein in Bezug auf die Übernahme der IGV 2005 nicht über die notwendigen technischen Kapazitäten verfügt, um die Beurteilung von Ereignismeldungen im Sinne von Artikel 6 IGV vorzunehmen, sollen diese Beurteilungen von den Schweizer Behörden durchgeführt werden.

C.

Keine. Die anfallenden Aufgaben der zuständigen Behörden in der Schweiz können mit den bestehenden personellen Ressourcen erledigt werden. Sollten die Kosten für jene Aufgaben, welche diese Behörden aufgrund der Vereinbarung übernehmen, den üblichen Rahmen überschreiten, so kann Liechtenstein dafür im Einzelfall eine angemessene Abgeltung in Rechnung gestellt werden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 28. März 2012 in Kraft getreten. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4447

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 15. März 2012, SR 0.142.115.209

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt. Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen von 16. April 1998.

B.

Das Abkommen wurde als Element der migrationspolitischen Beziehungen zu den Staaten des Westbalkans abgeschlossen und ist auch im regionalen Kontext zu sehen. Rückübernahmeabkommen machen ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit den Staaten des Westbalkans aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann das Abkommen oder einen Teil davon durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

4448

4.2

Vereinbarung zwischen der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, abgeschlossen am 22. September 2011, SR 0.362.11

A.

Das Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an den Arbeiten der Ausschüsse, welche die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen. Dessen Abschluss wurde im mit Bundebeschluss vom 14. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447) genehmigte Briefwechsel über die Beteiligung der Schweiz an den KomitologieAusschüssen (SR 0.362.1) vereinbart.

B.

Das Abkommen übernimmt und präzisiert weitgehend die institutionellen Bestimmungen des SAA (vgl. die Ausführungen in BBl 2004 6125 ff.). In Abweichung von diesen Bestimmungen ist vorgesehen, dass die Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab der Notifikation (SAA: 30 Tage ab Annahme) eines neuen Rechtsakts durch die Kommission zu entscheiden hat, ob sie diesen akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schweiz im Allgemeinen erst im Moment der Notifikation Kenntnis von einem neuen Rechtsakt des Schengenbesitzstands erhält. Die 30-Tagesfrist sollte deshalb im Normalfall in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Daneben enthält das Abkommen eine Verpflichtung, aufgrund der aus den Sitzungen der KomitologieAusschüsse resultierenden zusätzlichen Kosten, einen Beitrag an die allgemeinen Verwaltungskosten der EU zu leisten, der über den in Artikel 11 des Schengen-Assoziierungsabkommens vorgesehenen hinausgeht.

C.

20 000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG, in Verbindung mit dem Briefwechsel über die Beteiligung der Schweiz an den Komitologie-Ausschüssen (SR 0.362.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten.

4449

4.3

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und den Philippinen betreffend die Seitenakkreditierung in den Philippinen des in Thailand stationierten Schweizerischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 25. Mai 2012

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Thailand stationierten Polizeiattaché in den Philippinen zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4450

4.4

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Stationierung eines Verbindungsbeamten der italienischen Guardia di Finanza in der Schweiz, abgeschlossen am 19. September 2012

A.

Das Abkommen gibt Italien das Recht, einen Verbindungsbeamten der Guardia di Finanza in der Schweiz zu stationieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Stationierung des Verbindungsbeamten und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2012 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung der im Artikel 33 des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien genannten Frist von sechs Monaten beendet werden.

4451

4.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, abgeschlossen am 7. Dezember 2012, SR 0.142.395.141.1

A.

Diese Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betrifft die praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung).

B.

Gemäss Artikel 23 der Dublin-Verordnung können Dublin-Staaten untereinander bilaterale Vereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung der Dublin-Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und die Effizienz zu steigern. Die vorliegende Vereinbarung ist nach der Vereinbarung mit Österreich und der Arbeitsabsprache mit Deutschland die dritte Vereinbarung dieser Artikel Bei der Dublin-Vereinbarung mit Liechtenstein ist besonders, dass darin die Durchbeförderung für Dublin-Fälle geregelt werden muss, da Liechtenstein nicht über einen eigenen Flughafen verfügt.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 7. Januar 2013 in Kraft getreten. Sie ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form zu jeder Zeit gekündigt werden. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der Kündigungsnote ausser Kraft.

4452

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

4453

5.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Polen über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 9. Juni 2012, SR 0.512.164.91

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung.

B.

Nebst der Regelung der finanziellen Verhältnisse regelt das Abkommen die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet und bestimmt insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a und 150a MG.

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2012 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4454

5.1.2

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Russland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme von russischen Armeeangehörigen an einem Winter-Gebirgsausbildungskurs in der Schweiz, abgeschlossen am 27. Februar 2012

A

Die technische Vereinbarung regelt die organisatorischen Aspekte für das bilaterale Gebirgsspezialistentraining mit russischen Streitkräften vom 12.

bis 30. März 2012 in Andermatt.

B.

Russland ist interessiert an einer ausbildungsspezifischen Zusammenarbeit im Bereich des Gebirgsdienstes mit Einschluss des Rettungsdienstes mit der Schweiz.

C.

105 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG sowie das Rahmenabkommen Schweiz­Russland über die militärische Ausbildungszusammenarbeit vom 11. April 2011 (SR 0.512.166.51).

E.

Die technische Vereinbarung ist am 27. Februar 2012 in Kraft getreten und galt befristet bis zum Verlassen der Schweiz durch die an der Übung beteiligten russischen Streitkräfte.

4455

5.1.3

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Russland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme von russischen Armeeangehörigen an einem Sommer-Gebirgsausbildungskurs in der Schweiz, abgeschlossen am 6. Juli 2012

A

Die technische Vereinbarung regelt die organisatorischen Aspekte für das bilaterale Gebirgsspezialistentraining mit russischen Streitkräften vom 9. bis 27. Juli 2012 in Andermatt.

B.

Russland ist interessiert an einer ausbildungsspezifischen Zusammenarbeit im Bereich des Gebirgsdienstes inkl. des Rettungsdienstes mit der Schweiz.

C.

120 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG sowie das Rahmenabkommen Schweiz­Russland über die militärische Ausbildungszusammenarbeit vom 11. April 2011 (SR 0.512.166.51).

E.

Die technische Vereinbarung ist am 6. Juli 2012 in Kraft getreten und galt befristet bis zum Verlassen der Schweiz durch die an der Übung beteiligten russischen Streitkräfte.

4456

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über dieTeilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UAS-Trainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 2. März 2012

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt drei spanischen Offizieren die Teilnahme an einem Ausbildungskurs für Drohnenpiloten im Jahr 2012.

B.

Sie regelt die Statusfragen der spanischen Offiziere während ihres Aufenthalts in der Schweiz und die Modalitäten der Kursteilnahme.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 2. März 2012 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der spanischen Offiziere in der Schweiz.

4457

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2012» in Albacete, abgeschlossen am 26. Juni 2012

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am Tactical Leadership Programme vom 10. September bis 5. Oktober 2012 in Albacete/Spanien.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

264 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 26. Juni 2012 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Spanien.

4458

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an der Übung «EPERVIER 2012», abgeschlossen am 20. April 2012

A.

Die technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme der französischen Luftwaffe an der Übung «EPERVIER 2012» vom 16.­27. April 2012 in der Schweiz. Die Übung findet in der Regel jährlich abwechslungsweise in Frankreich resp. in der Schweiz statt.

B.

In der Vereinbarung werden nebst Statusfragen insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen der Schweizer Luftwaffe zu Gunsten der französischen Luftwaffe und die damit verbundenen finanziellen Folgen geregelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 20. April 2012 in Kraft getreten und galt für den Zeitraum der Übung.

4459

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an einem Überlebenstraining in Französisch Guyana, abgeschlossen am 21. Mai 2012

A.

Die technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme von zwei Instruktoren der Schweizer Luftwaffe aus dem Bereich Überleben an einem Überlebenstraining der französischen Armee in Französisch Guyana.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer, die logistische Unterstützung durch die aufnehmenden Streitkräfte, die finanziellen Folgen der Teilnahme und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

12 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 21. Mai 2012 in Kraft getreten und galt für den Zeitraum der Übung vom 29. April bis 13. Mai 2012.

4460

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Benützung des Flugsimulators der «Aviation legère de l'Armée de terre française» durch die Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 19. Oktober 2012

A.

Die technische Vereinbarung betrifft die Benützung eines französischen Helikoptersimulators durch Angehörige der Schweizer Luftwaffe, deren eigener Simulator wegen Umbauarbeiten während längerer Zeit nicht benützt werden konnte.

B.

Sie regelt Statusfragen sowie die Modalitäten der Benützung des Helikoptersimulators in Le Luc/Frankreich durch Angehörige der Schweizer Luftwaffe.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung wurde am 19. Oktober 2012 abgeschlossen und galt rückwirkend für die Dauer der Benützung vom 27. bis 31. August 2012 durch die Schweizer Luftwaffe.

4461

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen militärischen Übung «TIGER MEET 2012» in Norwegen, abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der Übung «TIGER MEET 2012» vom 29. Mai bis 8. Juni 2012 in Orland/Norwegen.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer, die logistische Unterstützung durch die aufnehmenden Streitkräfte und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

157 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Norwegen.

4462

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2012», abgeschlossen am 30. Oktober 2012

A.

Die technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe vom 12. November bis 7. Dezember 2012 ein intensives Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Es bildete zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die technische Vereinbarung basiert auf der Vereinbarung vom 31. Januar 2005 mit Norwegen über militärische Übungen, Ausbildung und Schulung (SR 0.512.159.81).

C.

650 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Gültigkeit war beschränkt auf die Dauer der Übung.

4463

5.1.11

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an Trainings in Dänemark und in der Schweiz im Jahr 2012, abgeschlossen am 25. Mai 2012

A.

Die technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme von Schweizer Spezialkräften an Trainings in Dänemark (23. April­4. Mai 2012) und von Angehörigen eines dänischen Spezialisten-Korps an einem Gebirgskurs in der Schweiz (6. Aug.­7. Sept. 2012).

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer, die logistische Unterstützung durch die aufnehmenden Streitkräfte, die finanziellen Folgen der Teilnahme und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

8400 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung wurde am 25. Mai 2012 abgeschlossen und galt für die Dauer der Übungen.

4464

5.1.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark, vertreten durch das Verteidigungsministerium, bezüglich der Übung «NIGHTHAWK 2012», abgeschlossen am 8. Oktober 2012

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme schweizerischer Truppen an der Übung «NIHGTHAWK 2012» in Dänemark.

B.

Sie regelt den Status der schweizerischen Truppen, die gegenseitigen Verantwortlichkeiten, die logistische Unterstützung, die medizinische Versorgung und die Informationssicherheit.

C.

30 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 8. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum der Übung vom 1. bis 12. Oktober 2012 ab.

4465

5.1.13

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Das MoU betrifft die Durchführung der internationalen Schlussübung, die von SWISSINT im Rahmen der UNO Militärbeobachterkurse auf dem Gebiet der Schweiz durchgeführt wurde.

B.

Das MoU hat zum Ziel, die technische Umsetzung der erwähnten internationalen Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse sicher zu stellen, insbesondere durch die Festlegung der logistischen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Kursteilnehmer.

C.

Im Rahmen der allgemeinen Kurskosten aufgefangen.

D.

Artikel 48a MG. Mit Deutschland sind zudem die Vereinbarung vom 29. September 2003 über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung (SR 0.512.113.62) sowie das schweizerisch-deutsche Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 7. Juni 2010 (SR 0.512.113.63), mit Österreich die Vereinbarung vom 15. Mai 2004 betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte (SR 0.512.116.3) und mit den Niederlanden das Abkommen vom 12. April 2007 betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung (SR 0.512.163.62) anwendbar.

E.

Das MoU ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und galt für den Zeitraum der Übung vom 21. bis 27. Juni 2012.

4466

5.1.14

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend die Übung «TIRO ALTO 2012», abgeschlossen am 23. Juli 2012

A

Die Durchführungsvereinbarung regelt die technischen Aspekte für die Artillerie-Schiessübung «TIRO ALTO 2012» auf dem Waffenplatz Simplon vom 11. bis 17. November 2012.

B.

Deutschland ist einer der wichtigsten Partner in der ausbildungsspezifischen Zusammenarbeit für die Schweiz und schätzt die Möglichkeit, im Hochgebirge zu trainieren.

C.

7 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG. Es handelt sich um eine Durchführungsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 der schweizerisch-deutschen Vereinbarung vom 29. September 2003 über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung (SR 0.512.113.62).

E.

Die Durchführungsvereinbarung ist am 23. Juli 2012 in Kraft getreten und galt befristet bis zum Verlassen der Schweiz durch die an der Übung beteiligten deutschen Streitkräfte.

4467

5.1.15

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Schweden, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an der Übung «NORDIC AIR MEET 2012», abgeschlossen am 9. Juli 2012

A.

Die technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «NORDIC AIR MEET 2012» vom 24. August bis 7. September 2012 in Lulea, an der auch die Luftwaffen Schwedens, der USA, Dänemarks, Grossbritanniens und Finnlands teilnahmen.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die schwedischen Streitkräfte, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

474 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 9. Juli 2012 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung.

4468

5.1.16

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Schweden, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Durchführung des «ISSYS Recurrent Course 2012», abgeschlossen am 27. August 2012

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt die Benützung der «North European Aerospace Test Range (NEAT)» von Vidsel in Schweden für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System) mit Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe vom 5. bis 16. November 2012.

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT Test Range Vidsel sowie die logistische Unterstützung durch die Swedish Material Administration.

C.

402 600 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 27. August 2012 in Kraft getreten und galt für die Dauer des Trainings.

4469

5.1.17

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über den Besuch der italienischen Flugschule in Lecce, abgeschlossen am 31. August 2012

A.

Die technische Vereinbarung betrifft den jährlichen Navigationsauslandflug der Pilotenschüler der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe in Italien, der vom 3. bis 7. September 2012 stattfand.

B.

Sie regelt Statusfragen, die anwendbare Trainingsvorschriften sowie die finanziellen Folgen des Besuchs.

C.

15 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 31. August 2012 in Kraft getreten und galt für die Dauer des Aufenthalts der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe in Italien.

4470

5.1.18

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizerischen Luftwaffe, abgeschlossen am 24. September 2012

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe vom 16. bis 22. September 2012 die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

108 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung wurde am 24. September 2012 abgeschlossen und galt rückwirkend für die Dauer der Ausbildung.

4471

5.2

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.2.1

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Finnland betreffend Kooperation im Zusammenhang mit dem F/A-18 C/D Kampfflugzeug, abgeschlossen am 10. Dezember 2012

A

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen Unterhalts- und Weiterentwicklungskonzepts der F/A-18 C/D Flugzeugflotten beider Länder.

