07.019 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2006 vom 14. Februar 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im Jahr 2006 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Februar 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2534

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Übersicht Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 33. Bericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Ein Einreihungsentscheid der Weltzollorganisation im Rahmen des Harmonisierten Systems führte zur Umtarifierung von Kandiszucker mit geringem Zusatz von Karamell oder Zuckercouleur. Um den bisherigen Zollansatz von Fr. 18.70 je 100 kg für solchen Kandiszucker weiterzuführen, wurde die Tarif-Nr. 1701.91 neu aufgeteilt.

Für die übrigen Waren der erwähnten Tarif-Nr. wird unverändert ein Zollansatz von 85 Franken je 100 kg angewendet.

Qualitätsmängel bei den eingelagerten einheimischen Kartoffeln und eine kleinere Ernte infolge ungünstiger Witterungseinflüsse führten zu einer viermaligen Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) um insgesamt 48 200 Tonnen von 18 250 Tonnen auf 66 450 Tonnen. Dadurch konnte der Bedarf des Handels und der Veredelungsindustrie gedeckt werden.

Zur erneuten Steigerung des Wettbewerbs im Markt für Obstgehölze wurden die entsprechenden Zollansätze mit Wirkung ab 1. März 2006 im Interesse des einheimischen Obstanbaus ein weiteres Mal gesenkt.

Mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Tierproduktion zu verbessern, wurden die Schwellenpreise für Eiweissfuttermittel am 1. Juli 2006 um durchschnittlich 2 Franken je 100 kg gesenkt. Zudem wurde beschlossen, die Schwellenpreise für Futtermittel am 1. Juli 2007 um weitere 3 Franken je 100 kg zu senken, um deren Marktpreise schrittweise an diejenigen der umliegenden Länder anzugleichen. Gleichzeitig wurden die Zollansätze für Brotgetreide ebenfalls um 3 Franken je 100 kg herabgesetzt, um die Preisdifferenz zwischen Brot- und Futtergetreide zu erhalten.

Der gestiegene Bedarf an Halalfleisch von Tieren der Schafgattung bedingte eine Erhöhung des entsprechenden Teilzollkontingents ab 1. Januar 2007 um 50 Tonnen auf 150 Tonnen, dies zulasten des Teilzollkontingents für übriges Fleisch.

Bedingt durch die saisonal
rückläufige Milchproduktion bei gleichzeitig höherer Käseproduktion wurde das Teilzollkontingent für Butter (frisch, nicht gesalzen) zum Ausgleich der Versorgungslücke vorübergehend um 4500 Tonnen auf 5600 Tonnen erhöht.

Im revidierten Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz­EG von 1972 wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker im gegenseitigen Handel aufgehoben («Doppel-Null-Lösung»). Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für

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Zucker bei beiden Partnern voraus. Wegen der gestiegenen Weltmarktpreise und der unterschiedlichen Marktorganisationen ergab sich in der Schweiz ein bedeutend höherer Zuckerpreis als in der EG. Mit Rücksicht auf häufig ändernde Verhältnisse hat der Bundesrat das EVD ermächtigt, die Zollansätze für Zucker aufgrund der Marktsituation periodisch neu festzulegen. Dabei soll der Inlandpreis der Schweiz weitgehend demjenigen der EG entsprechen. Demgemäss hat das EVD die Zollansätze für Zucker in zwei Schritten zunächst um 10 Franken, später um weitere 5 Franken gesenkt, um die Inlandpreise wieder an die EG-Marktpreise heranzuführen.

Um die Marktversorgung zu verbessern, können seit dem 1. Januar 2007 gewisse Gemüse während des ganzen Jahres ohne Einschränkung der Zollkontingentsmengen zum Kontingentszollansatz eingeführt werden.

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und als zusätzlicher Liberalisierungsschritt bei der Zollkontingentsverwaltung erfolgt die Verteilung des Zollkontingents für Tiere der Pferdegattung ab 1. Januar 2007 ausschliesslich nach der Reihenfolge der Verzollungen («Windhund an der Grenze»).

