Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Postgesetz (PG) (Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften) Änderung vom 22. Juni 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst: I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert: Art. 15

Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften

Die Post befördert abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grundsätzen zu distanzunabhängigen Preisen.

1

Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse gewährt die Post Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und die:

2

1 2 3

a.

vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

b.

mindestens einmal wöchentlich erscheinen;

c.

nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

d.

einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen;

e.

nicht zur Mitgliedschafts-, Fach- oder Spezialpresse gehören;

f.

weder in öffentlichem Eigentum stehen, noch von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

g.

keine Gratispublikationen sind;

h.

eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen;

BBl 2007 1589 BBl 2007 2547 SR 783.0

2007-0456

4539

Postgesetz

i.

sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des Herausgebers der Hauptzeitung befinden, sofern sie als Kopfblatt erscheinen;

j.

mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen.

Die Post gewährt Ermässigungen für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen (Mitgliedschaftspresse), die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und die:

3

a.

vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;

b.

mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen;

c.

nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

d.

einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen;

e.

eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen.

Das Departement genehmigt die Preise für die Tageszustellung der Zeitungen und Zeitschriften nach den Absätzen 2 und 3.

4

Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung nach Absatz 2 eine jährliche Abgeltung von 20 Millionen Franken4.

5

Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung nach Absatz 3 eine jährliche Abgeltung von 10 Millionen Franken5.

6

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Artikel 15 Absatz 6 gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011.

3

Nationalrat, 22. Juni 2007

Ständerat, 22. Juni 2007

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 20076 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007 4 5 6

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

BBl 2007 4539

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