B.

Damit soll eine kosteneffiziente Unterstützung (Engineering, Logistik) der F/A-18 Flotte im Zeitraum 2015 bis 2030 gewährleistet werden, da diverse andere Länder planen, ihre F/A-18A-D Flotten kontinuierlich aus dem Verkehr zu ziehen.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b MG; Ziffer 2.2 des MOU Schweiz-Finnland vom 19. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit im Rüstungsbereich.

E.

Die Durchführungsvereinbarung ist am 10. Dezember 2012 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4472

5.2.2

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Ghana über die bilaterale Ausbildungszusammenarbeit bei der Entsendung und Finanzierung von Personal für das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre (KAIPTC), abgeschlossen am 18. Juli 2012, SR 0.512.136.31

A.

Das vorliegende MoU enthält verbindliche Bestimmungen und ist deshalb als völkerrechtlicher Vertrag (Vereinbarung) zu qualifizieren. Er betrifft ausschliesslich die Ausbildungszusammenarbeit mit dem KAIPTC in Form der Entsendung von militärischem und zivilem Personal aus der Schweiz.

B.

Die Vereinbarung bietet die Rechtsgrundlage für die Ausbildungszusammenarbeit mit dem KAIPTC. Eine allgemeine Ausbildungszusammenarbeit mit den Streitkräften Ghanas ist dagegen ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Vereinbarung legt neben der Regelung der Finanzen und der Haftung auch den Status des entsandten Schweizer Personals fest.

C.

123 000 Franken.

D.

Artikel 48a und 150a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 17. September 2012 in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4473

5.2.3

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Beschaffung des Gripen E Systems, abgeschlossen am 24. August 2012

A.

Das Rahmenabkommen nennt die Anzahl Flugzeuge, welche durch die Schweiz beschafft werden sollen, umschreibt den Lieferumfang des gesamten Beschaffungspakets mit den zugehörigen verbindlichen Preisen und den Lieferterminen für die Flugzeuge. Es sieht zudem eine längerfristige Kooperation bezüglich des Unterhalts und der Weiterentwicklung der Hard- und Software vor. Auch eine militärische Ausbildungszusammenarbeit bezüglich der Ausbildung einer ersten Gruppe von Schweizer Piloten und der regelmässigen Mitbenutzung schwedischer Ausbildungsanlagen wird vorgesehen.

Schliesslich wird eine Überbrückung durch eine mietweise Überlassung von Gripen C/D-Flugzeugen an die Schweiz vorgesehen.

B.

Das Abkommen legt die Rahmenbedingungen fest, die bei der beabsichtigten Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen E in einem künftigen Kaufvertrag enthalten sein sollen. Es handelt sich somit inhaltlich um einen Vorvertrag im Hinblick auf die eigentliche Beschaffung. Der Kaufvertrag soll abgeschlossen werden, wenn die zuständigen Stellen beider Staaten der Beschaffung zugestimmt haben.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a und 109b MG.

E.

Das Abkommen trat mit seiner Unterzeichnung in Kraft und ist befristet.

4474

5.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Israel über den Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 2. Februar 2012, SR 0.514.144.91

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG.

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2012 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4475

5.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 31. Mai 2012, SR 0.514.131.41

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2012 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4476

5.2.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die Zusammenarbeit bei der Auflösung, dem Rückbau und der Verlegung des Camp CASABLANCA im Kosovo, abgeschlossen am 14. August 2012

A.

Der Inhalt dieser technischen Vereinbarung regelt die Modalitäten und finanziellen Belange der Zusammenarbeit bei der Auflösung, dem Rückbau und der Verlegung des Camp CASABLANCA im Kosovo.

B.

Neben den allgemeinen Modalitäten der Zusammenarbeit regelt diese Vereinbarung auch die Grundlagen des Rückbaus des gemeinsam mit Österreich betriebenen Camps Casablanca sowie die Haftung zwischen den beiden Parteien in diesem Prozess.

C.

Keine.

D.

Abkommen vom 11. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung im Rahmen von KFOR.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. August 2012 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4477

5.2.7

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR), abgeschlossen am 18. Oktober 2012

A.

Der Inhalt dieser Vereinbarung regelt die Modalitäten und finanziellen Belange der Zusammenarbeit beider Länder im Rahmen des gemeinsamen Engagements in der KFOR.

B.

Die damit erfolgende grundsätzliche und einvernehmliche Regelung der Finanzen ist wegweisend. Sie beseitigt die bisher vorhandenen Unsicherheiten in der gegenseitigen Rechnungslegung.

C.

Keine.

D.

Abkommen vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR).

E.

Die Vereinbarung ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4478

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Das Abkommen betrifft die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie.

B.

Das Abkommen verhindert, dass Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, die über die amtlichen Stempel des Exportlandes verfügen, durch das Importland ein erneutes Mal mit den amtlichen Stempeln versehen werden. Das Abkommen senkt die Kosten für die Wirtschaftsakteure, vereinfacht die administrativen Abläufe und vermeidet, dass die Waren durch mehrfache Stempelung an Wert verlieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 20. Februar 2012 vorgenommen. Das Abkommen ist unbefristet abgeschlossen und kann jederzeit durch jede Partei mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei, gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft, ausser die Parteien vereinbaren bis zum Ende dieser Frist etwas anderes.

4479

6.2

Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, betreffend die Auslegung von Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010, abgeschlossen am 13. Juli 2012

A.

Die Vereinbarung betrifft den Besteuerungsverzicht von Deutschland nach Ziffer 1bis des Protokolls zum Abkommen für das Erwerbseinkommen von in der Schweiz ansässigen Flugbesatzungsmitgliedern, die bei einer deutschen Luftfahrtgesellschaft angestellt sind. Sie klärt die Folgen des Besteuerungsverzichts in Bezug auf den Teil der Erwerbstätigkeit, der auf deutschem Staatsgebiet geleistet wird und die Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels zwischen deutschen Luftfahrtgesellschaften.

B.

Mit der Vereinbarung konnten wichtige Auslegungsfragen bei der Anwendung von Ziffer 1bis des Protokolls zum Abkommen einvernehmlich geklärt und damit Fälle von Doppelbesteuerung vermieden werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62).

E.

Die Vereinbarung ist am 13. Juli 2012 in Kraft getreten und ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4480

6.3

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Japan betreffend das Abkommen vom 19. Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll, abgeschlossen am 7. September 2012

A.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Einbezug der «Japan Bank for International Cooperation» als eine der japanischen Regierung gehörende Einrichtung nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Japan.

B.

Mit der Vereinbarung sind Zinszahlungen aus Schweizer Quellen an die «Japan Bank for International Cooperation» aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Japan von der Quellenbesteuerung befreit.

C.

Keine.

D.

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer (v) des Abkommens vom 19. Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.946.31).

E.

Die Vereinbarung ist am 7. September 2012 in Kraft getreten und ist anwendbar ab dem 1. April 2012. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4481

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zwölf neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern (EU-Beitritt am 1. Mai 2004) sowie Rumänien und Bulgarien (EU-Beitritt am 1. Januar 2007) in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa.

Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: «Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmungen.

4482

7.1.1

Projektabkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan betreffend das Kapitalmarktmodernisierungsprojekt, abgeschlossen am 13. September 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Projektabkommens betreffen die Implementierung der Kapitalmarktmodernisierungskomponente der Finanzsektorunterstützung.

B.

Mit diesem Projektabkommen wird die schweizerische Kofinanzierung eines Weltbankprojekts hervorgehoben. Im Speziellen wird mit diesem Projektabkommen die Kofinanzierung der technischen Unterstützung zur Überprüfung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Kapitalmarktentwicklung sowie zur Stimulierung des Angebots durch die Einführung neuer Instrumente geregelt.

C.

1,6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4483

7.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend ein Projekt zur Förderung des nachhaltigen Tourismus aufgrund der natürlichen Werte und Potenziale der Region von Tisza, abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Einrichtung einer DMO (Destination Management Organisation) aufgrund der natürlichen Werte und Potenziale der Region von Tisza.

B.

Das Abkommen zielt auf nachhaltigen Tourismus und fördert alle mit der DMO verbundenen Exportprodukte (Handwerk und lokale Produkte).

C.

1,049 Million Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4484

7.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Heilregionen», abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Einrichtung einer DMO (Destination Management Organisation) im Norden von Ungarn aufgrund des medizinischen Potenzials dieser Region.

B.

Das Abkommen fördert den nachhaltigen Tourismus rund um medizinische Therapieleistungen und die Schaffung eines anerkannten medizinischen Kompetenzzentrums.

C.

1,099 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4485

7.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Finanzierung von Sicherheitsgeräten und Computergeräten», abgeschlossen am 12. Juli 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Finanzierung von Sicherheitsgeräten und Computergeräten» sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird Ungarn in seinen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit und der Produktivität in Gerichten unterstützt.

C.

4,23 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2015 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4486

7.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Energieeffiziente Renovation von Polizeigebäuden», abgeschlossen am 10. August 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Energieeffiziente Renovation von Polizeigebäuden» sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird Ungarn in seinen Bemühungen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Polizeigebäuden unterstützt.

C.

5,77 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2016 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4487

7.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem in Dlhé nad Cirochou (Phase II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Kanalisationssystem in Dlhé nad Cirochou (zweite Phase)», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Slowakei in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger und des Umweltschutz unterstützt.

C.

2,798 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juni 2012 bis 30. November 2014 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4488

7.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage in Tusice, Tusickanovaves und Horovce (Phase II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Kanalisationssystem und Kläranlage in Tusice, Tusickanovaves und Horovce (Phase II)», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Slowakei in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger und des Umweltschutz unterstützt.

C.

3,04 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juni 2012 bis 31. Januar 2015 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4489

7.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem Gemerska Poloma (Phase I und II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Kanalisationssystem Gemerska Poloma (erste und zweite Phase)», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Slowakei in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger und des Umweltschutz unterstützt.

C.

5,84 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juni 2012 bis 30. September 2014 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4490

7.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Velke Ripnany (Phase II)» abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Kanalisationssystem und Kläranlage Velke Ripnany (Phase II)», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Slowakei in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger und des Umweltschutz unterstützt.

C.

4,278 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4491

7.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Dvorniky», abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Kanalisationssystem und Kläranlage Dvorniky», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Slowakei in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger und des Umweltschutz unterstützt.

C.

5,520 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juni 2012 bis 30. September 2014 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4492

7.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage für das Dorf Casta», abgeschlossen am 12. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Kanalisationssystem und Kläranlage für das Dorf Casta», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Slowakei in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger und des Umweltschutz unterstützt.

C.

5,540 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juni 2012 bis 31. März 2015 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4493

7.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Programme Inostart», abgeschlossen am 25. Juni 2012

A.

Mit diesem Abkommen wird im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrags das Programm «Inostart» in der Tschechischen Republik unterstützt. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen Artikel 2 (Projektziele), Artikel 3 (Schweizer Beitrag und dessen Verwendung), und Artikel 9 (Berichterstattung).

B.

Dieses Kreditgarantieprogramm vergibt mit Garantien gesicherte Darlehen an innovative Start-up Firmen in zwei Regionen Tschechiens, wo die Unternehmensfinanzierung ein besonders grosses Problem darstellt. Diese Startup Firmen verfügen aber über ein brachliegendes unternehmerisches Potential in zukunftsträchtigen Branchen. Der Schweizer Beitrag an «Inostart» wird grossmehrheitlich für die Garantievergabe eingesetzt. Da es sich beim Schweizer Erweiterungsbeitrag grundsätzlich um eine Geschenkfinanzierung handelt, verbleiben nicht mehr benötigte Garantien in Tschechien, müssen jedoch über die Laufzeit des Erweiterungsbeitrags hinaus zur Absicherung neuer KMU-Projekte in Tschechien eingesetzt werden.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4494

7.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Bau einer Trolleybus Linie in Ostrava mit Verbindung zum Hranecnik Terminal» abgeschlossen am 5. September 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Bau einer Trolleybus Linie in Ostrava mit Verbindung zum Hranecnik Terminal», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Tschechische Republik in ihren Bemühungen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrssystems und des Umweltschutzes unterstützt.

C.

3,026 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2015 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4495

7.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Verbesserung der Traminfrastruktur in Ostrava», abgeschlossen am 5. September 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Verbesserung der Traminfrastruktur in Ostrava», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Tschechische Republik in ihren Bemühungen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrssystems und des Umweltschutzes unterstützt.

C.

3,473 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4496

7.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Stadt Beroun: öffentlicher Transport für alle», abgeschlossen am 6. September 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Stadt Beroun: öffentlicher Transport für alle», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Tschechische Republik in ihren Bemühungen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrssystems und des Umweltschutzes unterstützt.

C.

2,646 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Oktober 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4497

7.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Transport Terminal Uhersky Brod (Phase II)», abgeschlossen am 12. September 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Transport Terminal Uhersky Brod (Phase II)», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Tschechische Republik in ihren Bemühungen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrssystems und des Umweltschutzes unterstützt.

C.

5,521 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Oktober 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4498

7.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Tramlinie Nove Sady in Olomouc», abgeschlossen am 14. September 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Tramlinie Nove Sady in Olomouc», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Tschechische Republik in ihren Bemühungen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrssystems und des Umweltschutzes unterstützt.

C.

11,353 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4499

7.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt «Multimodaler öffentlicher Transportknoten in Pardubice», abgeschlossen am 7. November 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Multimodaler öffentlicher Transportknoten in Pardubice», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Tschechische Republik in ihren Bemühungen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrssystems und des Umweltschutzes unterstützt.

C.

4,515 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4500

7.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend das Projekt «Verbesserung und Förderung von Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden», abgeschlossen am 25. Mai 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Verbesserung der Umwelt durch Co2 Einsparungen und Energieeffizienzmassnahmen in öffentlichen Gebäuden», welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird Estland in seinen Bemühungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden und zur Formulierung eines Baustandards für energieeffizientes Bauen, unterstützt.

C.

6,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. November 2015 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4501

7.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Arad andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung von 85 % der Kosten für die Konsulentenmandate zur Einführung des Energiestadtkonzeptes.

B.

Mit diesem Abkommen wird sichergestellt, dass die Stadt Arad die notwendige technische Begleitung durch anerkannte Energiestadtexperten erhält, um ihren Aktionsplan zur nachhaltigen Energienutzung zu entwickeln oder zu überprüfen, und um das Energiestadtkonzept wirksam einzuführen. Das Abkommen enthält ein Implementierungshandbuch, welches die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen regelt.

C.

37 411 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 11. November 2012 gültig.

4502

7.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Brasov andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung von 85 % der Kosten für die Konsulentenmandate zur Einführung des Energiestadtkonzeptes.

B.