Der Bundesrat hat das EVD ermächtigt, für Mischfutter und Kälbermilch ab 1. Juli 2006 Standardrezepturen zu bestimmen, ohne Festlegung von Importrichtwerten.

Die neue Berechnungsart führt zu einer Senkung des Grenzschutzes, der mit einem maximalen Zuschlag zum Zollansatz für Mischfutter von 4 Franken je 100 kg und für Kälbermilch von 8 Franken je 100 kg ausgeglichen werden kann.

Beim Zollkontingent für Samen von Stieren werden seit 1. Januar 2007 Zollkontingentsanteile nur an im Inland produzierende Besamungsstationen zugeteilt, die regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der letzten zwei Jahre mindestens 50 Prozent des Samens von inländischen Stieren einsetzten. Damit wird der wesentliche Beitrag der im Inland produzierenden Besamungsstationen zur Erhaltung einer hochstehenden inländischen Rindviehzucht abgegolten.

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen Die gestützt auf einen Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz­EG geän derte Standardrezeptur für Nahrungsmittelzubereitungen der Tarif-Nr. 1901.2098 ist am 1. August 2006 ins Landesrecht überführt worden.

Gewisse Freihandelsabkommen
im Rahmen der EFTA sehen für zuckerhaltige Waren der Tarif-Nr. 2007 (insbesondere Konfitüren) eine präferenzielle Behandlung vor. Weil das Zuckerpreisniveau in diesen Partnerländern im Vergleich zur Schweiz nicht identisch ist, werden solche Waren daher neu den Preisausgleichsmassnahmen des «Schoggigesetzes» unterstellt.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung sind angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden. Im 1. Halbjahr 2006 sind lediglich Änderungen rechtstechnischer Natur (Zollansätze auf Zucker; s. Ziff. 1.1) oder von untergeordneter Bedeutung (vorübergehende Erhöhungen des Zollkontingents Kartoffeln) in Kraft getreten. Aus diesen Gründen wurde auf die Vorlage eines separaten Berichts verzichtet.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten im Jahr 2006 beschlossenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf den Zollpräferenzenbeschluss.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Sie umfassen insgesamt 60 Seiten. Aus Spargründen wird auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts verzichtet.

Ab 1. Januar 2007 wird über Massnahmen, die gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen getroffen werden, im Rahmen des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik berichtet, erstmals im Bericht über das Jahr 2007 (s. Ziff. 8.2.3.2.3 der Botschaft vom 11. Jan. 2006 zum Bundesgesetz über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik [BBl 2006 1831]). Wegen der damit verbundenen Umstellung von halbjährlicher auf jährliche Berichterstattung werden der Bundesversammlung inskünftig alle der Berichterstattungspflicht unterliegenden Massnahmen zum Entscheid vorgelegt, die während eines Kalenderjahres getroffen wurden, unabhängig vom Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Erlasse. Dies in Änderung der bisherigen Praxis, wonach nur über Erlasse berichtet
wurde, die während der Berichtsperiode (in der Regel ein Halbjahr) in Kraft getreten waren.

Auf diese Weise wird der Bundesversammlung ermöglicht, in angemessenem zeitlichem Zusammenhang über die getroffenen Massnahmen abschliessend zu entscheiden.

Der vorliegende Bericht enthält bereits alle der Berichterstattungspflicht unterliegenden Massnahmen, die während des Jahres 2006 beschlossen wurden oder in Kraft getreten sind.

