Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5).

Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt sowohl für Jugendliche, die sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, als auch für solche, die bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen.

Vernehmlassungsfrist: 9. Mai 2007 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Telefon 031 322 27 47, www.seco.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

13. März 2007

2007-0565

Bundeskanzlei

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