Mit diesem Abkommen wird sichergestellt, dass die Stadt Brasov die notwendige technische Begleitung durch anerkannte Energiestadtexperten erhält, um ihren Aktionsplan zur nachhaltigen Energienutzung zu entwickeln oder zu überprüfen, und um das Energiestadtkonzept wirksam einzuführen.

Das Abkommen enthält ein Implementierungshandbuch, welches die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen regelt.

C.

37 411 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 11. November 2012 gültig.

4503

7.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Cluj-Napoca andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung von 85 % der Kosten für die Konsulentenmandate zur Einführung des Energiestadtkonzeptes.

B.

Mit diesem Abkommen wird sichergestellt, dass die Stadt Cluj-Napoca die notwendige technische Begleitung durch anerkannte Energiestadtexperten erhält, um ihren Aktionsplan zur nachhaltigen Energienutzung zu entwickeln oder zu überprüfen, und um das Energiestadtkonzept wirksam einzuführen.

Das Abkommen enthält ein Implementierungshandbuch, welches die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen regelt.

C.

53 298 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 11. November 2012 gültig.

4504

7.1.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem rumänischen Ministerium für Öffentliche Finanzen, dem rumänischen Ministerium für Verwaltung und Inneres, einerseits, und der Gemeinde Suceava andererseits, betreffend die Unterstützung im Rahmen der Projektvorbereitungsfazilität bezüglich Zielsetzung 1 im Fokusbereich 4 ­ Verbesserung der Umwelt, abgeschlossen am 12. März 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung von 85 % der Kosten für die Konsulentenmandate zur Einführung des Energiestadtkonzeptes.

B.

Mit diesem Abkommen wird sichergestellt, dass die Stadt Suceava die notwendige technische Begleitung durch anerkannte Energiestadtexperten erhält, um ihren Aktionsplan zur nachhaltigen Energienutzung zu entwickeln oder zu überprüfen, und um das Energiestadtkonzept wirksam einzuführen.

Das Abkommen enthält ein Implementierungshandbuch, welches die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen regelt.

C.

53 298 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2012 in Kraft getreten und bis zum 11. November 2012 gültig.

4505

7.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs in der Region Malbork/Grudziadz, abgeschlossen am 27. April 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung des öffentlichen Verkehrs in Malbork/Grudziadz.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Malbork/Grudziadz bei der Förderung des öffentlichen Verkehrs unterstützt.

C.

9,042 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4506

7.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs in der Region Legionowo, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung des öffentlichen Verkehrs in Legionowo.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Legionowo bei der Förderung des öffentlichen Verkehrs unterstützt.

C.

9,635 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2014 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4507

7.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung in der Region Lubartow, abgeschlossen am 27. April 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle im Gemeindeverband Lubartow.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Lubartow bei der Asbestsanierung unterstützt.

C.

11,945 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 14. Juni 2017 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4508

7.1.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs in Warschau, abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung des öffentlichen Verkehrs in Warschau.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Stadt Warschau bei der Förderung des öffentlichen Verkehrs unterstützt.

C.

19,354 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2016 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4509

7.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung in der Region Malopolskie, abgeschlossen am 14. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle in der Region Malopolskie.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Malopolskie bei der Asbestsanierung unterstützt.

C.

10,591 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4510

7.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in der Region Busko, abgeschlossen am 16. Januar 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region Busko.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Busko bei der Förderung erneuerbarer Energien unterstützt.

C.

16,846 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2015 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4511

7.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in der Region Mszana Dolna, abgeschlossen am 16. Februar 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region Mszana Dolna.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Mszana Dolna bei der Förderung erneuerbarer Energien unterstützt.

C.

9,095 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4512

7.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Verbesserung der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien in öffentlichen Spitälern, abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien in öffentlichen Spitälern der Region Malopolskie.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Malopolskie bei der Verbesserung der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien in öffentlichen Spitälern unterstützt.

C.

11,207 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2014 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4513

7.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Modernisierung des Warschauer Fernwärmenetzes, abgeschlossen am 9. Mai 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Modernisierung des Warschauer Fernwärmenetzes.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Stadt Warschau bei der Modernisierung des Fernwärmenetzes unterstützt.

C.

10,623 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 14. Juni 2017 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4514

7.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in der Region Mazowieckie, abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region Mazowieckie.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Masowieckie bei der Förderung erneuerbarer Energien unterstützt.

C.

9,206 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 14. Juni 2017 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4515

7.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in den Gemeinden entlang des Wisloka Flusses, abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Förderung erneuerbarer Energien in den Gemeinden entlang des Wisloka Flusses.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Gemeinden entlang des Wisloka Flusses bei der Förderung erneuerbarer Energien unterstützt.

C.

18,301 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2016 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4516

7.1.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend den Bau eines Blockheizkraftwerks, abgeschlossen am 1. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zum Bau einers Blockheizkraftwerks für das Fernwärmenetz von Lebork.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Stadt Lebork beim Bau eines Blockheizkraftwerks für das Fernwärmenetz der Stadt unterstützt.

C.

9,893 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4517

7.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz und der IDA betreffend den «Tajikistan SECO Hybrid Trust Fund» für das Projekt der Reform der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor, abgeschlossen am 24. Mai 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung des «Tajikistan SECO Hybrid Trust Fund», für das Projekt der Reform der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor (Single-Donor Trust Fund).

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Projekt zur Verbesserung der Verwaltung öffentlicher Finanzen in Tadschikistan mitfinanziert. Das von der Schweiz finanzierte Teilprojekt unterstützt die Reform der Rechnungslegung der öffentlichen Hand. Das Projekt wird durch die WB umgesetzt und von Europäischen Kommission und von Vereinigten Königreich mitfinanziert.

C.

2,4 Milionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum bis 31. August 2015 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4518

7.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) und Botschaft vom 1. September 2010 zur Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2010 6419) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, die Transition zu demokratischen, pluralistischen Systemen zu unterstützen und eine an marktwirtschaftlichen, sozialen und umweltschonenden Prinzipien orientierte wirtschaftliche Entwicklung zu stärken. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlichsoziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1). Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen; Sozialreformen und die neue Armut. Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

4519

7.2.1

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, Tadschikistan und der WTO betreffend die Umsetzung der WTO-Bestimmungen sowie die Bewusstseinsbildung des Privatsektors betr. Tadschikistans Beitritt zur WTO, abgeschlossen am 9. März 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls gehören zum Handelsförderungsprogramm, dessen Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der landesinternen Reformen Tadschikistans so zu unterstützen, dass die von der WTO verlangten Verpflichtungen erfüllt werden können.

B.

Dieses Verständigungsprotokoll hat zwei spezifische Ziele, das eine betrifft die Regulierungsbehörde, das andere den Dienstleistungssektor. 1) Hier geht es darum, die Kompetenzen der Regulierungsbehörde in den Bereichen Standardisierung, Qualitätssicherung, Akkreditierung der Metrologie zu fördern, und zu gewährleisten, dass die mit sanitarischen und phytosanitarischen Massnahmen sowie mit technischen Handelsbarrieren verbundenen Anforderungen respektiert werden. Der Privatsektor wird ebenfalls miteinbezogen und, parallel zur Übernahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem WTO-Beitritt, auf die Wahrung der eigenen Interessen vorbereitet. 2) Der Dienstleistungssektor wird besonders darin unterstützt, bessere Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich der WTO-Bestimmungen zu erlangen.

C.

1,197 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. August 2014 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

4520

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien betreffend das Projekt «Heizkraftwerk, angetrieben durch Biomasse in Padinska Skela» abgeschlossen am 19. Dezember 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Heizkraftwerk angetrieben durch Biomasse in Padinska Skela».

B.

Mit diesem Abkommen wird die Serbische Republik in ihren Bemühungen zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz an öffentlichen Gebäuden unterstützt.

C.

6,42 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien bei Nichteinhaltung, Verletzung oder Nichtausführung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4521

7.3

Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) Einleitung

Die Botschaften über die «Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern» (DEZA-Botschaft) und über die «Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit» (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern, namentlich dem Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

Das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen ist die Unterstützung eines nachhaltigen Einbezugs der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und die Förderung ihres Wirtschaftswachstums. Damit soll zur dauerhaften Verminderung der Armut in diesen Ländern beigetragen werden. Die Prioritäten liegen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Diversifizierung des Handels sowie der Mobilisierung von in- und ausländischen Investitionen.

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit engagiert sich der Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» des SECO mit vier Instrumenten einerseits in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (Ghana, Südafrika, Ägypten, Kolumbien, Peru, Vietnam und Indonesien) und andererseits in globalen und regionalen Programmen. Die vier Instrumente umfassen die makroökonomische Unterstützung, die Infrastrukturfinanzierung, die Handelsförderung und die Privatsektorförderung.

4522

7.3.1

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kolumbien, vertreten durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt zur Stärkung des Umweltdaten-Netzwerks (FORAC II), abgeschlossen am 13. Januar 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Briefwechsels betreffen die Umsetzung des Projekts zur Stärkung des Kolumbianischen Umweltdaten-Netzwerks (FORAC II), festgelegt im Projektabkommen zwischen der Schweiz und dem Kolumbianischen Institut für Hydrologie, Meteorologie und Umweltstudien (IDEAM), unterzeichnet am 29. November 2011.

B.

Mit diesem Abkommen werden bilateral die Massnahmen zur technischen und organisatorischen Unterstützung des Instituts IDEAM festgelegt.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Januar 2012 in Kraft getreten und endet mit Erfüllung aller Verpflichtungen am 31. Dezember 2014. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4523

7.3.2

Protokoll zwischen der Schweiz, Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Europäischen Kommission, Frankreich, Schweden und der WB (Technische und Finanzielle Partner) und dem Wirtschafts- und Finanzministerium von Burkina Faso betreffend einen Rahmen zur organisatorischen Unterstützung der Budgethilfe, abgeschlossen am 9. März 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Protokolls für einen Rahmen zur organisatorischen Unterstützung der Budgethilfe betreffen die Unterstützung bei der Umsetzung der Strategie zu Wirtschaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung und der sektoriellen Politikbereiche des Landes durch eine generelle Budgethilfe.

B.

Mit diesem Protokoll wird der koordinierte Austausch der Technischen und Finanziellen Partner mit Burkina Faso gemäss den Vorgaben der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sichergestellt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Protokoll ist am 9. März 2012 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsmodalitäten.

4524

7.3.3

MoU zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung, betreffend die dritte Phase des ägyptisch-schweizerischen Projekts zur Modernisierung radiologischer Leistungen in staatlichen Spitälern, abgeschlossen am 15. Mai 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses MoUs betreffen die Implementierungsmodaliäten zur Einführung digitaler Radiologiesysteme und Fortbildungsmassnahmen in circa dreissig staatlichen Spitälern.

B.

Mit diesem MoU wird Ägypten dabei unterstützt, Modernisierungsmassnahmen im öffentlichen Dienst im Bereich Radiologie umzusetzen.

C.

6 Millionen Franken finanziert durch eine Mischkreditlinie (Aufteilung von 50/50 zwischen der Eidgenossenschaft und Schweizer Banken). Öffentliche Entwicklungshilfe für den Anteil der Eidgenossenschaft.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 15. Mai 2012 in Kraft getreten und bleibt in Kraft bis alle Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4525

7.3.4

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und China betreffend die Schaffung eines Schweizerisch-Chinesischen Industrie-Ökoparks, abgeschlossen am 9. Juli 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Verständigungsprotokoll betreffen die offizielle Unterstützung zu Schaffung eines schweizerisch-chinesischen Industrie-Ökoparks in der chinesischen Entwicklungszone Zhenjiang sowie die politische Verankerung eines Projekts der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Energieeffizienz und CO2-Standards.

B.

Mit diesem Verständigungsprotokoll werden die Prinzipien und Ziele der Unterstützung sowie die Rolle der öffentlichen und privaten Akteure geregelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2012 in Kraft getreten. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4526

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana betreffend die allgemeine Budgethilfe 2012­2014, abgeschlossen am 15. August 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die allgemeine Budgethilfe an Ghana für die Periode 2012­2014.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein direkter Zuschuss an Ghana geleistet für die Umsetzung der nationalen Armutsminderungs- und Wachstumsstrategie.

Die Unterstützung wir koordiniert mit der Gruppe von Gebern, die auch Budgethilfe leistet.

C.

Maximum 30 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2012­2014 ab. Es kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer wesentlichen Verletzung des Abkommens kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

4527

7.3.6

Ernährungshilfe-Übereinkommen, abgeschlossen am 25. April 2012, SR 0.916.111.312

A.

Im Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zu jährlich definierten Mengen an Nahrungsmittelhilfe. Neben reinen Nahrungsmittellieferungen können auch weitere Aktivitäten wie monetäre Transfers oder sogenannte Voucher-Programme zur Erfüllung der Verpflichtungen angerechnet werden.

B.

Das Übereinkommen tritt anstelle des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999, welches den Fokus auf getreidebasierter Nahrungsmittelhilfe gesetzt hatte und damit nicht einem aktuellen, bedürfnisorientierten Verständnis der Ernährungshilfe entsprach.

C.

Die Nahrungsmittelhilfe-Lieferungen gehen zulasten des Rahmenkredits der humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft. Die entsprechenden Mittel sind in den Krediten «Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten» und «Nahrungsmittelhilfe mit Getreide» bei der DEZA eingestellt und ändern sich nicht infolge des neuen Ernährungshilfe-Übereinkommens. Die Kosten für die Administration des Übereinkommens sind durch die Mitgliederbeiträge für den Internationalen Getreiderat (IGC) abgedeckt. Im Fall der Schweiz beträgt dieser rund 15 000 Franken. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind im Budget und im Finanzplan des Bundesamtes für Landwirtschaft abgedeckt.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Übereinkommen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Eine Vertragspartei kann am Ende jedes Jahres durch eine mindestens 90 Tage vor Ablauf dieses Jahres an den Depositar (Generalsekretär der Vereinten Nationen) und an den Ernährungshilfe-Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten.

4528

7.3.7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und UNIDO betreffend das Projekt «Globales Programm für ressourceneffiziente und saubere Produktion Phase III», abgeschlossen am 21. Mai 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Zahlungskonditionalitäten zwischen dem SECO und UNIDO unter diesem Programm.

B.

Mit dieser Vereinbarung werden die Grundlagen geschaffen für die Finanzierung dieses Programms zu Gunsten der Republik Indonesien im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit des SECO.

C.

4,064 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2016 ab.

4529

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO sowie die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV, und der Côte d'Ivoire, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, betreffend die Tilgung der externen Schulden, abgeschlossen am 30. Oktober 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Tilgung der externen Schulden der Republik Côte d'Ivoire.

B.

Mit diesem Abkommen wird die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Republik Elfenbeinküste gefördert. Hierzu hat die Schweiz einer Tilgung der externen Schulden der Republik Côte d'Ivoire zugestimmt.