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

1.1

Verordnung vom 23. November 2005 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit Kandiszucker (AS 2005 5447)

Im Rahmen des Landwirtschaftspaketes vom November 2005 hat der Bundesrat im Generaltarif zum ZTG unter Beibehaltung der Zollansätze eine Aufteilung der TarifNr. 1701.9100 in die beiden neuen Nrn. 1701.9110/9190 beschlossen. Diese Änderung wurde nötig aufgrund eines Einreihungsentscheides der Weltzollorganisation im Rahmen des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11). Aufgrund dieses Entscheides ist für Kandiszucker der Tarif-Nr. 1701.99 ­ entgegen der bisherigen Praxis ­ ein Zusatz von Karamell oder Zuckercouleur auch in geringen Mengen nicht mehr erlaubt. Unter der erwähnten Tarif-Nr. kann daher nur noch farbloser Kandiszucker eingereiht werden. Kandiszucker mit geringem Zusatz von Karamell oder Zuckercouleur, der bisher von der Schweiz in der Tarif-Nr. 1701.99 eingereiht wurde, fällt seither in jedem Fall unter die Tarif-Nr. 1701.91.

In Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) 17. Marktordnung Zucker sind die Tarif-Nrn. aufgeführt, bei denen Zollansätze vom Generaltarif abweichen. Für die neue Tarif-Nr. 1701.9110 für Kandiszucker mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen wurde der bisherige Zollansatz (Fr. 18.70 je 100 kg) beibehalten. Dieser Betrag entspricht der bisherigen Belastung unter der Tarif-Nr. 1701.9991. Für Waren der neuen Tarif-Nr. 1701.9190 wird der Zollansatz im Generaltarif (Fr. 85.­ je 100 kg) unverändert angewendet.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

1.2

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderungen vom 1. März, 12. Mai, 10. August und 16. Oktober 2006 (AS 2006 803 1993 3435 und 4187)

Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Qualitätsmängel bei den eingelagerten einheimischen Kartoffeln haben zu unterdurchschnittlichen Ausbeuten bei der Verarbeitung geführt. Die inländische Produktion an Kartoffeln und die Einfuhr im Rahmen des ordentlichen Teilzollkontingents genügten nicht, um die Versorgung der Veredelungsbetriebe mit Kartoffeln zu gewährleisten. Der Mehrbedarf musste daher mit Importen gedeckt werden. Hierzu wurde mit Wirkung ab 8. März 2006 in Anhang 4 AEV das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) vorübergehend um 5000 Tonnen von 18 250 Tonnen auf 23 250 Tonnen erhöht.

1579

Die ungünstigen Witterungsverhältnisse des Frühjahrs verzögerten die Pflanzung.

Die Frühkartoffelernte begann deshalb verspätet und fiel ertragsmässig gering aus.

Die Lagerbestände an Kartoffeln genügten in der Folge nicht, um den Bedarf des Handels und der Veredelungsindustrie zu decken. Das erwähnte Teilzollkontingent wurde deshalb mit Wirkung ab 15. Mai 2006 vorübergehend um weitere 8800 Tonnen auf 32 050 Tonnen erhöht.

Die nasskalte Witterung des Frühjahrs und die Trockenheit im Sommer führten zu tieferen Erträgen und geringerer Qualität bei Kartoffeln. Wegen des qualitativ und quantitativ ungenügenden Inlandangebots meldete die Veredelungsindustrie zur Aufrechterhaltung der Produktion von Kartoffelspezialitäten zusätzlichen Importbedarf an. Das erwähnte Teilzollkontingent musste daher mit Wirkung ab 11. August 2006 erneut vorübergehend um 12 500 Tonnen auf 44 550 Tonnen erhöht werden.

Wegen der ungünstigen Witterung fiel die inländische Kartoffelernte 2006 sehr gering aus. Zur Versorgung des Frischmarktes fehlten grosse Mengen an Speisekartoffeln, insbesondere mehlige Sorten. Auch die Erhebungen in der Veredelungsindustrie ergaben einen Mehrbedarf zur Sicherstellung der Produktion. Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) wurde daher mit Wirkung ab 16. Oktober 2006 ein weiteres Mal vorübergehend um 21 900 Tonnen auf insgesamt 66 450 Tonnen erhöht.

