Bundesgesetz über die Karenzfrist für ehemalige Bundesratsmitglieder und oberste Kader der Bundesverwaltung
Entwurf
(Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Bundespersonalgesetzes) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 3. Mai 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973 Art. 61a
Karenzfrist nach Rücktritt aus dem Amt
Tritt ein Mitglied des Bundesrates aus seinem Amt zurück, so darf es während zweier Jahre ab Ausscheiden aus dem Amt keine bezahlten Auftrags- und Arbeitsverhältnisse eingehen mit Kapitalgesellschaften oder vergleichbaren Unternehmen:
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a.
deren Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der ihm als Departementsvorsteher oder Departemtsvorsteherin unterstellten Verwaltungseinheiten steht; oder
b.
die während der letzten vier Jahre in einem Umfang von mehr als vier Millionen Franken Aufträge des Bundes oder von Organisationen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 erhalten haben.
Ausgenommen sind Auftrags- und Arbeitsverhältnisse mit Kapitalgesellschaften, an denen das ehemalige Mitglied vor seiner Wahl in den Bundesrat bereits eine Mehrheitsbeteiligung hatte.
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Während der Frist nach Absatz 1 darf ein ehemaliges Mitglied des Bundesrates keine bezahlten Auftrags- und Arbeitsverhältnisse eingehen mit Organisationen oder
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BBl 2013 5215 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.
SR 172.010
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Bundesgesetz über die Karenzfrist
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die von der Finanzierung durch den Bund abhängig sind. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht, wenn die Beiträge des Bundes mindestens fünfzig Prozent der Einkünfte und jährlich eine Summe von mehr als 500 000 Franken betragen.
2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004 Art. 14a
Karenzfrist für Angehörige des obersten Kaders nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verwaltungseinheiten, die Aufsichts-, Veranlagungs- oder Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, vereinbaren bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit Angehörigen des obersten Kaders der Bundesverwaltung, dass diese Angestellten während höchstens zweier Jahre nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber oder für einen Auftraggeber tätig sind, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war.
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Wurde im Arbeitsvertrag für den Fall der Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 eine Konventionalstrafe vereinbart, so kann die Verwaltungseinheit entweder die Einhaltung der Pflichten oder die Zahlung der Konventionalstrafe fordern. Im Übrigen gelten die Artikel 160163 OR5 sinngemäss.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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SR 172.220.1 SR 220
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Bundesgesetz über die Karenzfrist
Minderheit I (Romano, Bäumle, Fluri, Humbel, Müller Stefan, Ribaux) Nichteintreten Minderheit II (Heim, Amarelle, Fluri, Glättli, Gross Andreas, Leuenberger-Genève, Moret, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin) RVOG: Art. 61a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Karenzfrist nach Ausscheiden aus dem Amt Scheidet ein Mitglied des Bundesrates aus dem Amt aus, so darf es während zweier Jahre ab Ausscheiden keine bezahlten Auftrags- und Arbeitsverhältnisse eingehen mit Kapitalgesellschaften oder vergleichbaren Unternehmen:
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Minderheit III (Glättli, Fluri, Leuenberger-Genève, Moret) RVOG: Art. 61a Abs. 2 Streichen Minderheit IV (Moret, Fluri, Humbel, Landolt, Maier Thomas, Pfister Gerhard, Ribaux, Romano) RVOG: Art. 61a Abs. 4 (neu) 4
Der Bundesrat kann in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
Minderheit V (Ribaux, Bäumle, Humbel, Müller Stefan, Romano) BPG: Art. 14a Streichen
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