C.

14,1963 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Es kann nicht gekündigt werden. Die Schweiz hat sich bereit erklärt, einen einmaligen, nicht rückforderbaren Betrag auszubezahlen.

4530

7.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz und der WB betreffend das Projekt für technische Unterstützung im Bereich Verbraucherschutz und Finanzmarktwissen, abgeschlossen am 14. August 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten der Bereitstellung der technischen Unterstützung in Entwicklungsländern im Bereich Verbraucherschutz und Finanzmarktwissen.

B.

Das Projektabkommen regelt die Modalitäten der Bereitstellung der technischen Unterstützung in verschiedenen Ländern im Bereich Verbraucherschutz und Finanzmarktwissen.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4531

7.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend die technische Unterstützung zu Gunsten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Peru, abgeschlossen am 20. August 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Bereitstellung der technischen Unterstützung zu Gunsten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Peru.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Bereitstellung der technischen Unterstützung zu Gunsten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Peru geregelt. Es wird ein Beitrag zur Erstellung der Publikation «Global Financial Development Report» durch die WB erbracht wird. Der Inhalt dieser Publikation ist die Beschreibung der Entwicklung und der Herausforderung im Finanzsektor.

C.

Maximalbudget von 28 815 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. September 2012 bis 31. Oktober 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4532

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD betreffend die Finanzierung des «Global Financial Development Report Externally Financed Output», abgeschlossen am 13. April 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung des «Global Financial Development Report Externally Financed Output».

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag für die Vorbereitung der Publikation «Global Financial Development Report» der WB geleistet. Diese Publikation soll die wichtigsten Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich des Finanzsektors aufzeigen.

C.

127 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 28. September 2012 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4533

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD betreffend den «Phase IV Multi-Donor Trust Fund» für das «Public Expenditure and Financial Accountability Program», abgeschlossen am 20. Juni 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung des Phase IV Multi-Donor Trust Fund für das «Public Expenditure and Financial Accountability Program».

B.

Mit diesem Abkommen wird die vierte Phase des PEFA finanziert. Das Programm unterstützt einen koordinierten Ansatz zur Diagnostik und Reform im öffentlichen Finanzwesen. Die WB, der Internationale Währungsfond, die Europäische Kommission, Norwegen, Frankreich und Vereinigten Königreich sind auch an der Initiative beteiligt.

C.

3,588 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 1. April 2016 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4534

7.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Multi-Donor Trust Fund zur Umsetzung eines Finanzsektorreformprogramms in Indonesien, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung eines Programms zur Stärkung des Finanzsektors in Indonesien.

B.

Mit diesem Abkommen wird die indonesische Regierung durch technische Unterstützung bei ihren Reformen zur Stärkung der Finanzmarktaufsicht, dem Ausbau des Finanzsektors und bei der Verbesserung des Zugangs aller Bevölkerungsschichten zu Finanzdienstleistungen unterstützt.

C.

4,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4535

7.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Ko-Finanzierung für die Durchführung einer «Bewertung der Öffentlichen Ausgaben» in Kirgisistan, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Mitfinanzierung einer «Public Expenditure Review».

B.

Mit diesem Abkommen wird Kirgisistan in seinen Reformen zur Stärkung des öffentlichen Finanzmanagements unterstützt. Die Überprüfung im Bereich der öffentlichen Finanzen erlaubt eine zielgerichtete Ausrichtung der Reformen.

C.

210 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2014 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4536

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.4.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 21. Mai 2012, SR 0.916.225.14

A.

Die Vereinbarung betrifft die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen. Sie ersetzt den vorangehenden Notenaustausch vom 25. Mai 2009. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung des Notenaustausches vom 25. Mai 2009, welcher auf drei Jahre befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Da die Regelung betreffend SPC für die Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen dieselbe wie für Arzneimittel ist, hatten die Schweiz und Liechtenstein ­ parallel zur Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005 zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.41) ­ ein bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Pflanzenschutzgesetzgebung abgeschlossen, um in Zukunft wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Pflanzenschutzzulassungen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beantragen, zu vermeiden.

Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen des BLW von Pflanzenschutz mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und ist auf drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen.

4537

7.4.2

Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 21. Mai 2012, SR 0.812.101.951.41

A.

Die Vereinbarung ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.4). Sie ersetzt die vorangehende Ergänzungsvereinbarung vom 25. Mai 2009. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung der Ergänzungsvereinbarung vom 25. Mai 2009, welche auf drei Jahre befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EU Kommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Die Schweiz und Liechtenstein haben ihr bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Heilmittelgesetzgebung angepasst, um einerseits wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Arzneimittelzulassungen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic beantragen, zu vermeiden und andererseits eine rasche Versorgung schweizerischer Patientinnen und Patienten mit neuartigen innovativen Präparaten zu gewährleisten.

Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen der Swissmedic von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und ist auf drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen.

4538

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Vertrag über die Errichtung des funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlande und der Schweiz, abgeschlossen am 2. Dezember 2010

A.

Das Rahmen-Abkommen regelt die grundsätzlichen Beziehungen zwischen den sechs Staaten in Bezug auf die Umsetzung des Funktionalen Luftraumblocks (FABEC), gemäss der in der Schweiz anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1070/2009.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie durch das Parlament und die Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht insbesondere vor, dass sich die Schweiz an der Entwicklung eines einheitlichen europäischen Luftraums und dem daraus hervorgehenden Projekt FABEC beteiligt.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Der Vertrag wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft treten und kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Schweiz hat am 13. März 2012 die Ratifikationsurkunde hinterlegt.

4539

8.2

Multilaterales Abkommen M 237 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621), über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR, abgeschlossen am 29. Juni 2012

A.

Das Abkommen ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Beförderung von Gasflaschen, welche nicht nach den Bau- und Prüfvorschriften des ADR, sondern nach den Bestimmungen des US Department of Transportation (DOT) zugelassen wurden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Einfuhr von Gefahrgütern aus Staaten, die nicht Vertragspartei des ADR sind, und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2012 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 1. Juni 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4540

8.3

Multilaterales Abkommen M 243 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621), über die Beförderung von UN 1402 Calciumcarbid, Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, abgeschlossen am 29. Juni 2012

A.

Das Abkommen ermöglicht die Beförderung von UN 1402 Calciumcarbid, Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, auch im Tank.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2012 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4541

8.4

Multilaterales Abkommen M 244 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid oder UN 1066 Stickstoff, Verdichtet in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 Pa·Liter (150 bar·Liter) aber höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, abgeschlossen am 29. Juni 2012

A.

Das Abkommen erweitert die Freistellung für die Beförderung von Gasflaschen mit Kohlendioxid oder Stickstoff verdichtet, indem die Limite des Produktes von Prüfdruck und Fassungsraum von bisher 150 bar × Liter auf 152 bar × Liter erhöht wird.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2012 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4542

8.5

Multilaterales Abkommen M 245 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7, abgeschlossen am 29. Juni 2012

A.

Das Abkommen sieht vor, dass gefährliche Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe), die bestimmten Kriterien des ADR entsprechen, nicht den umweltgefährdenden Stoffen zugeordnet werden müssen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2012 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4543

8.6

Multilaterales Abkommen M 249 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621), über die Kennzeichnung und Bezettelung von Flaschen für Gase der Klasse 2, abgeschlossen am 29. Juni 2012

A.

Das Abkommen ermöglicht das Anbringen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe in gleicher verkleinerter Grösse auf den Gasflaschen, wie dies für Gefahrzettel vorgesehen ist.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2012 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4544

8.7

A.

Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (RAINWAT), abgeschlossen am 18. April 2012 Die Vereinbarung definiert gemeinsame Grundsätze und Regeln des Funkdienstes, um die sichere Beförderung von Personen und Gütern auf Binnenschifffahrtsstrassen sicherzustellen.

Die Vertragsstaaten sind die Folgenden: Belgien, Bulgarien, Deutschland*, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Moldawien*, Montenegro*, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien*, Serbien, Slowakei*, Schweiz, Tschechien und Ungarn. Es ist zu bemerken, dass jene Länder mit einem * das Abkommen noch nicht unterschrieben haben.

B.

Diese Vereinbarung ersetzt die regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (Basler Vereinbarung), weil Aktualisierungen und Änderungen in begrifflicher, (Frequenz-) technischer und organisatorischer Hinsicht sowie neue Bestimmungen über den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung von Funkzeugnissen notwendig wurden.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 18. April 2012 in Kraft getreten. Jede Verwaltung hat jederzeit das Recht, die Vereinbarung durch eine an das «RAINWAT Komitee» zu richtende Benachrichtigung zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs der Benachrichtigung beim «RAINWAT Komitee» an gerechnet.

4545

8.8

Vereinbarung zwischen Deutschland, Frankreich und der Schweiz über die Nutzung der DAB-Kanäle, abgeschlossen am 5. Dezember 2011

A.

Die Vereinbarung betrifft die Nutzung der DAB-Kanäle (digital audio broadcasting) im VHF Frequenzband zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien.

B.

Die vorgängig festgelegten und abgetauschten Kanäle erlauben es den jeweiligen Ländern, für die verschiedenen nationalen DAB Bedeckungen die Versorgung zu optimieren und die gegenseitige Störbeeinflussung zu minimieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 5. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4546

8.9

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs über Rundfunkstandorte auf dem Territorium des Nachbarlandes mit dem Ziel der Verbesserung der nationalen Versorgung, abgeschlossen am 3. Februar 2012

A.

Die Rahmenvereinbarung betrifft das Aufstellen von Rundfunkstationen auf dem Territorium des Nachbarlandes zur Verbesserung der nationalen Rundfunkversorgung. Sie listet die entsprechenden Standorte auf und legt das Verfahren für die Frequenzkoordination und Konzessionierung im Zusammenspiel mit den nationalen Verfahren sowie denen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) fest. Die Rahmenvereinbarung ersetzt eine Vereinbarung aus dem Jahre vom 23. Februar 2007, welche ausschliesslich für den UKW-Veranstalter «Rouge FM» gültig war.

B.

Rundfunkstationen auf dem Gebiet des Nachbarlandes zur Verbesserung der nationalen Versorgung durchlaufen ein spezielles Verfahren, welches in den Vertragsparteien in allen Phasen (Gesuch, Bearbeitung, Konzessionierung, Frequenzbetrieb, Kündigung/Ablauf) unterschiedlich ist. Die Vereinbarung dient als Richtschnur und Orientierungshilfe für die Veranstalter und Administrationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 3. Februar 2012 in Kraft getreten. Die Vereinbarung kann von jeder Partei ohne Vorankündigung gekündigt werden. In diesem Fall dürfen die im Anhang aufgelisteten Standorte während 24 Monaten weiter betrieben werden.

4547

8.10

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs über die Koordination des terrestrischen digitalen Rundfunks in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 8. Februar 2012

A.

Die Vereinbarung betrifft, ergänzend zum Regionalen Abkommen betreffend die Planung des digitalen terrestrischen Rundfunkdienstes in der Region 1 (Teile der Region 1 westlich des 170. Längengrades (O) und nördlich des 40. Breitengrades (S), Mongolei ausgenommen) und in der Islamischen Republik Iran in den Frequenzbändern 174­230 MHz und 470­862 MHz (Genf, 2006), die Frequenzkoordination in den Frequenzbändern für den digitalen terrestrischen Rundfunk.

B.

Die Vereinbarung legt für die Sendestationen die kennzeichnenden Merkmale und Frequenzen fest mit dem Ziel die eigene Versorgung zu optimieren und die Störungen im Nachbarland zu reduzieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 8. Februar 2012 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4548

8.11

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und der Schweiz über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und 43,5 GHz für den festen Funkdienst und den mobilen Landfunkdienst (HCM-Vereinbarung) vom 11. Juni 2012

A.

Die Vereinbarung bestimmt die Frequenzbereiche und Funkdienste sowie die grundlegenden Verfahrensschritte für die Frequenznutzung zwischen den Vertragsparteien. Sie wurde 1959 erstmals zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz geschlossen. Im Laufe der Jahre kamen weitere Verwaltungen dazu (gegenwärtig 17). Die Vereinbarung hat eine eigene Internetseite, welche von der federführenden Verwaltung (Deutschland) betreut wird: http://hcm.bundesnetzagentur.de/

B.

Das umfassende Regelwerk erlaubt allen Vertragsparteien, die Anwendung von vereinheitlichten Datenformaten, Geländedaten, Arbeitsabläufen und Berechnungsalgorithmen. Dies führt in den wichtigsten Fragestellungen zu standardisierten und vergleichbaren Antworten und Resultaten.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung wird regelmässig aktualisiert, zuletzt im Jahre 2005, 2010 und am 11. Juni 2012 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündet werden. Für den Beitritt zur Vereinbarung ist die Einstimmige Zustimmung der Signatarverwaltungen erforderlich.

4549

8.12

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und China über eine Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes, abgeschlossen am 28. Juni 2012

A.

Das Verständigungsprotokoll schafft einen Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit in konkreten Bereichen des Umweltschutzes. Diese Zusammenarbeit gestaltet sich in der Form eines politischen Dialogs und beinhaltet den Austausch von Know-how und Informationen über die relevante Umweltschutzgesetzgebung und entsprechende Technologien unter anderem in den Bereichen Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Abfallmanagement und Naturschutz.

B.

Die bilateralen Beziehungen mit China im Bereich Umweltschutz sollen die Kernanliegen und Prioritäten der schweizerischen Umweltpolitik reflektieren und für die Gestaltung der schweizerischen internationalen wie nationalen Umweltpolitik einen Mehrwert bringen.

C.

Der Ressourcenaufwand wird vorerst im BAFU intern kompensiert und die bestehenden Zusammenarbeitsforen des SECO und der DEZA genutzt.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 28. Juni 2012 in Kraft getreten und ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Danach wird es jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die Kündigung des Abkommens bekannt gibt.

4550

8.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 11. November 2011, SR 0.741.619.475

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen ist die Erneuerung eines bestehenden Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien, welches 1962 unterzeichnet worden war und stellt eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten dar. Die Erneuerung erfolgte auf Wunsch Kosovos.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG, Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2012 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4551

8.14

Protokoll über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitseisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden von Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, der Schweiz und Spanien, abgeschlossen am 16. Januar 2012

A.

Das Protokoll betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen dem Bundesamt für Verkehr und den zuständigen Behörden von Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg und Spanien.

B.

Das Protokoll beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 16. Januar 2012 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es enthält keine Bestimmungen betreffend Kündigung.

4552

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Artikel 2 Abs. 3 und 7 SAA; Artikel 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen,
die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren.

Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

4553

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung geschehen ist. Die Einleitung über die Visaerteilung befindet sich unter Ziffer 2.7, und die entsprechenden Abkommen sind in diesem Kapitel unter den Ziffern 9.10­9.16 aufgeführt.