Die Änderungen vom 1. März, 12. Mai, 10. August und 16. Oktober 2006 waren bis Ende 2006 befristet; sie brauchen daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 1. März 2006 (AS 2006 889) Senkung der Zollansätze für Obstgehölze Mit dem Ziel, den Wettbewerb im spezialisierten Markt für Obstgehölze zugunsten des inländischen Obstanbaus erneut zu steigern, wurden die Zollansätze der TarifNrn. 0602.2011­2039/2071­2072/2081­2082 ein weiteres Mal um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Hierzu sind die Zollansätze gemäss Anhang 1 7. Marktordnung Obstgehölze AEV entsprechend geändert worden. Diese Änderung ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

Änderungen vom 9. Juni und 8. November 2006 (AS 2006 2515 4845) Änderungen der Schwellenpreise für Futtermittel In der Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2011 wurde zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Tierproduktion vorgeschlagen, die Schwellenpreise für Futtermittel im Jahre 2009 in einem Schritt bedeutend zu senken. Unter Vermittlung des Schweizerischen Bauernverbandes arbeiteten in der Folge die Organisationen der Schweine-, Geflügel- und Getreideproduzenten einen Kompromissvorschlag aus, der eine Gleichstellung des Grenzschutzes für Energie- und Eiweissfuttermittel vorsieht.

Gestützt auf diesen Kompromiss und auf Artikel 20 des Landwirtschaftsgesetzes 1580

vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) hat der Bundesrat die Schwellenpreise für Eiweissfuttermittel in Anhang 2 AEV um durchschnittlich 2 Franken je 100 kg reduziert. Damit wurde die per 1. Juli 2005 vorgenommene stärkere Reduktion der Schwellenpreise für Energiefuttermittel (Getreide) wieder ausgeglichen. Diese Massnahmen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

Als Folge der Reduktion der Schwellenpreise für Eiweissfuttermittel hat das EVD am 1. Juli 2006 die davon abgeleiteten Importrichtwerte im gleichen Umfang gesenkt. Dabei wurden die Nährwertberechnungen für die einzelnen Eiweissfuttermittel berücksichtigt. Diese Massnahmen unterliegen nicht der gesetzlichen Berichterstattungspflicht.

Das Ziel, die Marktpreise für Futtermittel schrittweise an diejenigen der umliegenden Länder anzugleichen, wird weiterverfolgt. Gestützt auf Artikel 20 LwG und unter Berücksichtigung des erwähnten Kompromissvorschlags hat der Bundesrat in einem zweiten Schritt beschlossen, die Schwellenpreise in Anhang 2 AEV zusätzlich um durchschnittlich 3 Franken je 100 kg zu reduzieren. Die Schwellenpreise der Basisprodukte Gerste und Sojaschrot betragen neu 40 bzw. 47 Franken je 100 kg.

Unter Berücksichtigung der Nährwerte wurden auch die Schwellenpreise der übrigen Futtermittel anteilsmässig gesenkt. Damit sich die Preisdifferenz zwischen Brotund Futtergetreide nicht vergrössert, wurden die Kontingentszollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung in der Marktordnung Getreide nach Anhang 1 AEV ebenfalls um 3 Franken je 100 kg auf Fr. 23.30 je 100 kg herabgesetzt. Diese Massnahmen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

Erhöhung des Teilzollkontingents für Halalfleisch von Tieren der Schafgattung Der Bedarf an Halalfleisch von Tieren der Schafgattung ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Jahr 2006 wurde das Teilzollkontingent Nr. 05.6 Halalfleisch von Tieren der Schafgattung von 100 Tonnen nach Anhang 4 AEV zu 98 % ausgeschöpft. Zum Vergleich: Im Jahr 2005 hatte der Ausschöpfungsgrad noch 83 % und im Jahr 2004 lediglich 50 % betragen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bedarf auch weiterhin zunimmt.

Gestützt auf diese Marktentwicklung hat der Bundesrat das erwähnte Teilzollkontingent mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zulasten des Teilzollkontingents 05.7 um 50 Tonnen auf 150 Tonnen erhöht. Das Teilzollkontingent
05.7 «Übriges Fleisch» beträgt neu 20 778 Tonnen. Die gesamte Zollkontingentsmenge für Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung (Nr. 05) von 22 500 Tonnen bleibt somit unverändert.

