Bekanntmachungen der Gerichte
Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Stoilova Rositsa Simeonova, geb. 11. Juli 1974, Bulgarien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021): 1.
Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss von 600 Franken einzuzahlen.
2.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (Postkonto PC 01-66580-8), unter Angabe der Geschäftsnummer C-170/2006, zu überweisen.
3.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
14. August 2007
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
6024
2007-1922