4554

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 9883 endg. zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2012 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. Januar 2012

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Entscheidung der Kommission übernommen, welche die Anteile an den Geldem des Aussengrenzenfonds bestimmt, die den einzelnen Schengen-Staaten im Haushaltsjahr 2012 grundsätzlich für förderungswürdige Projekte zur Verfügung stehen. Der Schweiz wird dabei ein Betrag in der Höhe von insgesamt 4,299 Millionen Euro zugewiesen, wovon 2,3 Millionen Euro für den Bereich Flughäfen und 1,998 Millionen Euro für den Bereich Konsularstellen bestimmt sind. Der zugewiesene Richtbetrag ist ein Orientierungswert zur Bestimmung der Hohe des für die Schweiz im Jahr 2011 verfügbaren Fondsanteils.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 19. Januar 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4555

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 9771 endg. über die Annahme von Leitlinien für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 48 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. Januar 2012

A.

Mit dem Notenaustausch werden durch die Kommission Leitlinien für alle vier Fonds des Generellen EU-Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» festgesetzt, welche die Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für diese Finanzkorrekturen festlegen. Diese Leitlinien sollen die Kommission in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit der für die Ko-Finanzierung von den Schengen-Staaten übermittelten Ausgaben anhand konkreter und einheitlicher Vorgaben zu überprüfen. Für die Schweiz sind diese Leitlinien lediglich für den Aussengrenzenfonds von Bedeutung, da sich die Schweiz an den anderen drei Fonds (Flüchtlingsfonds, Rückkehrfonds und Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen) nicht beteiligt.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 19. Januar 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4556

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 1152 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Ägypten einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 28. März 2012

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Art und Umfang der von den Visumantragstellern in Ägypten einzureichenden Unterlagen präzisiert, um den örtlichen Gegebenheiten in einzelnen Konsularbezirken (Kairo und Alexandria) besser Rechnung tragen zu können und eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 28. März 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4557

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend den Durchführungsbeschluss K(2012) 1301 endg. zur Übernahme der technischen Spezifikationen des Kommunikationssystems VIS-Mail für die Zwecke der VIS-Verordnung, abgeschlossen am 28. März 2012

A.

Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz die neuen technischen Spezifikationen für die Kommunikationsinfrastruktur «VIS Mail», mit der die Zentraleinheit des Visa-Informationssystems (VIS) und die nationalen Schnittstellen verbunden sind. Das VIS Mail dient zur Sicherstellung der gesamten im Zusammenhang mit der Visaerteilung erforderlichen Kommunikation zwischen den Konsular- und Zentralbehörden der Schengen-Staaten (z.B. für Meldungen im Zusammenhang mit der Konsultation der zentralen Behörden der Schengen-Staaten nach Art. 22 des Visakodex). Sobald das VIS in allen konsularischen Vertretungen installiert ist (Ende des VIS-RollOut in allen Regionen) wird das VIS-Mail die derzeitige Kommunikationsinfrastruktur, das Schengener Konsultationsnetz (VISION) ersetzen und einen gesicherten Austausch der erforderlichen Personen- und Visadaten ermöglichen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Die Umsetzung dieser Weiterentwicklung des Projekts VIS-Mail wird einen Kostenaufwand von schätzungsweise 2,3 Millionen Franken verursachen.

Dieser Betrag ist im Rahmen des Verpflichtungskredites Schengen/Dublin für die Jahre 2012 und 2013 vorgesehen.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 28. März 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4558

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2012/274/EU zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, abgeschlossen am 24. Mai 2012, SR 0.362.380.051

A.

Gemäss den Vorgaben der VIS-Verordnung erfolgt die Inbetriebnahme des VIS nicht in allen Drittstaaten gleichzeitig, sondern schrittweise in zum Voraus bestimmten Regionen. Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz die Definition der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das VIS in Betrieb genommen werden soll. Es werden acht weitere Regionen bestimmt (Westafrika, Zentralafrika, Ostafrika, südliches Afrika, Südamerika, Zentralasien, Südostasien und die besetzten Palästinensischen Gebiete).

Wann genau das VIS in jeder dieser Regionen in Betrieb genommen werden wird, ist von der Kommission noch festzulegen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. Mai 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4559

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 154/2012 zur Änderung des Visakodex, abgeschlossen am 16. Juli 2012, SR 0.362.380.052

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Verordnung (EU) Nr. 154/2012 übernommen, die den Visakodex abändert. Dabei wird im Wesentlichen eine mehrdeutige Formulierung in einer Bestimmung des Visakodex ausgemerzt, um eine eindeutige und einheitliche Auslegung sicherzustellen. Konkret geht es um die Festlegung der Voraussetzungen, unter welchen Drittstaatsangehörige von der Visumspflicht für den Flughafentransit befreit sind. Klargestellt wurde namentlich, dass diese Befreiung für Drittstaatsangehörige gilt, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedstaates sind, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich Visum nicht oder noch nicht vollständig anwendet (konkret: von Bulgarien, Dänemark, Irland, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Juli 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4560

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4726 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern im Vereinigten Königreich einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 16. August 2012

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Art und Umfang der von den Visumantragstellern im Vereinigten Königreich einzureichenden Unterlagen präzisiert, um den örtlichen Gegebenheiten in einzelnen Konsularbezirken (Edinburgh, London, Manchester) besser Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4561

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 977/2011 zur Änderung des Visakodex, abgeschlossen am 16. August 2012, SR 0.362.380.054

A.

Mit dem vorliegenden Notenaustausch wird die Verordnung (EU) Nr. 977/2011 übernommen, die die im Visakodex festgelegten Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Schengen-Visa geringfügig ändert. Um die Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zu erleichtern, ist neu vorgesehen, dass auf einer Visumvignette unterschiedliche Codes angebracht werden müssen, die über Art und Ausmass der Erfassung der Visuminhaber und ihrer Fingerabdrücke im Visainformationssystem (VIS) Auskunft geben. Wird auf der Visumvignette der Vermerk «VIS» hinzugefügt, ist der Visuminhaber mit allen gemäss Artikel 5 Absatz 1 VIS-Verordnung verlangten Daten im VIS gespeichert. Mit dem Vermerk «VIS 0» jedoch, ist der Visuminhaber im VIS gespeichert, nicht aber seine Fingerabdrücke, da die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region noch nicht zwingend ist oder die Person von der Erfassung der Fingerabdrücke befreit wurde.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4562

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 5310 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Chile, Kasachstan, Nicaragua und Nigeria einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 6. September 2012

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Art und Umfang der von den Visumantragstellern in Chile, Kasachstan (Almaty und Astana), Nicaragua und Nigeria (Abuja und Lagos) einzureichenden Unterlagen präzisiert, um den örtlichen Gegebenheiten in einzelnen Konsularbezirken besser Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 6. September 2012 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4563

9.10

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. Dezember 2011

A.

Die Durchführungsvereinbarung sieht vor, dass die Schweiz Österreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in Bogotà (Kolumbien) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den betroffenen Staaten festgehalten. Mit Österreich wurde am 19. Dezember 2011 mit Abschluss einer Durchführungsvereinbarung eine Schengen-Vertretung vereinbart.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Juli 2012 die österreichischen Visuminteressen in Bogotà (Kolumbien). Visagesuchsteller aus Kolumbien können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich auf der Schweizerischen Botschaft in Bogotà einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4564

9.11

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. April 2012

A.

Die Durchführungsvereinbarung sieht vor, dass Österreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Dublin (Irland) und Kuala Lumpur (Malaysia) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Staaten festgehalten. Mit Österreich wurden am 11. April 2012 mit Abschluss einer Durchführungsvereinbarung mehrere Schengen-Vertretungen vereinbart. So vertritt Österreich seit dem 11. April 2012 die schweizerischen Visuminteressen in Dublin (Irland) und Kuala Lumpur (Malaysia). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz. 2 Buchstabe a AuG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung ist am 11. April 2012 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4565

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Januar 2012

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Schweden die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Gaza vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Staaten festgehalten.

Mit Schweden wurde am 30. Januar 2012 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Schweden seit dem 30. Januar 2012 die schweizerischen Visuminteressen in Gaza. Visagesuchsteller aus Gaza können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf dem schwedischen Generalkonsulat in Jerusalem einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 30. Januar 2012 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4566

9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Januar 2012

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Schweden beim Ausstellen von Schengen-Visa in Antananarivo (Madagaskar) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Staaten festgehalten.

Mit Schweden wurde am 30. Januar 2012 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 30. Januar 2012 die schwedischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar). Visagesuchsteller aus Madagaskar können seit 30. Januar 2012 ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Schweden auf Schweizerischen Botschaft in Antananarivo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 30. Januar 2012 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4567

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 31. Januar 2012

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Belgien die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Cotonou (Benin) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Staaten festgehalten.

Mit Belgien wurde am 31. Januar 2012 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Belgien seit dem 31. Januar 2012 die schweizerischen Visuminteressen in Cotonou (Benin). Visagesuchsteller aus Benin können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der belgischen Botschaft in Cotonou einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 31. Januar 2012 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4568

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 10. April 2012

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und die Niederlande beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Staaten festgehalten.

Mit den Niederlanden wurden am 10. April 2012 mittels Notenaustausch mehrere Schengen-Vertretungen vereinbart. So vertritt die Schweiz seit dem 1. Mai 2012 die niederländischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar). Im Gegenzug vertreten die Niederlande die Schweiz seit dem 1. Mai 2012 in Aruba und Curaçao sowie Paramaribo (Suriname). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Niederlanden bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen schweizerischen oder niederländischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4569

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 9. August 2012

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Staaten festgehalten.

Mit Frankreich wurde am 9. August 2011 mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretungen abgeschlossen. So vertritt Frankreich seit dem 1. Oktober 2012 die französischen Visuminteressen in N'Djamena (Tschad), Port Moresby (Papua-Neuguinea) und Suva (Fidschi).

Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der jeweiligen französischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4570

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und WHO bezüglich des Projekts Förderung für Gesundheit als Menschenrecht für alle, abgeschlossen am 7. April 2010

Änderung

10.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und tschechischen Körperschaften im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 25. Juni 2009

Nachtrag Nr. 1

4571

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.06.2011 14.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

84 988 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

16.11.2011 16.11.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 2,5 Millionen Franken auf 5,05 Millionen Franken erhöht.

Zu dem wurde eine Laufzeitverlängerung von drei Jahren vorgenommen: Neue Laufzeit: 25.06.2009 bis 30.06.2016.

2,5 Millionen Franken

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.3

Abkommen zwischen der Erster Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 3. Oktober 2011

10.1.4

Abkommen zwischen Schweden, Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Kanada, UNDP und Bolivien, betreffend der Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudsstelle in Bolivien, abgeschlossen am 8. Februar 2007

10.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNESCO, bezüglich das Projekt Nationalpark Manu in Peru, abgeschlossen am 25. Juni 2010

4572

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.12.2011 20.12.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Detailbudget wurde, im Rahmen des bewilligten Projektebudgets, angepasst.

­

Addendum

14.11.2011 14.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 31.03.2012.

­

Addendum

09.11.2011 09.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.11.2012 sowie eine Verschiebung der geplanten Auszahlungen.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 7. Januar 2011

Nachtrag Nr. 1

10.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 7. Januar 2011

10.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung eines Programms zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft, des Gewerbes und der Mikrounternehmen, abgeschlossen am 3.

Juli 2008

4573

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.11.2011 20.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag für das Netzwerk Evaluation.

50 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 2

21.09.2012 04.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag an die Programme Umwelt und Statistik für das Jahr 2012.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

04.04.2012 05.07.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung bis 31.03.2012.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung eines Programms zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft, des Gewerbes und der Mikrounternehmen, abgeschlossen am 3. Juli 2008

Nachtrag

10.1.10 Abkommen zwischen der Nachtrag DEZA, im Namen des Kooperationsbüros in Burkina Faso handelnd, und FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 8. Juni 2011

4574

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.05.2012 27.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung bis 31.12.2012.

­

30.05.2012 23.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung bis 31.01.2012.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.11 Abkommen zwischen der Nachtrag DEZA, im Namen des Kooperationsbüros in Burkina Faso handelnd, und FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 8. Juni 2011

30.05.2012 03.05.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung bis 15.05.2012.

6 500 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien, abgeschlossen am 27. September 2011

Änderung

28.03.2012 28.03.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich einer öffentlich-privaten Partnerschaft im Bereich MikroVersicherungen, der die DEZA, die Zurich Financial Services Group und die ILO angehören, abgeschlossen am 5. Februar 2007

Addendum

01.03.2012 01.03.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.08.2012 sowie eine Verschiebung der geplanten Auszahlungen.

­

4575

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.14 Abkommen zwischen der Addendum Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, betreffend das Projekt für die Infrastruktur von Geodaten, abgeschlossen am 15. August 2011

15.08.2012 15.08.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.03.2013 und den Auszahlungsrythmus sowie die Bedingungen der Berichtsabgabe neu.

­

10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend einem Beitrag an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, abgeschlossen am 29. April 2009

Nachtrag

05.01.2012 05.01.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis 30.06.2012 um alle Projektaktivitäten abschliessen zu können.

­

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich einer Armut-Umwelt Initiative in Laos, abgeschlossen am 12. Dezember 2011

Nachtrag

27.04.2012 27.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis 30.06.2012 um alle Projektaktivitäten abschliessen zu können.

­

10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Fonds für armutsorientierte Wirkungsanalyse, abgeschlossen am 10. Dezember 2010

Nachtrag

26.03.2012 26.03.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis 31.12.2014, da die in den Fonds einbezahlten Beiträge höher als ursprünglich angenommen ausfielen und die Projekte daher über einen längeren Zeitraum verteilt werden mussten.

­

4576

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

07.05.2012 07.05.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung und Harmonisierung des Zahlungsplanes und der Konditionalitäten an die anderen Geldgeber des Projektes.

­

10.1.19 Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich der Unterstützung des «Law and Order Trust Funds for Afghanistan LOTFA», abgeschlossen am 29. September 2010

29.09.2010 01.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Änderung der Laufzeit Neu: 01.10.2010 bis 30.09.2012.

­

10.1.20 Abkommen zwischen der Änderung Schweiz, vertreten durch die DEZA und Armenien bezüglich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit des Projektes «Ardzagank: Medical Units», abgeschlossen am 18. Juni 2010

24.02.2012 12.01.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung vom 24.02.2012 bis 31.12.2013.

­

10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 9. September 2009

4577

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Nachtrag

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Programm für ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 22. September 2008

Addendum

10.1.22 Abkommen zwischen Schweden, Dänemark, Belgien, der Niederlanden, der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Kanada, UNDP und Bolivien, betreffend die Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudstelle in Bolivien, abgeschlossen am 1. Juni 2007 10.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz und Tadschikistan bezüglich des Projektes zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 26. Mai 2008

4578

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.03.2012 07.03.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.12.2013 und den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung aus dem Projekt «Wasser und Siedlungshygiene in kleinen Städten und Schulen».