Änderung vom 25. Juli 2006 (AS 2006 3311) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Butter Nach Anhang 4 AEV 4. Marktordnung Milchprodukte beträgt das Teilzollkontingent Nr. 07.41 Butter (frisch, nicht gesalzen) 1100 Tonnen. Nach Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) obliegt es dem Bundesamt für Landwirtschaft zu bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 eingeführt werden darf.

1581

Durch die saisonal unterschiedlichen Milcheinlieferungen ergaben sich bei der Butterproduktion erhebliche Schwankungen. Wegen geringerer Milch- und höherer Käseproduktion im Sommer 2006 zeichnete sich bei der Butterproduktion eine Versorgungslücke ab. Zur Sicherstellung der Marktversorgung mit Butter wurde das Teilzollkontingent 07.41 Butter (frisch, nicht gesalzen) mit Wirkung ab 1. September 2006 vorübergehend um 4500 Tonnen auf 5600 Tonnen erhöht.

Die Änderung vom 25. Juli 2006 war bis Ende 2006 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 9. Juni, 14. September und 27. November 2006 (AS 2006 2507 3863 und 5177) Anpassung der Zollansätze für Zucker Mit dem revidierten Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EG über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (SR 0.632.401.2) wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker im Handel mit der EG für alle Zuckerarten der Tarif-Nrn. 1701­1703 aufgehoben (sog. «Doppel-Null-Lösung»). Die Voraussetzung für das Funktionieren dieser Lösung ist ein etwa gleich hohes Preisniveau für Zucker in der Schweiz und der EG. Seit Ende 2005 stiegen die Weltmarktpreise für Kristallzucker. Das schweizerische Preisniveau bewegte sich aufgrund der fixen Zollbelastung parallel zum Weltmarktpreis und erhöhte sich von rund 100 Franken je 100 kg im Jahr 2005 bis Anfang Mai 2006 auf rund 120 Franken je 100 kg.

In der EG ist infolge der unterschiedlichen Marktorganisation der Zuckerpreis stärker reguliert als in der Schweiz. Deshalb ist der Zuckerpreis in der EG trotz höherer Weltmarktpreise nicht angestiegen. Daraus ergab sich in der Schweiz ein gegenüber der EG bedeutend höherer Zuckerpreis. Mit Rücksicht auf häufig ändernde Verhältnisse hat der Bundesrat mit der Änderung vom 9. Juni 2006 das EVD ermächtigt, die Zollansätze für Zucker der Tarif-Nrn. 1701­1703 periodisch neu festzulegen. Das EVD hat dabei den Grundsatz zu befolgen, dass der Schweizer Marktpreis weitgehend demjenigen der EG entspricht. Dabei können sich die Preise des importierten Zuckers gegenüber den EG-Marktpreisen innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 kg nach oben und unten bewegen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen (Art. 5a [neu]). Die Änderung vom 9. Juni 2006 ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.

Um die Preise des importierten Zuckers wieder an die EG-Marktpreise heranzuführen, hat das EVD die Zollansätze für Zucker gestützt auf die erwähnte Ermächtigung per 1. Oktober 2006 zunächst um 10 Franken je 100 kg (Änderung vom 14. Sept.

2006; AS 2006 3863) und per 1. Dezember 2006 um weitere 5 Franken je 100 kg (Änderung vom 27. Nov. 2006; AS 2006 5177) reduziert.

