Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 29. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 und 4 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte oder der Vereinigten Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur Behandlung folgender Beratungsgegenstände verlangen:

3

a.

Entwürfe des Bundesrates oder einer Kommission der Bundesversammlung zu einem Erlass der Bundesversammlung;

b.

in beiden Räten eingereichte gleich lautende Motionen;

c.

Wahlen;

d.

Erklärungen des Bundesrates oder in beiden Räten eingereichte gleich lautende Entwürfe für Erklärungen des Nationalrates und des Ständerates.

Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Session findet in beiden Räten in der Regel in denselben Kalenderwochen statt.

4

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BBl 2011 6793 BBl 2011 6829 SR 171.10

2011-1804

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Parlamentsgesetz

Art. 6 Abs. 4 4 Wird eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat bestritten, so darf eine Abstimmung nur durchgeführt werden, wenn die Urheberin oder der Urheber Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung erhalten hat. Zudem erhält zumindest das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat.

Art. 37 Abs. 2 Bst. a 2

Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben: a.

Sie legt fest, in welchen Kalenderwochen die ordentlichen und die ausserordentlichen Sessionen stattfinden.

Art. 43 Abs. 2bis 2bis Die Koordinationskonferenz sorgt dafür, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nicht derselben Fraktion angehören.

Art. 46 Abs. 3 Personen im Dienste des Bundes müssen schriftliche Unterlagen und visuelle Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtssprachen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissionssitzung darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommission nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten.

3

Art. 74 Abs. 6 Ist Eintreten auf einen Erlassentwurf beschlossen, so kann dieser auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abgeschrieben werden, wenn er gegenstandslos geworden ist.

6

Art. 76 Abs. 1bis Ein Erlassentwurf kann mit einem Antrag nur dann eingereicht werden, wenn damit: 1bis

a.

ein hängiger Erlassentwurf aufgeteilt werden soll;

b.

einer Volksinitiative ein Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenübergestellt werden soll (Art. 101).

Art. 79 Abs. 4 4 Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert werden.

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Parlamentsgesetz

Art. 90 Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.

Art. 91 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Einigungskonferenz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in den Geschäftsreglementen.

3

Art. 105 Abs. 1bis Aufgehoben Art. 107

Gegenstand und Form

Mit einer parlamentarischen Initiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.

1

Die parlamentarische Initiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.

2

Eine Kommission kann mit einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat einen Erlassentwurf unterbreiten.

3

Art. 109 Abs. 2, 3bis und 4 Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben.

Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt.

2

3bis Die Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehenden Kommissions- oder Ratsbeschluss über die Initiative.

Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.

4

Art. 111 Abs. 2 Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.

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Art. 112 Abs. 3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausgenommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen.

3

Art. 114 Abs. 1 und 1bis Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt.

1

1bis Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.

Art. 115

Gegenstand und Form

Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.

1

Die Standesinitiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.

2

Art 116 Abs. 3bis 3bis

Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3bis.

Art. 118 Abs. 4bis Sie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.

4bis

II Übergangsbestimmung zu den Artikeln 109 Absätze 2 und 3bis und 116 Absatz 3bis gemäss der Änderung vom 21. Juni 2013 Für parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen worden sind, gilt das bisherige Recht.

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III Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20054 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1bis 1bis Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2013

Nationalrat, 21. Juni 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 20135 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013

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SR 172.061 BBl 2013 4735

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