11,482 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Addendum

14.03.2012 14.03.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 31.07.2012.

­

Nachtrag Nr. 3

02.04.2012 02.04.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.12.2012.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.24 Abkommen zwischen der Schweizer, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, bezüglich des Projekts zur Reform der Wasserversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 18. März 2011

Nachtrag Nr. 1

10.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Kooperationsbüro der DEZA in Dushanbe, und dem UNICEF Landesbüro in Tadschikistan, bezüglich des Projekts zur Reformierung des Jugendstrafrechtes in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Januar 2010 10.1.26 Abkommen zwischen der Schweizer, vertreten durch die DEZA, und Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich das «Gesundheitsprogramm für Mütter und Kinder», abgeschlossen am 12. Juli 2011

4579

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.04.2012 02.04.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.08.2013.

­

Nachtrag Nr. 2

14.04.2012 14.04.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.03.2014 mit gleichzeitiger Beitragserhöhung um 1.09 Millionen US-Dollar auf einen Gesamtbetrag von 2.18 Millionen US-Dollar, mit ergänztem Beitragszahlungs-Plan.

1,09 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 1

26.09.2012 26.09.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und Präzisierung des Art. 15 zum Ausschreibungsverfahren.

6 235 167 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldau, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit über ein Projekt zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen, abgeschlossen am 26. September 2011

Nachtrag Nr. 1

10.1.28 Abkommen zwischen der DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Wirtschaftsund Finanzministerium, betreffend die «Umsetzung des Unterstützungs-Programms im Grundschulbereich», abgeschlossen am 29. Mai 2009 10.1.29 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend die Durchführung des schweizerisch-ungarischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007; (SR 0.973.241.81)

4580

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.06.2012 11.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und rückwirkende Laufzeitverlängerung bis 31.05.2014.

1,78 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

27.08.2012 11.07.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung bis 31.12.2012.

­

Nachtrag des Anhangs 1

29.05.2012 13.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Beträge der einzelnen Themenschwerpunkte wurden definitiv festgelegt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

Nachtrag Nr.1

10.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Erneuerung der Hochwasserschutzpläne für die obere Theiss», abgeschlossen am 21. März 2011 10.1.32

4581

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. April 2009

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.08.2012 31.08.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde verlängert.

­

Nachtrag Nr.

07.05.2012 07.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde verlängert.

­

Nachtrag Nr.

18.10.2012 18.10.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 1,83 Millionen Franken auf 4,83 Millionen Franken erhöht.

1,83 Millionen Franken

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

11.08.2012 11.08.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Anhang 2 des Abkommens wurde den leicht veränderten Projektaktivitäten angepasst.

­

10.1.34 Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und Bhutan betreffend einem Beitrag an ein Gemeindeforstprojekt, abgeschlossen am 27. September 2007

16.07.2012 16.07.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages um ein Jahr bis am 30.06.2013.

484 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 23. Oktober 2008

Nachtrag zum Vertrag

23.07.2012 23.07.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages um 4 Monate bis am 31.10.2012 um Projektaktivitäten abzuschliessen sowie die neue Projekt-Phase zu planen.

371 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 27. Mai 2007

Addendum

22.11.2011 22.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.06.2012.

­

10.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung einer bevölkerungsnahen Polizei», abgeschlossen am 2. Juli 2012

4582

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Nachtrag Nr. 1

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNIDO, betreffend Cluster-Entwicklung sowie sozialer Verantwortung von kleinen und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 2. Dezember 2004

Addendum

16.12.2011 16.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.06.2012.

­

10.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Landwirtschafts- und Umweltgericht, bezüglich der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 12. Mai 2012

Nachtrag Nr. 1

30.09.2012 30.09.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2013

­

10.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Projekt Regionalentwicklung und Dezentralisierung ­ PDCR III, abgeschlossen am 1. Januar 2008

Addendum

08.10.2012 30.09.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 30.06.2013.

­

10.1.40 Abkommen zwischen der Addendum Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend ein Projekt im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktions-zwecke, abgeschlossen am 7. September 2010

25.10.2012 26.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum erhöht den Beitrag an das Projekt im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke um 2,9 Millionen US-Dollar.

2,9 Millionen US-Dollar.

Oeffentliche Entwicklungshilfe.

4583

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.41 Abkommen zwischen der Nachtrag Nr. 1 Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Wirksamkeitsverbesserung des Migrationsmanagements», abgeschlossen am 1. Juni 2012

17.09.2012 17.09.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einzelne Budgetposten wurden weiter detailliert.

­

10.1.42 Abkommen zwischen der Nachtrag Nr. 1 Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr», abgeschlossen am 14. Juni 2012

17.09.2012 17.09.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Ein Art. des Abkommens wurde gestrichen.

­

10.1.43 Abkommen zwischen der Nachtrag Nr. 1 Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGO-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

25.06.2012 25.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung von 3,976 Millionen Franken.

3,976 Millionen Franken

4584

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.44 Abkommen zwischen der Nachtrag Nr. 5 Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

31.08.2012 31.08.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Wechselkurs wurde aktualisiert.

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10.1.45 Abkommen zwischen der Nachtrag Nr. 1 Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Modernisierung der Verwaltung in der Gotania Subregion», abgeschlossen am 9. August 2011

21.08.2012 21.08.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einzelne Budgetposten wurden weiter detailliert.

­

14.06.2012 14.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.05.2013 verlängert.

Das Gesamtbudget des Projektes wurde verkleinert, der Beitrag der Schweiz bleibt jedoch gleich hoch. Die Kofinanzierung beläuft sich neu auf 85 % (zuvor 72,8 %)

­

10.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Projekts «Installation eines Tomographen zur Krebsdiagnose» im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 11. Juni 2010

4585

Briefwechsel

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für Nichtregierungsorganisationen im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. Juli 2010

Nachtrag Nr. 2

10.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen», abgeschlossen am 1. Februar 2012 10.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 5. Juli 2010

4586

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.10.2012 16.10.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 1,585 Millionen Franken erhöht, was die Finanzierung von weiteren Teilprojekten ermöglicht.

1,585 Millionen Franken

Notenaustauschl

14.05.2012 14.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Notenaustausch

03.07.2012 03.07.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Annex 1 des Abkommens wurde festgehalten, dass die Stipendiengesuche neu zwei Mal pro Jahr eingereicht werden können.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Modernsierung des Gerichtswesens in Lettland», abgeschlossen am 25. Juni 2009

Notenaustausch

10.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Litauen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 10. Februar 2009 10.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Litauen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 10. Februar 2009

4587

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.06.2012 29.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projekt wurde um ein Jahr bis zum 30.06.2013 verlängert.

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt und die Berichterstattung sowie die Auszahlungsplanung entsprechend angepasst.

­

Notenaustausch

14.05.2012 14.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel entsprechend den Bedürfnissen der genehmigten Projekte umverteilt.

­

Notenaustausch

10.01.2012 10.01.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel entsprechend den Bedürfnissen der genehmigten Projekte umverteilt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programmes «Forschung und Entwicklung» im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 14. Dezember 2010

Notenaustausch

10.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der perinatalen und neonatalen Gesundheitsleistungen», abgeschlossen am 20. Dezember 2011 10.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Unterstützung von Rumänien für den Schengenbeitritt», abgeschlossen am 13. Oktober 2010

4588

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.10.2012 09.10.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 4 wurde die Logframe-Matrix angepasst.

­

Notenaustausch

08.05.2012 08.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 2 wurde die Liste mit den zu beschaffenden medizinischen Artikel.n angepasst. Im Anhang 4 wurde die Logframe-Matrix angepasst.

­

Notenaustausch

18.06.2012 18.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projekt wurde bis zum 31.12.2012 verlängert. Im Rahmen des genehmigten Budgets werden weitere Aktivitäten finanziert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland», abgeschlossen am 29. September 2009

Nachtrag

10.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz und Estland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Estnischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007, (SR 0.973.233.41) 10.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projektes «Sicherung der Aussengrenzen», abgeschlossen am 28. Mai 2009

4589

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.08.2012 07.08.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Nachtrag Nr. 2

07.06.2012 07.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 1 wurde die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Themenbereiche neu definiert.

­

Nachtrag Nr. 1

10.02.2012 10.02.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projektes «Sicherung der Aussengrenzen», abgeschlossen am 28. Mai 2009

Nachtrag Nr. 2

10.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009 10.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Estland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009

4590

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.10.2012 15.10.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Nachtrag

07.06.2012 07.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projektbudget wurde um 393 337 Franken erhöht.

393 337 Franken

Nachtrag

07.06.2012 07.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Kredit wurde um 150 000 Franken auf 85 000 Franken reduziert.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland», abgeschlossen am 29. September 2009

Erster Nachtrag

10.1.63 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Innenministerium, bezüglich des Projekts «Notruf», abgeschlossen am 25. Februar 2010 10.1.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Verstärkung von Brandschutz», abgeschlossen am 30. November 2010

4591

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.02.2012 01.02.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.05.2013 verlängert.

­

Erster Nachtrag

28.02.2012 28.02.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.05.2013 verlängert.

­

Nachtrag

07.06.2012 07.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 404 425 Franken erhöht.

404 425 Franken

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Verstärkung von Brandschutz», abgeschlossen am 30. November 2010

Nachtrag

05.11.2012 05.11.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Das Projekt wurde bis zum 31.12.2013 verlängert.

­

10.1.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Installationen zur automatischen Nummernschilderkennung für Zollstellen an Estnischen Seehäfen», abgeschlossen am 25. April 2011

Nachtrag

07.06.2012 07.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 120 000 Franken erhöht.

120 000 Franken

10.1.67 Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Behandlung und Rehabilitation für drogenabhängige Straftäter», abgeschlossen am 3. August 2011

07.08.2012 07.08.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

4592

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 7. Januar 2011

Nachtrag Nr. 1

10.1.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 7. Januar 2011 10.1.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OECD bezüglich eines Beitrags an den «Workshop on Results and Mutual Accountability» vom 21. bis 23. November 2012 in Benin

4593

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.11.2011 20.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag für das Netzwerk Evaluation.

50 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 2

21.09.2012 04.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag an die Programme Umwelt und Statistik für das Jahr 2012.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 3

09.11.2012 14.11.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag an den Workshop in Benin.

18 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Demokratischen Institut für internationale Angelegenheiten in Washington bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Stärkung der Kapazitäten des Parlaments Mazedoniens bei Gesetzgebungsfragen», abgeschlossen am 3. April 2009

Nachtrag Nr. 2

30.08.2012 01.09.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem zweiten Nachtrag wird der Beitrag auf 1,149 Millionen Franken gekürzt aufgrund der Abnahme der geplanten Aktivitäten und Verzögerungen bei der Umsetzung.

10.1.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Demokratischen Institut für internationale Angelegenheiten in Washington bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Stärkung der Kapazitäten des Parlaments Mazedoniens bei Gesetzgebungsfragen», abgeschlossen am 3. April 2009

Nachtrag Nr. 2

21.12.12

21.12.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) Art. 13 Abs. 2

Mit dem zweiten Nachtrag wird der Beitrag auf 1,384 Millionen Franken erhöht aufgrund der Erweiterung der Aktivitäten und der Verlängerung der Vertragsdauer um sechs Monate.

340 198 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich Bewirtschaftung von biologisch abbaubaren Abfällen in der Region Prespa, abgeschlossen am 29. November 2010

Nachtrag Nr. 1

12.12.12

12.12.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem Nachtrag wird das Abkommen bis zum 31.05.2013 verlängert.

­

4594

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

10.1.74 Absichtserklärung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Schaffung eines Parlamentarischen Instituts in Mazedonien», abgeschlossen am 17. Mai 2010

Nachtrag

06.12.12

10.1.75 Abkommen zwischen der DEZA und UNOPS bezüglich des Projektes «Volks- und Wohnungszählung in Kosovo», abgeschlossen am 8. Dezember 2010.

10.1.76 Abkommen zwischen der DEZA und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung, bezüglich des Projektes «Förderung vom Gemüsebau im Kosovo», abgeschlossen am 26. Januar 2011

4595

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.12.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem Nachtrag werden die Bestimmungen der Absichtserklärung bezüglich Auswahlverfahren des Personals des Parlamentarischen Instituts geändert und die Dauer bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Nachtrag Nr. 1

22.07.2012 22.07.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.12.2014 mit gleichzeitiger Beitragserhöhung auf einen Gesamtbetrag von 1,825 Millionen Franken, mit ergänztem Beitragszahlungs-Plan zur Umsetzung von «Volks- und Wohnungszählung in Kosovo», als auch von Landwirtschaftszählung.

625 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 1

13.03.2012 13.03.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.12.2012 mit gleichzeitiger Beitragserhöhung auf einen Gesamtbetrag von 3,9 Millionen Franken

1,3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.77 Abkommen zwischen der DEZA und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts «Schweiz­Kosovo Unterstützung der Gemeindeverwaltung und -Behörden sowie der Dezentralisierung ­ LOGOS Phase II», abgeschlossen am 15. Dezember 2010

Nachtrag Nr. 1

10.1.78 Abkommen zwischen der DEZA und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung, bezüglich des Projekts «Ländliches Wasser und Abwasser Unterstützungsprojekt in Südost. Kosovo, Phase 4», abgeschlossen am 2. Dezember 2011 10.1.79 Abkommen zwischen der DEZA und IFRC bezüglich des gemeinsamen Programms für die Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen durch Bildung, abgeschlossen am 1. Januar 2009

4596

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.06.2012 06.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.12.2012 mit gleichzeitiger Beitragserhöhung auf einen Gesamtbetrag von 4,8 Millionen Franken

1,65 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 1

03.05.2012 03.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung bis 31.12.2013 mit gleichzeitiger Beitragserhöhung auf einen Gesamtbetrag von 4,8 Millionen Franken

2,55 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 3

04.04.2012 04.04.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Art. 1. regelt die BerichtErstattung; Art. 2 regelt die ZahlungsModalitäten; Art. 3 verlängert die Lauf-Zeit des Programms.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.80 Abkommen zwischen der DEZA und Serbien bezüglich des Projektes «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Inklusion in Serbien» abgeschlossen am 1. Juli 2009

Nachtrag Nr. 5

28.09.2012 28.09.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Art. 1. regelt die BerichtErstattung; Art. 2 regelt die ZahlungsModalitäten; Art. 3 verlängert die LaufZeit des Projektes.

­

10.1.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, bezüglich des Projekts «Kosovo Property Agency Phase 5», abgeschlossen am 24.

Juni 2011

Nachtrag Nr. 1

09.11.2012 09.11.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Beitragserhöhung auf einen Gesamtbetrag von 1,319 Mio.