Anpassung der Marktordnung Frischgemüse In der Absicht, die Marktversorgung zu verbessern, soll eine Anzahl Gemüse während des ganzen Jahres zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können, ohne jegliche Beschränkung auf eine Zollkontingentsmenge. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Tarif-Nrn. mit den bisher gültigen Ausserkontingentszollansätzen für 1582

diese Gemüsearten aus der Liste der 10. Marktordnung Frischgemüse (2-Phasensystem) nach Anhang 1 AEV gestrichen. Für folgende Gemüsearten und Tarif-Nrn.

gilt somit der mengenmässig uneingeschränkte Marktzugang: weisse, flache Speisezwiebeln (Cipolline) (0703.1039), Spitzkabis (0704.9039), anderer Lattughino (0705.1959), Trevisana (0705.2939), grüner Cicorino (0705.2959), Schnittzichorie (0705.2969), Schwarzwurzeln (0706.9029), Suppensellerie (0706.9039), Kefen (0708.1019) und Kardy (0709.9019). Zudem wurde die bewirtschaftete Phase für extrafeine Bohnen (0708.2049) und andere Bohnen (0708.2099) zusammengelegt.

Dies bedingte eine Senkung des Ausserkontingentszollansatzes für extrafeine Bohnen von 250 auf 200 Franken pro 100 kg. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Anpassung der Marktordnung Tiere der Pferdegattung Das Zollkontingent Nr. 01 nach Anhang 4 1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung AEV (3322 Tiere) war bisher mengenmässig in drei Teilzollkontingente unterteilt, deren Stückzahl nach unterschiedlichen Arten entweder durch die Bewilligungsstelle (200 Zuchttiere), entsprechend der Reihenfolge der Verzollungen (200 Esel, Maultiere und Maulesel) oder durch Versteigerung (2922 andere Tiere der Pferdegattung) verteilt wurde. Die unterschiedlichen Verteilmethoden waren aufwändig und führten dazu, dass die Teilzollkontingente nicht ausgeschöpft wurden. Pferde werden überwiegend von Privatpersonen eingeführt, die vielfach nur einmal dieses Recht beanspruchen. Die bisherige Einfuhrregelung führte zu einer grösseren Anzahl Zollvergehen, in deren Rahmen Nachbezugsverfahren gegen Privatpersonen verfügt werden mussten.

Um den Zugang zum Zollkontingent künftig weitestgehend zu liberalisieren und das Verfahren bei der Bewilligungserteilung zu vereinfachen, hat der Bundesrat die erwähnten Teilzollkontingente nach Anhörung der interessierten Kreise zusammengelegt und bestimmt, dass die Verteilung des Zollkontingents ausschliesslich nach der Reihenfolge der Verzollungen («Windhund an der Grenze») zu erfolgen hat.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.3

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel) (SR 916.112.211) Änderung vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2521)

Festsetzung der Grenzbelastung für Mischfutter nach Standardrezepturen Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 LwG in Artikel 1 Absatz 4 der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel das EVD ermächtigt, die Grenzbelastung für Mischfutter und Kälbermilch anteilsmässig aufgrund der Belastung der Komponenten nach Standardrezepturen zu bestimmen. Für diese Futtermittel sollen wegen der unterschiedlichen Inhaltsstoffe, Verwendungszwecke und grossen Preisunterschiede keine Importrichtwerte mehr festgelegt werden. Dies deshalb, weil 1583

angesichts der Vielfalt der Mischfutter keine verlässlichen Importpreisangaben verfügbar sind. Die neue Berechnungsart führt jedoch zu einer starken Senkung des Grenzschutzes. Das EVD kann daher einen maximalen Zuschlag zum Zollansatz für Mischfutter von 4 Franken je 100 kg und für Kälbermilch von 8 Franken je 100 kg vorsehen, um die erwähnten Preisunterschiede auszugleichen. Nach Artikel 1 Absatz 5 der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel kann der einmal festgelegte Zuschlag für Mischfutter nicht erhöht und längstens bis zum 31. Dezember 2011 erhoben werden. Diese Änderung ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

Gestützt auf die erwähnte Ermächtigung hat das EVD in seiner Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten (SR 916.112.231) Standardrezepturen für zubereitetes Tierfutter der Tarif-Nrn.

