Bundesgesetz über die Kulturförderung

Entwurf

(Kulturförderungsgesetz, KFG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 8. Juni 20072, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Kulturförderung durch den Bund in den Bereichen: a.

Bewahrung des kulturellen Erbes;

b.

Kunstschaffen;

c.

Vermittlung von Kunst und Kultur;

d.

Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz;

e.

Kulturaustausch mit dem Ausland.

Art. 2

Geltungsbereich

Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten:

1

a.

Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19923;

b.

Bundesgesetz vom 27. Juni 18904 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums;

c.

Filmgesetz vom 14. Dezember 20015;

d.

Bundesgesetz vom 6. Oktober 19956 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur;

e.

Bundesgesetz vom ...7 über die Stiftung Pro Helvetia;

SR ..........

1 SR 101 2 BBl 2007 4819 3 SR 432.21 4 SR 432.31 5 SR 443.1 6 SR 441.3 7 SR ...; BBl 2007 4879 2007-0244

4847

Kulturförderungsgesetz

f.

Bundesgesetz vom 1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz;

g.

Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20039.

Von diesem Vorbehalt ausgenommen sind die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 25 dieses Gesetzes.

2

Art. 3

Ziele

Die Kulturförderung des Bundes hat zum Ziel: a.

den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken;

b.

ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern;

c.

günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende zu schaffen;

d.

der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern;

e.

das schweizerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu machen.

Art. 4

Subsidiarität

Der Bund ergänzt in seinem Zuständigkeitsbereich die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.

Art. 5

Koordination und Zusammenarbeit

Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rücksicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden.

1

Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten.

2

2. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen der Kulturförderung Art. 6

Gesamtschweizerisches Interesse

Der Bund unterstützt nur Projekte, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

1

2

8 9

Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn: a.

ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschiedenen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher Bedeutung ist;

b.

ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat;

c.

das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist; SR 451 SR 444.1

4848

Kulturförderungsgesetz

d.

eine Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz leistet;

e.

ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kulturvermittlung beiträgt;

f.

ein kultureller Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Ausstrahlung aufweist;

g.

ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch beiträgt.

Art. 7

Öffentlich zugängliche Projekte

Der Bund unterstützt nur Projekte, die öffentlich zugänglich sind.

Art. 8

Priorisierung

Der Bund unterstützt bevorzugt Projekte, die: a.

dem Publikum den Zugang zur Kultur ermöglichen oder erleichtern;

b.

einen besonderen Beitrag zur Bewahrung oder Entwicklung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten.

3. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen Art. 9

Massnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes

Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Erhaltung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Projektkosten.

1

Für Sammlungen und Netzwerke kann der Bund auch Finanzhilfen an die Betriebskosten leisten.

2

Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskonzept verfügen.

3

Art. 10

Nachwuchsförderung

Der Bund kann den künstlerischen Nachwuchs durch Massnahmen fördern, die dem Erwerb und der Vertiefung der beruflichen Erfahrung dienen.

Art. 11

Auszeichnungen

Der Bund kann künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste auszeichnen.

4849

Kulturförderungsgesetz

Art. 12

Unterstützung kultureller Organisationen

Der Bund kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.

Art. 13

Leseförderung

Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Bekämpfung des Illettrismus und der Förderung des Lesens dienen.

Art. 14

Durchführung und Unterstützung von kulturellen Anlässen und Projekten

Der Bund kann kulturelle Anlässe durchführen oder sich an deren Organisation und Finanzierung beteiligen.

1

2

Er kann Projekte unterstützen, die: a.

im Rahmen von einmaligen Anlässen einen kulturellen Beitrag leisten und ein breites Publikum ansprechen; oder

b.

besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu geben.

Art. 15

Unterstützung der Fahrenden

Der Bund kann Massnahmen treffen, um den Fahrenden eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen.

Art. 16

Beitrag für die Stadt Bern

Der Bund kann der Stadt Bern für ihre besonderen kulturellen Leistungen, die sie als Sitz der Bundesversammlung und des Bundesrates erbringt, einen Beitrag entrichten.

Art. 17

Förderung der Kunstvermittlung

Der Bund kann Massnahmen treffen, um dem Publikum ein Werk oder eine künstlerische Darbietung näherzubringen.

Art. 18 1

Unterstützung des Kulturaustauschs

Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen.

2

Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit anderen Kulturen unterstützen.

3

Er kann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen.

4850

Kulturförderungsgesetz

4. Abschnitt: Zuständigkeit und Koordination Art. 19

Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann zur Förderung der internationalen Beziehungen völkerrechtliche oder privatrechtliche Abkommen abschliessen über: a.

die kulturelle Zusammenarbeit;

b.

die finanzielle Beteiligung an internationalen Kulturförderungsmassnahmen.

Art. 20

Zuständigkeit für Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen

Für die Massnahmen nach den Artikeln 9­16 und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur (BAK) zuständig.

1

Für die Massnahmen nach den Artikeln 17 und 18 ist die Stiftung Pro Helvetia zuständig.