Euro (Erhöhung um 89 000 Euro), zur Deckung des Budgetdefizites 2012 der Kosovo Property Agency.

89 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des Jugenddelinquenzrechts in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 1. Oktober 2010

Nachtrag Nr. 2

22.11.2012 22.11.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem Nachtrag wird die Laufzeit des Vertrags bis zum 30.06.2013 verlängert.

­

10.1.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP über die Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, abgeschlossen am 14. Dezember 2010

Nachtrag

20.12.2012 20.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.05.2013.

­

4597

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.84 Abkommen zwischen der Addendum Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, betreffend den Beitrag an die Publikation «Migration, Jugend und Menschenrechte», herausgegeben von der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 18. Juli 2012

20.12.2012 20.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 10.05.2013 sowie Budgeterhöhung.

10 700 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.85 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik in Jemen», abgeschlossen am 30. Mai 2011

Addendum

16.11.2012 16.11.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2013.

­

10.1.86 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Schutz der weiblichen Hausangestellten, die Migrantinnen sind: Zusammenarbeitsprogramm mit dem libanesischen Arbeitsministerium», abgeschlossen am 4. April 2011

Addendum

02.11.2012 02.11.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2012.

­

4598

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.87 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik in Syrien», abgeschlossen am 30. Mai 2011

Addendum

10.1.88 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und IOM, bezüglich des Beitrags für das Globale Forum Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 13.

September 2011 10.1.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch DFID, sowie Schweden, vertreten durch SIDA, betreffend der Unterstützung einer Wissensmanagement-Partnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zu Gunsten der Armen, abgeschlossen am 17. November 2010

4599

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

18.10.2012 18.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.11.2014 sowie Änderung des Projektnamens in «Regionale Strategie zur Verfechtung des Übereinkommens 189 der internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte in den arabischen Staaten».

­

Addendum

03.08.2012 03.08.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2012.

­

Addendum

12.12.2012 12.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.12.2012.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Nachtrag Nr. 1

10.1.91 Abkommen zwischen der Nachtrag Nr. 1 Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «PartnerschaftsFonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

10.1.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Hochwasserprognose-System für die obere Theiss», abgeschlossen am 2. Februar 2011

10.1.92 Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerischtschechischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007; (SR 0.973.274.31)

4600

Briefwechsel

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.11.2012 13.11.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projekt wurde bis zum 28.02.2013 verlängert.

­

25.06.2012 25.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Projektkredit wurde um 1,7 Millionen Franken erhöht.

Die Kriterien für die Eingabe von Projektvorschlägen wurden etwas weiter gefasst, so dass eine grössere Auswahl von Vorschlägen in der zweiten Runde des Projektauswahlprozesses zu erwarten ist.

1,7 Millionen Franken

11.06.2012 11.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 1 wurden auf Basis der Flexibilitätsklausel die Beträge der einzelnen Themenbereiche angepasst.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.93 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowakei betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007; (SR 0.973.269.01)

Nachtrag

10.1.94 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowenischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007; (SR 0.973.269.11) 10.1.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Installationen zur automatischen Nummernschild-Erkennung für Zollstellen an Estnischen Seehäfen», abgeschlossen am 25. April 2011

4601

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.04.2012 26.04.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 1 wurden auf Basis der Flexibilitätsklausel die Beträge der einzelnen Themenbereiche angepasst.

­

Briefwechsel

21.05.2012 21.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 1 wurden auf Basis der Flexibilitätsklausel die Beträge der einzelnen Themenbereiche angepasst.

­

Nachtrag

17.12.2012 17.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit wurde bis zum 31.03.2013 verlängert.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.96 Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und Polen betreffend die Durchführung des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007; (SR 0.973.264.92)

14.06.2012 14.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Im Anhang 1 wurde die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Themenbereiche abschliessend definiert.

Im Anhang 3 wurde eine zusätzliche Projektkategorie geschaffen.

­

10.1.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fonds für Partnerschaften und Städtepartnerschaften», abgeschlossen am 15. Dezember 2010

Nachtrag Nr. 1

07.12.2012 07.12.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 1 Million Franken auf 4 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2015 verlängert. Die Zusammensetzung des Gremiums zur Beurteilung und Genehmigung der einzelnen Teilprojekte wurde geändert.

1 Million Franken

10.1.98 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos bezüglich einem Beitrag an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, abgeschlossen am 29. April 2009

Nachtrag

15.10.2012 15.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis zum 30.11.2012 um Verzögerungen bei der Planung der nächsten Projektphase abzudecken.

­

4602

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Laos bezüglich einem Beitrag an die Forschung zur Verbesserung der auf Reis basierten landwirtschaftlichen Produktionssysteme, abgeschlossen am 23. Oktober 2008

Nachtrag

10.1.100 Abkommen zwischen Schweden, Dänemark, Belgien, der Niederlanden, der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Kanada, UNDP und Bolivien, betreffend die Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudstelle in Bolivien, abgeschlossen am 1. Juni 2007 10.1.101 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend der Verwaltung des Anti-Korruptionsfonds, abgeschlossen am 22. März 2011

4603

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.10.2012 17.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages um 6 Monate bis zum 31.03.2013 um verzögerte Projektaktivitäten abschliessen zu können und Aufstockung des Budgets.

41 262 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Addendum

02.07.2012 02.07.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 31.08.2012.

­

Addendum

28.03.2012 28.03.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.06.2012, und erhöht den Beitrag an den AntiKorruptionsfonds.

109 300 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.102 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Norwegen sowie UNDP, betreffend den AntiKorruptions-Fonds, abgeschlossen am 25. März 2010

Addendum

02.04.2012 02.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die zusätzliche Kofinanzierung von 109 300 US-Dollar um administrative Kosten für die implementierenden Institutionen zu decken, und verlängert den Vertrag bis 30.06.2012.

109 300 USDollar

10.1.103 Briefwechsel vom 13./26. Juni 1979 zwischen dem EDA und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz (SR 0.192.122.972.0)

Briefwechsel (AS 2012 2025)

17.02 2012 01.05.2012 Art. 26 Abs. 2 Bst. a Gaststaatgesetz (SR 192.12)

Einführung von Ziffern 3bis und 3ter (Befreiung in der Schweiz von den indirekten Steuern und der Zollabgaben, inklusiv Mehrwertsteuer).

­

10.1.104 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

Änderung

26.03.2012 01.06.2012 Art. 100 AuG

Die Schweiz vertritt nicht mehr die slowenischen Visainteressen in Montevideo (Uruguay).

­

10.1.105 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 1. März 2010

Änderung

10.04.2012 16.04.2012 Art. 100 AuG

Die Schweiz vertritt nicht mehr die ungarischen Visainteressen in Kuala Lumpur (Malaysia).

­

4604

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.106 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 1. März 2010

Änderung

06.06.2012 01.07.2012 Art. 100 AuG

Die Schweiz vertritt die ungarischen Visainteressen in Quito (Ecuador) und Wellington (Neuseeland). Ungarn vertritt die schweizerischen Visainteressen in Chongqing (China).

­

10.1.107 Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein, (SR 0.641.751.411)

Änderung (AS 2012 4101)

27.06.2012 01.07.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. b RVOG

Übernahme der schweiz.

Bestimmungen über die Sanktion zur Verminderung der CO2Emissionen von Personenwagen durch Liechtenstein.

­

10.1.108 Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein; (SR 0.641.751.411)

Notenaustausch (AS 2013 339)

20.12.2012 20.12.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. b RVOG

Übergangsbestimmung im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung.

­

10.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AMS, und United Nations Institute for Disarmament Research (UNIDIR), betreffend Beitrag an das Projekt «Herabsetzung der operationellen Einsatzbereitschaft von Kernwaffen: der nächste Schritt in der nuklearen Abrüstung», abgeschlossen am 25. April 2012

Beschluss

10.10.2012 10.10.2012 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 1956 US Dollar auf total 33 457 US-Dollar.

1 956 USDollar

4605

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.110 Abkommen zwischen der Beschluss Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP bezüglich das Projekt «Profilierung mutmasslicher Verursacher schwerwiegender Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 18. August 2011

19.09.2012 07.11.2012 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 40 000 US Dollar auf total 340 000 US Dollar und Verlängerung der Laufzeit des Vertrags bis 31.01.2013.

40 000 USDollar

10.1.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem «Global Forum on Migration and Development (GFMD)», vertreten durch die Republik Mauritius, bezüglich Beitrag an GFMD, abgeschlossen am 2. Februar 2012

21.09.2012 21.09.2012 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 5 000 Franken auf total 145 000 Franken.

5 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

13.04.2012 13.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.

Dezember 2012.

­

Beschluss

10.1.112 Abkommen zwischen der Addendum Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, betreffend das Projekt zur Institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für Rurale Entwicklung , abgeschlossen am 7. Juni 2011

4606

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 5. Juli 2007

Addendum

10.1.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Technologie-Institut (INATEC), bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 1. Juli 2007

Addendum

4607

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.07.2012 31.07.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.

Dezember 2012, und erhöht den Beitrag an den AntiKorruptionsfonds um 222 000 US- Dollar.

222 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

14.08.2012 14.08.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.

November 2012, und erhöht den Beitrag um 330 000 USDollar.

330 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.1

Nachtrag zum Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Vertragsänderung

03.07.2012 03.07.2012 Art. 16j des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) (SR 420.1)

4608

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Anpassung der Beiträge zu Gunsten der Schweiz für das Jahr 2011.

­

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.1

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

Beschluss der Versammlung der Madrider Union während der 26.

ausserordentlichen Sitzung

10.3.2

Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur (STLT) (SR 0.232.112.11)

Beschluss der Versammlung des STLT während der 2. Ausserordentlichen Sitzung

4609

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.10.2012 01.01.2013 Art. 10.4)b) des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (SR 0.232.112.2); Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) iii) des Madrider Abkommens, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Art. 10. 2)iii) des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen (SR 0.232.112.4)

Änderung der Regeln 7.3)b), 24.2)a)i) et 40.5) dahingehend, dass der Rücknahme der Notifikation durch Schweden gemäss der ehemaligen Regel 7.1) sowie dem Ende der Übergangsfrist betreffend die Übermittlung der Erklärungen über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter.1) Rechnung getragen wird.

­

09.10.2012 09. 10.2012 Art. 22.1)b), 23.2)i) und 23.6) des STLT vom 27. März 2006 (SR 0.232.112.11)

Verabschiedung des revidierten Musters des internationalen Formblatts Nr. 1 des STLT infolge Änderung der Regel 3 der Ausführungsordnung zum STLT, welche bestimmte Modalitäten zur Darstellung nicht-traditioneller Marken einführt.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.3

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation (AS 2013 929)

10.3.4

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des PCT-Verband (AS 2013 823)

4610

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.06.2012 01.04.2013 Art. 33.1)c) des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2)

Regel 53 (3): Prioritätsunterlagen. Einreichung einer Übersetzung in einer Amtssprache.

­

09.10.2012 01.01.2013 Art. 58.2) des Vertrags vom 19.

Juni 1970 über die PCT (SR 0.232.141.1)

Regel 4.15: Unterschrift des Antrags, Regel 51 bis: zulässige nationale Erfordernisse, Regel 53: Antrag der internationalen vorläufigen Prüfung, Regel 90 bis: Zurücknahmen.

­

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.4.1

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

Neufassung des Anhangs

13.11.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs.1 Bst. a und b des Übereinkommens

4611

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Zulassung von Formoterol zur Inhalation bis 54 µg/Tag, einige Umklassierungen von Substanzen und Neudefinition von Blutmanipulationen.

­

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.1

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

Beschluss Nr.

3/2012 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA (AS 2012 81 383)

10.5.2

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

10.5.3

Inhalt der Änderung

Kosten

26.06.2012 01.07.2012 Art. 15 Abs. 3 Bst. a und c des Übereinkommens

Technische Anpassungen in der Anlage III durch den Beitritt von Kroatien.

­

Beschluss Nr.

4/2012 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA (AS 2013 827)

26.06.2012 01.12.2012 Art. 15 Abs. 3 Bst. a und c des Übereinkommens

Technische Anpassungen in der Anlage III durch den Beitritt der Türkei.

­

Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweiz der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmasnahmen (SR 0.631.242.05)

Beschluss Nr.

1/2011 des Gemischten Ausschusses Zollerleichterung- und Sicherheit

11.09.2012 12.09.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Annahme der internen Geschäftsordnung für den Gemischten Ausschuss und Einsetzung einer Expertengruppe.

­

10.5.4

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Änderungen (AS 2012 4503)

03.02.2011 13.09.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst.

a RVOG

Änderung der Art. 1, 8, 10 und 11 betreffend die Begriffsbestimmungen, die Ausgabe der Carnets TIR und die Haftung der bürgenden Verbände.

­

10.5.5

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Änderungen (AS 2012 4567)

03.02.2011 13.09.2012 Art. 241 Ziff. 8 ZV (SR 631.01)

Änderung der Anlage 6 (Erläuterungen).

­

4612

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.6

Vereinbarung vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142)

Vereinbarung (AS 2012 4147)

12.07.2012 17.08.2012 Art. 1 des Vertrag vom 28. Oktober 1994 (SR 0.641.295.142)

4613

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Totalrevision der Vereinbarung vom 28. November 1994.

­

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (AS 2012 3263)

10.6.2

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

10.6.3

10.6.4

4614

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.05.2012 04.05.2012 Art. 177a Abs. 2 LwG

Neugliederung des Anhangs 7 um diesen mit den anderen von der EU abgeschlossenen internationalen Abkommen über Weinbau-Erzeugnisse in Einklang zu bringen; Anpassung der Anlagen (Aktualisierung der geschützten Namen sowie der Verzeichnisse der Rechtsvorschriften).

­

Beschluss Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (AS 2012 3385)

03.05.2012 04.05.2012 Art. 177a Abs. 2 LwG

Anpassung der Anlagen von Anhang 8 (Aktualisierung der geschützten Bezeichnungen sowie der Verzeichnisse der Rechtsvorschriften im Bereich der Spirituosen).

­

Abkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTAStaaten und Ägypten (SR 0.632.313.211)

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses

03.05.2012 13.07.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. d, RVOG

Anpassungen von Protokoll A über landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte.

­

Abkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTAStaaten und Ägypten (SR 0.632.313.211)

Beschluss Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses

03.05.2012 01.05.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d, RVOG

Anpassungen von Protokoll B über Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.5

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU/Schweiz (AS 2012 2561)

10.6.6

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

10.6.7

10.6.8

4615

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.03.2012 24.03.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. d, RVOG

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

­

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses (AS 2012 2345)

31.03.2012 01.04.2012 Art. 7a Abs. 2 RVOG

Aktualisierung des Anhangs II, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

150,72 Millionen Franken.