2309.9011/9082/9089 (Anhang 3) und in Artikel 2a für Mischfutter der erwähnten Tarif-Nrn. einen Zollzuschlag von 4 Franken je 100 kg und für Kälbermilch der Tarif-Nr. 2309.9081 einen Zollzuschlag von 2 Franken je 100 kg festgelegt. Diese Änderungen sind ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft getreten (AS 2006 2523); sie unterliegen nicht der gesetzlichen Berichterstattungspflicht.

1.4

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht (SR 916.310) Änderung vom 8. November 2006 (AS 2006 4861)

Änderung der Zuteilungsbedingungen beim Zollkontingent Samen von Stieren Die Anteile des Zollkontingents Nr. 12 Samen von Stieren (800 000 Dosen) wurden bisher an anerkannte Organisationen für die künstliche Besamung (KBO), Züchterinnen und Züchter für die Eigenbestandsbesamung sowie anerkannte Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die den importierten Samen über eine anerkannte KBO vertrieben, in der Reihenfolge des Gesuchseingangs bei der Bewilligungsstelle («Windhund bei der Bewilligungsstelle») verteilt.

Im Inland produzierende Besamungsstationen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung einer hochstehenden inländischen Rindviehzucht. Mit der Änderung der Zuteilungsbedingungen gemäss Artikel 25 der Verordnung über die Tierzucht wird diese Leistung mit dem Recht zur Einfuhr von Stierensamen im Rahmen des erwähnten Zollkontingents abgegolten.

Seit dem 1. Januar 2007 können deshalb Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren an im Inland produzierende Besamungsstationen zugeteilt werden, die regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr mindestens 50 Prozent des Samens von inländischen Stieren verkauften. Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.

1584

2

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722) Änderung vom 28. Juni 2006 (AS 2006 2861)

Standardrezepturen für Nahrungsmittelzubereitungen der Tarif-Nr. 1901.2098 Der Bundesrat hat den von ihm am 9. Dezember 2005 genehmigten Beschluss Nr. 2/2006 vom 31. Januar 2006 (AS 2006 1163) des Gemischten Ausschusses Schweiz­EG zur Änderung des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EG von 1972, betreffend u.a. die Standardrezeptur für Nahrungsmittelzubereitungen der Tarif-Nr. 1901.2098, mit der Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten am 1. August 2006 ins Landesrecht überführt.

Standardrezepturen für Konfitüren Alle Waren der Tarif-Nr. 2007 wurden mit dem revidierten Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972 im bilateralen Handel zwischen der Schweiz und der EG vollständig zollfrei. Da dies mehr oder weniger stark zuckerhaltige Waren (insbesondere Konfitüren) betrifft, ist ein etwa gleich hohes Zuckerpreisniveau gemäss der sogenannten «Doppel-Null-Lösung» für Zucker eine wichtige Voraussetzung für diese Zollbefreiung. Gewisse Freihandelsabkommen im Rahmen der EFTA sehen ebenfalls eine präferenzielle Behandlung dieser Waren vor. Die EFTAStaaten verpflichten sich, den Industrieteil der Einfuhrzölle bei präferenziellen Einfuhren aufzuheben. Dabei können die Einfuhrzölle nicht vollständig aufgehoben werden, weil die Abkommen nicht gewährleisten, dass das Zuckerpreisniveau in den Partnerländern mit demjenigen in der Schweiz identisch ist. Die Abkommen erlauben daher die Erhebung eines beweglichen Teilbetrags für Zucker.

Der Bundesrat hat deshalb die zuckerhaltigen Waren der Tarif-Nrn. 2007.1000, 9120, 9921/9929 neu den Preisausgleichsmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterstellt. Dazu hat er in der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten für die betroffenen Tarif-Nrn. je ein Industrieschutzelement und eine Standardrezeptur mit den entsprechenden Zuckergehalten festgelegt. Diese Änderungen sind am 1. August 2006 in Kraft getreten.

1585

3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2006 beansprucht wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten. Deren Publikation erfolgt daher im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: http://www.blw.admin.ch/themen/00007/00059/index.html?lang=de

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