Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 20. November 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Bentazon 480 g/l
Formulierungstyp:
SL Wasserlösliches Konzentrat
2. Handelsprodukte Basagran
Schweizerische Zulassungsnummer: B-4007 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 6590-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Belgium S.A.
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Gemüsebau Buschbohne Feldbau Eiweisserbsen, Konservenerbsen, Sojabohne Getreide Kartoffeln
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 23 l/ha Anwendung: Nachauflauf.
1, 2
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 24 l/ha
1, 2
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) [insbesondere Matricaria, Galium, Stellaria] Klettenlabkraut
Aufwandmenge: 4 l/ha
2
Aufwandmenge: 2 l/ha Anwendung: Früher Nachauflauf.
2, 3
SR 916.161
7920
2007-2641
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Kleegrasmischung, Luzerne Mais
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 23 l/ha 1, 2, 4 Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2 l/ha 2 Anwendung: Unkräuter: 2-4-6-Blattstadium (Maishöhe: 1020 cm).
(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2 1 = Splitanwendung mit niedriger Aufwandmenge ist zu bevorzugen (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).
2 = Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2.
3 = Bei Kartoffeln, insbesondere Saatkartoffeln, können vorübergehende Blattverfärbungen auftreten.
4 = Bei Verfütterung an Rinder oder Galttiere 2 Wochen Wartefrist.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
20. November 2007
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
7921