+ 10.2 Millionen Franken einmalig

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 3/2012 des Rates (AS 2012 4873)

02.07.2012 02.07.2012 Art. 177a Abs. 2 LwG

Anpassung der Anlagen von Anhang E (Saatgut) (Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften, der Liste der für die Durchführung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sowie der Liste der Drittstaaten).

­

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 1/2012 des von Anhang I eingesetzten Ausschusses

23.04.2012 23.04.2012 Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51),

Änderungen von Art. 3 und Anlage 1 des Anhangs I über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.9

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 2/2012 des von Anhang I eingesetzten Ausschusses

10.10.2012 10.10.2012 Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51),

Änderungen von Anlage 1 des ­ Anhangs I über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

10.6.10 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 3/2012 des von Anhang I eingesetzten Ausschusses

29.11.2012 29.11.2012 Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51),

Änderungen von Art. 3 und Anlage 1 des Anhangs I über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

­

10.6.11 Abkommen vom 21. Juin 1999 zwischen der EG und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischtenausschusses

17.12.2012 17.12.2012 Art. 10 Abs. 4 und 5, Art. 18 Abs. 2 des Abkommens

Änderung des Anhangs 1, Kapitel 3 (Spielzeuge) und Aufnahme eines neuen Kapitels 20 (Sprengstoffe für zivile Zwecke).

­

10.6.12 Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweiz und Mexiko (SR 0.632.315.631.11)

Protokoll (AS 2012 4385)

11.10.2011 01.09.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung von Art. 11 des Anhang III des Landwirtschaftsabkommens.

­

10.6.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über die Unterstützung des Projekts «Support to Water Task Force», abgeschlossen am 7. Oktober 2008

Addendum Nr. 1

07. 8.2012 07. 8.2012

Verlängerung des Vertrags bis 31.12.2012 und Budgetaufstockung.

137 050 Euro

4616

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Inhalt der Änderung

Kosten

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Renewable Energy Sources in the Primorska Municipalities», abgeschlossen am 18. Dezember 2009

Addendum Nr. 1

10.02.2012 10.02.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerungs des Vertrages bis 30.06.2014 und Einführung von neuen Aktivitäten.

3,68 Millionen Franken

10.6.15 Projektabkommen vom 3. Oktober 2008 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens

Addendum Nr. 1

15.10.2012 15.10.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrags bis 30.06.2014

­

10.6.16 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland betreffend dem Darlehen für das Projekt «Mikrokredite», abgeschlossen am 21. Juni 2011

Briefwechsel

14.06.2012 14.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Art. 3 und 4 sowie der Anhänge 3 und 6.

Erhöhung des Beitrags (neuer Beitrag: 7 923 078 Franken).

444 078 Franken

10.6.17 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 11. August 2009

Briefwechsel

06.03.2012 06.03.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Art. 3 und 9 sowie der Anhänge 3, 4 und 5. Reduktion des Beitrags (neuer Beitrag: 1 867 891 Franken).

­

4617

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 11. August 2009

Briefwechsel

14.06.2012 14.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Art.s 3 sowie der Anhänge 3 und 5. Reduktion des Beitrags (neuer Beitrag: 1 533 827 Franken).

­

10.6.19 Abkommen zwischen der Schweiz und Estland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 23. Januar 2009

Briefwechsel

04.06.2012 04.06.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Artikels 3 und des Anhangs 3. Reduktion des Beitrags (neuer Beitrag: 1,8 Million Franken).

­

10.6.20 Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

Briefwechsel

22.03.2012 22.03.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Art. 1 und 2. Reduktion des Beitrags (neuer Beitrag: 552 070 Franken).

­

10.6.21 Abkommen zwischen der Schweiz und Mosambik betreffend Budgethilfe für die Jahre 2010­2012, abgeschlossen am 30. Juli 2010

Nachtrag

18.05.2012 18.05.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Schweizer Beitrags für das Jahr 2012.

3,75 Millionen Franken

4618

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.22 Abkommen zwischen der Schweiz und Mozambik betreffend die Unterstützung des Think-Tanks für Studien und Politikanalysen des Ministeriums für Planung und Entwicklung, abgeschlossen am 29. Juni 2007

Nachtrag

22.11.2012 22.11.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Authorisierung des Gebrauchs von noch nicht ausbezahlten Gelder des Projektbudgets um zusätzliche Research Aktivitäten bis Ende 2013 zu finanzieren.

397 200 USDollar

10.6.23 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Balassagyarmat, abgeschlossen am 10. November 2010

Nachtrag Nr. 1 (Amendment Nr. 1)

07.05.2012 07.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 09.01.2016, Anpassung der Periode für das ZwischenAudit, des Zeitpunkts der Übermittlung der Zwischenberichte und Anpassung des Beschaffungsplans

­

10.6.24 Abkommen vom 20. Januar 2011 zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend das Projekt Ausbau des ungarischen Messnetzwerks zur Überwachung der Luftqualität

Nachtrag Nr. 1

07.05.2012 07.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 31.10.2014 und Einführung eines Zwischenaudits im Jahr 2013.

­

10.6.25 Abkommen vom 20. Januar 2011 zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend das Projekt Verbesserung von Überwachung und Vollzug im Abfallbereich im mittleren Donautal

Nachtrag Nr. 1

07.05.2012 07.05.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 19.04.2015 und Einführung eines Zwischenaudits im Jahr 2013.

­

4619

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikro-Region Borsod-AbaújZemplén, abgeschlossen am 10. November 2010

Briefwechsel, Änderung der Art. 10 und 23 sowie des Anhangs 3

20.12.2012. 20.12.2012. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Vertragsverlängerung bis 30.06.2016.

­

10.6.27 Abkommen vom 18. Februar 2009 zwischen der Schweiz und Burkina Faso über ein Abkommen zu einer Budgethilfe für 2009­2011

Nachtrag

22.10.2012 22.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens zur Gewährung einer Budgethilfe für 2012.

6 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.28 Finanzhilfeabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien, abgeschlossen am 26. November 1992

Notenaustausch

21.12.2012 21.12.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2012.

­

10.6.29 Abkommen zwischen der Schweiz und der IDA betreffend der Kofinanzierung des «Poverty Reduction Support Credit» für Vietnam, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

Nachtrag

20.06.2012 20.06.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2014, Anpassung des Ziels der Projektentwicklung.

­

4620

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.30 Abkommen zwischen der Schweiz und der WB bezüglich des Multi-Geber Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 21. Juni 2011

Nachtrag

15.06.2012 15.06.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Schweizer Beitrags an den Multi-Geber Treuhandfonds zur Finanzierung der Katastrophenrisiken und der Versicherung.

1,395 Million US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.31 Abkommen zwischen der Schweiz und der WB bezüglich des Multi-Geber Treuhandfonds für den Abbau der Staatsschulden und Bewältigung von Risiken, abgeschlossen am 21.

Juni 2011

Nachtrag

03.07.2012 03.07.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Schweizer Beitrags zum Multi-Geber Treuhandfonds für den Abbau der Staatsschulden und Bewältigung von Risiken.

840 000 USDollar

10.6.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend des «Central Asia EnergyWater Development Program», abgeschlossen am 24. April 2010 ­ TF No. 071423

Nachtrag.

19.06.2012. 19.06.2012...Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Vertragsverlängerung bis 15.02.2013.

10.6.33 Briefwechsel zwischen des Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend des «Central Asia-EnergyWater Development Program» abgeschlossen am 24. April 2010

Nachtrag

15.02.2013 15.02.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Präzisierung der Modalitäten der Geldüberweisung vom SECO an die WB.

4621

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.34 Abkommen zwischen der Schweiz und der internationalen Finanz-Kooperation (IFC) bezüglich Finanzierung des «ESMID LAC» Projekts, abgeschlossen am 12. Oktober 2010

Nachtrag

10.6.35 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA bezüglich des Multi-Donor Treuhandfonds SchuldenFacility-Management, abgeschlossen am 23. April 2009

10.6.36 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich des Multi-Geber Treuhandfonds betreffend des Managements für Öffentliche Ausgaben und des Lernprozesses durch Unterstützung und Informationsaustausch mit Partnerländern (PEM-PAL) in Europa und Zentralasien, abgeschlossen am 22. Januar 2007

4622

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.04.2012 30.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit.

­

Nachtrag

10.04.2012 30.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Schweizer Beitrags zum Multi-Donor Treuhandfonds SchuldenFacility-Management.

2 Millionen US-Dollar

Nachtrag

12.06.2012 12.06.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Schweizer Beitrags an den Multi-Geber Treuhandfonds.

1 Million Franken

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.37 Abkommen vom 31. Januar 2007 zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich eines Multi-Geber Treuhandfonds betreffend eines Netzwerkes von Regierungsvertretern, welches den Erfahrungsaustausch von Reformen in der öffentlichen Finanzverwaltung (PEM PAL) in Europa und Zentralasien beabsichtigt

Nachtrag

10.6.38 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA bezüglich des Multi-Geber Treuhandfonds der Initiative «Reformen und Stärkung im Finanzsektor» (FIRST LIC Treuhandfonds), abgeschlossen am 29. August 2007 10.6.39 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA bezüglich des Multi-Geber Treuhandfonds der Initiative «Reformen und Stärkung im Finanzsektor» (FIRST MIC Treuhandfonds), abgeschlossen am 29. August 2007

4623

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.12.2012 19.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Schweizer Beitrags.

4 Millionen Franken

Nachtrag

21.9.2012

21.9.2012

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2014.

­

Nachtrag

21.9.2012

21.9.2012

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und OECD betreffend den Beitrag an das «AntiCorruption Network (ACN)» für Osteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 11. Januar 2010

Anpassung des Abkommens

10.6.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlich-privaten Infrastrukturen und beratenden Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF während der Finanzkrise, abgeschlossen am 9. April 2010 10.6.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlich-privaten Infrastrukturen und beratenden Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF während der Finanzkrise ­ TF No. 053980, abgeschlossen am 13. Juni 2006

4624

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.02.2012 02.02.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Zusätzlicher Beitrag an die ACN-Aktivitäten für das Jahr 2012.

325 000 Euro

Nachtrag

24.10.2012 24.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2016.

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Nachtrag

12.04.2012. 12.04.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.10.2016.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlich-privaten Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF in Ländern mit mittlerem Einkommen ­ TF No. 071453, abgeschlossen am 14. März 2010

Nachtrag.

10.6.44 Abkommen vom 29. August 2007 zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über einen Multi- Geber Treuhandfonds für die Unterstützung von Finanzsektorreformen in Staaten mit mittlerem Einkommen 10.6.45 Abkommen vom 29. August 2007 zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über einen Multi-Geber Treuhandfonds für die Unterstützung von Finanzsektorreformen in Staaten mit tiefem Einkommen

4625

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

24.10.2012 24.10.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2016.

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Nachtrag

11.12.2012 11.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erneuerung des Schweizer Beitrags an die Finanzsektorreforminitiative «FIRST».

7,5 Millionen Franken

Nachtrag

11.12.2012 11.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erneuerung des Schweizer Beitrags an die Finanzsektorreforminitiative «FIRST».

7,5 Millionen Franken

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.46 Abkommen vom 23. April 2009 zwischen der Schweiz und der IBRD betreffend den MultiGeber Treuhandfonds für die Verwaltung der Schulden von Ländern mit tiefem Einkommen

Nachtrag

10.6.47 Abkommen vom 14. Juli 2010 zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über einen Treuhandfonds für die technische Unterstützung der Finanzkontrolle (Chamber of Accounts) in Aserbaidschan 10.6.48 Abkommen vom 19. November 2009 zwischen der Schweiz und der IBRD über einen Treuhandfonds für die technische Unterstützung im Bereich von öffentlicher Finanzverwaltung in Indonesien

4626

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.11.2012 10.11.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Projektdauer bis 31.12.2014.

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Nachtrag

19.12.2012 28.12.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis am 30.06.2015.

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Nachtrag

07.01.2012 07.01.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis am 30.04.2014.

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10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.1

Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621)

Änderungen

10.7.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Liechtenstein und Österreich über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 791­821/832­862 MHz, abgeschlossen am 26. November 2010

10.7.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 2500­2690 MHz, abgeschlossen am 26. November 2010

4627

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

24.10.2012 01.01.2013 Art. 106 SVG

Änderung der Anlagen betreffen diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich sind.

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Änderungen

05.09.2012 05.09.2012 Art. 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10)

Geändert wurde das Kapitel 3 (Technische Bedingungen). Die Änderungen betreffen eine Anpassung der Grenzwerte für die Feldstärke. Die Werte wurden so angepasst, dass sie in Übereinstimmung mit den internationalen Empfehlungen und den Werten entlang der Grenzgebiete zu den übrigen Nachbarländern sind.

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Änderungen

05.09.2012 05.09.2012 Art. 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10)

Geändert wurde das Kapitel 3 (Technische Bedingungen). Die Änderungen betreffen eine Anpassung der Grenzwerte für die Feldstärke. Die Werte wurden so angepasst, dass sie in Übereinstimmung mit den internationalen Empfehlungen und den Werten entlang der Grenzgebiete zu den übrigen Nachbarländern sind.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.4

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Beschluss Nr.

1/2012 des Gemischten Ausschusses (AS 2012 3699)

10.7.5

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

10.7.6

Inhalt der Änderung

Kosten

10.05.2012 15.05.2012 Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety and Security).

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Beschluss Nr.

2/2012 des Gemischten Ausschusses (AS 2013 345 433)

30.11.2012 01.02.2013 Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety and Security).

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Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Beschluss Nr.

1/2012 des Rates (AS 2012 2897)

22.03.2012 22.03.2012 Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs Q des Übereinkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Liberalisierung, der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety and Security).

­

10.7.7

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Beschluss 4/2012 des Rates (AS 2013 961)

06.11.2012 06.11. 2012 Art.3a LFG

Änderung des Anhangs Q des Übereinkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Liberalisierung, der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety and Security).

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10.7.8

Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (SR 0.814.03)

Beschluss der 5.

Vertragsparteienkonferenz (AS 2012 6039)

29.04.2011 27.10.2012 Art. 39 Abs. 2 Ziffer abis Bundesgesetz vom 7.

Oktober 1983 über den Umweltschutz (SR 814.01)

Aufnahme von Endosulfan in die Anlagen A des Übereinkommens.

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4628

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.9

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (SR 0.451.47)

Änderungen Resolution 5.6 der Versammlung der Parteien 5 in La Rochelle vom 14.­18.5.2012

18.5.2012

16.8.2012

Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderungen der Anhänge 2 und 3 und Tabelle 1 gemäss Resolution 5.6. (Präzisierung der Artenliste und des Managementplans).

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Beschluss Nr.

1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses (AS 2012 3813)

16.05.2012 01.07.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung bezüglich Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI (Art. 40).

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10.7.10 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Landverkehrsabkommen, LVA); (SR 0.740.72)

4629

4630