Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 25bis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. April 1966 (DBA CH-ES, SR 0.672.933.21) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 4. Juni 2013, betreffend González Rey Josefina und Torrabadella Pare Jaime, beide: 27 Chemin de Chandieu, 1006 Lausanne: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, Amtshilfe betreffend Josefina González Rey und Jaime Torrabadella Pare, 27, Chemin de Chandieu, 1006 Lausanne.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, folgende vom Kanton Waadt edierten Informationen betreffend Josefina González Rey und Jaime Torrabadella Pare, 27, Chemin de Chandieu, 1006 Lausanne: Paginierte Seite 0027

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Agencia Tributaria, 28046 Madrid, Spanien, darauf hinweisen, dass: a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Josefina González Rey und Jaime Torrabadella Pare, 27, Chemin de Chandieu, 1006 Lausanne, für den im Ersuchen vom 6. November 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen und Informationen, die nach dem innrerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. April 1966 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel 2013-1371

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und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

4. Juni 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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