2

Art. 21

Koordination der Massnahmen im Ausland

Planen die schweizerischen Vertretungen im Ausland bedeutende kulturelle Anlässe, so beauftragen sie Pro Helvetia mit der Durchführung. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt im Namen der Stiftung Pro Helvetia mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Einzelheiten der Zusammenarbeit für kulturelle Anlässe von geringerer Bedeutung.

1

Auf Anfrage des EDA kann die Stiftung Pro Helvetia kulturbezogene Projekte der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit fachlich begleiten.

2

5. Abschnitt: Formen der Unterstützung und Verfahren Art. 22

Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

1

Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

2

Art. 23

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

1

4851

Kulturförderungsgesetz

Finanzhilfen können auch durch eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 gewährt werden.

2

3

In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

6. Abschnitt: Finanzierung und Steuerung Art. 24

Schwerpunkte der Kulturförderung und Finanzierung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes, welche die Schwerpunkte für diesen Zeitraum bestimmt.

1

Der Bund hört die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die interessierten Kreise vorgängig an.

2

Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:

3

a.

je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 9­16 und für die Massnahmen nach den Artikeln 17 und 18;

b.

die Zahlungsrahmen für die spezialgesetzlichen Förderungsbereiche;

c.

einen Rahmenkredit nach Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege.

Art. 25

Förderungskonzepte

Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9­16.

1

Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest.

2

Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 24 Absatz 3 erlassen.

3

Art. 26 1

Fachbehörde und Koordination der Kulturaussenpolitik

Das BAK setzt als Fachbehörde die Kulturpolitik des Bundes um.

Das EDI und das EDA koordinieren ihre Aktivitäten im Rahmen der Kulturpolitik im Ausland.

2

10 11

SR 616.1 SR 451

4852

Kulturförderungsgesetz

Art. 27

Statistik und Evaluation

Das Bundesamt für Statistik führt eine Kulturstatistik. Diese gibt insbesondere Auskunft über die Subventionen der öffentlichen Hand und die Beiträge von Privaten an die Kultur.

1

Der Bund überprüft periodisch die Wirksamkeit seiner Kulturpolitik und der getroffenen Förderungsmassnahmen.

2

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 28

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 29

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 30

Übergangsbestimmung

Betriebsbeiträge, die der Bund bisher an Museen ausgerichtet hat, können während längstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter entrichtet werden.

Art. 31

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4853

Kulturförderungsgesetz

Anhang (Art. 32)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 200312 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia;

2.

Bundesbeschluss vom 5. März 197013 über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer;

3.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 200314 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz;

4.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200515 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an Memoriav;

5.

Bundesbeschluss vom 22. Dezember 188716 betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst;

6.

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 191717 betreffend die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst;

7.

Bundesgesetz vom 7. Oktober 199418 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende».

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199219 Art. 12 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

12 13 14 15 16 17 18 19

AS 2004 2077 AS 1970 1033, 1987 32 AS 2004 2017 AS 2006 1255 BS 4 199 BS 4 212; AS 1991 857 AS 1996 3040 SR 432.21

4854

Kulturförderungsgesetz

Art. 12 Abs. 3 (neu) Finanzhilfen können auch durch eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 gewährt werden.

2. Bundesgesetz vom 27. Juni 189021 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums Art. 4 Abs. 1 und 2 1

Aufgehoben

Das Landesmuseum tritt gegenüber den öffentlichen Altertumssammlungen in den Kantonen nicht als Konkurrent auf, wenn es sich um Gegenstände handelt, welche vorwiegend kantonale Bedeutung haben oder nicht zur Ergänzung der eidgenössischen Sammlungen notwendig sind.

2

Art. 9 Abs. 1 Die Finanzierung der Aktivitäten des Landesmuseums richtet sich nach Artikel 24 des Kulturförderungsgesetzes vom ...22.

1

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 199523 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur Art. 3a (neu)

Finanzierung

Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 2 richtet sich nach Artikel 24 des Kulturförderungsgesetzes vom ...24.

20 21 22 23 24

SR 616.1 SR 432.31 SR ...; BBl 2007 4847 SR 441.3 SR ...; BBl 2007 4847

4855

Kulturförderungsgesetz

4. Filmgesetz vom 14. Dezember 200125 Art. 13

Formen der Unterstützung

Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

1

Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

2

Art. 15 Abs. 1 Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 24 des Kulturförderungsgesetzes vom ...26.

1

Art. 32 Abs. 2 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 1. Juli 196627 über den Natur- und Heimatschutz Art. 16a Abs. 2 (neu) Die Finanzierung der Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege richtet sich nach Artikel 24 des Kulturförderungsgesetzes vom ...28.

6. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 200329 Art. 14a (neu)

Finanzierung

Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 14 richtet sich nach Artikel 24 des Kulturförderungsgesetzes vom ...30.

25 26 27 28 29 30

SR 443.1 SR ...; BBl 2007 4847 SR 451 SR ...; BBl 2007 4847 SR 444.1 SR ...; BBl 2007 4847

4856