Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Trägerverein Rohstoffaufbereiter hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Rohstoffaufbereiter mit eidgenössischem Fachausweis/Rohstoffaufbereiterin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

15. Januar 2013

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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2013-0018